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von Prof. Dr. Roland Müller - Universität St.Gallen

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KMU Circle Pontresina 2010Protokollführung und Protokollauswertungbei Sitzungen und Versammlungenunter beso. Berücksichtigung <strong>von</strong> VR-Protokollen<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>.iur. <strong>Roland</strong> Müller, RechtsanwaltTitularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrechtsowie Luftrecht an der Universität <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 1Zielsetzungen des Referates• Aufzeigen der Bedeutung <strong>von</strong> Protokollen imAllgemeinen und <strong>von</strong> VR-Protokollen imBesonderen• Klarstellen der Funktion und der Aufgaben einesProtokollführers bzw. eines VR-Sekretärs• Überblick verschaffen über die Protokollartenund deren Einsatzmöglichkeiten• Empfehlungen abgeben zur Optimierung derProtokollführung mit Hinweis auf Musterprotokolle• Beantwortung <strong>von</strong> offenen Fragen zurProtokollführungwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 21


Gesetzliche Regelung der ProtokollführungProtokolle sind nicht so unnütz wie eine Zeitung <strong>von</strong>Gestern, sondern in bestimmten Bereichen sogarvorgeschrieben:• Im ZGB: bei Adoption, Nottestament, Erbausschlagung,<strong>St</strong>ockwerkeigentümerversammlung und bei derViehverschreibung• Im OR: bei Aktiengesellschaft und Genossenschaft• In der HRegV: Protokoll als Anmeldebeleg• Im <strong>St</strong>GB: Art. 357 (Rechtshilfe) und 360 (Amtshandlung)• In der B<strong>St</strong>P: sehr detaillierte Bestimmungen zumEinvernahmeprotokollwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 5Protokolle sind Urkunden gemäss <strong>St</strong>GBArt. 251 <strong>St</strong>GB UrkundenfälschungWer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zuschädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zuverschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschriftoder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechtenUrkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtigbeurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zurTäuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mitGefängnis bestraft.Art. 253 Erschleichung einer falschen BeurkundungWer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Personöffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtigbeurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtigeAbschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, umeinen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wirdmit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.www.advocat.ch<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 63


<strong>St</strong>atutarische Regelung der ProtokollführungMöglichkeit zur Konkretisierung und Erweiterungder gesetzlichen Vorgaben:• Protokollführungspflicht und Protokollführer• Formelle Gestaltung des Protokolls• Sprache und Inhalt des Protokolls• Geheimhaltung und Einsichtsrecht• Verteilung und Aufbewahrung• etc.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 7Nutzen der Protokollführung‣ Nutzen für die Teilnehmer- Ermöglicht Nachbearbeitung der Zusammenkunft- Vermindert Auseinandersetzungen über Ergebnisse- Verteidigungsmittel in Zivil- oder <strong>St</strong>rafprozess- Festhalten <strong>von</strong> Abmachungen (z.B. VR-Delegierter)‣ Nutzen für Unternehmen/Verband/Institution- Willensäusserung der juristischen Person- Grundlage für spätere Entscheide/Beschlüsse‣ Nutzen für <strong>Dr</strong>itte und Behörden- Beleg für Registereintragungen- Due Diligence Prüfung- Beweismittel im Prozess (inkl. Ehrverletzung)- <strong>St</strong>atistische Auswertung (<strong>St</strong>euern/Historiker)www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 84


Anforderungen an den Protokollführer Persönliche Anforderungen Fachliche AnforderungenWer sollte in folgenden Fällen das Protokoll führen:- Kick off Meeting für ein neues Projekt- Vorstandssitzung / Verwaltungsratssitzung- Ausschusssitzung / Kommissionssitzung- Prüfung / Examen- Bewerbung / MitarbeitergesprächVgl. <strong>St</strong>ellenbeschrieb VR-Sekretär mit Detailswww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 9Doppelfunktion Teilnehmer und ProtokollführerWelches sind die Vor- und Nachteile einer Personalunion<strong>von</strong> Sitzungsteilnehmer und ProtokollführerPersonalunion <strong>von</strong> Teilnehmer und ProtokollführerVorteileNachteile- i.d.R. gute Kenntnisse derAbkürzungen, Ausgangslageund Betroffenen- haftet für Entscheidungen undengagiert sich daher beiDiskussionen- kann nicht durch Weisungenanderer Teilnehmerbeeinflusst werden- eingeschränkte Objektivität unddamit Gefahr einseitigerProtokollierung- protokolliert nur Dinge, dienicht zu einer eigenen Haftungführen- Protokollführung absorbiert unddaher nur noch "halber"Teilnehmerwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 105


Gliederung des ReferatesI. Grundlagen und Voraussetzungen derProtokollführungII.III.Art, Form und Inhalt <strong>von</strong> Protokollen• Arten <strong>von</strong> Protokollen• Formelle Anforderungen an ein Protokoll• Materielle Anforderungen an ein ProtokollAuswertung <strong>von</strong> ProtokollenIV.Zusammenfassung und Empfehlungenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 11<strong>Dr</strong>ei grundsätzliche Arten <strong>von</strong> Protokollen‣ Wörtliches Protokoll- Jedes Wort wird aufgeschrieben- Sprache der Votanten wird übernommen- Sehr umfangreich und unübersichtlichh- Beispiel: stenographisches Bulletin NR und SR‣ Beschlussprotokoll- Nur Beschlüsse bzw. Entscheidungen und Wahlen- Nicht gleichbedeutend mit <strong>St</strong>ichworten- In der Lehre zu Unrecht GV-Protokoll- Beispiel: GL-Protokolle‣ Beratungsprotokoll (Diskussion oder Verhandlung)- Mischform bzw. erweitertes Beschlussprotokoll- <strong>Dr</strong>eiteilung: Ausgangslage/Beratung/Beschluss- Im Zweifelsfall Beratungsprotokoll erstellen- Beispiel: VR-Protokollwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 126


Formelle Anforderungen an ein Protokoll (1)• Ingress: Angabe <strong>von</strong> Protokollart, Institution,Nummerierung, Ort und Zeit• Teilnehmer: nach Bedeutung mit Funktionsangabe,Gäste separat anführen, Entschuldigte hilfreich• Traktanden/Agenda: zur besseren Übersicht amAnfang aufgelistet, empfohlene Dezimalklassifikation• Sprache: grundsätzlich in der Sprache desProtokollführers, Ausnahme wörtliche Zitate• Seitennummern: notwendig zur Kontrolle derVollständigkeit, ev. Kopf- und Fusszeilewww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 13Formelle Anforderungen an ein Protokoll (2)• Unterschriften: Vorsitzender und Protokollführer• Datum: Protokollerstellung durch Protokollführer,keine Vor- oder Rückdatierung!• Liste der Anhänge: sollten vorne im Text erwähntsein sonst fehlt Bezug, nicht alle Sitzungsunterlagenin Anhang, sicher jedoch Pendenzenliste• Verteiler: ev. mit Vermerk Auszug, Kopie oderOriginal, ohne beso. Vermerk mit Anhang• Fristen: i.d.R. innert 10 Tagen durch Protokollführererstellt (sonst lässt Gedächtnis keine Kontrolle mehrzu), dann innert 10 Tagen Bereinigung durchVorsitzenden und Versandwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 147


Materielle Anforderungen an ein Protokoll• Art des Protokolls ist abhängig <strong>von</strong> der Art derSitzung oder Versammlung• ohne beso. Vorgabe Beratungsprotokoll• Festhalten <strong>von</strong> Ausgangslage, verschickten oderabgegebenen Unterlagen sowie gestelltenAnträgen• Zusammenfassung <strong>von</strong> Beratung und Diskussionbzw. Verhandlung, auf Wunsch wörtliche Zitate,abweichende Anträge in jedem Falleprotokollieren• Beschlüsse und Wahlen mit Angabe <strong>von</strong><strong>St</strong>immenverhältnis, ev. Namen <strong>von</strong> Ablehnendenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 15Verständlichkeit des ProtokollsEmpfehlungen zur Verbesserung der Verständlichkeit:• wo notwendig, nicht nur mit Worten protokollieren, sondernauch mit Zahlen• vollständige Sätze und nicht nur <strong>St</strong>ichworte formulieren• knappe Darstellung in einem sachlich distanzierten <strong>St</strong>il• eigene Wertungen oder Schlussfolgerungen weglassen• neutrale Protokollierung, also nicht in der Ich- oder Wir-Form• klare Unterscheidung <strong>von</strong> Gegenwart und Vergangenheit(Protokollführung erfolgt aktuell, also in der Gegenwart)• ungewöhnliche Abkürzungen sind bei der erstenErwähnung klarzustellen• Bei den Beschlüssen ist jeweils klar anzugeben, wer nunwas bis wann zu tun hatwww.advocat.ch<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 168


Sprachgewandtheit erleichtert ProtokollführungDer Vorsitzende sagt zum Antrag ....• erklärt• führt aus• teilt mit• orientiert• informiert• stellt fest• schlägt vor• fordert• stellt zur Diskussion• betontwww.advocat.ch<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 17Sprache – Anzahl Wörter pro Satz• 4 Wörter genügen in 7% aller Fälle als Satz in der Bild-Zeitung oder im Blick• 9Wöt Wörter sind Obergrenze der optimalen Verständlich-keitit<strong>von</strong> gesprochenen Texten laut dpa• 17 Wörter sind die durchschnittliche Satzlänge imJohannes-Evangelium• 20 Wörter sind die Obergrenze des Erwünschten beischriftlichen Texten gemäss dpa• 30 Wörter sind die Obergrenze des Erlaubten beischriftlichen Texten gemäss dpa• 92 Wörter sind die durchschnittliche Satzlänge in Buch"Tod des Vergil" <strong>von</strong> Brochwww.advocat.ch <strong>Dr</strong>. Roberto Fornito - Müller Eckstein Rechtsanwälte, <strong>St</strong>aad 189


Weglassung unnötiger PunkteFolgende Punkte sind stets wegzulassen:• alle Einleitungen und Überleitungen zum nächstenTraktandum• alle Exkurse und Nebengedanken, die nicht imZusammenhang mit dem zu behandelten Traktandumstehen• sämtliche Wiederholungen• Selbstverständlichkeiten• alle unnötigen emotionalen Zusätze• H. Meier würde sich freuen, wenn die Diskussion nichtmehr allzu lange gehen würde.www.advocat.ch<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 19Vermeidung unnötiger SatzbestandteileWo kann in den folgenden Sätzen gekürzt werden?• H. Meier führt mit ausreichender Begründung g genügend gArgumente für eine Ablehnung des Antrages an.• H. Meier ist nicht der Ansicht, dass der Antrag nichtabgelehnt werden kann.• H. Meier stimmt seinem Vorredner vollumfänglich zu undschlägt ebenfalls vor, den Antrag abzulehnen.• H. Meier betont, dass er sich kurz fassen wird undbeantragt deshalb Ablehnung des Antrages.• H. Meier kann sich nicht entscheiden, ob er den Antragannehmen oder ablehnen will.• H. Meier würde sich freuen, wenn die Diskussion nichtmehr allzu lange gehen würde.www.advocat.ch<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 2010


Äusserungen "ausserhalb des Protokolls"Wie reagieren Sie als Protokollführer, wenn einSitzungsteilnehmer plötzlich etwas ausdrücklich"ausserhalb des Protokolls" sagen will?• Sie nehmen die Äusserung nicht in das Protokoll auf, daes ja ausdrücklich ausserhalb des Protokolls gesagtwurde.• Sie protokollieren die Äusserung erst recht, da einProtokoll vollständig sein muss.• Sie warten, bis der Vorsitzende dazu <strong>St</strong>ellung nimmt undSie allenfalls zur Protokollierung aufgefordert werden.• Sie wählen eine andere Vorgehensweise.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 21Ehrverletzungen während der SitzungWie reagieren Sie als Protokollführer, wenn einSitzungsteilnehmer plötzlich einen anderenSitzungsteilnehmer beleidigt oder ihn einerstrafbaren Handlung bezichtigt?• Sie nehmen die Äusserung nicht in das Protokoll auf, daes sich offensichtlich nicht um sachliche Argumentehandelt.• Sie protokollieren die Äusserung erst recht, da einProtokoll vollständig sein muss.• Sie warten, bis der Vorsitzende dazu <strong>St</strong>ellung nimmt undSie allenfalls zur Protokollierung aufgefordert werden.• Sie wählen eine andere Vorgehensweise.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 2211


Gliederung des ReferatesI. Grundlagen und Voraussetzungen derProtokollführungII.Art, Form und Inhalt <strong>von</strong> ProtokollenIII.IV.Auswertung <strong>von</strong> Protokollen• Formelle Auswertung• Materielle Auswertung• Aufbewahrung <strong>von</strong> ProtokollenZusammenfassung und Empfehlungenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 23Auswertung <strong>von</strong> Protokollen‣ Formelle Auswertung- Pendenzenliste- Genehmigung des Protokolls- Aufbewahrung‣ Materielle Auswertung- Umsetzung der Beschlüsse und Wahlen- Nachvollzug der Sitzung bzw. Versammlung- Evaluation der Effizienz-- Abwesende-- Wortmeldungen-- Sitzungszeit-- Verhältnis Rückblick zu Ausblick-- Traktanden ohne Beschlüssewww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 2412


Aufbewahrung <strong>von</strong> Protokollen (Teil 1)In welcher Form und wie lange muss ein Protokollaufbewahrt werden?• Gesellschaftsprotokolle (z.B. VR-Protokolle oder GV-Protokolle) sind gemäss Bundesgericht alsGeschäftsbücher zu qualifizieren.• Geschäftsbücher sind 10 Jahre aufzubewahren.• Elektronische Aufbewahrung genügt nur dann, wenn eineentsprechende Software mit Logbook vorhanden ist.• Mindestens drei gebundenen Protokolle aufbewahren:- 1 Expl. am Sitz der Gesellschaft oder Instiution- 1 Expl. beim Vorsitzenden (Weitergabe mit Amt)- 1 Expl. beim Protokollführer (Weitergabe mit Amt)www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 25Aufbewahrung <strong>von</strong> Protokollen (Teil 2)UnternehmensformEinzelfirmaKollektivgesellschaftPrimär verantwortlich fürProtokollaufbewahrungDer InhaberDie persönlich haftenden GesellschafterKommanditgesellschaftDie persönlich haftenden GesellschafterAktiengesellschaftKommandit-AktiengesellschaftGmbHInvestmentgesellschaft mit variablemKapital (SICAV)Investmentgesellschaft mit festem Kapital(SICAF)Kommanditgesellschaft für kollektiveKapitalanlagenGenossenschaftVerein<strong>St</strong>iftungInstitute öff. GemeinwesenDer VerwaltungsratDer VerwaltungsratDie GeschäftsführerDer VerwaltungsratDer VerwaltungsratDie persönlich haftenden GesellschafterDie VerwaltungDer VorstandDer <strong>St</strong>iftungsratDie mit der Geschäftsführung betrauten Personenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 2613


Zusammenfassung des ReferatesBedeutung <strong>von</strong> Protokollen wird i.d.R. unterschätztProtokoll nützt Teilnehmern, Institution und <strong>Dr</strong>ittenEntscheidende Bedeutung in VerantwortlichkeitsprozessenPersönliche und fachliche Anforderung an Protokollführer3 Arten: Wörtliches, Beschluss- und BeratungsprotokollProtokolle lassen sich auf vielfältige Arten auswertenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 27Empfehlungen zur Protokollführung (1. Teil)Traktanden mit Vorsitzendem vorbesprechenUnterlagen und dAnträge verlangen und studierenOhne anderen Beschluss Beratungsprotokoll erstellenProtokoll so weit als möglich vorbereiten (nicht nur Raster)Klarheit über Anwesende, Funktionen und Vertreter schaffen<strong>Dr</strong>eiteilung innerhalb eines Traktandums anstrebenAufträge kennzeichnen und Pendenzenliste führenwww.advocat.ch PD <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 2814


Empfehlungen zur Protokollführung (2. Teil)Bei Feststellung "ausserhalb Protokoll" reagierenBei Unklarheiten rückfragen bzw. vorlesenVertraulichkeit bzw. Verteiler abklärenProtokoll möglichst rasch erstellenBewusstsein der Urkundeneigenschaft bewahrenNiemals etwas Falsches oder Nichtgesagtes protokollieren!Niemals eigenmächtig Protokolle vernichten!www.advocat.ch PD <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 2915


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- Zusammenstellung und Führung der Gesellschaftsakten (<strong>St</strong>atuten, Reglemente, Aktienbuch,Protokolle, Monatsberichte, Geschäftsberichte, etc.)- Zusammenstellung und periodische Aktualisierung eines Sitzungsordners für VR-Mitglieder mit allen erforderlichen Unterlagen für die Funktionsausübung als Verwaltungsrat- Mithilfe bei der Erarbeitung und Aktualisierung <strong>von</strong> Organisationsreglement, Funktionendiagramm,Guidelines for Corporate Governance und Risk Management- Vorbereitung <strong>von</strong> Einladungen zu VR-Sitzungen und Generalversammlungen in Abstimmungmit dem VR-Präsidenten- fristgerechter Versand der erforderlichen Unterlagen für VR-Sitzungen und Generalversammlungen- Reservation und Organisation der Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen fürVR-Sitzungen, Generalversammlungen und sonstigen Meetings gemäss Vorgabe desVR-Präsidenten- Protokollführung an VR-Sitzungen und Generalversammlungen sowie weiteren Meetingsgemäss Weisungen des VR-Präsidenten (z.B. Committee-Meetings, <strong>St</strong>rategiemeetings,etc.) und Zustellung des definitiven Protokolls innert 14 Tagen gemäss Verteilliste- Erstellung und Aktualisierung der Pendenzenliste für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung- Anmeldungen zur Eintragung und Löschung <strong>von</strong> Mutationen im Handelsregister- Mithilfe bei der Gestaltung des Geschäftsberichtes insbesondere in den Bereichen CorporateGovernance und Compliance- Orientierung der Mitglieder des Verwaltungsrates über Änderungen in der Gesetzgebungoder Rechtsprechung, soweit dies für die Funktionsausübung als Verwaltungsrathilfreich ist- Mithilfe beim Aufbau und Unterhalt des Legal Managements (Vertragsgestaltung, Vertragsübersicht,Allgemeine Geschäftsbedingungen), soweit vom Verwaltungsrat gefordert- Überprüfung <strong>von</strong> Auswahl, Beizug und Arbeitsweise externer Rechtsanwälte- juristische Beratung und rechtliche Unterstützung in den Bereichen Gesellschaftsrecht,Arbeitsrecht, Vertragsrecht und Immaterialgüterrecht soweit vom Verwaltungsrat gefordert,mindestens jedoch während der Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen- jährliche Berichterstattung an Revisionsstelle betr. allfälliger aktueller Rechtsfälle9. Anforderungen:- integre, loyale und verschwiegene Persönlichkeit- Teamfähigkeit und Dienstleistungsbereitschaft- Selbstmotivation und Eigeninitiative- grosse zeitliche Verfügbarkeit- Erfahrung im Bereich Protokoll- und Sekretariatsführung- Beherrschung der Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch- Kenntnisse im Bereich Corporate Governance und Compliance- gewandt im Umgang mit der notwendigen Technik (Laptop, Beamer, etc.)10. Besondere Bestimmungen:- der VR-Sekretär erklärt sich bereit, als Anwalt zusätzliche Spezialaufträge des Verwaltungsratesbei Bedarf zu erledigen und dafür die notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen;diesbezüglich erfolgt eine separate Abrechnung- der VR-Sekretär wird im Auftragsverhältnis engagiert, womit das Vertragsverhältnisjederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann- der VR-Sekretär hat über seine Tätigkeit jeden Monat detailliert nach <strong>St</strong>unden abzurechnen2/3


Gültig ab: Der <strong>St</strong>elleninhaber: Für die Muster AG:1. April 2007 ______________________Reto Meier____________________________<strong>Dr</strong>. Max MusterPräsident des Verwaltungsrates_____________________________Eva HuberVizepräsidentin des Verwaltungsrates3/3


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PROTOKOLL 06/07derVerwaltungsratssitzungderMustergesellschaft AGabgehalten am Mittwoch, den 29. August 2007 um 13.00 Uhrim Konferenzzimmer der Mustergesellschaft AG, Börsenplatz 2, 8001 ZürichAnwesend:Als Gäste:- Norbert Eismann, Verwaltungsratspräsident/Vorsitz- Paul Paulsen, Verwaltungsrat, Präsident AC- Dagobert Freundlich, Verwaltungsrat- Heiri Dentzler, Verwaltungsrat, Präsident RNC- Michael Roth, Verwaltungsrat- Rolf Meier, VR-Sekretär/Protokoll- Felix Schmid, CEO- Simon Ehrlich, CFO (zu Traktanden 1 bis 3)- Alfred Holzer, Leiter HR (zu Traktanden 5.1 und 5.2)- Reto Widmer, Assistent GL (zu Traktandum 6.3)Entschuldigt: - Markus <strong>St</strong>eier, Verwaltungsrat (Auslandabwesenheit)TRAKTANDEN1. Protokolle1.1 Protokoll der VR-Sitzung 5/2007 vom 20.6.20071.2 Zirkulationsbeschluss Muster Technik1.3 Pendenzenliste2. CEO-Report3. CFO-Report3.1 <strong>St</strong>andardreport3.2 Jahresabschlussplanung3.3 Business Plan 2007 bis 20123.4 Refinanzierung4. Committee Reports4.1 Report Audit Committee4.2 Report Remuneration and Nomination Committee5. Personelles


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 25.1 Management Development Plan5.2 Absentismus6. Verschiedenes6.1 Deckung Pensionskasse6.2 Aktienübertragung T. Nauer6.3 Risk Management7. Nächste Sitzung8. Allgemeine UmfrageDer VR-Präsident begrüsst die Anwesenden und entschuldigt für die heutige Sitzung dasVR-Mitglied M. <strong>St</strong>eier zufolge Auslandabwesenheit.Zusätzlich zur bestehenden Traktandenliste sollen auf Wunsch des CFO als Punkt 3.4 Refinanzierungund als Punkt 6.3 Risk Management behandelt werden. Damit sind alle Anwesendeneinverstanden.1. PROTOKOLLE1.1 Protokoll der VR-Sitzung 5/2007 vom 20.6.2007Das VR-Protokoll 5/2007 wurde allen Verwaltungsräten schon kurznach der letzten Sitzung zugestellt. M. <strong>St</strong>eier hat schriftlich eineKorrektur <strong>von</strong> Punkt 5.2 auf S. 9 verlangt. Dort wird festgestellt,dass alle Verwaltungsräte einstimmig die Offerte der Software AGgutgeheissen haben. Tatsächlich hat jedoch M. <strong>St</strong>eier gegen den Antraggestimmt mit dem Argument, die Software AG habe zwar einegünstige Offerte abgegeben, biete jedoch keine Gewähr für einenlangfristigen Support. Die übrigen Mitglieder anerkennen die Korrekturforderungals berechtigt.H. Dentzler wünscht eine Ergänzung zu Punkt 2 auf S. 2. Er hatteanlässlich der letzten Sitzung auf die allenfalls zu leistende Mäklerprovision<strong>von</strong> 2% an die MFH Immobilien AG hingewiesen, fallsder Verkauf des Areals "Gutenbergstrasse" realisiert werde. DerVerwaltungsrat ist mit dieser Ergänzung einverstanden. Es werdenkeine weiteren Änderungen gewünscht.Das Protokoll der VR-Sitzung vom 20.06.2007 wird mit den obigenErgänzungen einstimmig genehmigt und dem Protokollführer verdankt.1.2 Zirkulationsbeschluss Muster TechnikAus dringendem Anlass hat der VR-Präsident am 3.8.2007 auf demZirkulationsweg dem Verwaltungsrat beantragt, dem vom Hausanwaltvorgeschlagenen Vergleich im Prozess Muster Technik überCHF 224'000.-- per saldo aller Ansprüche zuzustimmen.Alle Mitglieder des Verwaltungsrates haben dem Zirkulationsverfahreninnert der angesetzten Frist <strong>von</strong> drei Tagen zugestimmt. Der Antragdes VR-Präsidenten zum Abschluss des Vergleiches wurde mit4:1 <strong>St</strong>immen gutgeheissen. P. Paulsen hat einen Vergleich abgelehnt,


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 3da er die Chancen in einem Gerichtsurteil als besser beurteilt.Der Verwaltungsrat nimmt <strong>von</strong> der Zustimmung zum Abschlussdes beantragten Vergleichs im Prozess Muster Technik Kenntnis.D. Freundlich weist unter Berufung auf die Lokalpresse darauf hin,dass die Muster Technik auch <strong>von</strong> der Konkurrenzia AG wegen Vertragsverletzungeingeklagt worden sei. Es scheint zum Geschäftsgebarender Muster Technik zu gehören, Vetragsverpflichtungen nichteinzuhalten.Der VR-Präsident stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar,dass Prozesse nur auf der <strong>St</strong>ufe Verwaltungsrat eingeleitet und abgeschlossenwerden dürfen. Dies ist klar im Funktionendiagramm geregelt.Auch ein Vergleich kann deshalb durch die Geschäftsleitungnur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abgeschlossen werden.1.3 PendenzenlisteDie Pendenzenliste wird detailliert behandelt. Der VR-Präsidentkann feststellen, dass die bis heute fälligen Pendenzen erledigt bzw.für heute traktandiert sind mit folgenden Bemerkungen und Ausnahmen:- F. Schmid bemerkt, dass die Marketing GmbH erst nach mehrmaligerAufforderung und nur rudimentär eine Offerte zur Moderationder <strong>St</strong>rategietagung eingereicht hat. Die Firma New Generationhat dagegen eine ausgezeichnete Offerte eingereicht, welchenun <strong>von</strong> der Muster AG akzeptiert wird.- Als Massnahme zur Eingrenzung <strong>von</strong> transitorischen Aktiven undPassiven wurde das Reporting entsprechend ergänzt.- Die Pendenz betr. Kundenprofitabilität erfordert zusätzliche Abklärungendurch den CFO. Als neuer Termin wird der 30.11.2007angesetzt.Der VR-Sekretär wird beauftragt, wie immer das Protokoll innert14 Tagen zu verfassen und die aktualisierte Pendenzenliste als Anhangdem Protokoll beizufügen.R. Meier bis12.09.07 Protokollder VR-Sitzungvom 29.08.2007und Aktualisierungder Pendenzenliste2. CEO-REPORTDer CEO-Report per Juli 2007 wurde allen Verwaltungsräten per E-Mail bereits am 17.8.2007 zugestellt. Einzelne Fragen der VR-Mitglieder konnten schon vorgängig bilateral geklärt werden. Diesbetrifft insbesondere den gestiegenen Ausschussanteil und die weiterhinhohe Absenzenquote <strong>von</strong> 4,2%. Die im Reporting angegebenenZahlen sind korrekt. Ergänzend bringt F. Schmid folgende Bemerkungenan:- Der konsolidierte Umsatz liegt per 31.7.2007 rund 3,5 % unterBudget. Nur die Abteilung Musterproduktion erreichte einen Umsatzüber Budget. Dafür liegt nun der Auftragsbestand insgesamtrund 4% über Budget. M. Roth wünscht, dass im Monatsreportzukünftig auch die Vorjahreszahlen angeführt werden, damit ein


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 4saisonaler Vergleich möglich ist.Der CFO wird beauftragt, die Vorjahreszahlen zur Vergleichsmöglichkeitin die zukünftigen Reports aufzunehmen.- Für die Firma Konkurrenzia AG wurde entsprechend der neuen<strong>St</strong>rategie ein Richtangebot für XL und XXL Musterprodukte mitMM-Verschluss abgegeben. Auf Nachfrage <strong>von</strong> D. Freundlichbestätigt der CEO, dass der MM-Verschluss zum Patent angemeldetwurde.- Der problematische Markt ist noch immer die Westschweiz. Hierliegt der Umsatz 9,4% unter Budget, jedoch leicht über Vorjahr.Die <strong>St</strong>immung beim Aussendienst ist unverändert schlecht. Dazubemängelt M. Roth, dass vom Verkaufsdirektor Westschweiztrotz Anregung durch den VR-Präsidenten bisher noch kein konkreterAntrag für mögliche Massnahmen gestellt wurde. Der CEOanerkennt diesen Einwand und ergänzt, dass auch in der Schulungund Betreuung des Aussendienstes Mängel festzustellen sind.Nach eingehender Diskussion beauftragt der Verwaltungsratden CEO, dem Verkaufsdirektor Westschweiz die Bedenken desVerwaltungsrates mitzuteilen und ihn aufzufordern, konkretepersonelle Unterstützung anzufordern, um die eingeleitetenMassnahmen konsequent umsetzen zu können. Gleichzeitigwird der Verkaufsdirektor Westschweiz für die nächste Sitzungzu einer aktuellen Berichterstattung eingeladen. Dazu ist einseparates Traktandum vorzusehen.- Sämtliche <strong>St</strong>andorte der Muster Gruppe wurden erfolgreich betr.ISO 9001:2000 rezertifiziert. Das Risk Management wurde imManagementhandbuch eingearbeitet und wird nun systematischaufgebaut. D. Freundlich beanstandet in diesem Zusammenhang,dass die externen Beanstandungen immer noch über der Zielgrösseliegen. In diesem Punkt muss die Qualität dringend verbessertwerden.- Der COO P. Nagel hat per 31.1.2007 gekündigt; er wäre nichtabgeneigt, die Firma früher zu verlassen. Ein früherer Austrittkommt nach Ansicht <strong>von</strong> H. Dentzler nur bei entsprechendem Ersatzin Frage. Die Suche nach einem neuen COO ist unter Leitungdes Nomination und Remuneration Committee bereits angelaufen.Der VR-Sekretär erinnert daran, dass der COO eine Kollektivunterschriftzu zweien führt. Der Verwaltungsrat beschliesst einstimmig,dass die Unterschriftsberechtigung des COO Peter Nagel,<strong>von</strong> Winterthur, in <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>, umgehend gelöscht wird. DerVR-Sekretär wird mit der Anmeldung der Löschung beim HR-Amt beauftragt.Es werden keine zusätzlichen Fragen zum CEO Report gestellt. DerVR-Präsident dankt an dieser <strong>St</strong>elle dem CEO für die ausgezeichneteFirmenpräsentation am 16.8.2007 im Rahmen der InternationalenABC-Ausstellung in Frankfurt.S. Ehrlich bis14.09.07 Vorjahreszahlenin MonatsreportintegrierenF. Schmid bis17.9.05 Bedenkendes VR an VDWestschweiz mitteilenund Aufforderungzu konkretenAnträgenR. Meier bis10.9.07 EinladungVD Westschweizzur nächsten VR-SitzungR. Meier bis30.9.07 Löschungder Unterschrift<strong>von</strong> P. Nagel imHandelsregister


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 53. CFO-REPORT3.1 <strong>St</strong>andard-ReportDer CFO-Report per Ende Juli wurde allen Anwesenden fristgerechtam 15.8.2007 per Mail zugestellt.Auf Frage des VR-Präsiden erörtert S. Ehrlich vorab die Gründe fürden grossen Cash-Zufluss im Juli <strong>von</strong> TCHF 1'267. Hauptgrund wardie pünktliche Zahlung aus dem Advance-Projekt. Im Forecast wirddas Volumen dieses Projekts jedoch nur noch mit CHF 6,5 Mio. angenommen.Ursprünglich wurde <strong>von</strong> CHF 7,5 Mio. ausgegangen.Die Umsatzerwartung per Ende 2007 wird deshalb auf CHF 63,3Mio. reduziert.Die plötzliche Negativabweichung im Forecast wird intensiv diskutiert.Der CFO wird beauftragt, bis zum 31.8.2007 dem Verwaltungsrateine detaillierte Analyse der Gründe für diese Reduktionzu liefern und Massnahmen zur kurzfristigen Korrektur vorzuschlagen.Die Ergebnisse werden am 3.9.2007 <strong>von</strong> 07.00 bis 08.30anlässlich einer Telefonkonferenz besprochen, die vom VR-Sekretär zu organisieren ist.Der VR-Präsident empfiehlt, Massnahmen im Personalbereich zuprüfen, z.B. Bezug <strong>von</strong> Ferien und Kompensation <strong>von</strong> Überstunden,Auflösung <strong>von</strong> Rückstellungen für Boni, da Ziele nicht erreicht werden,wodurch entsprechende Abgrenzungen aufgelöst werden können.Vom CFO legt den Anwesenden den aktualisierten Liquiditätsplanfür die nächsten 12 Monate vor. Daraus ergibt sich, dass stets genügendLiquidität vorhanden sein wird. Der tiefste Punkt wird im April2008 mit TCHF 1'967 ohne Berücksichtigung der Kreditlimite beider ABC Bank erreicht.Auf Nachfrage <strong>von</strong> D. Freundlich bestätigt der CFO abschliessend,dass sämtliche <strong>St</strong>euern und Sozialversicherungen ordnungsgemässgebucht und soweit fällig bezahlt sind.3.2 JahresabschlussplanungAnlässlich der letzten VR-Sitzung wurde der CFO aufgefordert, fürdie heutige Sitzung allfällige vorsorgliche Anträge im Hinblick aufdie Jahresabschlussplanung zu stellen.Der CFO kann mitteilen, dass dieser Punkt mit dem Präsidenten desAudit Committees vorgängig eingehend besprochen wurde. DieZielsetzungen der Jahresabschlussplanung sind unabhängig <strong>von</strong> derNegativentwicklung im Forecast noch die gleichen geblieben sind:- Cash Positionen optimieren- Reduktion der Bilanzsumme- nicht operative, bzw. einmalig Elemente in der Erfolgsrechnungseparat ausweisenDerzeit sind demnach keine Anträge im Hinblick auf die Jahresabschlussplanungzu stellen.S. Ehrlich bis31.8.07 Analyseder Gründe fürReduktion Forecastund Vorschläge fürKorrekturmassnahmenR. Meier bis 3.9.07Organisation derTelefonkonferenzbetr. Analyse Forecast


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 8- Customers- People- Processes- FinancialUm den Prozess umzusetzen, sind bereits entsprechende Formulareentworfen worden. Auch diese werden den Anwesenden abgegeben.Jeder Mitarbeiter wird bezüglich seines Potentials beurteilt und letztlichqualifiziert nach den Kategorien: marginal, solid, promotableoder excellent. Nach den Erfahrungszahlen in anderen Unternehmenwerden nur 25% als promotable und nur 15% als excellent beurteiltwerden können.Auf Frage <strong>von</strong> M. Roth kann A. Holzer mitteilen, dass die vorgeschlagenenMitarbeitergespräche und die vorgesehene Potentialqualifikation<strong>von</strong> den Kadermitarbeitern begrüsst und erwartet werden,um die bemängelten Defizite in der Kommunikation zu beheben.P. Paulsen stellt aus seiner Erfahrung fest, dass jede Qualifikationsehr schwierig ist. Aufwand und Ertrag dieses Projekts stehen nachseiner Ansicht deshalb in einem Missverhältnis. Kann einem sehrguten Mitarbeiter keine höhere Position in Aussicht gestellt werden,so wird er nicht zufrieden sein. P. Paulsen beantragt deshalb, diesesProjekt vorerst bis Mitte 2008 zu verschieben und bis dahin die resultierendenfinanziellen Konsequenzen im Detail abzuklären.Für A. Holzer sind bereits das Gespräch und die Kommunikation derAussichten sehr wichtig. Der VR-Präsident ist ebenfalls überzeugt,dass dieses System ein Value <strong>Dr</strong>iver für die Muster AG ist, zumalmit diesem Prozess Klarheit über das Potential des Kaders geschaffenwerden kann. Die anfallenden Kosten sind im Rahmen des Budgetszu berücksichtigen.Nach eingehender Diskussion beschliesst der Verwaltungsrat mitGegenstimme <strong>von</strong> P. Paulsen vorab, das Projekt nicht zu verschieben.Auf Antrag des VR-Präsidenten wird sodann ebenfalls mitGegenstimme <strong>von</strong> P. Paulsen entschieden, das Projekt ManagementDevelopment Plan wie vom Leiter HR vorgeschlagen bis Ende2007 umzusetzen. A. Holzer wird beauftragt, bis zum 15.1.2008einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung inkl. resultierenderfinanzieller Auswirkungen dem Verwaltungsrat zuzustellen.5.2 AbsentismusA. Holzer verweist zu diesem Punkt einleitend auf seinen Berichtvom 3.8.2007 zum Thema Entwicklung der Krankheitsabsenzen undKurzabsenzen. Eine Absenzenquote <strong>von</strong> über 4% ist alarmierend undhat gravierende finanzielle Konsequenzen. Er begründet deshalbkurz die im Bericht enthaltenen Anträge betr. Massnahmen zur Reduktiondes Absentismus. Konkret wird <strong>von</strong> A. Holzer beantragt,dass zukünftig pro Kalenderjahr bei der ersten Krankheitsabsenz abdem ersten Tag nur noch eine Lohnfortzahlung in der Höhe <strong>von</strong> 80%erfolgt und zudem ab der 2. Krankheitsabsenz die ersten drei Tagegar nicht bezahlt werden, unabhängig da<strong>von</strong>, ob ein Arztzeugnis vorliegtbzw. wie lange die Krankheitsabsenz dauert. Bei besonderenA. Holzer bis15.1.2008 Berichtan VR betr. UmsetzungManagementDevelopmentPlan


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 9Härtefällen soll die Geschäftsleitung entscheiden können, ob auf Karenztageverzichtet wird.Der VR-Präsident befürwortet den Antrag <strong>von</strong> A. Holzer, dass imKrankheitsfalle eine Karenzfrist ab der zweiten Arbeitsverhinderungim gleichen Kalenderjahr eingeführt wird. Bei Entschädigungendurch die SUVA würden die ersten 3 Tage ebenfalls nicht bezahlt.Zur Durchsetzung der neuen Regelung sind allenfalls Änderungskündigungenanzudrohen.Nach intensiver Diskussion stimmt der Verwaltungsrat dem Antragdes Leiters HR einstimmig zu. Die neue Regelung soll per 1. Januar2008 eingeführt werden. A. Holzer wird mit der Umsetzung beauftragt.Der VR-Sekretär gibt im Hinblick auf die Rechtssituation zu bedenken,dass jedem Mitarbeiter ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt werdenmuss, da die Änderung der Lohnfortzahlung einer Änderung desArbeitsvertrages gleichkommt. Nur gegenüber jenen Mitarbeitern,die den neuen Vertrag nicht unterzeichnen, muss allenfalls eine Änderungskündigungausgesprochen werden. Dabei sind allenfalls dieVorschriften betr. Massenentlassungen zu beachten.A. Holzer bis1.1.2008 Umsetzungder Massnahmenzur Reduktiondes Absentismus6. VERSCHIEDENES6.1 Deckung PensionskasseDieser Punkt wurde bereits im Zusammenhang mit dem Report desAudit Committee besprochen. Der Verwaltungsrat verzichtet auf eineweitere Diskussion.6.2 Aktienübertragung T. NauerDer VR-Präsident stellt fest, dass T. Nauer bereits am 28.5.2007 jeeinen Aktienübertragungsvertrag mit seinen Söhnen abgeschlossenhat. Danach werden <strong>von</strong> ihm mit Wirkung per 1.7.2007 folgende Aktiender Muster AG inkl. Dividendenanspruch per 2006 übertragen:- an Fritz Nauer, Neubaustr. 7, 9000 <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>, 50 Namenaktien ànom. CHF 100 (Zertifikat Nr. 17) und 45 Namenaktien à nom.CHF 1'000 (Zertifikate Nr. 40-48)- an Bruno Nauer, Unterdorf 20, 8000 Zürich, 50 Namenaktien ànom. CHF 1'000 (Zertifikate Nr. 30-39)Erst mit Schreiben vom 6.8.2007 hat T. Nauer ein Gesuch um Zustimmungzur Aktienübertragung eingereicht. Die Aktien sind gemässArt. 8 der <strong>St</strong>atuten vinkuliert, doch liegt bei Übertragung an dieNachkommen kein Ablehnungsgrund vor.Der Verwaltungsrat genehmigt die Aktienübertragung einstimmig.Der VR-Sekretär wird beauftragt, das Aktienbuch entsprechendnachzuführen und dem Gesuchsteller Mitteilung der Zustimmungzu machen.6.3 Risk ManagementDem Verwaltungsrat wurde zu diesem Punkt vorgängig die Informa-R. Meier bis14.9.07 NachführungAktienbuchund Mitteilung anT. Nauer


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 10tion "Top 10 Risks" und der Antrag "Vertiefte Risiko-Analyse" zugestellt.Für ergänzende Auskünfte wird zu diesem Traktandum R.Widmer als Projektleiter begrüsst.R. Widmer kann feststellen, dass <strong>von</strong> den Mitarbeitern total 214 Risikenbei einem Rücklauf <strong>von</strong> guten 52% der Fragebogen identifiziertwurden. Nach dem Triage Prozess ergab sich eine konsolidierteMaster List <strong>von</strong> 47 Risiken. An einem Work Shop wurden folgende10 Top Risiken definiert, entsprechende Massnahmen beschlossenund je ein Verantwortlicher bestimmt:- IT-Sicherheit- Lizenzkündigungen- Ausfall Produktionslinien- <strong>St</strong>aatliche Eingriffe und Beschränkungen- Mandatsverluste- Arbeitssicherheit- Projekt-Risiken- Offertprozess- Vertragsmanagement- KundenbonitätAls nächster Schritt sollen die Top 10 Risiken vertieft analysiertwerden, um dann für die obersten 4 Risiken die mögliche Massnahmenmit entsprechenden Kostenfolgen an der nächsten VR-Sitzungvorstellen zu können. Diese Vorgehensweise wird vom Verwaltungsratnach kurzer Diskussion einstimmig gutgeheissen.Der CFO ergänzt, dass mit dem Broker <strong>von</strong> AON die Versicherungs-Überprüfung bereits stattgefunden hat. Aus der Detailanalyse könntensich jedoch nochmals Anpassungen ergeben. Der VR-Präsidentwünscht deshalb, dass das Audit Committee bis Ende November dieÜberprüfung der Versicherungen auf Grund der Detailanalyse vornimmt.P. Paulsen nimmt den Auftrag entgegen.P. Paulsen bis30.11.2007 Überprüfungder Versicherungen7. NÄCHSTE SITZUNGDie nächste VR-Sitzung ist gemäss Jahresplanung auf den 21.9.2007um 13.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Mustergesellschaft AG inZürich festgelegt. Vorgehend findet um 11.00 Uhr eine Sitzung desNRC statt.Neben den <strong>St</strong>andardtraktanden werden folgende Zusatztraktandenfestgelegt:- Aktuelle Situation Verkauf Schweiz (Bericht durch VerkaufsdirektorWestschweiz)- <strong>St</strong>and Projekt Refinanzierung- Business Conduct Guidelines (Antrag des RNC)- Analyse und Massnahmen betr. Abweichung Forecast- Businessplan 2007 -2012- Budget 2006- Kostensenkungsprogramm "Fit Plus"


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 118. ALLGEMEINE UMFRAGED. Freundlich wünscht, dass die Termine 2008 nochmals überdachtwerden. Nach kurzer Diskussion werden folgende Daten bestätigt:- 26.01.2008 VR-Sitzung (inkl. Betriebsbesichtigung)- 03.03.2008 VR-Sitzung- 09.06.2008 VR-Sitzung und Generalversammlung- 21./22.08.2008 <strong>St</strong>rategietagung- 29.09.2008 VR-Sitzung- 15.12.2008 VR-Sitzung (mit GL-Weihnachtessen)Der VR-Präsident orientiert über eine drohende Klage der ImmoTreuhand GmbH im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsvertragvom 18.2.2005. Bis jetzt ist die GL der Muster AG da<strong>von</strong> ausgegangen,auf Grund eines noch nicht eingetragenen aber zugesagten Fahrrechtsselbst noch eine Forderung in Höhe <strong>von</strong> CHF 145'000.-- zuhaben. Die entsprechende Rechnung wurde aber vorsorglich nicht alsDebitor eingebucht. Nun macht die Immo Treuhand AG ihrerseitsdiesen Betrag als fehlende Kaufpreiszahlung inkl. Zinsen geltend.Der CEO wird beauftragt, den Fall der Rechtsschutzversicherung zumelden, damit im Falle des Klageeinganges umgehend eine Gegenklageeingereicht werden kann. Gleichzeitig ist zu prüfen, in welcherHöhe eine Rückstellung für den allfälligen Prozess gemacht werdenmuss.Nachdem die allgemeine Umfrage nicht weiter benützt wird,schliesst der VR-Präsident die Sitzung um 17.15 Uhr mit dem bestenDank für die konstruktive Zusammenarbeit.S. Ehrlich bis21.9.2007 AbklärungRechtsschutzversicherungund Rückstellungfür Prozess ImmoTreuhand AG**********<strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>, den 29. August 2007Der VR-Präsident:Der VR-Sekretär:______________Norbert Eismann_______________Rolf MeierAnhang:- Aktualisierte Pendenzenliste per 29.8.2007


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 12Geht an:- Mitglieder des Verwaltungsrats (im Original)- Sekretär des Verwaltungsrats (im Original)- CEO und CFO (in Kopie)- Direktor J. Bär ABC Bank (in Kopie gemäss Covenants)- Auszug an das HR-Amt (im Original betr. Löschung Unterschrift COO)


Protokoll 06/07 der Verwaltungsratssitzung der Mustergesellschaft AG Seite 13MUSTERGESELLSCHAFT AGPendenzenliste 6/2007 per 29.8.2007Termin Pendenz Verantwortlich Ursprung*Analyse der Gründe für die Reduktion des Forecast31.08.2007S. Ehrlich 6/2007 S. 5und Vorschläge für Korrekturmassnahmen03.09.2007Organisation der Telefonkonferenz betr. AnalyseForecastR. Meier 6/2007 S. 507.09.2007 Ergänzung der Bankenliste betr. Refinanzierung M. Roth 6/2007 S. 610.09.2007 Einladung VD Westschweiz zur nächsten Sitzung R. Meier 6/2007 S. 412.09.2007Protokoll der VR-Sitzung vom 29.8.07 und Aktualisierungder PendenzenlisteR. Meier 6/2007 S. 314.09.2007 Vorjahreszahlen in Monatsreport integrieren S. Ehrlich 6/2007 S. 314.09.2007 Nachführung Aktienbuch und Mitteilung an T. Nauer R. Meier 6/2007 S. 917.09.2007Bedenken des VR an VD Westschweiz mitteilen undAufforderung zu konkreten AnträgenF. Schmid 6/2007 S. 421.09.2007Abklärung betr. Rechtsschutzversicherung undRückstellung für Prozess Immo Treuhand AGS. Ehrlich 6/2007 S. 1121.09.2007 Detailangaben zu Businessplan 2007 -2012 S. Ehrlich 6/2007 S. 621.09.2007 Bericht über <strong>St</strong>and Projekt Refinanzierung S. Ehrlich 6/2007 S. 621.09.2007Im RNC Vorprüfung der Business Conduct GuidelinesH. Dentzler 6/2007 S. 730.09.2007Löschung der Unterschrift <strong>von</strong> P. Nagel im HandelsregisterR. Meier 6/2007 S. 430.11.2007 Überprüfung der Versicherungen P. Paulsen 6/2007 S. 1030.11.2007Analyse der Kundenprofitabilität sämtlicher B-VerträgeS. Ehrlich 5/2007 S. 401.01.2008Umsetzung der Massnahmen zur Reduktion desAbsentismusA. Holzer 6/2007 S. 815.01.2008Bericht an VR betr. Umsetzung Management DevelopmentPlanA. Holzer 6/2007 S. 813/13


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P R O T O K O L Lderausserordentlichen Generalversammlung / UniversalversammlungderProduktions AGabgehalten am Donnerstag, den 20. Dezember 2007 um 16.20 Uhrim Direktionszimmer der Produktions AGI. FESTSTELLUNGENDer Präsident des Verwaltungsrates, Herr <strong>Dr</strong>. P. Meier, übernimmt den Vorsitz und begrüsstdie Versammlungsteilnehmer.Als Protokollführer und <strong>St</strong>immenzähler schlägt der Vorsitzende <strong>Dr</strong>. Manfred Müller vor.Nachdem gegen die Konstituierung der Generalversammlung keine Einwände erhoben wordensind, macht der Vorsitzende folgende Feststellungen:• Die Einladung zur heutigen Generalversammlung erfolgte kurzfristig am 5. Dezember2007. Da alle Aktien vertreten sind, kann jedoch gemäss Art. 701 OR eine Universalversammlungohne Einhaltung der Frist- und Formvorschriften betreffend Einladungdurchgeführt werden, sofern alle Eigentümer bzw. Vertreter der Aktien damit einverstandensind. Auf entsprechende Nachfrage bestätigen alle Eigentümer bzw. Vertreter derAktien, dass sie mit der Abhaltung einer Universalversammlung einverstanden sind.• Das Aktienkapital der Gesellschaft mit einem Nennwert <strong>von</strong> CHF 500'000.-- und insgesamt1'400 <strong>St</strong>immen ist nach Vorlage <strong>von</strong> entsprechenden schriftlichen Vollmachtenvollständig wie folgt vertreten:- <strong>Dr</strong>. P. Meier, pers. anwesend 140 Aktien- E. Weder, vertreten durchManfred Lustig95 Aktien- Karl Fröhlich, pers. anwesend 965 Aktien- Anita Zackig, pers. anwesend 145 Aktien- Klaus Hoch, pers. anwesend 55 AktienTotal1'400 AktienGegen diese Feststellungen werden keine Einwendungen erhoben.1/3


II. TRAKTANDEN1. Protokoll der Generalversammlung vom 19. Juli 2007Es sind keine Änderungsanträge zum Protokoll der letzten ordentlichen Generalversammlungeingegangen und es sind keine Ergänzungen zum Protokoll notwendig.Dem Antrag des Verwaltungsrates entsprechend wird das Protokoll der letzten Generalversammlungvom 19. Juli 2007 einstimmig genehmigt und verdankt.2. Rücktritt des VR-Mitgliedes Lukas HintzigDer Vorsitzende stellt fest, dass Lukas Hintzig mit Datum vom 20. November 2007 alsMitglied des Verwaltungsrates zurückgetreten ist.Dem Antrag des Verwaltungsrates entsprechend nimmt die GeneralversammlungKenntnis vom Rücktritt des VR-Mitgliedes Lukas Hintzig. Der Zurückgetretene undseine Unterschriftsberechtigung sind vom VR-Sekretär im Handelsregister zu löschen.3. Ergänzungswahl VerwaltungsratDer Verwaltungsrat schlägt der Generalversammlung als Ersatz für die beiden in diesemJahr zurückgetretenen VR-Mitglieder Karl Hermann und Lukas Hintzig zur Wahlvor:- Armin Wüst <strong>von</strong> Wil/SG, wohnhaft in <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>- Klaus Dietrich, <strong>von</strong> Winterthur/ZH, wohnhaft in ZürichDie beiden Kandidaten sind anwesend und stellen sich der Generalversammlung kurzvor.Die Generalversammlung wählt die beiden Kandidaten Armin Wüst und Klaus Dietricheinstimmig als neue VR-Mitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien für die restlicheAmtsperiode bis zur Generalversammlung im Jahre 2010.Die Gewählten erklären die Annahme des VR-Mandates. Der VR-Sekretär wird mitder Anmeldung beim Handelsregisteramt beauftragt.4. Allgemeine UmfrageNachdem die allgemeine Umfrage nicht mehr weiter benützt wird, schliesst der Vorsitzendeum 17.10 Uhr die Generalversammlung der Produktions AG.*********2/3


<strong>St</strong>aad, den 20. Dezember 2007Der Präsident des Verwaltungsrates:Der Protokollführer:______________________________<strong>Dr</strong>. P. Meier_______________________<strong>Dr</strong>. Manfred MüllerVerteiler:- alle Aktionäre- alle Verwaltungsräte- <strong>Dr</strong>. Manfred Müller, VR-Sekretär- Gesellschaftsakten (ungebundenes Expl. an Frau Ludwig)- <strong>St</strong>. Galler Kantonalbank (Kopie an Herrn Leu)- Treuhand AG <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>- Handelsregisteramt <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> (als Beleg für die HR-Anmeldung)3/3


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VORSTANDSITZUNG MUSTERSPORTVEREIN ST.GALLENBeschlussprotokoll 2/2008 der Vorstandsitzung Mustersportverein <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>Datum : 20. Juni 2008Ort: Gastwirtschaft am RosenbergZeit: 19.00 bis 20.30 UhrTeilnehmer: Markus Obermeier (Vorsitzender, MO), Peter <strong>St</strong>eigauf (PS), Martha <strong>St</strong>eigab(MS), Jan Kobler (Protokollführer, JK)Entschuldigt: Lea Aufderhalden (LA)TraktandenVerantwortungZeit / Termin1. Genehmigung des Protokolls 1/2008 vom 27. April 2008 MO 5'2. Aufgabenverteilung Vorstand Alle 15'3. Nachfolgeregelung Clubpräsident MO 10'4. Planung Hauptversammlung 2009 PS 20'5. Clubmeisterschaften 2008 MS 10'6. Varia / Termine Alle 10'1. Genehmigung des letzten ProtokollsDas Protokoll 1/2008 vom 27.4.2008 wird genehmigt und verdankt.Keine offenen Punkte.JK führt das Protokoll mit Pendenzenliste JK 4.7.20082. Aufgabenverteilung VorstandProduktion und Versand Club-Info vierteljährlich durch LA, Beiträgedurch Club-Mitglieder Hans Indermauer und Petra ZeierHomepage:• News aktualisieren• Fotos der Clubanlässe in Galerie laden• Blog für gemeinsame Trainings und Diskussionen einrichtenLAMOMOJKfortlaufendfortlaufend30.7.200814.8.2008


3. Nachfolgeregelung ClubpräsidentAls mögliche Nachfolger werden die Mitglieder Urs Meier, JürgHasler und Monika Bacher einstimmig vorgeschlagenMO führt mit den Kandidaten Einzelgespräche bis zum30.9.2008MO 30.9.20084. Planung Hauptversammlung 2009Reservation Restaurant "zur Weide" durch PS PS 30.6.2008Bildung Organisationskomitee mit PS als Vorsitzende und 2-3Clubmitglieder durch PSPS 31.7.2008Jahres-Rückblick mit Foto-Show durch LA LA 31.1.20095. ClubmeisterschaftenHalbe Woche vor jeweiligem Clubwettkampf Versand Remainderper Mail durch MSMSfortlaufendKommunikation Verschiebung Abschluss Clubmeisterschaft aufden 19. Oktober 2008 und Entgegennahme Anmeldungen bis 5.Oktober 2008 durch MSMS 31.7.2008MO beauftragt Gravur AG für Gravur Wanderpokal MO 30.9.20086. Varia / TermineLA entwirft Flyer über das Clubleben für Werbung <strong>von</strong> NeumitgliedernLA 14.8.2008Vorstandsitzung 3:Vorstandsitzung 4:Mo 6.10.08 19.00 Uhr Rest. LöwenMo 8.12.08 19.00 Uhr Rest. Krone<strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, den 28. April 2007________________________Markus Obermeier________________________Jan Kobler


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CHECKLISTE PROTOKOLLFÜHRUNGI. Vorbereitung• Haben Sie die für die Sitzung bzw. Versammlung relevanten Unterlagen (Jahres-,Quartalsberichte, Informationsschreiben etc.) vorgängig erhalten und studiert?• Ist die Art des Protokolls (Wort-, Beschluss- oder Beratungsprotokoll) bereits vorgegebenoder wird diese durch den Vorsitzenden bestimmt?• Gibt es gesetzliche oder statutarische Regeln, die ich als Protokollführer kennen undbeachten muss?• Kennen Sie Namen und Funktion der Sitzungsteilnehmer?• Haben Sie die formelle Gestaltung des Protokolls und insbesondere den Ingress so gutes geht schon vorbereitet?- Datum, Ort und Zeit der Sitzung bzw. Versammlung- Namen und Funktion der Teilnehmer- Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes (Art der Sitzung bzw. Versammlung)- Nummer des Protokolls- Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers- Angabe <strong>von</strong> allfälligen bereits abgemeldeten Personen- Vermerk einer zeitlich nur beschränkten Anwesenheit einzelner Teilnehmer- Auflistung der Verhandlungspunkte / Traktanden• Haben Sie die Traktanden mit dem Vorsitzenden vorbesprochen? Dadurch können Sieden ersten Teil jedes Verhandlungspunktes bezüglich Ausgangslage, Unterlagen undgestellten Anträgen bereits weitgehend im Voraus formulieren. Diese Zeitersparnishilft Ihnen, die anschliessende Beratung zeitgerecht zu protokollieren.• Haben Sie nach Eröffnung der Sitzung bzw. Versammlung, jedoch noch vor der eigentlichenProtokollführung allfällige Feststellungen festgehalten?- Angaben zur Beschlussfähigkeit bzw. zu den Vertretungsverhältnissen- Hinweise auf Abstimmungs- und Wahlverfahren- Bekanntgabe einer allfälligen Sprachaufzeichnung- Einhaltung <strong>von</strong> Frist- und Formvorschriften- Genehmigung der Traktandenliste<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müllerwww.advocat.ch


Checkliste Protokollführung Seite 2II. Protokollführung• Halten Sie sich beim Protokollieren bei jedem Verhandlungspunkt an die <strong>Dr</strong>eiteilungin Bekanntgabe der Ausgangslage, Beratung und Beschlüsse bzw. Abstimmungen?• Haben Sie die Voten nach dem wesentlichen Inhalt zusammengefasst?• Haben Sie die Beschlüsse und Pendenzen speziell gekennzeichnet?• Haben Sie die Gegenstimmen bei Beschlüssen bzw. Abstimmungen mit Namen protokolliert?• Haben Sie sämtliche festgehaltenen Pendenzen in eine separate Pendenzenliste übertragen?• Wurden sämtliche im Protokoll erwähnten Anhänge vollständig aufgelistet?• Wurde das Protokoll durch den Protokollführer und Vorsitzenden vor einer allfälligenGenehmigung unterzeichnet?• Wer und wo muss das Protokoll aufbewahrt werden? Gibt es statutarische Regeln?• Enthält der Verteiler sämtliche berechtigte Empfänger?III. Auswertung• Wurde das Protokoll bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung genehmigt?• Wurden allfällige Korrekturen oder Präzisierungen im Rahmen der Genehmigung imnachfolgenden Protokoll festgehalten?• Wurden allfällige Zirkulationsbeschlüsse, welche nach der letzten protokollierten Sitzungerfolgten, im nächsten Protokoll aufgeführt?<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müllerwww.advocat.ch


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KMU Cirle Pontresina 2010Haftung für Unterschriftenim Namen einer Gesellschaft<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>.iur. <strong>Roland</strong> Müller, RechtsanwaltTitularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrechtsowie Luftrecht an der Universität <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 1Zielsetzungen des Referates‣ Überblick verschaffen über die Arten derZeichnungsberechtigungeng g‣ Klarstellen der minimalen gesetzlichenVertretungsberechtigung <strong>von</strong> VR und GL‣ Aufzeigen der Haftungsproblematik imZusammenhang mit Unterschriften‣ Empfehlungen abgeben zur Vermeidung einerHaftung aus Unterschriftenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 21


Vertretung der GesellschaftVarianten der VertretungtBürgerliche<strong>St</strong>ellvertretungOrganschaftlicheVertretungKaufmännischeVertretungwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 7Bürgerliche <strong>St</strong>ellvertretungVoraussetzungen1. Vertretungsvollmacht2. Handeln in fremdem NamenUmfang der Vollmacht• Blankovollmacht• Doppelvertretung und Selbstkontraktion• SubstitutionsvollmachtGewillkürte Schranken der Vollmacht• Sachliche Begrenzung• Zeitliche Schranken und örtliche Begrenzung• Persönliche Beschränkungwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 84


Organschaftliche <strong>St</strong>ellvertretungGesetzliche Vorschrift in Art. 718 OR1. Mindestens ein VR muss vertretungsbefugt sein2. Ein Vertretungsberechtigter t t muss Wohnsitz in derSchweiz habenPräzisierung der gesetzlichen Vorschrift durch HRAAG muss durch Person vertreten werden können, dieWohnsitz in der Schweiz hat. Erfordernis ist erfüllt,wenn ein <strong>Dr</strong>itter mit EU oder wenn zwei <strong>Dr</strong>itte mit KUeingetragen sind. Nicht erforderlich ist eineentsprechende Funktionsbezeichnung der <strong>Dr</strong>itten.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 9Unterschriftsberechtigungen im EinzelnenExterne Regelung (Handelsregistereintrag)1. Einzelunterschrift2. Kollektivunterschrift3. Einzelprokura4. KollektivprokuraInterne Regelung (Organisationsreglement, Protokoll, etc.)• Handlungsvollmacht• i.V.• i.A.• a.i.Keine Regelung• Anscheins- und Duldungsvollmacht• Anscheins- und Duldungsprokurawww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 105


HaftungsgrundlagenHaftungsgrundlagenZivilrechtliche Haftung<strong>St</strong>rafrechtliche HaftungVertraglicheHaftung• Nicht- undSchlechterfüllungArt. 97ff. OR• Verzug Art. 102ff. OR• Haftung fürHilfspersonenArt. 101 ORAusservertraglicheHaftung• Haftung Art. 41ff. OR• Haftung desGeschäftsherrn fürHilfspersonen Art. 55ORObjektiverTatbestandUrkundendelikte Art. 251<strong>St</strong>GBSubjektiverTatbestandRechtsfolgewww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 11Gliederung des ReferatesI. EinleitungII.Theoretische Grundlagen1. Unterschriften2. Vertretung der Gesellschaft3. Unterschriftenberechtigungen im Einzelnen4. Haftungsvoraussetzungen5. Haftung der Gesellschaft und haftbarePersonenIII. Praktische FälleIV. Zusammenfassung und Empfehlungenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 126


Fall 1: Unterschriftsregelung <strong>von</strong> VR und GLVerwaltungsrat V.Einzelunterschrift / wohnt im AuslandMuster AGProblemstellungDer einziger Verwaltungsrat V. mit Einzelunterschrift hat seinenWohnsitz im Ausland und ist praktisch nie in der Schweiz.Welche Möglichkeiten gibt es, um den gesetzlichen Vorgaben andie Vertretungsbefugnis zu genügen?www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 13Fall 1: Unterschriftsregelung <strong>von</strong> VR und GLMöglichkeitenVariante A: Direktor einsetzen• Direktor muss Wohnsitz in der Schweiz haben• Direktor müsste Einzelunterschrift haben• Möglichkeit der Einsetzung <strong>von</strong> zwei Direktoren mit KUVariante B: <strong>Dr</strong>itten ohne Funktionsbezeichnung einsetzen• <strong>Dr</strong>itter muss Wohnsitz in der Schweiz haben• Funktionsbezeichnung ist nicht nötig• <strong>Dr</strong>itter müsste Einzelunterschrift haben• Möglichkeit der Einsetzung <strong>von</strong> zwei <strong>Dr</strong>ittenmit KUHaftet der <strong>Dr</strong>itte mit EU als faktisches Organ?www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 147


Fall 2: Überschreiten der HauptsitzklauselHauptsitz HVerwaltungsrat Vmit Zeichnungsberechtigung fürHauptniederlassungZweigniederlassung ZProblemstellungV ist Verwaltungsrat der Hauptgesellschaft H und verfügt übereine Zeichnungsberechtigung, hti welche auch im Handelsregistereingetragen ist.Kommt ein Rechtsgeschäft zustande, wenn V im Namen derZweigniederlassung Z ein Kaufvertrag abschliesst?www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 15Fall 2: Überschreiten der HauptsitzklauselRechtsfolgenVariante A:V ist bei der Hauptniederlassung mit vollerZeichnungsberechtigung eingetragen• Eine separate Eintragung der Zeichnungsberechtigung bei derZweigniederlassung ist weder erforderlich noch zulässig.• Die Zeichnungsberechtigung erfasst auch dieZweigniederlassung. Der Vertrag ist rechtsgültig.• Die Zweigniederlassung ist zur Einhaltung des VertragesverpflichtetVariante B: Beschränkung nach Hauptsitzklausel• Für V. ist "Unterschrift beschränkt auf den Hauptsitz"eingetragen. Sofern bei der Zweigniederlassung keine andereEintragung besteht (bspw. "Leiter der Zweigniederlassung"),fehlt die Zeichnungsberechtigung für die Zweigniederlassung.• Der Vertrag ist nicht rechtsgültig unterzeichnet worden.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 168


Fall 3: Unterschrift für HoldinggesellschaftHoldinggesellschaft H.Verwaltungsrat X.mit UnterschriftsberechtigungTochtergesellschaft T.Verwaltungsrat X.keine UnterschriftsberechtigungProblemstellungXi ist vertretungsbefugter VRd der Holding H., hat jedoch hkeineVertretungsmacht bezüglich der Tochtergesellschaft T.Kommt ein Rechtsgeschäft zustande, wenn X. trotzdem imNamen <strong>von</strong> T. einen Kaufvertrag abschliesst?www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 17Fall 3: Unterschrift für HoldinggesellschaftLösungGrundsätzlich hat X. keine Vertretungsmacht bezüglichGesellschaft T. Das Rechtsgeschäft kommt demnachnicht zustande.Aber die Holding kann die Unterschrift genehmigen(Duldungsvollmacht), dann ist der Kaufvertrag gültigabgeschlossen worden.Problematisch ist es, wenn in Prospekten überall daraufhingewiesen wird, dass die Gesellschaft T. zum KonzernH. gehört und dass der Konzern <strong>von</strong> der Holdinggesellschaftaus geleitet wird. Allenfalls ist dann derKauvertrag wegen einer Anscheinsvollmacht gültig.Leading Case Wibru vs. Swissair beachten!www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 189


Fall 4: Interne Beschränkung der UnterschriftHandelsregisterinterne RegelungVollumfänglicheVertretungsmachtVertretungsmachtbeschränkt aufRechtgeschäfte imUmfang <strong>von</strong> max. CHF100‘000.00ProblemstellungGemäss Handelsregister hat der Direktor X. eineuneingeschränkte Einzelunterschriftsberechtigung.if h iWas gilt, wenn im Organisationsreglement die Unterschrift aufRechtsgeschäfte beschränkt ist, welche CHF 100'000 nichtübersteigen?www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 19Fall 4: Interne Beschränkung der UnterschriftLösungAufgrund positiver Publizitätswirkung desHandelsregisters (Art. 933 OR) kann sich der <strong>Dr</strong>itte,ausser bei Bösgläubigkeit, d.h. bei Kenntnis dertatsächlichen Rechtslage, stets auf denHandelsregistereintrag verlassen.Interne Beschränkungen haben diesfalls gegenüber<strong>Dr</strong>itten keine Wirkung.Welche Möglichkeiten gibt es, solche Fälle <strong>von</strong>Kompetenzüberschreitungen zu verhindern?www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 2010


Fall 5: Überschreitung der HR-BerechtigungHandelsregisterNur Unterschriftsberechtigungkollektiv zu zweienPraxiswiederholte Leistung<strong>von</strong> EinzelunterschriftProblemstellungOertly hat bei der Meili AG gemäss HR-Eintrag nur Kollektivunterschriftzu zweien.Oertly unterzeichnet dennoch im Namen der Meili AG zHd. derSchaffhauser Kantonalbank eine Notifikationsbestätigung allein.Oertly hat bereits früher mehrfach Verträge allein unterschrieben,u.a. auch gegenüber der Schaffhauser Kantonalbank.Anderen Organen der Meili AG ist bekannt, dass Oertly Tendenzhat, seine Kompetenzen zu überschreiten.Gestützt auf die Notifikationsbestätigung erwirkt die KB SH eineprov. Rechtsöffnung gegenüber der Meili AG über CHF 110'418.www.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 21Fall 5: Überschreitung der HR-BerechtigungLösung BGE 4C.147/200Das Bundesgericht hebt am 23. August 2000 die prov.Rechtsöffnung auf und stellt fest, dass die Forderungder Schaffhauser Kantonalbank nicht besteht.Oertly hat die Meili AG allein nicht rechtsgültig vertretenkönnen. Es liegt kein Fall <strong>von</strong> Anscheinsvollmacht vor,da der Unterzeichnenden allein niemals den Anscheinselbst erwecken kann. Eine Aufklärungspflicht seitensder Meili AG wurde vom Bundesgericht verneint.Da der Meili AG kein Schaden entstand, erübrigt sich dieFrage nach einem Regress auf den Mitarbeiter Oertlywww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller Folie 2211


Zusammenfassung und EmpfehlungenUnterschriftenregelung ist Teil der Corporate GovernanceEinzelunterschriften sind soweit möglich zu vermeidenUnterschriften nur soweit erforderlich in HR eintragenBeschränkungen bei Bank, Post, etc. sind wirksamEintrag der Unterschrift ist noch nicht gleich faktischem OrganUnterschriftenregelungen in Konzernen genau prüfenVR muss Unterschriftenregelung erlassen und überwachenwww.advocat.ch <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> MüllerFolie 2312


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Peter V. KunzFlorian S. JörgOliver Arter(Herausgeber)Entwicklungen imGesellschaftsrecht VLukas GlanzmannHarold GrüningerFlorian S. JörgPeter JungPeter V. Kunz<strong>Roland</strong> MüllerUrs SchenkerRudolf Tschäniy <strong>St</strong>ämpfli Verlag AG Bern · 2010


Haftung für Unterschriften im Namen einerGesellschaftROLAND MÜLLERInhaltsverzeichnis1. Einleitung......................................................................................... 1771.1 Problemstellung................................................................................. 1771.2 Literatur und Judikatur zur Haftung für eine Unterschrift................. 1782. Theoretische Grundlagen............................................................... 1792.1 Unterschriften.................................................................................... 1792.1.1 Unterschriften im Zivilrecht.............................................................. 1792.1.1.1 Legaldefinition der Unterschrift im Zivilrecht.................................. 1792.1.1.2 Eigenhändigkeit der Unterschrift ...................................................... 1792.1.1.3 Ausnahmen vom Prinzip der Eigenhändigkeit .................................. 1792.1.2 Unterschriften im <strong>St</strong>rafrecht.............................................................. 1802.2 Vertretung der Gesellschaft............................................................... 1812.2.1 Bürgerliche <strong>St</strong>ellvertretung ............................................................... 1812.2.1.1 Voraussetzungen............................................................................... 1812.2.1.2 Umfang der Vollmacht...................................................................... 1832.2.1.3 Gewillkürte Schranken der Vollmacht.............................................. 1842.2.1.4 Handeln ohne Vollmacht................................................................... 1852.2.2 Organschaftliche Vertretung ............................................................. 1872.2.2.1 Die Vertretungsregelung auf <strong>St</strong>ufe VR und GL ................................ 1872.2.2.2 Handelsregistereintrag....................................................................... 1892.2.2.3 Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis...................................... 1902.2.2.4 Beschränkungen der Organvollmacht ............................................... 1912.3 Unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen.................................. 1922.3.1 Unterscheidung nach Handelsregistereintrag.................................... 1922.3.2 Einzelunterschrift .............................................................................. 1922.3.3 Kollektivunterschrift ......................................................................... 1922.3.4 Prokura.............................................................................................. 1932.3.4.1 Begriff und <strong>St</strong>ellung des Prokuristen................................................. 1932.3.4.2 Der Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen.......................... 1932.3.4.3 Beschränkbarkeit der Prokura ........................................................... 1942.3.4.4 Eintragung der Prokura in das Handelsregister ................................. 1942.3.5 Handlungsvollmacht.......................................................................... 1952.3.6 In Vertretung (i.V.)............................................................................ 1962.3.7 Im Auftrag (i.A.) ............................................................................... 1962.3.8 Vollmacht ad interim (a.i.) ................................................................ 1962.3.9 Anscheins- und Duldungsvollmacht.................................................. 1962.4 Haftung der Gesellschaft und haftbare Personen............................... 1972.4.1 Haftbare Personenkreise.................................................................... 197175


ROLAND MÜLLER2.4.2 Organschaftliche Haftung.................................................................. 1972.4.2.1 Allgemeines ...................................................................................... 1972.4.2.2 Rechtsgeschäftliches Handeln der Organe ........................................ 1982.4.2.3 Persönliche Verantwortlichkeit der Organe....................................... 2002.4.2.4 Haftung der Vertretungsorgane für Schaden aus unerlaubterHandlung........................................................................................... 2012.4.3 Haftung in der bürgerlichen <strong>St</strong>ellvertretung bei vollmachtlosemHandeln ............................................................................................. 2012.4.3.1 Allgemeines ...................................................................................... 2012.4.3.2 Haftung des Vertreters infolge vollmachtlosem Handeln.................. 2022.4.3.3 Haftung des Vertretenen bei vollmachtlosem Handeln ..................... 2022.4.4 Haftung des Arbeitnehmers............................................................... 2032.4.5 Haftung des Beauftragten.................................................................. 2043. Die Haftung für Unterschriften in der Praxis............................... 2063.1 Überschreiten der Hauptsitzklausel................................................... 2063.1.1 Problemstellung................................................................................. 2063.1.2 Rechtsfolgen...................................................................................... 2063.2 Übertretung einer Vollmachtsbeschränkung..................................... 2073.2.1 Problemstellung................................................................................. 2073.2.2 Rechtsfolgen...................................................................................... 2083.3 Überschreitung der im Internet veröffentlichten Unterschriftsberechtigung..........................................................................................2093.3.1 Problemstellung................................................................................. 2093.3.2 Rechtsfolgen...................................................................................... 2093.4 Einzelunterschrift eines Kollektivzeichnungsberechtigten................ 2103.4.1 Problemstellung................................................................................. 2103.4.2 Rechtsfolgen...................................................................................... 2103.4.3 Fehlen einer Kollektivunterschrift auf einem gezogenen Wechsel.... 2103.4.4 Fälschung der zweiten Kollektivunterschrift..................................... 2123.5 Kollektivzeichnungsberechtigtes VR-Mitglied mit zusätzlicherEinzelprokura .................................................................................... 2123.5.1 Problemstellung................................................................................. 2123.5.2 Rechtsfolgen...................................................................................... 2123.6 Haftungsbefreiung für Vollmachtsüberschreitungen in AGB............ 2133.6.1 Problemstellung................................................................................. 2133.6.2 Rechtsfolgen...................................................................................... 2144. Zusammenfassung und Empfehlungen.......................................... 2154.1 Zusammenfassung............................................................................. 2154.2 Empfehlungen................................................................................... 2164.2.1 Allgemeine Empfehlungen................................................................ 2164.2.2 Empfehlungen für die Gesellschaft ................................................... 2164.2.3 Empfehlungen für den Unterzeichnenden......................................... 2174.2.4 Empfehlungen für <strong>Dr</strong>itte................................................................... 217Anhang: Übersicht über die Zeichnungsberechtigungen ............................ 219Literaturverzeichnis............................................................................................... 221176


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft1. Einleitung1.1 ProblemstellungEs gehört zum Wesen <strong>von</strong> juristischen Personen, dass sie ihren Willendurch Organe oder bevollmächtigte Vertreter kundtun. Dazu sind Unterschriftenunerlässlich. Nicht immer ist jedoch klar, wer in welchem UmfangUnterschriften leisten darf. Es erstaunt daher nicht, dass es in derPraxis relativ oft zu Auseinandersetzungen darüber kommt, ob eine Unterschriftrechtsgültig geleistet wurde oder nicht und welche Haftung darausallenfalls resultiert. Die Unterschriftsberechtigung ist deshalb ein wichtigerTeilbereich im Rahmen einer effizienten Corporate Governance undsollte nicht nur durch den Verwaltungsrat, sondern dort wo vorhandenauch durch das Audit Committee und die Interne Revision regelmässigüberprüft und überwacht werden.Die Unterschriftenregelung wird dadurch erschwert, dass sie nicht nurstufengerecht, sondern auch funktionsgerecht erfolgen muss. Dabei istsoweit möglich dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass keine Einzelunterschriftenerteilt werden sollen. Ansonsten kann das Gremium, welchesdie Einzelunterschrift erteilt hat, für einen allfälligen Schaden aus Organisationsverschuldenhaftbar gemacht werden. Konkret sind die Unterschriftsberechtigungenfolgender Funktionsträger zu regeln: 1• Verwaltungsrat• Direktor• Prokurist• Handlungsbevollmächtigter• Leitende Arbeitnehmer• Beauftragter• Handelnder ad interimIm Zusammenhang mit der kleinen Aktienrechtsrevision per 1.1.2008hat Art. 718 Abs. 3 OR zu Unsicherheiten im Zusammenhang mit den An-1 Die Eigenschaften dieser Funktionsträger und deren Vertretungskompetenz sind in derÜbersicht im Anhang aufgelistet.177


ROLAND MÜLLERforderungen an die minimal notwendige Unterschriftsberechtigung auf<strong>St</strong>ufe Verwaltungsrat (VR) und Geschäftsleitung (GL) geführt. Konkretwerden in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels folgende Vorgaben gemacht:Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugtsein.Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, dieWohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglieddes Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist nicht klar, ob eine Kollektivunterschriftfür den VR genügt und ob die Unterschriftsberechtigung des Direktorszwingend mit einer Funktionsberechtigung im Handelsregister eingetragenwerden muss. Diese Fragen sind deshalb speziell zu prüfen.1.2 Literatur und Judikatur zur Haftung für eineUnterschriftIn der Literatur gibt es weder Monographien im Sinne einer Dissertationoder Fachartikel, noch existieren Kommentare, weil es keine konkretenGesetzesartikel bezüglich Unterschriften in einer Gesellschaft gibt. Esexistieren weder Gesetzesbestimmungen zu Unterschriften im Allgemeinen,noch wird dieses Problem im Gesellschaftsrecht separat behandelt.Auch in der Literatur zur Corporate Governance wird dieser Punkt nur amRande behandelt.In der Judikatur hingegen gibt es zahlreiche Entscheide, die direkt oderindirekt im Zusammenhang mit Unterschriften in der Gesellschaft stehen.Auf diese Urteile wird im Nachfolgenden an den betreffenden <strong>St</strong>elleneingegangen.178


2. Theoretische Grundlagen2.1 Unterschriften2.1.1 Unterschriften im ZivilrechtHaftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft2.1.1.1 Legaldefinition der Unterschrift im ZivilrechtWeder das OR noch das ZGB enthält eine Legaldefinition der Unterschrift.Innerhalb der Bestimmungen über die Formvorschriften eines Vertrages(Art. 11-16 OR) sind jedoch die Art. 13-15 OR der Unterschrift gewidmet,worauf im Folgenden eingegangen wird.2.1.1.2 Eigenhändigkeit der UnterschriftIm Zivilrecht anerkennt der Erklärende durch seine Unterschrift einerseitsdie Erklärung, andererseits wird dadurch die Identifikation des Erklärendengewährleistet. 2 Die Unterschrift ist gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändigzu leisten. Eigenhändigkeit bedeutet, dass der Erklärende seineUnterschrift "mit der eigenen Hand", somit selbst handschriftlich leistet.Die Eigenhändigkeit schliesst die Unterzeichnung durch <strong>Dr</strong>itte aus. Zulässigist jedoch eine Unterstützung durch <strong>Dr</strong>itte bei der Unterschriftsleistung,solange das individuelle Schriftbild des Urhebers noch gewahrtbleibt. 3Bei der Leistung einer handschriftlichen Unterschrift ist jede eigenhändigeSchreibtechnik zulässig. Ausgeschlossen ist demgegenüber jedeArt einer mechanischen oder technischen Unterzeichnung, selbst wenn sievom Namensträger persönlich ausgeführt wird. 4 Eine besondere Ausnahmedazu bildet indes die elektronische Signatur, welche nachfolgend behandeltwird.2.1.1.3 Ausnahmen vom Prinzip der EigenhändigkeitAusnahmsweise wird die Nachbildung einer eigenhändigen Unterschriftauf mechanischem Wege als hinreichend betrachtet, wenn der Gebrauchverkehrsüblich ist (Faksimileunterschrift gemäss Art. 14 Abs. 2 OR). Die-2 Vgl. BGE 119 III 6; BasK-SCHWENZER, N 6 zu Art. 13 OR.3BasK-SCHWENZER, N 3 zu Art. 14/15 OR.4 BGE 86 III 3 sowie BasK-SCHWENZER, N 4 zu Art. 14/15 OR.179


ROLAND MÜLLERse Nachbildung durch <strong>St</strong>empel, <strong>Dr</strong>uck oder Fotokopie genügt neben denvom Gesetz genannten Wertpapieren namentlich bei Versicherungspolicen.Am 1. Januar 2005 ist das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste imBereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronischeSignatur, ZertES; SR 943.03) sowie die ausführende Verordnung desBundesrates (VZertES; SR 943.032) in Kraft getreten. Mit der Einführungdes Gesetztes und der damit verbundenen Anpassungen des Obligationenrechtes(Art. 14 Abs. 2 bis OR) hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronischeSignatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat <strong>von</strong> einer anerkanntenAnbieterin beruht, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.Nicht zu verwechseln ist die elektronische Signatur mit einer einfachendigitalisierten Unterschrift, bei welcher das eigenhändige Schriftbild eingescanntund im elektronischen Verkehr eingesetzt wird. Die digitale Signaturbasiert auf einer Abfolge <strong>von</strong> Zeichen, welche asymmetrisch verschlüsseltwird und dadurch <strong>von</strong> der einen Person nur erstellt und <strong>von</strong> deranderen nur entschlüsselt werden kann. Mit dem Schriftbild einer Personhat die elektronische Signatur nichts gemein.Eine Sondervorschrift (Art. 14 Abs. 3 OR) gilt für Blinde, da sie nichtin der Lage sind, eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift einesBlinden wird nur dann wirksam, wenn sie entweder amtlich beglaubigt istoder wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unterzeichnende denInhalt der Urkunde gekannt hat.Kann jemand nicht eigenhändig unterschreiben, so steht gemäss Art.15 OR als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift das beglaubigteHandzeichen oder die öffentliche Beurkundung offen. Die Beglaubigungdes Handzeichens hat sich jedoch auf die Identität des Unterzeichnendensowie auf die Echtheit des Handzeichens zu erstrecken. Wird eine eigenhändigeUnterschrift durch öffentliche Beurkundung ersetzt, sind einerseitsdie Erklärung aufzunehmen, wonach der Urkundeninhalt dem Willendes Schreibunfähigen entspricht, und andererseits die Feststellung, dassdieser nicht persönlich unterschreiben kann.2.1.2 Unterschriften im <strong>St</strong>rafrechtWie im Zivilrecht besteht auch im <strong>St</strong>rafrecht keine Legaldefinition derUnterschrift. Das <strong>St</strong>rafgesetzbuch äussert sich nur zur strafrechtlich geschütztenUrkunde (Art. 110 Ziff. 5 und 6 <strong>St</strong>GB). Auf Ausführungen über180


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftdie Notwendigkeit der Unterschrift als Bestandteil einer Urkunde wirdjedoch gänzlich verzichtet.Auch in der strafrechtlichen Lehre findet sich keine gezielte Begriffsbestimmungder Unterschrift, obwohl die Unterschrift bei verschiedenen<strong>St</strong>raftatbeständen <strong>von</strong> zentraler Bedeutung ist. Die Lehre stellt schlicht aufdie Verkehrsauffassung der Unterschrift ab und wendet sich sogleich derFunktion der Unterschrift und den Rechtsfolgen bei einer inkorrektenVerwendung zu. 52.2 Vertretung der Gesellschaft2.2.1 Bürgerliche <strong>St</strong>ellvertretung2.2.1.1 VoraussetzungenDie Gesellschaft kann als juristische Person jederzeit <strong>Dr</strong>itte ermächtigen,für sie und in ihrem Namen rechtsgeschäftlich tätig zu werden und insbesondereVerträge abzuschliessen. 6 Mit der bürgerlichen <strong>St</strong>ellvertretungkönnen auch juristische Personen betraut werden, während als Organe,Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte nur natürlichePersonen bestellt werden können. 7Die Vertretungsmacht (auch Vollmacht oder Ermächtigung genannt)ist stets Voraussetzung für ein Handeln mit Wirkung für <strong>Dr</strong>itte und wirdrechtsgeschäftlich durch Bevollmächtigung eingeräumt. Fehlt sie, so trittdie Wirkung allenfalls basierend auf Gutglaubensschutz 8 oder durch Genehmigungnach Art. 38 OR ein. Andere statutarische Regelungen vorbehaltenist bei juristischen Personen die Verwaltung für die Bevollmächtigungzuständig. 9 Die Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden,10 wobei Schriftlichkeit entweder <strong>von</strong> den Parteien rechtsgeschäftlichvorgeschrieben oder vom Gesetz in spezifischen Konstellationen verlangtwerden kann. 115 Vgl. u.a. KILGUS, 13.6 Vgl. BGE 100 IV 171.7 Für Prokuristen BGE 108 II 129.8 Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR.9 Art. 721 OR.10 BGE 112 II 332.11 Art. 348b Abs. 1, 689a Abs. 1 und 689b Abs. 2 OR.181


ROLAND MÜLLERDie Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend bzw.konkludent erfolgen. Ausdrücklich erfolgt sie, wenn sie mündlich, schriftlichoder durch vereinbarte oder allgemein gültige Zeichen erteilt wird.Bei der stillschweigenden Bevollmächtigung ist massgebend, ob der Vertreternach Treu und Glauben auf einen Bevollmächtigungswillen schliessendurfte. Dies kann dazu führen, dass eine Bevollmächtigung vorliegt,obwohl der Vertretene keine solche aussprechen wollte, sich aber so verhielt,dass der Vertreter nach Vertrauensprinzip einen Bevollmächtigungswillenannehmen durfte. 12In die Kategorie der stillschweigenden Bevollmächtigung gehört dieDuldungsvollmacht. Sie liegt vor, wenn dem Vertretenen der Wille zurVollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinemVertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet. 13 Erkennt jedochder Vertreter, dass kein Bevollmächtigungswille vorliegt, so entsteht keineVollmacht. Hingegen ist es denkbar, dass diesfalls eine Vertretungswirkungkraft Gutglaubensschutz entsteht.Vergleichbar verhält es sich bei der Anscheinsvollmacht. Der Vertretenehat hier vom Vertreterhandeln keine Kenntnis, hätte es aber bei pflichtgemässerSorgfalt erkennen müssen und verhindern können, so dass derVertreter dieses Verhalten als Bevollmächtigung verstehen darf. 14 Fallskeine Bevollmächtigung angenommen werden kann, ist es möglich, dassdas Verhalten des Vollmachtgebers als Gutglaubensschutz begründendeKundgabe an den <strong>Dr</strong>itten gilt.Eine Vertretungswirkung tritt nur dann ein, wenn ein Vertreter zu erkennengibt, dass ein Vertretungsgeschäft abgeschlossen werden soll undkein Eigengeschäft. 15 Jedoch kann eine Vertretungswirkung auch bei einerstillschweigenden Erklärung eintreten, wenn der <strong>Dr</strong>itte "aus den Umständen"auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnte und musste. 16Als Ausnahme vom Erfordernis des Handelns in fremdem Namen ordnetdas Gesetz eine Vertretungswirkung auch dann an, wenn es dem <strong>Dr</strong>itten– der nicht erkennt oder erkennen muss, dass der Vertreter in fremdemNamen handelt 17 – gleichgültig ist, mit wem er ein Rechtsgeschäft abschliesst,was vor allem bei Bargeschäften im Alltag vorkommt.12BasK-WATTER/SCHNELLER,N15 zu Art. 33 OR.13 BGer 5C.244/2002 vom 20.01.2003, E. 3.2.2; BGE 120 II 201.14 BGer 4C.293/2006 vom 16.11.2006, E. 2.1.2; BGE 120 II 201; BGer 4C.12/2002 vom14.05.2002.15 BGE 126 III 59 ff.16 BGer 4C.396/2004 vom 22.03.2006, E. 2.17 Art. 32 Abs. 1 OR.182


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftDer Vertreter muss urteilsfähig 18 sein, blosse Handlungsunfähigkeit 19schadet nicht. Dagegen ist beim Vertretenen für die VollmachtserteilungHandlungsfähigkeit notwendig. Wo eine juristische Person bevollmächtigtwird, handelt diese durch ihre zeichnungsberechtigten Organe.2.2.1.2 Umfang der VollmachtVollmachten können blanko erteilt werden, indem Vollmachtsurkundenverwendet werden, in denen die Person des Bevollmächtigten offengelassenoder in denen die Vollmacht weder sachlich, zeitlich noch örtlich begrenztwird. 20 Blankovollmachten sind inhaltlich mehr oder weniger unbestimmt,aber trotzdem gültig, weil die Unbestimmtheit nur vorübergehendist. 21 Eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 22 ergibt, dassInteressenkonflikte im Zusammenhang mit der Leistung <strong>von</strong> Unterschriftennicht selten vorkommen. Dabei können die meisten Fälle entweder derFallgruppe des Selbstkontrahierens oder der Doppelvertretung zugeordnetwerden.Aus dem Grundsatz, dass interessenwidriges Verhalten den Rahmender Vollmacht überschreitet, folgt, dass sog. In-sich-Geschäfte wie dieDoppelvertretung und das Selbstkontrahieren in aller Regel <strong>von</strong> der Vollmachtnicht gedeckt sind. Für den sorgfältigen Vertreter ist nach Treu undGlauben erkennbar, dass solche Geschäfte im Allgemeinen den Interessendes Vertretenen widersprechen. Bei Selbstkontraktion bzw. Doppelvertretungkann nur im Einzelfall eine Vollmacht vorliegen bzw. vom Vertreterangenommen werden. 23 Weder beim Selbstkontrahieren noch bei derDoppelvertretung 24 ist eine Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutzesmöglich.18 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jeder, dem nicht wegen Kindesalter oder infolgeGeisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeitmangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 OR).19 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichtenzu begründen; Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig, d.h. das 18. Lebensjahrvollendet hat, und urteilsfähig ist.20 BGE 45 II 79.21 BK-ZÄCH, N 141 zu Art. 33 OR.22 BGE 4C.25/2005 vom 15.8.2005 sowie BGE 127 III 332 ff.; BGE 126 III 361 ff.; BGE120 II 5 ff.; BGE 98 II 211 ff.23 Bei ausdrücklichem Einverständnis: BGE 127 III 332, 333 f.; BGE 126 III 361, 363;BGer 4C.212/2002 vom 19.11.2002.24 Vgl. allerdings BGE 112 II 506.183


ROLAND MÜLLERIm Zusammenhang mit der vorgenannten Problematik ist der seit dem1. Januar 2008 geltende Art. 718b OR zu berücksichtigen. Danach mussder Vertrag schriftlich abgefasst werden, wenn die Gesellschaft beim Abschlussdes Vertrages durch diejenige Person vertreten wird, mit der sieden Vertrag abschliesst (sog. In-sich-Geschäft). Dieses Erfordernis giltjedoch nicht für Verträge des laufenden Geschäftes, bei denen die Leistungder Gesellschaft den Wert <strong>von</strong> CHF 1'000 nicht übersteigt 25 . Dasselbegilt gemäss Art. 814 Abs. 4 OR auch für die GmbH. 26Eine Substitutionsvollmacht (auch Untervollmacht) liegt vor, wenn einVertreter einen anderen derart bevollmächtigt hat, dass dieser rechtswirksamfür den Vertretenen handeln kann. Für die Ausübung der Substitutionsvollmachtgilt, dass der Substitut (auch Unterbevollmächtigter) imNamen des Vertretenen und nicht des Vertreters zu handeln hat. 272.2.1.3 Gewillkürte Schranken der VollmachtDer Vollmachtgeber, der die Vollmacht rechtsgeschäftlich erteilt, kannden Umfang im Rahmen der Schranken der Privatautonomie frei gestalten,d.h. die Vollmacht erstreckt sich auf alle Handlungen, welche derVertreter aus dem Vertragsverhältnis heraus tun darf, um die Interessendes Vertretenen zu fördern. Daraus folgt, dass Weisungen des Vertretenenan den Vertreter dessen Vollmacht beschränken oder im Einzelfall aucherweitern können. Die Schranken können persönlicher, sachlicher, zeitlicheroder örtlicher Natur sein.Die Spezialvollmacht autorisiert nur den Abschluss eines bestimmtenGeschäftes. 28 Eine Gattungsvollmacht besteht, wenn dem Vertreter eineVollmacht für Geschäfte bestimmter Gattung 29 erteilt wird. Schliesslichsind sogar Generalvollmachten möglich. Bei diesen erhält der VertreterVollmacht für die Vornahme sämtlicher Geschäfte, die ein bestimmtesVermögen betreffen. 30 Zu betonen ist, dass natürlich auch der Generalbevollmächtigtekeine Vollmacht für interessenwidrige Geschäfte innehat.Zeitliche und örtliche Schranken der Vollmacht können einerseits ausdrücklichangeordnet werden (z.B. die Vollmacht gilt nur während drei25BasK-WATTER/PELLANDA, N 1 ff. zu Art. 718b OR.26BasK-WATTER/SCHNELLER, N 19 zu Art. 33 OR.27BasK-WATTER/SCHNELLER, N 20 zu Art. 33 OR.28 Üblich bei Prozessvollmachten; vgl. BGE 85 I 45 f.29 BGE 99 II 43.30 BGE 101 II 162; BGE 99 II 43; BGE 82 II 393; BGE 81 II 61.184


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftMonaten bzw. die Verkaufsvollmacht gilt nur für Käufer mit Sitz oderWohnsitz im Kanton SG) oder sich andererseits aus den Umständen (beispielsweisebei Verkaufsvollmacht für nur saisonal verfügbare Produkte)ergeben, wobei das Vertrauensprinzip massgebend ist.Als persönliche Beschränkung ist vor allem die Kollektivvollmachthäufig, bei der eine Mehrzahl <strong>von</strong> Vertretern, in der Regel zwei, gemeinsamhandeln muss, um eine Vertretungswirkung herbeizuführen. 31 Gesetzlichgeregelt ist die Kollektivvollmacht nur im Bereich des Handelsrechtesund der gesetzlichen Vertretung. Zweck ist, dass Interessenkollisionenverhindert werden, möglicherweise auch der Schutz vor übereiltem Handeln.Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung bestehtkeine Vermutung für ein Kollektivzeichnungsrecht. Das bedeutet, wo derVertretene mehrere Bevollmächtigte einsetzt, ist grundsätzlich eine Solidarvollmachtanzunehmen, bei der jeder Vertreter mit Vertretungswirkunghandeln kann. 322.2.1.4 Handeln ohne VollmachtDas Rechtsgeschäft wird für den Vertretenen wirksam, wenn er dem Vertreterzwar vorgängig keine Vertretungsmacht erteilt hat, aber die Handlungdes Vertreters nachträglich genehmigt. 33 Irrelevant ist, aus welchemGrund die Vollmacht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestandund ob der Vertreter das Fehlen der Vollmacht kannte bzw. kennen musste.Der Vertreter kann aber auch gar nie bevollmächtigt worden sein; eineungültige Vollmacht haben; die Vollmacht kann erloschen oder vom Vertreterüberschritten worden sein. Die Genehmigung ist ein einseitiges,empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, wobei sie an keine bestimmte Formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. 34 Als formfreies Gestaltungsrechtist die Genehmigung unwiderruflich 35 und bedingungsfeindlich36 . Sie wird gegenüber dem <strong>Dr</strong>itten durch die Verwaltung und gegenüberdem Vertreter durch diejenigen kundgegeben, die eine gültige Vollmachterteilen können. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäftzwischen dem Vertretenen und dem <strong>Dr</strong>itten abgeschlossen wird,31 BGE 99 Ia 6.32 BK-ZÄCH, N 63 zu Art. 33 OR.33 Art. 38 Abs. 1 OR.34 BGE 101 II 230.35 BGE 101 II 230.36 BGE 95 II 307.185


ROLAND MÜLLERso wie es der Vertreter abgeschlossen hat und der Vertreter wird <strong>von</strong> seinerHaftung befreit. Die Genehmigung wirkt folglich rückwirkend auf denZeitpunkt des Geschäftsabschlusses. 37Eine Vertretungswirkung tritt ohne vorgängig erteilte Vertretungsmachtund ohne Genehmigung in jenen Fällen ein, in denen der guteGlaube des <strong>Dr</strong>itten den Mangel an der Vertretungsmacht heilt. Ein grundsätzlicherGutglaubensschutz besteht nicht. Voraussetzung für die Vertretungswirkungist jedoch, dass die Vollmacht nach aussen kundgegebenwurde. 38Gibt der Vertretene nach aussen eine Vollmacht kund, die er internnicht oder nicht im kundgegebenen Umfang erteilt hat, 39 und handelt derscheinbare Vertreter in fremdem Namen, wobei der <strong>Dr</strong>itte im Vertrauenauf die Kundgabe einen Vertrag schliesst, für den zwar die kundgegebene,nicht aber die intern erteilte Vollmacht ausreicht, so kann der Vertretenedem gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten die mangelnde Vertretungsmacht des Vertretersnicht entgegenhalten. 40Die Mitteilung der Vollmacht geht in der Regel vom Vertretenen aus. 41Die Vollmachtskundgabe ist eine blosse Wissensmitteilung und kanngrundsätzlich formlos und somit auch stillschweigend und sogar ohneErklärungsbewusstsein 42 erfolgen, falls dem Vertretenen die Bedeutungseiner Handlung hätte bewusst sein müssen. Die Handlung des Vertretenenbzw. sein Dulden oder Unterlassen muss ihm normativ zugerechnetwerden können. 43 Der Bestand und Umfang der Kundgabe wird nach demVertrauensprinzip ausgelegt und ist <strong>von</strong> jener Partei zu beweisen, die sichdarauf beruft.Es wird vorausgesetzt, dass der <strong>Dr</strong>itte die Vollmachtskundgabe vorVertragsabschluss zur Kenntnis nimmt und er dabei in gutem Glauben ist.Dem Vertretenen steht der Nachweis offen, dass der <strong>Dr</strong>itte nicht mit demgehörigen Mass an Aufmerksamkeit gehandelt habe. 44 Der gute Glaubewird zerstört, wenn der <strong>Dr</strong>itte erkannte oder hätte erkennen sollen, dassdas abgeschlossene Geschäft den Interessen des Vertretenen widerspricht.37BasK-WATTER/SCHNELLER, N 2 ff. zu Art. 38 OR.38 Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR.39 BGE 131 II 511 ff., 517 ff.40BasK-WATTER/SCHNELLER, N 29 zu Art. 33 OR.41 BGE 120 II 200.42 BGE 120 II 202.43 BGer 4C.181/2002 vom 10.10.2002, E. 2.44 Art. 3 Abs. 2 ZGB.186


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftDer gute Glaube wird ebenfalls geschützt, wenn die kundgegebeneVollmacht ganz oder teilweise widerrufen wird, jedoch keine Mitteilungdes Widerrufes an den <strong>Dr</strong>itten ergeht. 45 Hatte der <strong>Dr</strong>itte Kenntnis des Widerrufesoder hätte er Kenntnis haben sollen, so wird dessen guter Glaubezerstört. Im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter ist derWiderruf vom Vollmachtgeber zu beweisen. Will sich der <strong>Dr</strong>itte auf denGutglaubensschutz nach Art. 34 Abs. 3 OR berufen, muss er die Vollmachtskundgabenachweisen. Der Vollmachtgeber kann dann die Mitteilungdes Widerrufes an den <strong>Dr</strong>itten beweisen oder die Gutglaubensvermutunggemäss Art. 3 ZGB umzustossen versuchen.2.2.2 Organschaftliche Vertretung2.2.2.1 Die Vertretungsregelung auf <strong>St</strong>ufe VR und GLDie Mitglieder des Verwaltungsrates stehen ohne zusätzlichen Auftragoder Arbeitsvertrag nur in einem organschaftlichen Verhältnis zur Gesellschaft46 und verfügen demnach grundsätzlich über keine vertragliche, sonderneine organschaftliche Vertretungsmacht. Der VR als Gremium ist gestütztauf Art. 718 Abs. 2 OR berechtigt, sowohl den einzelnen VR-Mitgliedernals auch <strong>Dr</strong>itten eine Unterschriftsberechtigung zur Vertretungder Gesellschaft zu erteilen. 47 Besteht der VR allerdings nur aus einemeinzigen Mitglied, so hat dieser <strong>von</strong> Gesetzes wegen die Einzelvertretungsmacht,auch wenn im Handelsregister etwas anderes eingetragen seinsollte. 48 Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision sind beider Erteilung der Vertretungsberechtigung allerdings zwei Vorgaben zubeachten: 49• Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretungbefugt sein.• Mindestens ein Vertretungsberechtigter muss in der Schweiz wohnhaftsein.45 Art. 34 Abs. 3 OR.46 Vgl. die Zusammenfassung bei MÜLLER, Verwaltungsrat, 80 f.47 Vgl. statt vieler BasK-WATTER, N 16 zu Art. 718 OR.48BÖCKLI, § 13 Rz. 511b.49 Art. 718 Abs. 3 und 4 OR.187


ROLAND MÜLLERDas Eidg. Handelsregisteramt hat in seiner Praxismitteilung 1/08 vom17. Oktober 2008 diese gesetzlichen Vorgaben in zweierlei Hinsicht konkretisiert.Erstens ist der Begriff des Direktors im Sinne <strong>von</strong> Art. 718 Abs.2 OR weit auszulegen; es ist daher nicht erforderlich, dass diese Personals Direktor im Handelsregister eingetragen wird. Zweitens genügt eineProkura oder eine Handlungsvollmacht den Anforderungen an eine Vertretungsberechtigungnicht.Die vom Gesetz vorgesehene Einzelvertretungsbefugnis jedes Verwaltungsratsmitgliedeskann abgeändert werden. Im Sinne einer effizientenCorporate Governance sollten <strong>St</strong>atuten bzw. Organisationsreglement fürden Fall <strong>von</strong> mehreren VR-Mitgliedern sogar zwingend vorsehen, dassnur Kollektivunterschriftsberechtigungen erteilt werden. 50 Damit stelltsich aber die Frage, ob eine Kollektivunterschrift der Vorgabe <strong>von</strong> Art.718 Abs. 3 OR genügt. Die Handelsregisterämter gehen durchwegs da<strong>von</strong>aus, dass dies nicht der Fall ist. Dies entspricht der Regelung <strong>von</strong> Art. 720OR i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV, wonach die zur Vertretung derGesellschaft befugten Personen vom Verwaltungsrat zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden sind; die Anmeldung muss bei der Aktiengesellschaft<strong>von</strong> zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschriftzu zweien oder <strong>von</strong> einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftunterzeichnet sein. Damit kann die gesetzliche Vertretungsregelungin Art. 718 OR wie folgt präzisiert werden: 51Eine Aktiengesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis ist gemässPraxis der Handelsregisterämter dann erfüllt, wenn ein <strong>Dr</strong>itter mitEinzelunterschrift oder wenn zwei <strong>Dr</strong>itte mit Kollektivunterschrift zuzweien im Handelsregister eingetragen sind. Nicht explizit erforderlichist eine entsprechende Funktionsbezeichnung der <strong>Dr</strong>itten. Diese könnenohne Funktion als zeichnungsberechtigte <strong>Dr</strong>itte mit Wohnsitz inder Schweiz in das Handelsregister eingetragen werden.50 Entsprechend die Musterklausel in Ziff. 5.1 des Organisationsreglements bei MÜLLER/LIPP/PLÜSS, 715.51 In Anlehnung an BBl 2002 S. 3216: "Verfügt keine in der Schweiz wohnhafte Personüber eine Einzelzeichnungsberechtigung, so kann das Wohnsitzerfordernis auch durchdas Zusammenwirken mehrerer Personen erfüllt werden. Dadurch soll ein personellerAnknüpfungspunkt in der Schweiz gewährleistet werden, ohne dass sich daraus für diePraxis signifikante Einschränkungen ergeben."188


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftWenn der einzige Verwaltungsrat in Deutschland Wohnsitz hat, so genügtes demnach nicht, wenn nur der in der Schweiz wohnhafte Direktoreine Kollektivunterschriftsberechtigung führt. Es muss zwingend noch einweiterer <strong>Dr</strong>itter (allerdings ohne spezielle Funktionsbezeichnung) miteiner Kollektivunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragenwerden. Konsequenterweise ist es demnach aber zulässig, dass der einzigeVerwaltungsrat seinen Wohnsitz im Ausland hat und in der Schweiz nurein <strong>Dr</strong>itter ohne Funktionsbezeichnung mit Einzelunterschrift im Handelsregistereingetragen ist. Dieser <strong>Dr</strong>itte ohne Funktionsbezeichnung wirddurch seine Einzelunterschriftsberechtigung nicht automatisch ein Verantwortlicherim Sinne <strong>von</strong> Art. 754 Abs. 1 OR. Gegen ihn könnte erstdann eine Verantwortlichkeitsklage angestrengt werden, wenn er tatsächlichEntscheidungen fällt und damit Geschäftsführungshandlungen ausführt.Solange er sich darauf beschränkt, seine Unterschriftsberechtigunggemäss Weisung des VR auszuüben, kann er nur als Beauftragter wegenSchlechterfüllung des Auftrags belangt werden.2.2.2.2 HandelsregistereintragDie zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind bei der Aktiengesellschaftvom Verwaltungsrat, bei der GmbH <strong>von</strong> der Geschäftsführungzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 52 Für Personenmit Zeichnungsberechtigung, aber ohne Organvollmacht, gilt Art. 721OR. Der VR wird darin ermächtigt, Prokuristen und andere Bevollmächtigtezu ernennen. Die Anmeldungspflicht ist aber eine blosse Ordnungsvorschrift.Die Eintragung hat für die Vertretungsbefugnis keine konstitutiveWirkung. 53Ein Unterlassen der Eintragung hat für die Gesellschaft vor allem dannKonsequenzen, wenn die Organvollmacht auf ein Kollektivzeichnungsrechtoder auf die Filiale begrenzt wird. Hier darf der gutgläubige <strong>Dr</strong>itteda<strong>von</strong> ausgehen, dass der fehlende Eintrag bedeutet, eine entsprechendeBegrenzung bestehe nicht. Will man eine Vertretungswirkung hier verhindern,muss man dem <strong>Dr</strong>itten einerseits Sorgfaltspflichtverletzung sowieandererseits bösen Glauben nachweisen. 5452 Art. 720 OR.53 BGE 96 II 442 f.54WATTER, N 164.189


ROLAND MÜLLERWird dagegen der Zeichnungsberechtigte samt einer allfälligen Beschränkungseiner Organvollmacht eingetragen, ist der Einwand, ein wirksamerEintrag sei nicht bekannt gewesen, ausgeschlossen. 552.2.2.3 Vertretungsmacht und VertretungsbefugnisDie zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaftalle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mitsich bringen kann. Damit wird die Vertretungsmacht, d.h. das rechtlicheKönnen der zur Vertretung befugten Organpersonen objektiv umschrieben.56 Der Zweck umschreibt das, was die Gesellschaft tun und erreichenmöchte. Unter Rechtshandlungen, die der Zweck der Gesellschaft mit sichbringen kann, sind nicht nur solche zu verstehen, welche dem Vertretenennützlich sind oder in seinem Betriebe gewöhnlich vorkommen, sondern alleRechtshandlungen, die, objektiv betrachtet, im Interesse des <strong>von</strong> ihmverfolgten Zweckes liegen können. 57 Somit sind alle Rechtsgeschäftezweckkonform, die vom Zweck nicht klar ausgeschlossen werden. Ausserhalbder möglichen Vertretungsmacht liegen nur objektiv betrachteteRechtsgeschäfte, die durch den weit ausgelegten Zweck geradezu ausgeschlossenwerden, wobei die Zweckwidrigkeit <strong>von</strong> der Gesellschaft zu beweisenist. 58 Das Zweckerfordernis in Art. 718a OR bildet nach der herrschendenLehre eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Vertretungsorgane.59 Die gleiche Grenze besteht auch bei der GmbH, der Genossenschaft,der Kollektivgesellschaft und beim Verein, schliesslich auchbeim Prokuristen.Abzugrenzen ist die Vertretungsmacht <strong>von</strong> der Vertretungsbefugnis.Nicht jeder, der die Macht hat, im Namen eines andern rechtsgeschäftlichtätig zu werden, ist dazu auch befugt. Die Vertretungsmacht reicht oftweiter als die Befugnis, diese ausüben zu dürfen. Die Vertretungsbefugnisbezieht sich auf das Innenverhältnis und umschreibt das rechtliche Dürfendes Organvertreters. In Art. 718a Abs. 2 OR wird negativ festgehalten,dass sowohl gegenständliche als auch funktionelle Beschränkung der inArt. 718a Abs. 1 OR umschriebenen gesetzlichen Vertretungsmacht gegenübergutgläubigen <strong>Dr</strong>itten keine Wirkung habe, mit Ausnahme der im55 Positive Publizitätswirkung gem. Art. 933 Abs. 1 OR.56ZOBL, 289.57ZOBL, 292.58WATTER, N 176.59 BGE 96 II 439 ff.; BGE 95 II 442 ff.190


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftHandelsregister eintragbaren Beschränkungen, wobei es sich um die Kollektiv-und Filialprokura handelt. Andere Beschränkungen der Vertretungsmachtkönnen im Handelsregister dagegen nicht eingetragen werden.Sie können sich aus den <strong>St</strong>atuten oder den Reglementen, dem Anstellungsvertrag,aus Weisungen oder aus Protokollen ergeben.2.2.2.4 Beschränkungen der OrganvollmachtAls einzige im Handelsregister eintragbare Beschränkungen der Organvollmachterlaubt das OR die Eintragung eines Kollektivzeichnungsrechtesund die Begrenzung des Zeichnungsrechtes auf den Hauptsitz oder dieFiliale. Sind diese Begrenzungen tatsächlich eingetragen, können sie jedem<strong>Dr</strong>itten entgegengehalten werden. 60 Die Beschränkung der Zeichnungsberechtigungauf den Hauptsitz oder eine Filiale ist dann relevant,wenn der Zweck der Filiale enger umschrieben ist als der des Hauptsitzes.61Neben den ins Handelsregister eintragbaren Beschränkungen der Vertretungsmachtkann die Vertretungsbefugnis weitgehend frei eingeschränktbzw. erweitert werden, wobei dies ausdrücklich oder stillschweigendgeschehen kann. Ausdrückliche Beschränkungen der Vertretungsmachtfinden sich etwa in den <strong>St</strong>atuten, in Reglementen, in Arbeitsverträgenoder in Protokollen. In der Praxis ist die Erteilung <strong>von</strong> erweitertenVertretungsbefugnissen im Rahmen <strong>von</strong> Protokollen, insbesondere <strong>von</strong>VR-Protokollen, <strong>von</strong> grosser Wichtigkeit. 62 Ein ausdrücklicher Beschlussdes Gremiums erlaubt die Delegation eines Geschäftes an eine Person, zuwelcher sie sonst allenfalls nicht befugt wäre. <strong>St</strong>illschweigende Beschränkungender Vertretungsmacht sind dagegen Rechtsgeschäfte, die zwarnicht ausdrücklich verboten sind, aber dem mutmasslichen Willen dervertretenen Gesellschaft widersprechen. Damit sind all jene Rechtsgeschäftegemeint, welche sich als pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen.Welche Rechtshandlungen im Einzelnen darunter fallen, ist aufgrunddes konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Festzuhalten ist, dass interneBeschränkungen nur bösgläubigen <strong>Dr</strong>itten entgegengehalten werden können.6360 Art. 933 Abs. 1 OR.61 Art. 718a OR.62 Vgl. MÜLLER, Protokollführung, 9 und 27.63 Ebenso BÖCKLI, § 13 Rz. 509.191


ROLAND MÜLLER2.3 Unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen2.3.1 Unterscheidung nach HandelsregistereintragIm Handelsregister können nur gesetzlich standardisierte Zeichnungsberechtigungeneingetragen werden. Dazu gehören: die Einzelunterschriftenund die Kollektivunterschriften, die Einzel- und die Kollektivprokura sowiedie Begrenzung der Vertretung auf die Haupt- oder einzelne Zweigniederlassungen.Andere als diese gesetzlichen Beschränkungen könnennicht in das Handelsregister eingetragen werden.2.3.2 EinzelunterschriftEinzelunterschrift (Individualunterschrift) bedeutet "persönliche Unterschrift64 des Einzelnen". Sie liegt vor, wenn einem oder mehreren Vertreternfür verschiedene Bereiche das Recht eingeräumt wird, je allein für dieGesellschaft zu handeln. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass nur eineinzelner Vertreter vorhanden ist, sondern dass er in dem Bereich, für dener berechtigt ist, allein tätig ist und eigenständig handeln kann und somit<strong>von</strong> der persönlichen Seite her unabhängig ist. 652.3.3 KollektivunterschriftWenn ein Vertreter nur berechtigt ist, mit einem oder mehreren zusammenfür den Vertretenen zu handeln, liegt eine Kollektivunterschriftsberechtigungbzw. Kollektivvollmacht vor. Die Unterschrift des einen Vertretersist ohne die Mitwirkung eines weiteren Vertreters oder mehreren berechtigtenVertretern nicht verbindlich. Die eigentliche Kollektivunterschriftsetzt voraus, dass eine beschränkte Anzahl aus der Mehrheit <strong>von</strong> Vertreternzum Handeln für den Vertretenen berechtigt ist. Meist ist Kollektivunterschriftzu zweien vorgesehen, somit das Handeln einer weiteren Personerforderlich.64 Vgl. Ziff. 2.1.1.1 ff.65 BK-ZÄCH, N 62 zu Art. 33 OR.192


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft2.3.4 Prokura2.3.4.1 Begriff und <strong>St</strong>ellung des ProkuristenArt. 458 Abs. 1 OR definiert den Prokuristen als Geschäftsführer, der fürdie Gesellschaft das Gewerbe betreibt. Der Prokurist hat jedoch gegenübereinem Organbevollmächtigten nur diejenigen Kompetenzen, die im Gesetzerwähnt sind.Die kaufmännische Prokura muss sich an den Prokuristen richten undentsteht durch Bevollmächtigung, die nach gesetzlicher Anordnung auchstillschweigend erfolgen kann. 66 Erfolgt sie stillschweigend, muss derProkurist das Verhalten des Vertretenen nach Vertrauensprinzip als Prokuraerteilungdeuten dürfen. 67 Analog zur Duldungsvollmacht kann wissentlichesGewährenlassen einer Prokuraanmassung zu einer Bevollmächtigungführen. 68Analog zur Anscheinsvollmacht existiert auch eine Anscheinsprokura,nämlich dann, wenn der Vertretene die Tätigkeit eines "Prokuristen" nichtunterbindet, weil er um dessen Tätigkeit nicht weiss, wohl aber darumhätte wissen müssen.Als Prokuristen können nur urteilsfähige natürliche Personen bestelltwerden. Juristische Personen können nur als bürgerliche Vertreter eingesetztwerden. 692.3.4.2 Der Umfang der Vertretungsmacht des ProkuristenGrundsätzlich gilt, dass die Prokura das Recht umfasst, für den Prinzipalalle Arten <strong>von</strong> Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmensmit sich bringen kann, überdies jegliche Wechselzeichnungensowie auch Check- und Postcheckzeichnungen. 70 Ausserdem ist dem Prokuristendie Prozessführung erlaubt. Beschränkt ist die Vertretungsmachtdes Prokuristen gegenüber dem Vertretenen insoweit, als der Prokurist fürdie Veräusserung und die Belastung <strong>von</strong> Grundstücken, nicht aber für denErwerb, einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. 7166 BGE 94 II 117.67 BGE 120 II 20568 BGE 96 II 442 f.69 Art. 41 HRegV.70 Art. 459 Abs. 1 OR.71 Art. 459 Abs. 2 OR.193


ROLAND MÜLLER2.3.4.3 Beschränkbarkeit der ProkuraDas Gesetz bestimmt in Art. 460 OR, welche Wirkungen eine im internenVerhältnis beschränkte Prokura auf <strong>Dr</strong>itte hat. Das Gesetz unterscheidetdabei zwischen zwei eintragungsfähigen Beschränkungen, der sog. FilialundKollektivprokura, und den nicht eintragbaren Beschränkungen.Der Filialprokurist handelt direkt für den Geschäftsinhaber, wobei seineVollmacht auf den Geschäftskreis der Zweigniederlassung beschränktist. 72 Die umfangmässige Bedeutung dieser Begrenzung ist umstritten.Nach überwiegender Lehre ist auf den erkennbaren Niederlassungszweckabzustellen, wobei als sachlicher Geltungsbereich einer Filiale die Gesamtheitder Rechtsgeschäfte gilt, die mit der betreffenden Niederlassungzusammenhängen können. 73Eine immer wieder anzutreffende Beschränkung der Prokura ist dasErfordernis der Kollektivunterschrift. Danach ist die Unterschrift des einzelnenProkuristen ohne die Mitwirkung weiterer Unterschriftsberechtigternicht verbindlich. Gleichzeitiges Handeln ist nicht notwendig, wobeidie Vertretungswirkung erst mit der zweiten oder mit weiteren Unterschrift/enbzw. Willensäusserungen eintritt. 74Weitergehende interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis einesProkuristen sind zulässig und üblich, führen jedoch nur zu einer Einschränkungder Vertretungsmacht, sofern und soweit <strong>Dr</strong>itte da<strong>von</strong> Kenntniserlangt haben. 75 Haben <strong>Dr</strong>itte keine Informationen betreffend eineEinschränkung der Vertretungsmacht, kann der Prokurist die Gesellschaftin Überschreitung der eigenen Kompetenz trotzdem verpflichten. Dasbedeutet, dass der gute Glaube des <strong>Dr</strong>itten den Mangel in der Vertretungsmachtdes Prokuristen heilt.2.3.4.4 Eintragung der Prokura in das HandelsregisterFalls der Vertretene ein "nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe" 76betreibt, hat die Eintragung in das Handelsregister nur deklaratorischenCharakter; die Eintragung ist blosse Ordnungsvorschrift und bewirkt die72 Art. 460 Abs. 1 OR.73 Vgl. statt vieler BasK-WATTER, N 2f. zu Art. 460 OR.74 BGE 58 II 160; BGE 67 I 342.75 Art. 460 Abs. 3 und Art. 459 Abs. 1 OR.76 Unter einem nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe versteht man jede auf Erwerbgerichtete Tätigkeit, sofern sie selbständig und dauernd ist.194


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftKundgabe der Prokuraerteilung an die Allgemeinheit. Die Anmeldung erfolgtbei juristischen Personen durch den Verwaltungsrat.Hingegen hat der Handelsregistereintrag eine konstitutive Wirkung beider nicht kaufmännischen Prokura 77 , d.h. die Aussenwirkung tritt erst mitEintragung der Prokura in das Handelsregister ein. Explizit ausgeschlossenist somit die stillschweigende Bevollmächtigung des nicht kaufmännischenProkuristen.2.3.5 HandlungsvollmachtBestellt der Inhaber eines kaufmännischen Unternehmens jemanden ohneErteilung einer Prokura als Vertreter zum Betrieb des ganzen Gewerbes,sog. Generalvollmacht, oder für bestimmte Geschäfte, sog. Spezialvollmacht,ist dieser Vertreter Handlungsbevollmächtigter nach Art. 462 Abs.1 OR. Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten beinhaltet grundsätzlichdie Firma, seine Unterschrift und den Zusatz i.V. Die Bevollmächtigungkann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, im Handelsregisterist die Handlungsvollmacht nicht eintragbar.Die Handlungsvollmacht entsteht durch Bevollmächtigung einer natürlichen,urteilsfähigen Person. Die Vollmacht erstreckt sich grundsätzlichauf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbesoder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 78Von der Vollmacht ausgenommen sind nach Art. 462 Abs. 2 OR das Eingehen<strong>von</strong> Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen unddie Prozessführung sowie analog zu Art. 459 Abs. 2 OR die Veräusserungund Belastung <strong>von</strong> Grundstücken. Vorbehalten bleibt die ausdrücklicheErmächtigung. Der Vertretene kann die gesetzlich typisierte Vollmacht imOrganisationsreglement oder anderweitig beliebig beschränken. 79 Falls<strong>Dr</strong>itte jedoch auf das Vorliegen einer Handlungsvollmacht schliessendürfen, so können interne Weisungen und Begrenzungen dem gutgläubigen<strong>Dr</strong>itten nicht entgegengehalten werden. Führen die Handlungen desHandlungsbevollmächtigten zu keiner Vertretungswirkung, ist zu prüfen,ob der Vertretene nicht aus culpa in contrahendo haftbar wird. 80 Der Vertretenekann sich dieser Haftung durch Genehmigung entziehen. Der77 Art. 149 HRegV.78 Art. 462 Abs. 1 OR.79 BasK-WATTER, N 5f. zu Art. 462 OR.80 Haftung des Vertretenen und des Prokuristen bei vollmachtlosem Handeln.195


ROLAND MÜLLERHandlungsbevollmächtigte selbst haftet bei vollmachtlosem Handeln nachArt. 39 OR.2.3.6 In Vertretung (i.V.)Wird in der Praxis ein Schreiben oder ein Rechtsgeschäft mit dem Zusatzi.V. unterzeichnet, so tritt der Unterschreibende als Handlungsbevollmächtigterauf, wonach die Regeln gemäss Art. 458 f. OR zur Anwendunggelangen.2.3.7 Im Auftrag (i.A.)Regelmässig trifft man die Situation an, bei der ein Schreiben mit demZusatz i.A. unterzeichnet wird. Aufgrund unterschiedlicher Handhabungin der Praxis und Fehlen einer konkreten Regelung kann das Abkürzungszeicheni.A. insoweit interpretiert werden, als dass der Unterschreibendeals Beauftragter handelt und somit die entsprechenden Bestimmungen desAuftragsrechts zur Anwendung gelangen 81 .2.3.8 Vollmacht ad interim (a.i.)Der lateinische Begriff ad interim bedeutet "in der Zwischenzeit" bzw."vorübergehend". Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet ad interim einezeitlich befristete Übernahme <strong>von</strong> Vertretungsaufgaben, falls beispielsweiseinfolge Krankheit, Kündigung oder anderweitiger längerer Abwesenheiteine Vakanz in der Geschäftsleitung oder sonstigen Vertretungsberechtigtenentsteht. Es ist eine Lösung zur Überbrückung, bis die Positionwieder rechtsgültig besetzt ist. Während dieser Zeit wird der ad interimBevollmächtigte in der Regel zur Vornahme sämtlicher Vertretungshandlungenermächtigt und haftet bei deren Ausführung nach den Regelnfür die <strong>von</strong> ihm vertretene Person.2.3.9 Anscheins- und DuldungsvollmachtAnscheins- und Duldungsvollmachten sind sowohl bei der bürgerlichenund der kaufmännischen <strong>St</strong>ellvertretung als auch bei den Vertretungsorga-81 Art. 394 ff. OR.196


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftnen denkbar. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen des <strong>St</strong>ellvertretungsrechtssind neben der bürgerlichen auch auf die organschaftlichewie auch die kaufmännische Vertretung anwendbar.Bei der Anscheinsvollmacht bzw. Anscheinsprokura ist jeweils <strong>von</strong> derFrage auszugehen, ob wegen einer Kundgabe der tatsächlich nicht odernicht in diesem Umfang bestehenden Organvollmacht bzw. -prokura dergutgläubige <strong>Dr</strong>itte zu schützen ist. Eine Kundgabe ausserhalb des Handelsregistersdurch das zur Bevollmächtigung zuständige Organ, beispielsweisedurch fahrlässige Aussagen oder auch durch ein Dulden einesAuftretens als Organ bzw. Prokuristen, kann Ansatzpunkt für einen Gutglaubensschutzsein. Zu beachten gilt, dass bei Dulden eines Auftretensals Organ bzw. Prokuristen auch eine stillschweigende Bevollmächtigungvorliegen kann und diesfalls, anders als bei der Duldungs- und Anscheinsvollmacht,kein Anspruch gegen das handelnde Organ bzw. gegenden handelnden Prokuristen nach Art. 39 OR besteht.2.4 Haftung der Gesellschaft und haftbare Personen2.4.1 Haftbare PersonenkreiseGrundsätzlich ist zwischen drei Personenkreisen zu unterscheiden, welchefür eine Unterschrift haften können. Da ist einerseits der Vertretene, d.h.die Gesellschaft als solche, weiter der Vertreter, d.h. der Unterschriftsleistendeselbst, beispielsweise ein Organ, ein Arbeitnehmer oder ein Beauftragter,und schliesslich haften allenfalls sogar <strong>Dr</strong>itte für eine geleisteteUnterschrift.2.4.2 Organschaftliche Haftung2.4.2.1 AllgemeinesWer lediglich als Vertreter oder als Hilfsperson für die juristische Persontätig wird, ist nicht Organ, sondern unselbständiger Weisungsempfänger 82 .Auf das Verhältnis zwischen Vertreter bzw. Hilfsperson und juristischePerson sind darum auch nicht Art. 54 f. ZGB anwendbar, sondern dieRegeln über die allgemeine und die kaufmännische <strong>St</strong>ellvertretung 83 , die82 BGE 105 II 293.83 Art. 32 ff. OR bzw. Art. 458 ff. OR.197


ROLAND MÜLLERGeschäftsherrenhaftung 84 und die Haftung für Hilfspersonen 85 . Dies bedeutetbeispielsweise, dass sich eine juristische Person der Haftung füreine unerlaubte Handlung durch eine Hilfsperson entziehen kann, wennihr der Entlastungsbeweis nach Art. 55 Abs. 1 OR gelingt. 86Die Gesellschaft muss sich das Handeln ihrer Organe grundsätzlich alseigenes anrechnen lassen, selbst wenn dieses unrechtmässig, ohne odergegen den Willen der übrigen Organe oder der Gesellschafter geschieht. 87Im Zweifelsfall kommt das Vertrauensprinzip zur Anwendung. 88 DerGrundsatz, wonach alles Organhandeln der juristischen Person zugeordnetwird, gilt indessen nicht unbeschränkt. Organhandeln liegt nur vor, wennein Organ als Organ bzw. generell in Ausübung geschäftlicher Verrichtungentätig wird. Private Handlungen eines Organs werden der juristischenPerson nicht zugerechnet. 89Bezüglich der Voraussetzungen für die Zuordnung <strong>von</strong> Organhandelnist zwischen rechtsgeschäftlichem Handeln und sonstigem Verhalten zuunterscheiden: Die rechtsgeschäftliche Handlung eines Organs wird derjuristischen Person nur zugeordnet, wenn zwischen dem Rechtsgeschäftund der Verfolgung des Gesellschaftszwecks ein Zusammenhang besteht.90 Dagegen ist für die Anrechnung einer ausserrechtsgeschäftlichenHandlung erforderlich, dass diese in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtungerfolgt 91 bzw. ihrer Natur und ihrem Typus nach in den Bereichder Organkompetenz fällt 92 . Da die Voraussetzungen für die Zuordnung<strong>von</strong> rechts- und ausserrechtsgeschäftlichem Verhalten unterschiedlichsind, ist nach beiden Kriterien zu prüfen, ob eine juristische Person durchdas Handeln ihrer Organe verpflichtet wird.2.4.2.2 Rechtsgeschäftliches Handeln der OrganeUnter dem rechtsgeschäftlichen Handeln der Organe versteht man dieVertretung. Bezüglich der Wirkung dieses Handelns wird nach herrschenderLehre und Rechtsprechung zwischen dem rechtlichen Können (Vertre-84 Art. 55 OR.85 Art. 101 OR.86 BGE 105 II 293.87 BGE 115 Ib 281.88 BGE 51 II 528 f.89 BGE 101 Ib 436 f.; 96 I 479; 68 II 98.90 Art. 718a OR.91 Art. 722, 814 Abs. 4, 899 Abs. 3 OR.92 BGE 105 II 292; 121 III 176.198


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschafttungsmacht) und dem rechtlichen Dürfen (Vertretungsbefugnis) der Organeunterschieden.Das Vermögen der Organe, die juristische Person rechtsgeschäftlich zubinden, wird als Vertretungsmacht bezeichnet. Die Vertretungsmachtumfasst alle Rechtshandlungen, welche der Zweck der Gesellschaft mitsich bringen kann. 93 Darunter sind sowohl Rechtshandlungen zu verstehen,welche dem Vertretenen nützlich sind oder in seinem Betrieb gewöhnlichvorkommen, wie auch Rechtshandlungen, welche im Interessedes <strong>von</strong> ihm verfolgten Zwecks liegen, d.h. durch diesen nicht geradezuausgeschlossen sind. In der Praxis wird infolge der weiten Umschreibungdes zweckkonformen Organhandelns die Vertretungsmacht fast immerbejaht.Handelt ein Organ in Ausübung seiner Vertretungsmacht, vermag esdie juristische Person gegenüber gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten auch dann zu binden,wenn es intern nicht zur Vertretung befugt ist. Für eine allfälligeÜberschreitung der Vertretungsbefugnis muss das Organ allerdings gegenüberder juristischen Person gestützt auf das Innenverhältnis einstehen.94Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschränkung der Vertretungsmachtin das Handelsregister eingetragen 95 oder dem <strong>Dr</strong>itten kundgetan wird 96 .Ist eine Rechtshandlung zweckkonform und liegt auch kein Verstoss gegeneine im Handelsregister eingetragene Beschränkung vor, muss demnachin einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das handelnde Organseine Vertretungsbefugnis überschritten hat und ob der <strong>Dr</strong>itte diesbezüglichgut- oder bösgläubig war. Eine rechtsgeschäftliche Bindung der juristischenPerson entfällt, wenn bei überschrittener Vertretungsbefugnis der<strong>Dr</strong>itte bezüglich der Überschreitung der Vertretungsbefugnis bösgläubigwar. 97Eine ohne Vertretungsmacht vorgenommene Rechtshandlung vermagdie juristische Person nicht rechtsgeschäftlich zu binden. Das schliesstallerdings nicht aus, dass das entsprechende Handeln des Organs die juristischePerson nicht aus einem ausservertraglichen Rechtsgrund verpflichtet.Die juristische Person muss aber nur dann für das entsprechende Verhaltendes Organs einstehen, wenn dieses in Ausübung einer geschäftli-93 Art. 718a Abs. 1, 814 Abs. 1, 899 Abs. 1 OR.94ZOBL, 296.95 Nur Kollektiv- und Filialunterschrift, Art. 718a Abs. 2 OR.96 BGE 120 II 9 f.; ZOBL, 294 f.97ZOBL, 297.199


ROLAND MÜLLERchen Verrichtung bzw. im Rahmen der Organkompetenz handelte undwenn die speziellen Voraussetzungen für den jeweiligen ausservertraglichenAnspruch erfüllt sind.Die Vertretungsmacht der Organe wird durch das Verbot <strong>von</strong> In-sich-Geschäften beschränkt. In-sich-Geschäfte sind nach herrschender Rechtsprechungund Lehre grundsätzlich unwirksam. 98 Ermächtigt indessen daszuständige Organ das Vertretungsorgan zur Vornahme des entsprechendenGeschäfts, wird die Beschränkung der Vertretungsmacht aufgehoben.99Betrifft das Geschäft einer juristischen Person mit einem <strong>Dr</strong>itten dasOrgan als Privatperson zwar nicht in rechtlicher, wohl aber in wirtschaftlicherHinsicht positiv oder negativ, liegt kein In-sich-Geschäft, sondernein Geschäft mit Interessenkonflikt vor. Die Interessen der juristischenPerson kollidieren mit den Interessen des handelnden Organs. Der blosseInteressenkonflikt schliesst aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vertretungsmachtnicht <strong>von</strong> vornherein aus, sondern lässt sie nur entfallen,wenn der <strong>Dr</strong>itte den Interessenkonflikt auch erkannt oder hätte erkennenmüssen. Dann aber sind die Regeln des Selbstkontrahierens analog anzuwenden.1002.4.2.3 Persönliche Verantwortlichkeit der OrganeDie Organe verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss<strong>von</strong> Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. Für ihrVerschulden sind die Organe ausserdem persönlich verantwortlich. 101 AusSicht des geschädigten <strong>Dr</strong>itten präsentiert sich die allfällige doppelte Verantwortlichkeit<strong>von</strong> juristischer Person und Organ als Solidarität.Bei gemeinsamem Verschulden mehrerer Organe haften diese gegenüberdem Geschädigten solidarisch. Für die Auslegung <strong>von</strong> Art. 55 Abs. 3ZGB kann Art. 759 OR herangezogen werden. Danach ist <strong>von</strong> mehrerensolidarisch haftenden Personen jede <strong>von</strong> ihnen nur insoweit verantwortlich,als ihr der Schaden aufgrund ihres Verschuldens und der Umständepersönlich zuzurechnen ist.98 BGE 106 Ib 148; 95 II 621; 89 II 321.99 BGE 120 II 10; 99 Ia 9; 98 II 219; 95 II 621; 89 II 326.100 BGE 126 III 361 E. 3 und 5.101 BGE 106 II 259.200


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft2.4.2.4 Haftung der Vertretungsorgane für Schaden aus unerlaubterHandlungDie Haftung der Vertretungsorgane wird insbesondere bei der Aktiengesellschaftim Gesetz klar geregelt. Erste Voraussetzung eines Anspruchesaus Art. 722 OR gegen die Aktiengesellschaft ist ein durch eine unerlaubteHandlung verursachter Schaden. 102 Neben einem Schaden müssen Widerrechtlichkeitoder Sittenwidrigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhangzwischen dem schadensbegründenden Verhalten und dem Schadensowie ein Verschulden des Organs nachgewiesen werden. Zudem hat derGeschädigte nur dann neben seinem Anspruch gegen den Schädiger eineErsatzforderung gegen die Gesellschaft, wenn eine zur Geschäftsführungoder Vertretung befugte Person handelte. 103 Schliesslich trifft die Gesellschaftkeine Einstandspflicht, wenn die unerlaubte Handlung nicht in Ausübunggeschäftlicher Verrichtung, sondern entweder privat oder nur beiGelegenheit derselben erfolgte. 104Haftung der Vertretungsorgane für Schaden aus unerlaubter Handlungist beispielsweise gegeben, wenn ein Organ rechtsgeschäftlich oderrechtsgeschäftsähnlich auftritt, z.B. ohne Vollmacht, und dabei die Bemerkunganbringt, eine Vertretungsmacht sei nicht nötig. 1052.4.3 Haftung in der bürgerlichen <strong>St</strong>ellvertretung bei vollmachtlosemHandeln2.4.3.1 AllgemeinesSind die Voraussetzungen der bürgerlichen <strong>St</strong>ellvertretung 106 gegeben, sowird der Vertretene bzw. die vertretene Gesellschaft durch das Handelndes Vertreters direkt verpflichtet. Sie hat die Verpflichtung zu erfüllenoder dem Gläubiger gegebenenfalls Schadenersatz gemäss Art. 97 ff. bzw.Art. 102 ff. OR zu leisten. Handelt der Vertreter jedoch ohne Vertretungsmacht,bewirkt dies grundsätzlich keine Vertretungswirkung (ausgenommenbei Genehmigung und Gutglaubensschutz). Trotz fehlender Vertretungswirkungenkönnen Haftungswirkungen eintreten, welche nachfolgenderörtert werden.102 BGE 124 III 299; 121 III 180; vgl. Art. 41 ff. OR.103 Art. 55 Abs. 3 ZGB.104 BGE 105 II 289, 294 ff.105 BGE 121 III 179.106 Vgl. Ziff. 2.2.1.201


ROLAND MÜLLER2.4.3.2 Haftung des Vertreters infolge vollmachtlosem HandelnTritt mangels Vertretungsmacht keine Vertretungswirkung ein, hat der<strong>Dr</strong>itte einen Schadenersatzanspruch gegen den vollmachtlosen, jedoch infremdem Namen handelnden Vertreter. Vorausgesetzt ist die berechtigteGutgläubigkeit des <strong>Dr</strong>itten. Trifft den Vertreter kein Verschulden, so hafteter dem <strong>Dr</strong>itten gegenüber für das sog. negative Vertragsinteresse, wohingegener bei Verschulden dem <strong>Dr</strong>itten das positive Vertragsinteressezu ersetzen hat. 107 Beim positiven Interesse wird der Geschädigte so gestellt,wie wenn das Rechtsgeschäft ordentlich erfüllt worden wäre, beimnegativen Interesse so, wie wenn er auf Gültigkeit bzw. Bestand des Vertragesnicht vertraut hätte, d.h. als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.108Für die Schadenersatzbemessung sind die Art. 42-44 OR massgebend.Das bedeutet, dass derjenige den Schaden zu beweisen hat, welcher Schadenersatzbeansprucht, wobei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schadennach Ermessen des Richters abzuschätzen ist. Art und Umfang desSchadenersatzes bestimmt der Richter unter Berücksichtigung der Umständeund der Grösse des Verschuldens. Hat der Geschädigte auf dieEntstehung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflichtermässigen oder gänzlich erlassen.Unabhängig vom Haftungsanspruch und damit insofern auch dann,wenn der <strong>Dr</strong>itte wegen Kenntnis der fehlenden Vollmacht keinen Ersatzanspruchhat, besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 109Wo es mangels eines gültigen Vertrages am Rechtsgrund der Übertragungfehlt, kann der <strong>Dr</strong>itte seinen Anspruch aus Vindikation geltend machen.Der Bereicherungsanspruch kann sowohl gegenüber dem Vertretenen alsauch gegenüber dem Vertreter bestehen. 1102.4.3.3 Haftung des Vertretenen bei vollmachtlosem HandelnZunächst ist festzuhalten, dass bei vollmachtloser Vertretung den Vertretenengrundsätzlich keine Schadenersatzpflicht trifft. Möglich indes ist,dass er nach der allgemeinen Lehre über die culpa in contrahendo haftpflichtigwird. Allerdings ist diese Haftung vom Gesetz nicht ausdrücklich107 BGE 106 II 133.108 BasK-HONSELL, N 8zu Art. 208 OR.109 BGE 90 II 414.110 BGE 97 II 71.202


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftvorgesehen, sondern muss aus den allgemeinen Lehren über culpa incontrahendo abgeleitet werden.Verstösst ein Verhandlungspartner gegen die Pflicht, sich nach Treuund Glauben zu verhalten, so haftet er dem anderen bei gegebenen Voraussetzungenfür den dadurch entstandenen Schaden. 111 Die culpa-Haftung sanktioniert die Verletzung der verschiedenen Einzelpflichten,die sich aus dem Treueverhältnis der Verhandlungspartner ergeben, wobeisie sich inhaltlich in einer Schadenersatzpflicht äussert. Grundsätzlichsetzt die culpa-Haftung ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. Zubemerken gilt jedoch, dass die Beweislast im Verhältnis zu Art. 8 ZGBumgekehrt ist, indem derjenige, der aus culpa-Haftung in Anspruch genommenwird, zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft. 112 Fürdas vorausgesetzte Verschulden genügt grundsätzlich die Verschuldensformder Fahrlässigkeit. 1132.4.4 Haftung des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer hat gemäss Art. 321a OR die ihm übertragene Arbeitsorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers inguten Treuen zu wahren. 114 Die allgemeine Treuepflicht ist in erster Linieeine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, wasden Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann. 115 Die Treuepflicht wirdsodann durch widerrechtliches oder ungebührliches Verhalten gegenüberdem Arbeitgeber verletzt. Darunter fallen beispielsweise das Fälschen <strong>von</strong>Unterschriften, unberechtigtes Abschliessen <strong>von</strong> Verträgen oder Befolgenwiderrechtlicher Weisungen. Der Arbeitnehmer ist somit grundsätzlich fürden Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeberzufügt. Kommt der Arbeitnehmer seiner Treuepflicht nicht nach,so liegt eine Vertragsverletzung vor. Resultiert daraus in natürlicher undadäquat kausaler Weise ein Schaden für den Arbeitgeber, ist der Arbeitnehmerim Falle eines Verschuldens haftbar. Der Arbeitgeber hat lediglichdie Vertragsverletzung und den dadurch bewirkten Schaden nachzuweisen.Die Schadenersatzbemessung richtet sich primär nach Art. 321eAbs. 2 OR und ergänzend nach Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 und 44 OR.111 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, N 963 ff.112 BGE 112 II 180.113 BGE 105 II 80.114 Dazu ausführlich GEISER/MÜLLER, Rz. 348 ff.115 BGE 117 II 74.203


ROLAND MÜLLERSchädigt der Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeitnicht den Arbeitgeber, sondern sich selbst oder einen <strong>Dr</strong>itten, istArt. 321e Abs. 2 OR analog heranzuziehen.Verursacht der Arbeitnehmer jedoch den Schaden in Ausübung seinerdienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung, so haftet der Geschäftsherr,wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfaltangewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dassder Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. 116Allenfalls kann der Geschäftsherr auf denjenigen, der den Schaden gestiftethat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst gemäss Art. 41 ff. ORschadenersatzpflichtig ist. 1172.4.5 Haftung des BeauftragtenBeauftragt der Auftraggeber den Beauftragten durch Vollmachtsauftrag,eine Rechtsgeschäftsbesorgung zu tätigen und überschreitet der Beauftragtedie ihm erteilte Vollmacht, stellt sich die Frage, wer für den darausentstandenen Schaden haftet.Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, die ihm übertragenenGeschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Ist der Gegenstanddes Auftrages die Vornahme <strong>von</strong> Rechtshandlungen, so spricht manvom sog. Rechtshandlungsauftrag. In Frage kommen dabei alle durcheinen Vertreter ausübbaren Rechtshandlungen, soweit nicht höchstpersönlicheRechte betroffen sind. 118Die hier interessierende Rechtsgeschäftsbesorgung erfolgt im fremdenNamen des Auftraggebers, sog. Vollmachtsauftrag. 119 Die Bevollmächtigungbewirkt, dass die Rechtswirkungen des vom Bevollmächtigten zubesorgenden Geschäfts nicht in seiner Person, sondern unmittelbar beimVollmachtgeber eintreten. Im internen Verhältnis wird die Vollmachtdurch den Auftragsumfang begrenzt. Gegenüber den <strong>Dr</strong>itten bestimmt dieVollmacht primär die Parteien des Ausführungsgeschäfts, aber auch denInhalt und den Umfang der Ermächtigung.Gemäss Vertrauensprinzip sind <strong>von</strong> der Vollmacht nur Handlungengedeckt, die der Beauftragte für den <strong>Dr</strong>itten erkennbar im Rahmen des116 Art. 55 Abs. 1 OR.117 BasK-PORTMANN, N 1ff. zu Art. 321d OR.118 BasK-WEBER, N 10 zu Art. 394 OR.119 Art. 396 Abs. 1 und 2 OR.204


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftAuftragsverhältnisses tätigen darf. 120 Im Gegensatz zu den handelsrechtlichenVollmachten 121 , deren Umfang sich aus dem Gesetz ergibt, lässt sichdie auftragsrechtliche Vollmacht nicht objektiviert und typisiert auslegen;vielmehr bestimmen sich Inhalt und Umfang nach dem für den <strong>Dr</strong>ittenerkennbaren Willen des Auftraggebers unter den gegebenen Umständen.Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie derArbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Er haftet dem Auftraggeber für getreueund sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. 122Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Auftraggebers sinddas Vorliegen eines Schadens, einer Vertragsverletzung, des Kausalzusammenhangeszwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowieeines Verschuldens des Beauftragten. 123 Sind die Haftungsvoraussetzungenerfüllt, ist das positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) zu ersetzen124 , bei Vorliegen eines deliktischen Sachverhaltes besteht Anspruchskonkurrenzmit Art. 41 OR 125 . Der Auftraggeber hat eine Vermögenseinbussezu erleiden.Zur Konkretisierung eines generellen Auftrages bzw. zu einer Anpassungan veränderte aktuelle Interessen ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt,Weisungen zu erteilen und Instruktionen zu geben. Grundsätzlichsind Weisungen strikt zu erfüllen. Dagegen sind rechtswidrige, unsittlicheund gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossende Weisungen unverbindlichund vom Beauftragten nicht zu befolgen. 126 Erfüllt er sie trotzdem,so haftet er für den daraus entstandenen Schaden aus unerlaubterHandlung. 127120 BGE 93 II 482.121 Prokura, Handlungsvollmacht, organschaftliche Vertretung.122 Art. 398 Abs. 1 und 2 OR.123 BGE 132 III 363.124 BGE 119 II 252 f.125 BGE 71 II 114.126 BGE 62 II 274 ff.127 Art. 41 ff. OR.205


ROLAND MÜLLER3. Die Haftung für Unterschriften in der Praxis3.1 Überschreiten der Hauptsitzklausel3.1.1 ProblemstellungBei Gesellschaftsstrukturen mit Hauptgesellschaften und Zweigniederlassungenstellt sich die Frage, ob die unterzeichnende Person, welche für dieHauptniederlassung vertretungsberechtigt ist, allenfalls auch zur Vertretungder Zweigniederlassung befugt ist.Als Beispiel wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass P. vertretungsbefugter Direktorder Hauptniederlassung H. ist. Er schliesst einen Kaufvertrag imNamen der Zweigniederlassung Z. ab. Ist dieser Vertrag rechtsgültig unterzeichnetworden?3.1.2 RechtsfolgenDie Beschränkung der Vertretungsmacht auf die Hauptniederlassung kannim Handelsregister eingetragen werden. 128 Während bis zum 31. Dezember2007 noch andere Regelungen zur Eintragung der Vertretungsmachtbetreffend Haupt- und Zweigniederlassung galten, so sind seit dem1. Januar 2008 folgende Regelungen in Kraft: 129• Ist P. bei der Hauptniederlassung mit einer vollen Zeichnungsberechtigungeingetragen, so gilt diese automatisch auch für die Zweigniederlassung.Eine separate Eintragung bei der Zweigniederlassung ist wedererforderlich noch zulässig. Der Eintrag bei der Hauptniederlassungerfasst die Zweigniederlassung in gleicher Form. 130• Ist P. beim Hauptsitz mit einer "Unterschrift beschränkt auf den Hauptsitz"eingetragen, kann er immer noch als "Leiter der Zweigniederlassung"mit einer Unterschrift beschränkt auf die Zweigniederlassungeingetragen werden.• Ist P. beim Hauptsitz nicht mit einer Unterschriftsberechtigung eingetragen,kann er immer noch bei der Zweigniederlassung mit einer spezifischenFunktion eingetragen werden (beispielsweise "Leiter der128 Art. 718a Abs. 2 OR.129 Art. 718a OR; Praxismitteilung EHRA 1/08 vom 17. Oktober 2008, Ziff. 16.130 Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV.206


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftZweigniederlassung") und verfügt damit allenfalls über eine auf dieZweigniederlassung beschränkte Zeichnungsberechtigung.Im vorliegenden Fall ist deshalb zu unterscheiden, ob P. im Handelsregistereintragder Hauptniederlassung eine volle Zeichnungsberechtigungaufweist oder ob eine Beschränkung gemäss Art. 718a Abs. 2 OR vorliegt.Ist im Handelsregister keine Beschränkung eingetragen und weist P.folglich eine volle Zeichnungsberechtigung auf, so darf er rechtsgültig fürdie Zweigniederlassung handeln, da sich seine Vertretungsmacht <strong>von</strong> derHauptniederlassung auf die Zweigniederlassung erstreckt. Der Vertragkommt damit in diesem Falle rechtsgültig zustande.Besteht jedoch intern eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis aufdie Hauptniederlassung, dessen Eintragung aber versäumt wurde, so kanndies <strong>Dr</strong>itten nur entgegengehalten werden, falls diese qualifiziert bösgläubigsind, d.h. die Begrenzung zweifelsfrei kennen. Andernfalls kommt derVertrag rechtsgültig zustande.Ist hingegen eine Vertretung auf den Hauptsitz beschränkt und dieseim Handelsregister eingetragen, so ist ebenfalls klar, dass ein Gutglaubensschutzdes <strong>Dr</strong>itten grundsätzlich ausgeschlossen ist. 131 Ein Gutglaubensschutzist einzig dann denkbar, wenn der <strong>Dr</strong>itte aus berechtigtenGründen annehmen darf, dass die Vollmacht entgegen des anderslautendenHandelsregistereintrages erweitert worden sei. Möglich ist dies beispielsweisedann, wenn P. immer wieder dieselben Verträge für dieZweigniederlassung abschliesst, welche stets befolgt und <strong>von</strong> den zuständigenPersonen geduldet wurden. Zu betonen ist aber, dass an die Sorgfaltspflichtdes <strong>Dr</strong>itten hohe Anforderungen gestellt sind, da er sich primäran den Handelsregistereintrag zu halten hat. Der Gutglaubensschutz bildetdaher die absolute Ausnahme.3.2 Übertretung einer Vollmachtsbeschränkung3.2.1 ProblemstellungDas Handelsregister gibt im Zusammenhang mit der Vertretung einerGesellschaft nur das externe Verhältnis wieder. Es ist jedoch möglich,intern eine vom Handelsregistereintrag abweichende Vertretungsregelungzu vereinbaren.131 Art. 933 Abs. 1 OR.207


ROLAND MÜLLERAls Beispiel sei da<strong>von</strong> auszugehen, dass dem Mitglied des VerwaltungsratesV. gemäss Handelsregistereintrag eine vollumfängliche Vertretungsmachtzusteht. Intern wurde seine Bevollmächtigung im Organisationsreglementsowie im Funktionendiagramm jedoch auf Rechtsgeschäftebeschränkt, die CHF 100'000 nicht übersteigen. Was gilt, wenn V. einenVertrag im Umfang <strong>von</strong> über CHF 100'000 abschliesst? Was gilt, wenn V.seinem Vertragspartner im Voraus sagt, dass er zwar in dieser Grössenordnungnicht vertretungsberechtigt sei, er aber aufgrund des guten Angebotsim Interesse der Gesellschaft trotzdem unterschreibe?3.2.2 RechtsfolgenHandelt V. im Namen der Gesellschaft, dürfen gutgläubige <strong>Dr</strong>itte daraufvertrauen, dass dem Organ Vertretungsmacht im Rahmen der gesetzlichtypisierten Vollmacht zukommt. Der Gutglaubensschutz erstreckt sich <strong>von</strong>Gesetzes wegen auf den Umfang der gesamten Geschäftsfähigkeit derGesellschaft.Besteht jedoch wie im vorliegenden Fall eine ausdrückliche oder stillschweigendeBeschränkung der Vollmacht oder ist das Geschäft erkennbarinteressenswidrig, so kann sich ein <strong>Dr</strong>itter nicht in jedem Falle auf denHandelsregistereintrag berufen. Es fragt sich, inwieweit mangelnde Sorgfaltnach Art. 3 Abs. 2 ZGB dem <strong>Dr</strong>itten vorgehalten werden kann. Dem<strong>Dr</strong>itten obliegt eine Erkundigungspflicht, sobald sich die Zweifel über dieVertretungsbefugnis zu einem an Gewissheit grenzenden Verdacht verdichten.Bestehen ernsthafte Zweifel an der Vertretungsberechtigung desHandelnden, kann sich der Vertragspartner seinen guten Glauben nur erhalten,indem er sich bei der Gesellschaft nach der Vertretungsmacht desOrgans erkundigt.Ein Vertrag kommt im vorliegenden Fall folglich rechtsgültig zustande,wenn der <strong>Dr</strong>itte <strong>von</strong> einer Beschränkung der Vertretungsmacht nichtswusste bzw. bei Einhaltung der geforderten Aufmerksamkeit nichts wissenkonnte. Die Gesellschaft haftet für die Verpflichtung, wobei sie allenfallsSchadenersatz aus Art. 41 ff. OR gegen V. geltend machen kann.Wusste der <strong>Dr</strong>itte jedoch <strong>von</strong> der Beschränkung, so wird die Gesellschaftgrundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, der Vertrag wird nachträglich<strong>von</strong> den im Umfang des Vertrages vertretungsberechtigten Personengenehmigt.208


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft3.3 Überschreitung der im Internet veröffentlichtenUnterschriftsberechtigung3.3.1 ProblemstellungUrsprünglich wurde vorgesehen, Organisationsreglemente analog zu den<strong>St</strong>atuten öffentlich zugänglich zu machen. In der Aktienrechtsrevision <strong>von</strong>1992 wurde jedoch darauf verzichtet. Dennoch publizieren verschiedeneUnternehmen zur besseren Transparenz ihr Organisationsreglement samtFunktionendiagramm im Internet.Als Beispiel sei da<strong>von</strong> auszugehen, dass der VR-Präsident gemässHandelsregistereintrag Einzelunterschrift führt. Im Organisationsreglementbzw. im angehängten Funktionendiagramm wird jedoch die Einzelunterschriftdes VR-Präsidenten auf CHF 100'000 begrenzt. Kann gegenübereinem <strong>Dr</strong>itten gestützt darauf bei einer Kompetenzüberschreitung desUnterzeichnenden eine Haftung verweigert werden?3.3.2 RechtsfolgenEine Einzelunterschrift im Handelsregister kann abgesehen <strong>von</strong> der Begrenzungauf den Hauptsitz nicht beschränkt werden. Vorliegend hatte der<strong>Dr</strong>itte jedoch die Möglichkeit, <strong>von</strong> der Beschränkung der ZeichnungsberechtigungKenntnis zu nehmen. Es muss aber auf die konkreten Umständedes Einzelfalles abgestellt werden, ob die mögliche Kenntnisnahmeden guten Glauben des <strong>Dr</strong>itten einschränkt. Dies wäre beispielsweise dannzu bejahen, wenn der Vertrag via Internet erstellt oder zugestellt wurdeund einen Link zum Organisationsreglement enthielte. Auch ein Hinweisim schriftlichen Vertrag auf die Geltung der Vertretungsbefugnisse gemässOrganisationsreglement, welches auf der Homepage einzusehen sei,muss Anlass genug sein, um den guten Glauben über eine angeblicheVollmacht nicht zu schützen. Fehlt der gute Glaube an eine Vertretungsmacht,kommt der Vertrag nicht zustande und die Gesellschaft wird nichtverpflichtet.209


ROLAND MÜLLER3.4 Einzelunterschrift eines Kollektivzeichnungsberechtigten3.4.1 ProblemstellungHäufig kommt es vor, dass jemand gemäss Handelsregister nur zur kollektivenZeichnung berechtigt ist, dennoch aber ein Dokument alleine unterschreibt.Was sind die resultierenden Rechtsfolgen?3.4.2 RechtsfolgenHandelt ein kollektiv Zeichnungsberechtigter allein und ist die Vollmachtsbeschränkungim Handelsregister eingetragen, ist ein Gutglaubensschutzdes <strong>Dr</strong>itten grundsätzlich ausgeschlossen und das Rechtsgeschäftist nicht zustande gekommen. Die Gesellschaft haftet dafür nicht.Etwas anderes gilt dann, wenn der Vertragspartner annehmen darf,dass die Vollmacht entgegen des anderslautenden Handelsregistereintragesauf eine Einzelermächtigung erweitert worden ist. Besteht mit Bezugauf diese Einzelermächtigung ein guter Glaube, so wird dieser geschützt.Der Vertrag ist in diesem Falle rechtsgültig und die Gesellschaft wirdverpflichtet. Dies gilt beispielsweise bei einer fahrlässig verursachtenKundgabe durch ein berechtigtes Vertretungsorgan, sofern diese beim<strong>Dr</strong>itten den Eindruck erweckt, dass eine entsprechende Berechtigung beimUnterzeichnenden besteht. Der gute Glaube ist auch dann zu schützen,wenn die Gesellschaft bereits mehrmals Einzelhandlungen des Kollektivvertretersduldete. An die Sorgfaltspflicht des <strong>Dr</strong>itten sind jedoch stetshohe Anforderungen gestellt, da grundsätzlich <strong>von</strong> der Richtigkeit desHandelsregistereintrages ausgegangen werden muss.3.4.3 Fehlen einer Kollektivunterschrift auf einem gezogenenWechselZu diesem Spezialfall konnte das Bundesgericht ausführlich <strong>St</strong>ellung nehmen.132 T. unterzeichnete als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitgliedunter Beifügung des Firmenstempels der WS AG im Namen dieserGesellschaft als Ausstellerin des umstrittenen Wechsels mit seinem Namen.Zur rechtswirksamen Unterschrift war jedoch auch die Unterschrift132 BGE 99 Ia 1.210


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftdes Verwaltungsratsmitgliedes K. erforderlich, denn die WS AG wurdenach aussen durch die Kollektivzeichnung dieser beiden Verwaltungsratsmitgliedervertreten. Diese Zweitunterschrift fehlte auf dem Wechsel. K.weigerte sich nachträglich, seine Unterschrift für die WS AG als Ausstellerinauf den Wechsel zu setzen. Auf dem Wechsel fehlte somit die Unterschriftder Ausstellerin nicht gänzlich, vielmehr war sie mangelhaft. Dergezogene Wechsel muss jedoch die rechtsgültige Unterschrift des Ausstellersenthalten. Beim Fehlen dieses Bestandteils liegt kein gezogenerWechsel vor. 133 Dagegen hat es nach Art. 997 OR auf die Verbindlichkeitender übrigen Unterschriften keinen Einfluss, wenn ein Wechsel Unterschriften<strong>von</strong> Personen trägt, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehenkönnen, oder gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteterPersonen sowie Unterschriften enthält, die aus irgendeinem anderenGrund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namenunterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründet. Das Vorhandenseinder Unterschrift <strong>von</strong> T. allein genügte deshalb, um die <strong>von</strong> dieserUnterschrift gedeckte Erklärung als formell in Ordnung erscheinen unddie übrigen wechselrechtlichen Erklärungen auf dem Papier wirksam werdenzu lassen.Gemäss Art. 998 OR haftet selbst derjenige wechselmässig, der auf einemWechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohnehiezu ermächtigt zu sein, und dasselbe gilt nach dieser Vorschrift für einenVertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Aus diesemGrund erachtete es das Bundesgericht in BGE 99 Ia 1 nicht alsschlechthin unhaltbar, wenn der Fall der mangelhaften Kollektivunterschriftim Sinne <strong>von</strong> Art. 998 OR behandelt werde; denn bei der Kollektivvertretungfehle dem einzelnen Kollektivzeichnungsberechtigten dieErmächtigung zur Eingehung einer Verpflichtung durch seine alleinigeUnterschrift. Obwohl sich Art. 998 OR nach dem Gesetzeswortlaut aufdas <strong>St</strong>ellvertretungsverhältnis eines <strong>Dr</strong>itten bezieht, lasse es sich mit haltbarenGründen rechtfertigen, diese Regeln auch auf das Vertretungsmachtsverhältnisder Organe der juristischen Person anzuwenden, denn esstünden hier die gleichen Interessen auf dem Spiel wie beim gewöhnlichenVertreter.133 Art. 992 OR.211


ROLAND MÜLLER3.4.4 Fälschung der zweiten KollektivunterschriftIn BGE 105 II 289 hatte sich das Bundesgericht mit der Fälschung einerKollektivunterschrift auseinanderzusetzen. Namens der B AG wurde andie TMC ein Eigenwechsel ausgestellt, lautend auf EUR 3'000'000. DieUrkunde trug ausser dem Firmenstempel der Ausstellerin die Unterschriftenihres Direktors S. und des Prokuristen R., die beide kollektivzeichnungsberechtigtwaren. Von den beiden namens der Ausstellerin angebrachtenWechselunterschriften war jedoch nur jene des Direktors S. echt,jene des Prokuristen R. dagegen hatte S. gefälscht.Nach Art. 55 Abs. 2 ZGB verpflichten die Organe einer juristischenPerson diese nicht nur durch den Abschluss <strong>von</strong> Rechtsgeschäften, sondernauch durch ihr sonstiges Verhalten. Erforderlich ist dabei, dass dieHandlung ihrer Natur und ihrem Typus nach in den Bereich der Organkompetenzfällt. Nicht nötig ist hingegen, dass der Organperson auch Vertretungsbefugniszusteht. Die Kollektivvertretung schliesst die Haftung fürunerlaubte Handlung eines Einzelnen nicht aus. Die Gesellschaft musstealso das Risiko tragen, dass die <strong>von</strong> ihr eingesetzte Organperson eineZweitunterschrift fälscht.3.5 Kollektivzeichnungsberechtigtes VR-Mitglied mitzusätzlicher Einzelprokura3.5.1 ProblemstellungEs kommt selten vor, dass ein VR-Mitglied neben seiner Kollektivzeichnungsberechtigungauch noch Einzelprokura führen soll. Doch das Bundesgerichthatte einen solchen Fall zu beurteilen. 134 Hier wird die Abgrenzungschwierig, wann eine Überschreitung der Kollektivzeichnungsberechtigungvorliegt.3.5.2 RechtsfolgenDas Eidg. Handelsregisteramt war im Zusammenhang mit dieser doppeltenErmächtigung der Auffassung, dass ein Mitglied des Verwaltungsratesüberhaupt nie Prokurist sein könne und weigerte sich infolge dessen, eineentsprechende Eintragung vorzunehmen.134 BGE 86 I 105.212


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftDas Bundesgericht stellte sich jedoch auf den <strong>St</strong>andpunkt, dass es nichteinzusehen sei, weshalb ein Mitglied des Verwaltungsrates neben denPflichten, die es in dieser Eigenschaft hat, nicht aufgrund eines Dienstverhältnissesoder Auftrages auch Pflichten als Prokurist sollte übernehmenkönnen. Dies mit der Folge, dass es dem Verwaltungsrat und allenfalls derGeneralversammlung über seine Erfüllung Rechenschaft abzulegen hätteund für seine Verletzung zur Verantwortung gezogen werden könnte,unbeschadet der Verantwortung, die es daneben als Mitglied des Verwaltungsratestrage.Das Gesetz lasse der Aktiengesellschaft weitgehend Freiheit, ihre Vertretungzu ordnen, wie es ihr beliebt. Es bestimme (nach damals geltendemRecht) nur, dass mindestens ein Mitglied der Verwaltung zur Vertretungder Gesellschaft befugt sein müsse und dass, <strong>von</strong> anderen Anordnungenabgesehen, jedes Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigtsei. Prokurist sei, wer vom Inhaber eines Gewerbes oder Geschäftes ermächtigtwerde, dieses für ihn zu betreiben und per procura die Firma zuzeichnen. Dies heisse nicht, dass Prokurist nur sein kann, wer nicht schoneine andere Vertretungsmacht habe. Der Vertreter der Aktiengesellschafteinerseits und der Prokurist anderseits hätten also nicht die gleiche Vertretungsmacht.Auch könne nicht gesagt werden, dass jener notwendigerweiseauch ermächtigt sei, die dem Prokuristen zustehenden Rechtshandlungenvorzunehmen, so dass die Erteilung der Prokura an den Vertreter einerAktiengesellschaft sinnlos wäre. Wenn die Vertreter der Aktiengesellschaftnur gemeinsam zeichnungsberechtigt seien, könne ein praktischesBedürfnis bestehen, einzelnen <strong>von</strong> ihnen Prokura zu erteilen, damit sie<strong>von</strong> der dem Prokuristen zustehenden sachlich beschränkteren Vertretungsmachtohne Mitwirkung der anderen Gebrauch machen könnten. DasBundesgericht hiess damit die Absichten der Aktiengesellschaft gut undliess die Prokura eines Verwaltungsratsmitgliedes zu.3.6 Haftungsbefreiung für Vollmachtsüberschreitungenin AGB3.6.1 ProblemstellungImmer wieder überlegen sich Gesellschaften aufgrund der ihnen auferlegtenHaftung für Handlungen ihrer Vertretungsberechtigten, wie sie sichvor Kompetenzüberschreitungen schützen können. Vor diesem Hinter-213


ROLAND MÜLLERgrund nahm eine Gesellschaft folgende Klausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) auf:"Die Gesellschaft schliesst die Haftung für jeglichen Vollmachtsmissbrauchder Vertreter, Geschäftsführer und weiterer Organe aus, insbesonderedie Haftung bei Überschreitung der Vertretungskompetenzen."Ist eine solche Klausel wirksam und schützt sie die Gesellschaft voreiner dahingehenden Haftung?3.6.2 RechtsfolgenGrundsätzlich gilt der Grundsatz des dispositiven Rechts und der freienVertragsgestaltung in den Grenzen des zwingenden Rechts. Eine solcheKlausel kann daher grundsätzlich in die AGB aufgenommen werden.Allerdings müssen die AGB zuerst Vertragsbestandteil werden.Massgebend ist vorab die Vertretungsmacht des einzelnen Vertreters,wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Weicht diese <strong>von</strong> der Vertretungsmacht,die überdies aufgrund der positiven Publizitätswirkung 135 desHandelsregisters auch <strong>von</strong> jedermann zu kennen ist, <strong>von</strong> der internen Vertretungsbefugnisab, so hat die Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diesbezüglicheBeschränkungen und Erweiterungen dem <strong>Dr</strong>itten kommuniziertwerden. Solange der <strong>Dr</strong>itte nicht an Informationen kommt, welche ihn inKenntnis einer anderweitigen internen Vertretungsbefugnis setzen, kannihm diese mangelnde Information und dessen Nichtbeachtung auch nichtzum Vorwurf gemacht werden. Nur wenn der <strong>Dr</strong>itte eine Beschränkungder Vertretungsmacht kennt oder kennen muss, wird sein guter Glaube indie Richtigkeit des Handelsregisterauszuges nicht geschützt. Eine Haftungsbeschränkungin den AGB hat deshalb keinerlei Auswirkungen aufdie Verpflichtung der Gesellschaft; es gelten im Zusammenhang mit derVerpflichtung und Haftung der Gesellschaft dieselben Bestimmungen, wiedies auch ohne Haftungsausschluss in den AGB gilt.Anders sähe es allenfalls aus, wenn im Vertrag darauf hingewiesenwird, dass dieser nur <strong>von</strong> Personen rechtsgültig gezeichnet werden kann,welchen im Handelsregister und im Organisationsreglement die entsprechendeKompetenz zukommt und dieses Organisationsreglement beigelegt135 Art. 933 Abs. 1 OR.214


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaftoder anderweitig veröffentlicht wird. In der Praxis dürfte jedoch die Offenlegungdes Organisationsreglements nur selten gewünscht sein.4. Zusammenfassung und Empfehlungen4.1 ZusammenfassungTäglich werden Tausende <strong>von</strong> Unterschriften für Gesellschaften geleistet.Die Unterschrift ist das Mittel im Geschäftsverkehr, um Erklärungen anzuerkennenund den Erklärenden gleichzeitig zu identifizieren. In allerRegel werden die Unterschriften <strong>von</strong> den vertretungsberechtigten Personenunter Einhaltung der verlangten Erfordernisse für die Gesellschaft geleistet,wodurch die Gesellschaften ordnungsgemäss zur Leistung verpflichtetwerden. Nicht immer werden aber die Vertretungsverhältnisse<strong>von</strong> den Unterzeichnenden eingehalten, weshalb sich sofort die Fragenstellen, ob die Gesellschaft trotz der mangelhaften Unterschrift verpflichtetwurde und wer für einen allfälligen Schaden, der durch die mangelhafteUnterschrift verursacht wurde, einzustehen hat.Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass Fragen im Zusammenhangmit Unterschriften nur in Abhängigkeit der konkreten Umständebeantwortet werden können. Ganz wesentlich ist dabei die Erkenntnis,dass die externe Vertretungsmacht, wie sie im Handelsregistereingetragen ist und bei jedermann als bekannt vorausgesetzt wird, mit derinternen Vertretungsbefugnis, wie sie in Protokollen, Reglementen, Funktionendiagrammenetc. erteilt werden kann, nicht übereinstimmen muss.Solange ein <strong>Dr</strong>itter über allfällige Abweichungen aber nicht in Kenntnisgesetzt wurde, gelten diese im externen Verhältnis nicht und der Vertreterist trotz einer Überschreitung der Kompetenzen fähig, die Gesellschaft zuverpflichten. Der gute Glaube des <strong>Dr</strong>itten an den Handelsregistereintragwird geschützt. Ein allfälliger Schaden durch die Verpflichtung ist <strong>von</strong> derGesellschaft zu tragen und kann nur auf den Unterzeichnenden übertragenwerden, wenn dieser die spezifischen Haftungsbestimmungen erfüllt.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gewährung einer einfachenUnterschrift weitreichende Konsequenzen für eine Gesellschaft mitsich bringen kann. Und dies selbst dann, wenn die Gesellschaft die unterzeichnendePerson bewusst nicht zum Abschluss entsprechender Verträgeoder zur Unterzeichnung der betreffenden Urkunden ermächtigt hat. JedeGesellschaft tut daher gut daran, einerseits die Eintragungen im Handels-215


ROLAND MÜLLERregister stets auf dem aktuellsten <strong>St</strong>and zu halten und andererseits dieinternen Vertretungsvollmachten klar zu regeln und primär intern, sekundärauch im externen Verhältnis unmissverständlich zu kommunizieren.4.2 Empfehlungen4.2.1 Allgemeine EmpfehlungenProblemlos ist die Leistung <strong>von</strong> Unterschriften dann, wenn diese stets nurim Rahmen der externen Vertretungsmacht und der internen Vertretungsbefugnisdes Unterzeichnenden geleistet werden. Um Kompetenzüberschreitungenim Zusammenhang mit der Leistung <strong>von</strong> Unterschriften zuvermeiden, ist eine klare Regelung der Unterschriftsberechtigungen undeine kritische Prüfung des Unterzeichnenden bezüglich seiner Vertretungsvollmacht<strong>von</strong> grundlegender Bedeutung.Die Leistung einer Unterschrift für eine Gesellschaft betrifft mindestensdrei Personen: die unterzeichnende Person, die Gesellschaft, für diegezeichnet wird und den <strong>Dr</strong>itten, welcher die Erklärung mitsamt Unterschriftempfängt. Da die Bedeutung einer geleisteten Unterschrift für diesedrei Parteien unterschiedlich ist, werden nachfolgend auch die Empfehlungenseparat abgehandelt.4.2.2 Empfehlungen für die GesellschaftGrundsätzlich gilt für die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten,dass sie die Gesellschaft für ihr rechtsgeschäftliches Handelnim Rahmen des publizierten Handelsregistereintrags verpflichten. Fürdie Gesellschaft können deshalb folgende Empfehlungen abgegeben werden:• Externe Vertretungsmacht nur im Rahmen des absolut Notwendigeneinräumen.• Interne Vertretungsbefugnisse den Mitarbeitern so kommunizieren,dass sie sich über den Umfang und die Rechtsfolgen einer Kompetenzüberschreitungbewusst sind.216


Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft• Abweichungen zwischen der internen Vertretungsbefugnis und derexternen Vertretungsmacht klar regeln (durch Organisationsreglement,Funktionendiagramm, <strong>St</strong>ellenbeschriebe etc.).• Änderungen im Handelsregister bezüglich Vertretungsmacht immersofort aktualisieren.4.2.3 Empfehlungen für den UnterzeichnendenDie Leistung einer Unterschrift ist nicht nur für die Gesellschaft relevant,in deren Namen gezeichnet wird, sondern auch für die unterzeichnendePerson selbst. Für den Unterzeichnenden empfiehlt sich daher, folgendePunkte zu beachten:• Der Unterzeichnende soll fortlaufend selbst überprüfen, ob die für ihngeltende Vollmacht hinreichend geregelt und allenfalls im Handelsregistereingetragen ist.• Vor der Leistung einer Unterschrift ist stets zu überprüfen, ob sich dasbetreffende Rechtsgeschäft innerhalb der erteilten Vertretungsvollmachtbewegt.• Die gewährte Vertretungsvollmacht ist strikte einzuhalten; bei anderslautendenAnweisungen sind entsprechende Spezialvollmachten oderZustimmungen <strong>von</strong> berechtigten Personen einzuholen.• Kann eine Erweiterung der Vertretungsvollmacht nicht belegt bzw.bewiesen werden und kann keine Zustimmung <strong>von</strong> einer anderen berechtigtenPerson eingeholt werden, so ist die Unterschrift im Zweifelsfallzu verweigern.4.2.4 Empfehlungen für <strong>Dr</strong>itteAuch für <strong>Dr</strong>itte ist es wichtig, dass eine berechtigte Person als Parteizeichnet. Unter Umständen besteht sonst die Gefahr, dass zwar eine unterzeichneteErklärung vorliegt, diese aber nicht rechtsgültig ist und deshalbkeine Rechte daraus abgeleitet werden können. Der <strong>Dr</strong>itte hat daher Folgendeszu beachten:• Zunächst ist im Handelsregister zu überprüfen, ob die unterzeichnendePerson über eine Zeichnungsberechtigung verfügt.217


ROLAND MÜLLER• Bei Kollektivzeichnungsberechtigungen sind stets beide Unterschriftenim Handelsregister zu überprüfen.• Bei der beschränkten Eintragung der Filial- oder Hauptsitzklausel istexplizit darauf zu achten, dass das Rechtsgeschäft die entsprechendeNiederlassung betrifft. Ansonsten ist ein Beleg über die entsprechendeErweiterung der Vollmacht zu verlangen.• Existiert kein Eintrag im Handelsregister, so ist im Zweifelsfall zuprüfen, ob die Vollmacht anderweitig erteilt wurde (Erkundigungspflicht).• Bestehen keine Zweifel an der Vertretungsmacht und wurde die Vertretungsvollmacht<strong>von</strong> der Gesellschaft bzw. vom Unterzeichnendenkommuniziert, kann sich der <strong>Dr</strong>itte mangels anderweitiger Kenntnisseauf seinen guten Glauben berufen.218


Haftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftAnhang: Übersicht über die ZeichnungsberechtigungenFunktionEigenschaftVertretungskompetenzZeichnungVerwaltungsratDer Verwaltungsratist nach dispositivemRecht das geschäftsführendeund dasVertretungsorgan derAG (Art. 716 OR)Grundsatz: umfassend(Art. 718a Abs.1 OR)Beschränkungen imHandelsregister nurmit Filial- und Kollektivklauselmöglich,intern beliebigbeschränkbareinzeln oderkollektivkein AnspruchaufZeichnungsberechtigungDirektorDer Verwaltungsratkann <strong>Dr</strong>itten, sog.Direktoren, die Vertretungübertragen(Art. 718 Abs. 2 OR)Grundsatz: umfassend(Art. 718a Abs.1 OR) oder gemäss<strong>St</strong>atuten oder OrganisationsreglementBeschränkungen imHandelsregister nurmit Filial- und Kollektivklauselmöglich,intern beliebigbeschränkbareinzeln oderkollektivkein AnspruchaufZeichnungsberechtigungProkuristDer Prokurist wirdvom Inhaber einesHandels-, Fabrikations-oder eines anderennach kaufmännischerArt geführtenGewerbes ermächtigt,für ihn das Gewerbezu betreiben(Art. 458 Abs. 1 OR)Grundsatz: beschränkt(Art. 458 ff.OR)• nur gemäss Ges.Zweck• keine Veräusserungund Belastung<strong>von</strong> Grundstücken• Verbot SelbstkontraktionundDoppelvertretungeinzeln oderkollektivFirma plusUnterschriftplus Zusatz"ppa", "pp"oder ähnlich219


ROLAND MÜLLERHandlungsbevollmächtigterDer Handlungsbevollmächtigtewirdvom Inhaber einesHandels-, Fabrikations-oder eines andernnach kaufmännischerArt geführtenGewerbes zum Betriebdes ganzenGewerbes oder zubestimmten Geschäftenseines Gewerbesbestellt(Art. 462 OR)Grundsatz: beschränkt(Art. 458 ff. OR)• nur Rechtshandlungen,die derUnternehmenszweckgewöhnlichmit sichbringt• keine Wechselverbindlichkeiten• keine Darlehensaufnahme• keine Prozessführungeinzeln oderkollektivFirma plusUnterschriftplus Zusatzi.V. oderähnlichLeitende ArbeitnehmerVerfügt über weitreichendeEntscheidungsbefugnisseoderbeeinflusst Entscheide<strong>von</strong> grosser Tragweitemassgeblich(Art. 9ArGV1)Grundsatz: kein VRkann Vertretungskompetenzerteilenkeine besondereRegelungBeauftragterVerpflichtet sichdurch die Annahmedes Auftrages, dieihm übertragenenGeschäfte vertragsgemässzu besorgen(Art. 394 ff. OR)keine oder aufgrundeines speziellenAuftragesi.d.R. einzelnFirma plusUnterschriftplus Zusatzi.A. oderähnlichHandelnderad interimAd interim-Bevollmächtigungbedeuteteine zeitlich befristeteÜbernahme <strong>von</strong>Vertretungsaufgabeninfolge vorübergehenderVakanz ineiner Positionsämtliche Vertretungshandlungen,welche der vomVertreter ad interimzu vertretendenPerson zustehenwürdeneinzeln oderkollektivFirma plusUnterschriftplus Zusatza.i. oderähnlich220


LiteraturverzeichnisHaftung für Unterschriften im Namen einer GesellschaftBÖCKLI,PETER: Schweizer Aktienrecht, Zürich/Basel/Genf 2009.GAUCH, PETER/SCHLUEP, WALTER R./SCHMID, JÖRG/REY, HEINZ: Schweizerisches Obligationenrecht,Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1998.GEISER,THOMAS/MÜLLER,ROLAND: Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009.HONSELL, HEINRICH/VOGT, NEDIM PETER/WIEGAND, WOLFGANG (Hrsg.) (BasK-BEARBEI-TER): Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I (Art.1-529 OR), Basel 2007.HONSELL, HEINRICH/VOGT, NEDIM PETER/WATTER, ROLF (Hrsg.) (BasK-BEARBEITER):Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II (Art. 530-1186 OR), Basel 2007.KILGUS, SABINE: Haftung für Unterschriftenfälschung im Bankverkehr und die Zulässigkeitihrer Wegbedingung durch AGB, Diss., Zürich 1988.MÜLLER,ROLAND (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer, Zürich 2005.MÜLLER, ROLAND (Protokollführung): Protokollführung und Protokollauswertung beiSitzungen und Versammlungen, Zürich/<strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> 2009.MÜLLER, ROLAND/LIPP, LORENZ/PLÜSS, ADRIAN: Der Verwaltungsrat, Zürich/Basel/Genf2007.WATTER,ROLF: Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer <strong>St</strong>ellvertreter,Prokuristen und Organe speziell bei sog. "Missbrauch der Vertretungsmacht",Diss., Zürich 1985.ZÄCH, ROGER (BK-ZÄCH): Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,Band VI: Das Obligationenrecht, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen,2. Teilband, 2. Unterteilband: <strong>St</strong>ellvertretung, Kommentar zu Art. 32-40 OR, Bern1990.ZOBL,DIETER: Probleme der Organschaftlichen Vertretungsmacht, ZBJV 1989, 289.221


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Übersicht der ZeichnungsberechtigungenGremium Eigenschaft und Funktion Vertretungskompetenz ZeichnungVerwaltungsratDirektorProkuristHandlungsbevollmächtigterÜbrigeArbeitnehmerBeauftragterHandelnder adinterimDer Verwaltungsrat ist nach dispositivem Recht dasgeschäftsführende und das Vertretungsorgan der AG(Art. 716 OR)Der Verwaltungsrat kann <strong>Dr</strong>itten, sog. Direktoren, dieVertretung übertragen (Art. 718 Abs.2 OR)Der Prokurist wird vom Inhaber eines Handels-,Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischerArt geführten Gewerbes ermächtigt, für ihn dasGewerbe zu betreiben. (Art. 458 Abs. 1 OR)Der Handlungsbevollmächtigte wird vom Inhabereines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nachkaufmännischer Art geführten Gewerbes zum Betriebdes ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäftenseines Gewerbes bestellt. (Art. 462 OR)Der Arbeitnehmer verpflichtet sich imArbeitsvertragsverhältnis auf bestimmte oderunbestimmte Zeit zur Leistung <strong>von</strong> Arbeit im Dienstdes Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung einesLohnes.(Art. 319ff. OR)Der Beauftragte verpflichtet sich durch die Annahmedes Auftrages die ihm übertragenen Geschäfte oderDienste vertragsgemäss zu besorgen. (Art. 394ff. OR)Ad interim Bevollmächtigung bedeutet eine zeitlichbefristete Übernahme <strong>von</strong> Vertretungsaufgabeninfolge vorübergehender Vakanz in einer Position, bisdiese wieder rechtsgültig besetzt ist.Grundsatz: umfassend (Art. 718a I OR)Beschränkungen im Handelsregister nur Filial- undKollektivklausel möglich, intern beliebigbeschränkbarGrundsatz: umfassend (Art. 718a I OR) odergemäss <strong>St</strong>atuten oder OrganisationsreglementBeschränkungen im Handelsregister nur Filial- undKollektivklausel möglich, intern beliebigbeschränkbarGrundsatz: beschränkt (Art. 458ff. OR)• nur im Unternehmenszweck• nur im Unternehmensbetrieb• Keine Veräusserung und Belastung <strong>von</strong>Grundstücken• Verbot Selbstkontraktion- und DoppelvertretungGrundsatz: beschränkt (Art. 458ff. OR)• nur Rechtshandlungen, die derUnternehmenszweck gewöhnlich mit sich bringt• keine Wechselverbindlichkeiten• keine Darlehensaufnahme• keine Prozessführungkeine oder aufgrund eines speziellen Auftrageskeine oder aufgrund eines speziellen Auftragessämtliche Vertretungshandlungen, welche der vomVertreter ad interim zu vertretenden Personzustehen würdeneinzeln oder gemässHandelsregistereinzeln oder gemässHandelsregistereinzeln oder kollektiv (Firma +Unterschrift + Zusatz "ppa","pp" oder ähnlich)einzeln oder kollektiv (Firma +Unterschrift + Zusatz i.V. oderähnlich)keine Regelungeinzeln (Firma + Unterschrift+ Zusatz i.A. oder ähnlich)einzeln oder gemässHandelsregister (Firma +Unterschrift + Zusatz a.i. oderähnlich)© <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Roland</strong> Müller, Mai 2009

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