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ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

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<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Renten erhalte. Für die rechtskräftigfestgesetzte Rückerstattungsschuld ersuchtedie Versicherte um Erlass.Die für den Erlass der Rückerstattungsschuldgeltenden Voraussetzungen sindin Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG und Art.41 ATSV geregelt. Bezüglich der Erlassvoraussetzungenist zu ergänzen, dassdie Rechtsprechung unterscheidet zwischendem guten Glauben als fehlendemUnrechtsbewusstsein und der Frage,ob sich jemand unter den gegebenenUmständen auf den guten Glaubenberufen kann und ob er bei zumutbarerAufmerksamkeit den bestehendenRechtsmangel hätte erkennen sollen.Bereits die Vorinstanz hat überzeugendbegründet dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerinder für einen Erlassder Rückerstattungsschuld unabdingbarerforderliche gute Glaube beim Bezugder zu viel ausbezahlten Leistungennicht zugebilligt werden kann. DerVersicherten hätte es bei der zumutbarenPrüfung der ihr mit den EL-Verfügungen jeweils zugestellten EL-Berechnungsblätter auffallen müssen,dass die von ihr weiterhin bezogenenBVG-Kinderrenten nicht als Einnahmenberücksichtigt wurden. Angesichts derHöhe dieser Renten von jährlich überFr. 5'000 durfte sie nicht davon ausgehen,sie seien für die EL-Berechnungunbeachtlich. Da der gutgläubige Leistungsbezugzu verneinen ist, erübrigtsich die Prüfung, ob die Rückerstattungfür die Versicherte eine grosse Härtebedeutet.GerichtsurteilePersonen, die unrechtmässige Leistungenbezogen haben, dürfen sich nichtnur keiner böswilligen Absicht, sondernauch keiner groben Nachlässigkeitschuldig gemacht haben, damit der guteGlaube als Voraussetzung für Erlassgegeben ist. Der Versicherte, der sichauf den guten Glauben beruft, darfseine Melde- und Auskunftspflichtennicht in grober Weise verletzt haben.Eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts-und Aufmerksamkeitspflichtschliesst somit den Begriff des gutenGlaubens nicht aus. Die Annahme, dassNachlässigkeit die Vermutung des gutenGlaubens aufhebt, darf nur mit Zurückhaltunggetroffen werden (ZAK1970 S. 338). Nur wenn es der Versicherteam zumutbaren „Mindestmassan Sorgfalt“ fehlen liess, ist der guteGlaube zu verneinen (ZAK 1983 S. 508Erw. 3b, c).Der gute Glaube als Erlassvoraussetzungentfällt von vornherein, wenn derRückerstattungstatbestand (MeldeoderAuskunftspflichtverletzung) durchein arglistiges oder grobfahrlässigesVerhalten herbeigeführt wurde. Andererseitskann sich der Versicherte aufden guten Glauben berufen, wenn seinefehlerhafte Handlung oder Unterlassungnur eine leichte Verletzung derMelde- oder Auskunftspflicht darstellt(BGE 110 V 17).Béatrice PeterhansBeisitzerinAnmerkungenSeite 9

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