12.07.2015 Aufrufe

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Wegleitung</strong> über <strong>die</strong> Ergänzungsleistungen<strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> <strong>IV</strong> (<strong>WEL</strong>)Gültig ab 1. April 2011Stand 1. Januar 2012318.682 d <strong>WEL</strong>11.11


2VorwortInfolge verschiedener Gesetzesrevisionen haben <strong>die</strong> Ergänzungsleistungenin den vergangenen Jahren zahlreiche Veränderungenerfahren. Dies machte eine gr<strong>und</strong>legende Überarbeitung der <strong>Wegleitung</strong>notwendig, <strong>die</strong> mit der vorliegenden Totalrevision auf denneusten Stand der Gesetzgebung <strong>und</strong> der Rechtsprechung gebrachtwurde. Der neue Aufbau, der sich am Arbeitsablauf der EL-Stellenorientiert, soll einen möglichst einfachen <strong>und</strong> verständlichen Zugangzu den Weisungen bieten.In vielen Bereichen wurde <strong>die</strong> <strong>Wegleitung</strong> angepasst <strong>und</strong> präzisiert,um eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts zu gewährleisten.Dies trifft insbesondere auf <strong>die</strong> Anrechnung von hypothetischenErwerbseinkommen, <strong>die</strong> Auslandaufenthalte oder <strong>die</strong> Berechnungdes EL-Anteils für Kinder, <strong>die</strong> nicht beim rentenberechtigtenElternteil leben, zu.Die Anhänge wurden mit Praxishilfen <strong>und</strong> Beispielen erweitert <strong>und</strong>sollen zusammen mit den bisherigen Anhangtabellen <strong>und</strong> Berechnungsbeispielendas Verständnis der Weisungen <strong>und</strong> <strong>die</strong> täglicheArbeit der Anwenderinnen <strong>und</strong> Anwender erleichtern. Dasselbe giltfür <strong>die</strong> zahlreichen Fussnoten, <strong>die</strong> regelmässig auf <strong>die</strong> der jeweiligenBestimmung zugr<strong>und</strong>e liegende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage oder Rechtsprechungverweisen.Zu guter Letzt sei daran erinnert, dass <strong>die</strong> Weisungen nicht jedendenkbaren Einzelfall abbilden können <strong>und</strong> wollen. Für <strong>die</strong> Durchführungsind daher nach wie vor Anwenderinnen <strong>und</strong> Anwender mit ges<strong>und</strong>emMenschenverstand gefragt, welche <strong>die</strong> offen gebliebenenFragen im Sinn <strong>und</strong> Geist des Gesetzes entscheiden.


Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 20123Der Nachtrag wird nötig, weil der erste Teil der 6. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes<strong>und</strong> <strong>die</strong> Direktauszahlung des Pauschalbetragesfür <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherung an den Krankenversichererin Kraft treten. Beim Wechsel auf <strong>die</strong> Heimberechnunggibt es eine Präzisierung, ebenso bei der Ergänzungsleistung fürKinder, <strong>die</strong> nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben. Zudemwird in der Frage der Kapitalisierung wieder auf <strong>die</strong> Steuertabellegewechselt. Im Übrigen werden einige Werte, vor allem im Anhang,geändert.


52.1.2.5 Beginn des EL-Anspruchs bei einem Heimeintritt ......... 322.1.3 Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton ............... 322.2 Gr<strong>und</strong>leistung der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> .................................... 332.2.1 Gr<strong>und</strong>leistungen, <strong>die</strong> einen EL-Anspruch begründenkönnen ......................................................................... 332.2.2 Gr<strong>und</strong>leistungen, <strong>die</strong> keinen EL-Anspruch begründenkönnen ......................................................................... 342.2.3 EL-Anspruch trotz fehlender Gr<strong>und</strong>leistung .................. 342.3 Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz . 362.3.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 362.3.2 Definition des gewöhnlichen Aufenthalts ...................... 372.3.3 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten ohnetriftigen oder zwingenden Gr<strong>und</strong> .................................. 372.3.4 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten austriftigen oder zwingenden Gründen .............................. 382.4 Karenzfrist .................................................................... 392.4.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 392.4.2 Dauer der Karenzfrist ................................................... 402.4.3 Beginn der Karenzfrist .................................................. 402.4.4 Unterbruch der Karenzfrist ........................................... 412.4.5 Höhe der EL während der Karenzfrist .......................... 422.5 Wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzung ..................... 422.6 EL-Anspruch in Sonderfällen ........................................ 422.6.1 Personen, deren Rente bei schuldhafterHerbeiführung des Versicherungsfalls sistiert wurde .... 422.6.2 Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug .............. 432.6.3 Begünstigte einer Verpfründung oder einesverpfründungsähnlichen Verhältnisses ......................... 433 Berechnung <strong>und</strong> Höhe der jährlichen EL ................. 453.1 Allgemeine Bestimmungen ........................................... 453.1.1 Gr<strong>und</strong>prinzip der EL-Berechnung ................................. 453.1.2 In <strong>die</strong> EL-Berechung eingeschlossene Personen ......... 453.1.2.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 453.1.2.2 Eingetragene Partnerschaft .......................................... 453.1.2.3 Ehegatten <strong>und</strong> Familienmitglieder mit längeremAufenthalt im Ausland .................................................. 463.1.2.4 Kinder, <strong>die</strong> ausser Rechnung bleiben ........................... 47


73.2.4 Pauschalbetrag für <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherung ..... 643.2.5 Gewinnungskosten ....................................................... 643.2.6 Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen ........ 643.2.7 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge .......................... 653.2.8 Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungen des B<strong>und</strong>es....... 663.3 Ausgaben für Personen im Heim .................................. 673.3.1 Allgemeine Bestimmungen ........................................... 673.3.1.1 Anerkannte Ausgaben .................................................. 673.3.1.2 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse .................. 673.3.2 Tagestaxe des Heims................................................... 683.3.3 Betrag für persönliche Auslagen .................................. 683.3.4 Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorischeKrankenpflegeversicherung .......................................... 693.3.5 Gewinnungskosten ....................................................... 693.3.6 Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen ........ 693.3.7 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge .......................... 693.3.8 Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungen des B<strong>und</strong>es....... 703.3.9 Mietzins ........................................................................ 703.4 Einnahmen ................................................................... 703.4.1 Allgemeine Bestimmungen ........................................... 703.4.1.1 Anrechenbare Einnahmen ............................................ 703.4.1.2 Nicht anrechenbare Einnahmen ................................... 713.4.1.3 Zeitlich massgebende Einnahmen <strong>und</strong> zeitlichmassgebendes Vermögen ........................................... 733.4.1.4 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse .................. 743.4.1.5 Naturaleinkommen ....................................................... 743.4.2 Erwerbseinkommen ..................................................... 753.4.2.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 753.4.2.2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ........... 773.4.2.3 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ....... 783.4.2.4 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Personen ............. 793.4.2.5 Mindesteinkommen bei nicht invaliden Witwen <strong>und</strong>Witwern ........................................................................ 813.4.2.6 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Witwen <strong>und</strong>Witwern ........................................................................ 823.4.3 Einkünfte aus beweglichem <strong>und</strong> unbeweglichemVermögen .................................................................... 833.4.3.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 833.4.3.2 Einkünfte aus beweglichem Vermögen ........................ 83


83.4.3.3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen .................... 833.4.4 Vermögensverzehr ....................................................... 853.4.4.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 853.4.4.2 Freibeträge ................................................................... 863.4.4.3 Bestandteile des Vermögens........................................ 873.4.4.4 Bewertung des Vermögens .......................................... 893.4.5 Renten, Pensionen <strong>und</strong> andere wiederkehrendeLeistungen ................................................................... 903.4.5.1 Gr<strong>und</strong>satz bezüglich der Anrechnung von Renten <strong>und</strong>Pensionen .................................................................... 903.4.5.2 Anrechnung ausländischer Renten .............................. 913.4.5.3 Anrechnung von Leibrenten ......................................... 913.4.5.4 Anrechnung von Renten der beruflichen Vorsorge beiUnterdeckung ............................................................... 923.4.5.5 Gr<strong>und</strong>satz bezüglich der Anrechnung sonstigerwiederkehrender Leistungen ........................................ 923.4.5.6 Anrechnung von Taggeldern <strong>und</strong> EO-Entschädigungen ......................................................... 933.4.5.7 Anrechnung von Hilflosenentschädigungen.................. 933.4.5.8 Anrechnung von in Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunftbestehenden Leistungen .............................................. 933.4.6 Leistungen aus Verpfründungsvertrag <strong>und</strong> ähnlichenVereinbarungen ............................................................ 943.4.6.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 943.4.6.2 Bewertung der in Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunftbestehenden Leistungen .............................................. 943.4.7 Familienzulagen ........................................................... 953.4.8 Einkünfte <strong>und</strong> Vermögenswerte, auf <strong>die</strong> verzichtetworden ist ..................................................................... 953.4.8.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 953.4.8.2 Verzicht auf Einkünfte .................................................. 963.4.8.3 Verzicht auf Vermögenswerte ...................................... 1013.4.9 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge .......................... 1033.4.9.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1033.4.9.2 Unterhaltsleistungen für den Ehegatten oder <strong>die</strong>Ehegattin ...................................................................... 1043.4.9.3 Unterhaltsleistungen für Kinder .................................... 1053.4.9.4 Unterhaltsleistungen des überlebenden Eltern- oderStiefelternteils............................................................... 1053.4.9.5 Änderung der finanziellen Verhältnisse ........................ 106


93.5 EL-Berechnung in Sonderfällen .................................... 1063.5.1 EL-Berechnung bei Personen, deren Rente beischuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfallsgekürzt wurde............................................................... 1063.5.2 EL-Berechnung bei Personen im Straf- oderMassnahmenvollzug .................................................... 1073.5.3 EL-Berechnung bei Mitgliedern einer religiösenGemeinschaft ............................................................... 1073.5.3.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1073.5.3.2 Anerkannte Ausgaben von Mitgliedern einerreligiösen Gemeinschaft ............................................... 1083.5.3.3 Anrechenbare Einnahmen von Mitgliedern einerreligiösen Gemeinschaft ............................................... 1083.5.4 EL-Berechnung bei zeitweisem Heimaufenthalt ........... 1093.6 Höhe der jährlichen EL ................................................. 1093.6.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1093.6.2 Mindesthöhe ................................................................ 1093.6.3 R<strong>und</strong>ung ...................................................................... 1103.6.4 Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oderAufhebung der jährlichen EL im Laufe des Jahres ....... 1103.6.4.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1103.6.4.2 Erhöhung der jährlichen EL .......................................... 1103.6.4.3 Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichen EL ......... 1113.6.4.4 Einreichungsfrist für Heimkosten .................................. 1123.6.4.5 Periodische Überprüfung .............................................. 1133.6.4.6 Berichtigung bei Revisionen ......................................... 1134 Verfügung, Auszahlung <strong>und</strong> Rückforderung derjährlichen EL............................................................... 1154.1 Verfügung .................................................................... 1154.1.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1154.1.2 Verfügungsadressat ..................................................... 1154.1.3 Inhalt <strong>und</strong> Begründung ................................................. 1154.1.4 Geltungsdauer der Verfügung ...................................... 1174.1.5 Korrektur der Verfügung ............................................... 1174.2 Auszahlung der jährlichen EL ....................................... 1174.2.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1174.2.2 Auszahlung bei nicht getrennt lebenden Ehegatten...... 1184.2.3 Auszahlung bei getrennt lebenden Ehegatten .............. 119


104.2.4 Auszahlung des EL-Anteils für Kinder, deren ELgesondert berechnet wird ............................................. 1194.2.5 Auszahlung der laufenden EL an Dritte ........................ 1194.2.6 Bei Unzustellbarkeit der EL .......................................... 1194.3 Nachzahlung der jährlichen EL ..................................... 1204.3.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1204.3.2 Bei Ableben der ansprechenden Person ...................... 1204.3.3 Nachzahlung an Dritte .................................................. 1204.3.4 Nachzahlung an <strong>die</strong> Prämienverbilligungsstelle ........... 1214.4 Vorschüsse .................................................................. 1214.5 Verzugszinsen .............................................................. 1214.5.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1214.5.2 Verzugszinspflichtige Leistungen ................................. 1224.5.3 Berechnung <strong>und</strong> Höhe der Verzugszinsen ................... 1234.6 Rückerstattung <strong>und</strong> Erlass der Rückforderung ............. 1234.6.1 Gr<strong>und</strong>satz der Rückerstattungspflicht ........................... 1234.6.2 Höhe der Rückerstattung ............................................. 1244.6.3 Verwirkung ................................................................... 1254.6.4 Verrechnung mit fälligen Leistungen ............................ 1254.6.5 Erlass der Rückforderung ............................................. 1264.6.5.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1264.6.5.2 Guter Glaube................................................................ 1264.6.5.3 Grosse Härte ................................................................ 1274.6.5.4 Erlassgesuch................................................................ 1294.6.6 Verfahren ..................................................................... 1294.6.7 Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen ........ 1304.7 Aufhebung <strong>und</strong> Abänderung von Verfügungen ............. 1314.7.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1314.7.2 Verjährung ................................................................... 1324.7.3 Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Verfügung .. 1324.7.4 Änderung einer Verfügung aufgr<strong>und</strong> veränderterUmstände ..................................................................... 1324.7.5 Prozessuale Revision ................................................... 1334.7.6 Wiedererwägung .......................................................... 1335 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten ...................... 1355.1 Zuständigkeit ................................................................ 135


115.2 Voraussetzungen für <strong>die</strong> Vergütung ............................. 1355.2.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1355.2.2 Der anspruchsberechtigten Person selbsterwachsene Kosten ...................................................... 1365.2.3 Zeitpunkt der Behandlung oder des Kaufs ................... 1365.2.4 Ausgewiesene Kosten .................................................. 1375.2.5 Einreichungsfrist ........................................................... 1375.2.6 Anspruch bei Wegfall der jährlichen EL ........................ 1375.3 Höhe der Vergütung ..................................................... 1385.3.1 Höchstbetrag der Vergütung ........................................ 1385.3.2 Massgebendes Kalenderjahr ........................................ 1395.4 Mitteilung <strong>und</strong> Auszahlung ........................................... 1396 Weitere Vorschriften .................................................. 1416.1 Meldepflicht <strong>und</strong> sichernde Massnahmen .................... 1416.1.1 Meldepflicht der versicherten Person ........................... 1416.1.2 Meldepflicht der Ausgleichskasse ................................ 1416.1.3 Sichernde Massnahmen ............................................... 1426.2 Auskunfts- <strong>und</strong> Schweigepflicht .................................... 1426.2.1 Auskunftspflicht ............................................................ 1426.2.2 Schweigepflicht ............................................................ 1436.3 Akten ............................................................................ 1436.4 Wechsel des Wohnsitzkantons ..................................... 1446.4.1 Vorkehren des Wegzugskantons .................................. 1446.4.2 Vorkehren des Zuzugskantons ..................................... 1456.5 Aufdeckung <strong>und</strong> Verhinderung von Doppelzahlungen .. 1456.5.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1456.5.2 Doppelzahlungen im gleichen Kanton .......................... 1466.5.3 Doppelzahlungen von verschiedenen Kantonen .......... 1466.6 Rückerstattung an <strong>die</strong> gemeinnützigen Institutionen .... 1466.6.1 Meldung ....................................................................... 1466.6.2 Prüfung der Meldung .................................................... 1476.6.3 Festsetzung der Vergütung .......................................... 1476.6.4 Meldung über <strong>die</strong> Vergütung ........................................ 1476.6.5 Sondervereinbarungen ................................................. 1486.7 Abtretung von Rentenakten .......................................... 148


127 Buchführung, Festsetzung des B<strong>und</strong>esbeitrages<strong>und</strong> Berichterstattung ................................................ 1497.1 Buchführung ................................................................. 1497.1.1 Allgemeine Vorschriften ............................................... 1497.1.1.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................................... 1497.1.1.2 Art der Buchführung ..................................................... 1497.1.1.3 Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Verbuchung ..................................... 1507.1.1.4 Aufteilung der EL-beziehenden Personen .................... 1507.1.1.5 Aufteilung der Leistungsarten ....................................... 1507.1.1.6 Ausscheidung nicht vom B<strong>und</strong> finanzierter Leistungen 1517.1.1.7 Abschluss der Buchhaltung .......................................... 1517.1.1.8 Kontenplan ................................................................... 1517.1.2 Verbuchungsvorschriften im Einzelnen ........................ 1527.1.2.1 Leistungen ................................................................... 1527.1.2.2 Nicht zustellbare Auszahlungen ................................... 1527.1.2.3 Rückerstattungsforderungen ........................................ 1537.1.2.4 Nachzahlungen ............................................................ 1547.1.2.5 Revisionsdifferenzen .................................................... 1547.1.3 Rekapitulation der EL ................................................... 1547.1.4 Vorschriften für EL-Stellen, <strong>die</strong> von der kantonalenAusgleichskasse geführt werden .................................. 1557.1.5 Vorschriften für EL-Stellen, welche eineLeistungsbuchhaltung mit individuellen Konten derEL-beziehenden Personen führen ................................ 1587.2 Register ........................................................................ 1597.2.1 Register der EL-beziehenden Personen ....................... 1597.2.2 Vormerkregister ............................................................ 1597.3 Ermittlung <strong>und</strong> Abrechnung des B<strong>und</strong>esbeitrages ........ 1607.3.1 B<strong>und</strong>esbeitrag an <strong>die</strong> Leistungen ................................. 1607.3.1.1 Höhe ............................................................................ 1607.3.1.2 Abrechnung .................................................................. 1607.3.1.3 Überweisung ................................................................ 1617.3.1.4 Durchführung in Gemeinden ........................................ 1627.3.1.5 Rückerstattung ............................................................. 1627.3.1.6 Vorschüsse .................................................................. 1627.3.2 B<strong>und</strong>esbeitrag an <strong>die</strong> Verwaltungskosten .................... 1637.3.2.1 Gr<strong>und</strong>satz .................................................................... 1637.3.2.2 Überweisung ................................................................ 1647.3.2.3 Rückerstattung ............................................................. 164


137.3.2.4 Vergütung an <strong>die</strong> Ausgleichskasse .............................. 1657.3.3 Posttaxen ..................................................................... 1657.3.4 Datenlieferung <strong>und</strong> Meldungen .................................... 1657.4 Berichterstattung .......................................................... 1667.5 Meldeverfahren mit der ZAS bei Rentenanpassungen<strong>und</strong> generellen Überprüfungen ..................................... 1667.5.1 Gemeinsame Bestimmungen ....................................... 1667.5.2 Rentenanpassungen .................................................... 1677.5.3 Generelle Überprüfung ................................................. 168Inkrafttreten .............................................................................. 169Anhänge .................................................................................... 1701 B<strong>und</strong>esrechtliche Ansätze ............................................ 1701.1 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (vonPersonen, <strong>die</strong> nicht dauernd oder längere Zeit ineinem Heim oder Spital leben) ..................................... 1701.2 Betrag für <strong>die</strong> Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten)(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG) ........................................... 1701.3 Jährlicher Pauschalbetrag für <strong>die</strong>obligatorischeKrankenpflegeversicherung (inkl.Unfalldeckung) für das Jahr 2012 nach Kantonen(Rz 3240.01) ................................................................ 1711.4 Beträge der Mindesteinkommen nach Artikel 14a ELV(für teilinvalide Personen) ............................................. 1731.5 Beträge der Mindesteinkommen nach Artikel 14b ELV(für nichtinvalide Witwen <strong>und</strong> Witwer) ........................... 1731.6 Beträge für <strong>die</strong> Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong>Behinderungskosten .................................................... 1742 Prüfschema persönliche Anspruchsvoraussetzungen(Kap. 2.2 <strong>und</strong> 2.4) ........................................................ 1763 Folgen von Auslandaufenthalten ohne zwingendenoder triftigen Gr<strong>und</strong> ...................................................... 1813.1 Unterbruch der Karenzfrist bei Auslandaufenthaltenohne zwingenden oder triftigen Gr<strong>und</strong> (Kap. 2.4.4) ...... 1813.2 Unterbruch der laufenden EL bei einmaligemAuslandaufenthalt ohne zwingenden oder triftigenGr<strong>und</strong> (Kap. 2.3.3) ....................................................... 182


143.3 Unterbruch der laufenden EL bei mehrmaligemAuslandaufenthalt ohne zwingenden oder triftigenGr<strong>und</strong> (Kap. 2.3.3) ....................................................... 1833.4 Unterbruch der laufenden EL bei einemAuslandaufenthalt über den Jahreswechsel ohnezwingenden oder triftigen Gr<strong>und</strong> (Kap. 2.3.3) ............... 1854 Plafonierung der jährlichen EL bei fünfjährigerKarenzfrist (Rz 2450.01) .............................................. 1875 Berechnungsbeispiele für Heimbewohnerinnen <strong>und</strong>Heimbewohner ............................................................. 1895.1 Alleinstehende Person (Kap. 3.3) ................................. 1895.2 Ehepaar im Pflegeheim (Rz 3142.01) ........................... 1905.3 Ehegatte im Pflegeheim / Ehegattin zu Hause(Rz 3142.01) ................................................................ 1946 EL-Anteil für Kinder getrennter oder geschiedenerEltern, <strong>die</strong> bei beiden Elternteilen leben(Kap. 3.1.4.4) ............................................................... 1977 Prüfschema Unterhaltsbeiträge bei getrennt lebenden<strong>und</strong> geschiedenen Ehegatten (Kap. 3.2.7 <strong>und</strong> 3.4.9) .... 2008 Auszug aus den „Regeln für <strong>die</strong> Bewertung derGr<strong>und</strong>stücke bei der interkantonalen Steuerausscheidungenin den Steuerperioden 1997–2008“ ... 2019 Verzichte ...................................................................... 2039.1 Verzicht auf Erwerbseinkommen infolge vorzeitigerPensionierung (Rz 3482.05) ......................................... 2039.2 Vermögensvezicht im Rahmen einer Erbschaft(Kap. 3.4.8.3) ............................................................... 2049.3 Vermögensverzicht im Rahmen einer Abtretung einerLiegenschaft gegen eine lebenslänglicheNutzniessung (Rz 3483.02–3483.05) ........................... 2069.4 Reduktion des Verzichtsvermögens nach Artikel 17aELV (Rz 3483.06 <strong>und</strong> 3483.07) .................................... 20810 Nachzahlung an Dritte (Kap. 4.3.3) .............................. 20911 Prüfung der Verrechnungsmöglichkeit (Rz 4640.02) .... 21212 Übersicht über <strong>die</strong> b<strong>und</strong>esrechtlichen Ansätze für <strong>die</strong>Berechnung der grossen Härte (Rz 4653.01) ............... 215


1513 Vergütung von Krankheitskosten bei einemEinnahmenüberschuss (Rz 5310.06) ........................... 21814 Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG, Art. 57 Abs. 1 Bst. d<strong>IV</strong>G, Art. 41 Abs. 1 Bst. k <strong>IV</strong>V) ...................................... 21915 Der Inhalt der einzelnen Meldungen für denDatenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren(Rz 7510.02) ................................................................ 22116 Statistikregister der EL-Fälle (Rz 7340.02) ................... 22617 Berechnungsvorschrift Existenzsicherung EL(Rz 7311.06) ................................................................ 240


16AbkürzungenAbs.AHI<strong>AHV</strong><strong>AHV</strong>G<strong>AHV</strong>VALVArt.ATSGATSVAVIGBGEBSVBst.BVBVGBVV 3d.h.Absatz/AbsätzeAHI-Praxis, Zeitschrift für <strong>die</strong> Ausgleichskassen, herausgegebenvom BSVAlters- <strong>und</strong> HinterlassenenversicherungB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> Alters- <strong>und</strong> HinterlassenenversicherungVerordnung über <strong>die</strong> Alters- <strong>und</strong> HinterlassenenversicherungArbeitslosenversicherungArtikelB<strong>und</strong>esgesetz über den Allgemeinen Teil des SozialversicherungsrechtsVerordnung über den Allgemeinen Teil des SozialversicherungsrechtsArbeitslosenversicherungsgesetzEntscheidungen des Schweizerischen B<strong>und</strong>esgerichtes,Amtliche SammlungB<strong>und</strong>esamt für SozialversicherungenBuchstabeBerufliche VorsorgeB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> Berufliche VorsorgeVerordnung über <strong>die</strong> steuerliche Abzugsberechtigung fürBeiträge an anerkannte Vorsorgeformendas heisst


17E. ErwägungEFDEFTAEGELELGELVEOEVGEVGEEWGf., ff.FamZGFLFZLIFEG<strong>IV</strong><strong>IV</strong>Gi.V.m.<strong>IV</strong>VEidg. FinanzdepartementEuropäische FreihandelsassoziationEuropäische GemeinschaftErgänzungsleistungenB<strong>und</strong>esgesetz über Ergänzungsleistungen <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong><strong>IV</strong>Verordnung über <strong>die</strong> Ergänzungsleistungen <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong><strong>IV</strong>ErwerbsersatzordnungEidgenössisches VersicherungsgerichtEntscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes,Amtliche SammlungEuropäische Wirtschaftsgemeinschaftfolgende, fortfolgendeB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> FamilienzulagenFamilienzulagen in der LandwirtschaftFamilienzulagenB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> Institutionen <strong>zur</strong> Förderung derEingliederung von invaliden PersonenInvalidenversicherungB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> Invalidenversicherungin Verbindung mitVerordnung über <strong>die</strong> Invalidenversicherung


18Kap.KLVKVKVGKSBILKSTIMVMVGORRAVRWLRzKapitelVerordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischenKrankenpflegeversicherungKrankenversicherungB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> KrankenversicherungKreisschreiben über das Verfahren <strong>zur</strong> Leistungsfestsetzungin der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>Kreisschreiben über <strong>die</strong> Taggelder der InvalidenversicherungMilitärversicherungB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> MilitärversicherungB<strong>und</strong>esgesetz über das Schweizerische ObligationenrechtRegionales Arbeitsvermittlungszentrum<strong>Wegleitung</strong> über <strong>die</strong> Renten in der Eidg. <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> <strong>IV</strong>RandzifferS. SeiteTab.UVUVGvgl.VOVVGWBGTabelleUnfallversicherungB<strong>und</strong>esgesetz über <strong>die</strong> UnfallversicherungvergleicheVerordnungB<strong>und</strong>esgesetz über den VersicherungsvertragWeisungen über Buchführung <strong>und</strong> Geldverkehr der Ausgleichskassen


19<strong>WEL</strong>WSNz.B.ZAKZASZGBZiff.<strong>Wegleitung</strong> über <strong>die</strong> Ergänzungsleistungen <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong><strong>IV</strong><strong>Wegleitung</strong> über <strong>die</strong> Beiträge der Selbständigerwerbenden<strong>und</strong> Nichterwerbstätigen in der <strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong> <strong>und</strong> EOzum BeispielMonatsschrift über <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong>, EO <strong>und</strong> EL, herausgegebenvom BSVZentrale AusgleichsstelleSchweizerisches ZivilgesetzbuchZiffer


201 Anmeldung <strong>und</strong> Zuständigkeit der Kantone1.1 Anmeldung1.1.1 Geltendmachung des EL-Anspruchs1110.01 Der Anspruch auf eine jährliche EL ist durch Einreicheneines ausgefüllten amtlichen Anmeldeformulars geltendzu machen. Das Anmeldeformular hat über <strong>die</strong> Personaliensowie <strong>die</strong> Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnissealler in <strong>die</strong> Berechnung der jährlichen EL eingeschlossenenPersonen Auskunft zu geben. 11110.02 Wird der Anspruch durch ein formloses Schreiben geltendgemacht, so hat <strong>die</strong> EL-Stelle der anmeldenden Personein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen.Die Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingangdes formlosen Schreibens <strong>zur</strong>ückbezogen, 2 soferndas Anmeldeformular <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen Informationen<strong>und</strong> Belege innert drei Monaten eingereicht werden.1110.03 Wird <strong>die</strong>se Frist nicht eingehalten, wird <strong>die</strong> EL erst abdem Monat ausgerichtet, in dem <strong>die</strong> EL-Stelle im Besitzder erforderlichen Informationen <strong>und</strong> Belege ist (vgl.Rz 2121.02). Die EL-Stelle hat <strong>die</strong> versicherte Persondarauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibensder erforderlichen Informationen <strong>und</strong> Belege innertder vorgegebenen Frist <strong>die</strong> rückwirkende Auszahlungder EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginnsnicht möglich3ist.1.1.2 Legitimation <strong>zur</strong> Anmeldung1120.01 Zur Geltendmachung des EL-Anspruches ist gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>die</strong> leistungsberechtigte Person befugt. Ist <strong>die</strong>se un-123Art. 20 ELVZAK 1989 S. 46 E. 2Art. 43 Abs. 3 ATSG


21mündig 4 oder entmündigt 5 , muss der Anspruch durch <strong>die</strong>gesetzliche Vertretung 6 geltend gemacht werden. 71120.02 Der Anspruch kann auch durch den Ehegatten, <strong>die</strong> Elternoder Grosseltern, <strong>die</strong> Kinder oder Enkel oder <strong>die</strong> Geschwisterder versicherten Person geltend gemacht werden,ungeachtet dessen ob sie <strong>die</strong> versicherte Person unterstützenoder nicht. 81120.03 Schliesslich sind auch andere Personen <strong>und</strong> Behörden<strong>zur</strong> Anmeldung befugt, welche eine Unterhaltspflicht gegenüberder Person erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllenwerden. 91120.04 Dritte oder Behörden, welche <strong>die</strong>se Person nur gelegentlichunterstützen oder ihr nur in bestimmten Belangenbeistehen, können dagegen <strong>die</strong> Ansprüche für sie nichtgeltend machen. Auch Private <strong>und</strong> Institutionen oder Behörden<strong>die</strong> Leistungen erbringen, auf welche <strong>die</strong> leistungsberechtigtePerson einen Rechtsanspruch hat, sind<strong>zur</strong> Anmeldung nicht legitimiert.1120.05 Personen <strong>und</strong> Behörden, <strong>die</strong> nicht unter Rz 1120.01–1120.03 aufgeführt sind, sind nur <strong>zur</strong> Anmeldung berechtigt,wenn sie von der versicherten Person schriftlich dazubevollmächtigt wurden. Die Vollmacht muss der EL-Stellevorliegen.1120.06 Die Anmeldeberechtigung berechtigt auch <strong>zur</strong> Einsprache-<strong>und</strong> Beschwerdeerhebung. 101120.07 Erfolgt <strong>die</strong> Anmeldung nicht durch <strong>die</strong> EL-berechtigte Personselbst oder ihre gesetzliche Vertretung, sonderndurch eine andere in Rz 1120.02 oder 1120.03 aufgeführtePerson, ist es sinnvoll eine Vollmacht zu verlangen.45678910Art. 14 ZGBArt. 369–372 ZGBArt. 407 ZGBArt. 20 ELV i.V.m. Art. 67 <strong>AHV</strong>VArt. 20 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 <strong>AHV</strong>VArt. 20 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 <strong>AHV</strong>V; BGE 98 V 54Art. 59 ATSG; BGE 98 V 54


221.2 Zuständigkeit bei Personen zu Hause1.2.1 Gr<strong>und</strong>satz für <strong>die</strong> Zuständigkeit1210.01 Zuständig für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL istder Kanton, in dem <strong>die</strong> EL-beziehende Person ihren zivilrechtlichenWohnsitz hat. 11 Für <strong>die</strong> Zuständigkeit in Heim<strong>und</strong>Spitalfällen vergleiche <strong>die</strong> Kapitel 1.2.2 <strong>und</strong> 1.3.1210.02 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, derfür sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird <strong>und</strong>wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.121210.03 Bis ein neuer Wohnsitz begründet ist, bleibt der bisherigebestehen. 13 Bei vorübergehendem Aufenthalt an einemanderen Ort bleibt der Wohnsitz bestehen. 141210.04 Die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, <strong>die</strong> polizeilicheAnmeldung, <strong>die</strong> tatsächliche Aufgabe der bisherigenWohnung, der Abschluss eines Mietvertrages oder <strong>die</strong>Zuteilung der Telefonnummer können nur als Indizien für<strong>die</strong> Wohnsitzbegründung betrachtet werden.1210.05 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbaroder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben<strong>und</strong> in der Schweiz kein neuer begründet worden, sogilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. 151.2.2 Personen, deren Ehegatte in einem Heim oderSpital lebt1220.01 Der Eintritt eines Ehegatten in ein Heim oder Spital begründetkeine neue Zuständigkeit. Für beide Ehegattenbleibt der bisherige Kanton zuständig.1112131415Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 ATSGArt. 23 Abs. 1 ZGBArt. 24 Abs. 1 ZGBZAK 1974 S. 209 = BGE 99 V 106Art. 24 Abs. 2 ZGB


231220.02 Zu einem Wechsel des zuständigen Kantons kommt esnur in der folgenden Konstellation:– Ehegatte A tritt in eine ausserkantonale Einrichtung ein<strong>und</strong>– Ehegatte B begründet in einem anderen als dem bisherigenKanton Wohnsitz, ohne dass er in eine Einrichtungeintritt.Der für den Ehegatten B neu zuständige Kanton wirdauch für den Ehegatten A zuständig.1.2.3 Getrennt lebende Ehegatten1230.01 Jeder Ehegatte begründet seinen eigenen Wohnsitz. Leben<strong>die</strong> Ehegatten in verschiedenen Kantonen, ist der jeweiligeWohnsitzkanton zuständig. Dies gilt auch, wenn<strong>die</strong> EL zu einer Zusatzrente ausgerichtet wird.1.2.4 Bevorm<strong>und</strong>ete <strong>und</strong> verbeiständete Personen1240.01 Bevorm<strong>und</strong>ete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitzder Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde. 161240.02 Verbeiständete Personen können im Unterschied zu bevorm<strong>und</strong>etenPersonen einen eigenen Wohnsitz begründen.17 Begründet eine verbeiständete Person einen neuenWohnsitz, wird <strong>die</strong> Beistandschaft am Wegzugsortaufgehoben <strong>und</strong> allenfalls am neuen Wohnsitz wieder errichtet.18 Zuständig für <strong>die</strong> verbeiständete Person ist <strong>die</strong>Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde an ihrem Wohnsitz. 191.2.5 Kinder, <strong>die</strong> nicht bei einem EL-berechtigten Elternteilleben1250.01 Die Zuständigkeit für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Ausrichtungdes EL-Anteils für das Kind knüpft an <strong>die</strong> Anspruchsbe-16171819Art. 25 Abs. 2 ZGBBGE 109 Ib 78BGE 126 III 415Art. 396 Abs.1 ZGB


24rechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Mündigkeitdes Kindes berührt <strong>die</strong> Zuständigkeit daher nicht.1250.02 Ist nur ein Elternteil anspruchsberechtigt, ist der Kanton<strong>die</strong>ses Elternteiles zuständig.1250.03 Sind beide Eltern anspruchsberechtigt <strong>und</strong> leben sie nichtim gleichen Kanton, ist <strong>die</strong> EL-Stelle des sorgeberechtigtenElternteiles zuständig.1250.04 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, ist <strong>die</strong> EL-Stelleam Wohnsitz des Elternteiles zuständig, der <strong>die</strong> überwiegendeObhut inne hat.1250.05 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht <strong>und</strong> teilen sich <strong>die</strong>Eltern <strong>die</strong> Obhut zu gleichen Teilen, ist <strong>die</strong> EL-Stelle amWohnsitz der Mutter zuständig.1250.06 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, <strong>und</strong> lebt das Kindim Heim, ist <strong>die</strong> EL-Stelle am Wohnsitz des Elternteils zuständig,der vor dem Heimeintritt <strong>die</strong> überwiegende Obhutinne hatte.1250.07 Teilten sich <strong>die</strong> Eltern <strong>die</strong> Obhut vor dem Heimeintritt zugleichen Teilen, ist <strong>die</strong> EL-Stelle am Wohnsitz der Mutterzuständig.1.2.6 Waisen1260.01 Die unter elterlicher Sorge stehenden Waisen haben ihrengesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz des überlebendenElternteils. 201260.02 Ein bevorm<strong>und</strong>etes verwaistes Kind hat seinen Wohnsitzam Sitz der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde. 211260.03 Mündige Waisen begründen einen selbständigen Wohnsitz.Die Zuständigkeit richtet sich nach Rz 1210.0 ff.2021Art. 25 Abs. 1 ZGBArt. 25 Abs. 2 ZGB


251.3 Zuständigkeit bei Personen in einem Heim oderSpital1.3.1 Gr<strong>und</strong>satz1310.01 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einerAnstalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> behördliche oder vorm<strong>und</strong>schaftliche Anordnung,eine mündige oder entmündigte Person in Familienpflegezu geben, begründen keine neue Zuständigkeit.22Für nicht getrennt lebende Ehegatten (vgl. Rz 3141.01<strong>und</strong> 3141.02) vergleiche Kapitel 1.2.2.1310.02 Der Kanton, in dem <strong>die</strong> Person ihren Wohnsitz vor derneuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig.Dies gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Person am Ort des Heimes,Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet.1310.03 Befindet sich der Ort der neuen Unterbringung im Ausland,geht der EL-Anspruch unter, sobald der Aufenthaltim Ausland länger als <strong>die</strong> in den Kapiteln 2.3.3 <strong>und</strong> 2.3.4genannte Frist dauert.1310.04 Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, Spitaloder eine Anstalt in der Schweiz ein, oder wird sie direktaus dem Ausland in Familienpflege in der Schweizgegeben, kann ein EL-Anspruch nur entstehen, wenn siein der Schweiz Wohnsitz hat. In <strong>die</strong>sen Fällen ist in Abweichungzu Rz 1310.02 der Aufenthaltskanton für <strong>die</strong>Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständig.1310.05 Ist zwischen zwei Kantonen strittig, ob ein Heim- oderSpitalaufenthalt vorliegt, findet Rz 1500.01 sinngemässAnwendung.1310.06 In solchen Fällen hat <strong>die</strong> EL-Stelle des bisherigen Wohnsitzkantonsprovisorisch eine EL auszuzahlen. Im Übrigenfindet Rz 1500.02 sinngemäss Anwendung.22Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG


261.3.2 Kinder <strong>und</strong> Waisen1320.01 Lebt das Kind oder <strong>die</strong> Waise in einem Heim oder in einerals Heim anerkannten Pflegefamilie, sind <strong>die</strong> Umständevor dem Heimeintritt massgebend. Falls das Kind vor demHeimeintritt nicht beim EL-berechtigten Elternteil lebte,richtet sich <strong>die</strong> Zuständigkeit nach den Rz 1250.01 ff.bzw. nach Rz 1260.01 ff.1.3.3 Bevorm<strong>und</strong>ete Personen1330.01 Kapitel 1.3.1 gilt auch bei bevorm<strong>und</strong>eten Personen.1330.02 Ein Wechsel der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde führt zu keinerÄnderung in der Zuständigkeit. Dies gilt auch dann, wennvolljährige bevorm<strong>und</strong>ete Personen unter <strong>die</strong> elterlicheSorge gestellt wurden 23 <strong>und</strong> der Inhaber der elterlichenSorge seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt.Der Kanton, in dem <strong>die</strong> bevorm<strong>und</strong>ete Person vor der UnterbringungWohnsitz hatte, bleibt weiterhin zuständig.1.4 Zuständigkeit in Sonderfällen1.4.1 Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft1410.01 Kann aus den Umständen nicht eindeutig geschlossenwerden, dass das Mitglied einer religiösen Gemeinschaftan einem bestimmten Ort einen eigenen Wohnsitz begründethat – insbesondere, wenn es sich am jeweiligenArbeitsort nur vorübergehend aufhält – so ist das Mutterhausoder <strong>die</strong> Hauptniederlassung der Gemeinschaft inder Schweiz als Wohnsitz des betreffenden Mitgliedes zubetrachten. Befindet sich das Mutterhaus im Ausland, <strong>und</strong>gibt es keine Hauptniederlassung in der Schweiz, so giltder Aufenthaltsort des Mitglieds als Wohnsitz.23Art. 385 Abs. 3 ZGB


271.4.2 Fahrende1420.01 Der Wohnsitz Fahrender befindet sich an ihrem Winterstandort.1.4.3 Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug1430.01 Der Eintritt der EL-beziehenden Person in den Straf- oderMassnahmenvollzug begründet keine neue Zuständigkeit.1.5 Verfahren in strittigen Fällen1500.01 Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren EL-Stellenstrittig, so ist es in erster Linie Sache der beteiligten EL-Stellen, eine Einigung zu finden. Gelingt <strong>die</strong>s nicht, hat<strong>die</strong> EL-Stelle, bei welcher <strong>die</strong> Anmeldung eingereichtwurde, eine Verfügung zu erlassen. 24 Diese Zwischenverfügungkann direkt beim Sozialversicherungsgericht angefochtenwerden. 251500.02 Bis zum Abschluss des Verfahrens, d.h. bis <strong>zur</strong> Rechtswirksamkeitdes Entscheides, hat <strong>die</strong> EL-Stelle des Aufenthaltkantons– nach Rücksprache mit den andern möglicherweisezuständigen EL-Stellen – eine provisorischeEL nach den üblichen Bestimmungen zu berechnen <strong>und</strong>auszuzahlen. Sind aufgr<strong>und</strong> des Gerichtsurteils oderdurch eine Verständigung der Kantone der Aufenthaltskanton<strong>und</strong> der Wohnsitzkanton unterschiedlich, hat derzuständige Kanton dem Aufenthaltskanton <strong>die</strong> provisorischausgerichteten EL <strong>zur</strong>ückzuerstatten.1500.03 Bei Personen, <strong>die</strong> nicht im Aufenthaltskanton Wohnsitzhaben <strong>und</strong> deren Verhältnisse sich im Wohnsitzkantonnicht oder nur mit Schwierigkeiten abklären lassen, übernimmtauf Gesuch der EL-Stelle des Wohnsitzkantons <strong>die</strong>EL-Stelle des Aufenthaltskantons <strong>die</strong> Abklärung <strong>und</strong>2425Art. 35 Abs. 3 ATSGArt. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG


28Überprüfung der wirtschaftlichen <strong>und</strong> – soweit notwendig– der persönlichen Verhältnisse.


292 Anspruch auf jährliche EL2.1 Allgemeine Bestimmungen2.1.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen2110.01 Einen Anspruch auf EL haben Personen,– <strong>die</strong> einen Anspruch auf eine bestimmte Gr<strong>und</strong>leistungder <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> haben (vgl. Kap. 2.2.1) oder hätten,wenn <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer in der jeweiligen Versicherungerfüllt wäre (vgl. Kap. 2.2.3); <strong>und</strong>– <strong>die</strong> ihren Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in derSchweiz haben (vgl. Kap. 2.3); <strong>und</strong>– <strong>die</strong> das Schweizerbürgerrecht besitzen oder als ausländischeStaatsangehörige, Staatenlose oder Flüchtlingeeine bestimmte ununterbrochene Aufenthaltsdauer inder Schweiz <strong>zur</strong>ückgelegt haben (wobei Staatsangehörigeeines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft26 oder der EFTA 27 , <strong>die</strong> der Verordnung (EWG)Nr. 1408/71 unterstellt sind, 28 den Schweizerinnen <strong>und</strong>Schweizern gleichgestellt sind); <strong>und</strong>– deren anerkannte Ausgaben <strong>die</strong> ihnen anrechenbarenEinnahmen übersteigen (vgl. Kap. 2.5).2.1.2 Beginn <strong>und</strong> Ende des EL-Anspruchs2.1.2.1 Gr<strong>und</strong>satz2121.01 Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht erstmals fürden Monat, in dem <strong>die</strong> Anmeldung mit allen erforderlichenInformationen <strong>und</strong> Belegen eingereicht worden ist (vgl.Rz 1110.02) <strong>und</strong> sämtliche gesetzlichen Voraussetzungenerfüllt sind.262728Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, TschechischeRepublik, Ungarn <strong>und</strong> ZypernNorwegen, Island <strong>und</strong> Liechtensteinvgl. zum Ganzen auch das KSBIL, nur elektronisch verfügbar (im <strong>AHV</strong>-Intranet oder unterwww.sozialversicherungen.admin.ch)


302121.02 Erfolgte <strong>die</strong> Anmeldung durch ein formloses Schreiben,oder wurden nicht alle notwendigen Informationen <strong>und</strong>Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmalsfür den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern <strong>die</strong>korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formularinnerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtlichefehlenden Informationen <strong>und</strong> Belege innerhalb von dreiMonaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht derEL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle <strong>die</strong> korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendigenInformationen <strong>und</strong> Belege vorliegen (vgl.Rz 1110.03).2121.03 Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in welchemeine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen dahingefallensind. Erlischt zum Beispiel der Anspruch auf eine<strong>IV</strong>-Rente, so ist vom Monat an, in dem <strong>die</strong> Rente wegfällt,auch <strong>die</strong> Auszahlung der jährlichen EL einzustellen. Wird<strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Rente durch ein Taggeld der <strong>IV</strong> abgelöst, gelten<strong>die</strong> Rz 2123.01 <strong>und</strong> 2123.02.2121.04 Bei Unzustellbarkeit der bereits zugesprochenen EL erlischtder Anspruch auf <strong>die</strong> einzelne Zahlung nach Ablaufeines Jahres seit deren Fälligkeit.2.1.2.2 Beginn des EL-Anspruchs nach Zusprache einerRente2122.01 Wird <strong>die</strong> Anmeldung für eine jährliche EL innert sechsMonaten seit der Zustellung der Verfügung über eineRente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> eingereicht, so beginnt der Anspruchauf eine jährliche EL in folgendem Zeitpunkt: 29– wird <strong>die</strong> Rente ab Monat der Rentenanmeldung odervon einem späteren Monat an zugesprochen, so entstehtder Anspruch auf <strong>die</strong> jährliche EL im gleichenMonat wie der Rentenanspruch;– wenn <strong>die</strong> Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegendeZeitspanne zugesprochen wird, so beginnt der29Art. 22 Abs. 1 ELV


31EL-Anspruch mit dem Monat der Einreichung der Anmeldungzum Bezug der Rente.2122.02 Bildet <strong>die</strong> Verfügung über <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>- oder <strong>IV</strong>-Rente Gegenstandeiner Beschwerde, so ist für den Beginn dersechsmonatigen Frist, um eine Nachzahlung der jährlichenEL beanspruchen zu können, folgender Zeitpunktmassgebend: 30– Zustellung der Verfügung, <strong>die</strong> dem Urteil zu folgen hat;– Rückzug der Beschwerde.2.1.2.3 Beginn des EL-Anspruchs nach Zusprache eines<strong>IV</strong>-Taggelds2123.01 Die EL können vom Beginn der <strong>IV</strong>-Taggeldberechtigungan ausgerichtet werden, wenn <strong>die</strong> persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichenVoraussetzungen für den EL-Anspruch erfülltsind <strong>und</strong> das Taggeld für mindestens sechs Monate zugesprochenworden ist. Die Mindestfrist von sechs Monatengilt auch für Fälle, in denen ein Taggeld eine Renteablöst. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Taggeldanspruchweniger als sechs Monate dauert, sind EL, <strong>die</strong>für <strong>die</strong> Zeitspanne des Taggeldbezuges ausgerichtetworden sind, nicht <strong>zur</strong>ückzufordern.2123.02 Wird eine Taggelddauer von weniger als sechs Monatennachträglich auf mindestens sechs Monate verlängert, ist<strong>die</strong> EL rückwirkend vom Beginn der Taggeldberechtigungan aus<strong>zur</strong>ichten.2.1.2.4 Beginn des EL-Anspruchs nach der Geltendmachungvon Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten2124.01 Wird bei der Geltendmachung der Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenfestgestellt, dass Anspruch auf eine jährlicheEL besteht, so ist <strong>die</strong> jährliche EL ab dem Monat30ZAK 1980 S. 441 = BGE 105 V 274


32aus<strong>zur</strong>ichten, in dem <strong>die</strong> Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostengeltend gemacht wurden.2.1.2.5 Beginn des EL-Anspruchs bei einem Heimeintritt2125.01 Wird <strong>die</strong> Anmeldung für eine jährliche EL innert sechsMonaten seit dem Eintritt in ein Heim eingereicht, so beginntder Anspruch auf eine jährliche EL ab dem Monat,in welchem der Heimeintritt erfolgte. 31 Vorbehalten bleiben<strong>die</strong> Fälle nach Rz 2122.01 <strong>und</strong> 2123.02.2.1.3 Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton2130.01 Verlegt eine versicherte Person, <strong>die</strong> in einem Kanton bereitseine EL bezog, ihren Wohnsitz in einen anderenKanton, gilt <strong>die</strong> Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantonsan <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons nachRz 6410.01 ff. als schriftliche Anmeldung.2130.02 Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Endedes Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht derAnspruch mit Beginn des folgenden Monats unabhängigdavon, ob <strong>die</strong> EL-Stelle das Verfahren nach Kapitel 6.4.1eingehalten hat oder nicht. Betreffend Massnahmen <strong>zur</strong>Vermeidung von EL-Doppelzahlungen vergleiche Kapitel6.5.2130.03 Reicht <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Informationen <strong>und</strong> Belege,<strong>die</strong> <strong>zur</strong> Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlichsind, nicht innert dreier Monate seit der Aufforderungdurch <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons nachRz 6420.01 ein, kann <strong>die</strong> EL nicht mehr rückwirkend <strong>und</strong>lückenlos auf den dem Wegzug folgenden Monat ausgerichtetwerden. Stattdessen wird sie ab dem Monat ausgerichtet,in dem <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons alleverlangten Informationen erhalten hat.31Art. 12 Abs. 2 ELG


332130.04 Rz 2130.02 <strong>und</strong> 2130.03 finden keine Anwendung, wenneine Person in ein Heim, ein Spital oder eine Anstalt eintritt;ebenso wenig findet sie Anwendung bei der behördlichenoder vorm<strong>und</strong>schaftlichen Anordnung, eine Personin Familienpflege zu geben.2130.05 Der jährliche Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherung(vgl. Kap. 3.2.4 <strong>und</strong> 3.3.4) teilt dasSchicksal der monatlich aus<strong>zur</strong>ichtenden EL. Bis zum Erlöschendes Anspruchs auf <strong>die</strong> monatlich aus<strong>zur</strong>ichtendeEL im Wegzugskanton wird der Pauschalbetrag pro ratatemporis durch den Wegzugskanton, ab Anspruchsbeginnim Zuzugskanton pro rata temporis durch <strong>die</strong>sen ausgerichtet.322.2 Gr<strong>und</strong>leistung der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong>2.2.1 Gr<strong>und</strong>leistungen, <strong>die</strong> einen EL-Anspruch begründenkönnen2210.01 Einen eigenen EL-Anspruch können gr<strong>und</strong>sätzlich nur1/12 Personen haben, <strong>die</strong>– eine Altersrente der <strong>AHV</strong> beziehen; oder– einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrenteder <strong>AHV</strong> haben; oder– Anspruch auf eine Rente oder eine Übergangsleistung33 der <strong>IV</strong> haben; oder– nach vollendetem 18. Altersjahr einen Anspruch aufeine Hilflosenentschädigung der <strong>IV</strong> haben; oder– ununterbrochen während mindestens sechs Monatenein Taggeld der <strong>IV</strong> beziehen; oder– als getrennt lebende Ehegatten oder geschiedene Personeneine Zusatzrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> beziehen.Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> Fälle nach Kapitel 2.2.3.2210.02 Schweizer <strong>und</strong> liechtensteinische Staatsangehörige, ihreFamilienangehörigen <strong>und</strong> Hinterlassenen müssen nichtAnspruch auf schweizerische Leistungen nach3233Art. 54a Abs. 4 ELVArt. 27c ELV


34Rz 2110.01 haben. Es genügt, wenn sie Anspruch aufentsprechende Leistungen der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> des FürstentumsLiechtenstein haben.2.2.2 Gr<strong>und</strong>leistungen, <strong>die</strong> keinen EL-Anspruch begründenkönnen2220.01 Kinder, für <strong>die</strong> eine Kinderrente ausgerichtet wird, haben1/12 keinen eigenen EL-Anspruch. Die Berücksichtigung desKindes bei der EL-Berechnung beruht auf dem EL-Anspruchdes rentenberechtigten Elternteils. Für Kinder, derenEL gesondert berechnet wird, <strong>und</strong> <strong>die</strong> einen Ausgabenüberschussausweisen, wird jedoch auch dann einjährlicher EL-Betrag ausgerichtet, wenn der EL-berechtigteElternteil <strong>die</strong> wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungnach Rz 2500.01 nicht erfüllt. 34 Für <strong>die</strong> Berechnungvergleiche Kapitel 3.1.3.3 <strong>und</strong> 3.1.4.3.2220.02 Witwen, <strong>die</strong> eine einmalige Abfindung erhalten haben,gelten nicht als rentenberechtigt <strong>und</strong> haben keinen eigenenEL-Anspruch.2220.03 Ehegatten, <strong>die</strong> weder einen eigenen Rentenanspruch habennoch einen Anspruch auf Zusatzrente der <strong>AHV</strong> begründen,haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruchauf EL. 35 Deren familienrechtliche Unterhaltsleistungen anden EL-berechtigten Ehegatten sind jedoch bei der Bemessungdessen EL als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen (vgl.Kap. 3.4.9).2.2.3 EL-Anspruch trotz fehlender Gr<strong>und</strong>leistung2230.01 Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige einesMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder derEFTA, <strong>die</strong> der Verordnung (EWG) 1408/71 unterstelltsind, 36 Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose sowie Angehörige von343536Art. 7 Abs. 2 ELV.Art. 1 Abs. 2 ELVvgl. Fussnoten zu Rz 2110.01 dritter Teilstrich


35Staaten, mit denen <strong>die</strong> Schweiz ein Sozialversicherungsabkommenabgeschlossen hat, das einen Anspruch aufausserordentliche Renten vorsieht, können auch dann,wenn sie <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der<strong>AHV</strong> oder von drei Jahren in der <strong>IV</strong> nicht erfüllen <strong>und</strong> folglichkeinen Anspruch auf eine Rente der <strong>AHV</strong> 37 oder <strong>IV</strong> 38haben, einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie nebenden allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt <strong>und</strong>Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung) eineder folgenden Voraussetzungen erfüllen:39– das ordentliche Rentenalter erreicht haben; oder– verwitwet oder verwaist sind <strong>und</strong> einen Anspruch aufeine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der <strong>AHV</strong> hätten,wenn <strong>die</strong> verstorbene Person <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllt hätte; oder4041– zu mindestens 40 Prozent invalid sind.2230.02 Alle übrigen Staatsangehörigen, 42 welche aufgr<strong>und</strong> derfehlenden Mindestbeitragsdauer keinen Anspruch auf eineRente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> haben, können nur dann einenEL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinenVoraussetzungen (Aufenthalt <strong>und</strong> Wohnsitz, Karenzfrist,wirtschaftliche Voraussetzung)– verwitwet oder verwaist sind; <strong>und</strong>– einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrenteder <strong>AHV</strong> hätten, wenn <strong>die</strong> verstorbene Person<strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte; <strong>und</strong>– im Zeitpunkt, ab welchem der EL-Anspruch entstehenwürde, das ordentliche Rentenalter der <strong>AHV</strong> noch nichterreicht haben.2230.03 Die EL-Stelle hat zu prüfen, ob <strong>die</strong> Voraussetzung derfehlenden Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.Zu <strong>die</strong>sem Zweck hat sie bei der Ausgleichskasse eineentsprechende Verfügung einzuverlangen.373839404142Art. 29 Abs. 1 <strong>AHV</strong>GArt. 36 Abs. 1 <strong>IV</strong>GArt. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ELGArt. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ELGArt. 4 Abs. 1 Bst. d ELGArt. 5 Abs. 4 ELG


362230.04 Bei den unter Rz 2230.01 genannten Personen muss <strong>die</strong>EL-Stelle den <strong>IV</strong>-Grad durch <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle abklären lassen(vgl. Anhang 14), wenn <strong>die</strong> Erfordernisse der Karenzfrist(vgl. Kap. 2.4), des Wohnsitzes <strong>und</strong> des Aufenthaltes (vgl.Kap. 2.3) erfüllt sind. Stellt <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle einen <strong>IV</strong>-Gradvon mindestens 40 Prozent fest, kann <strong>die</strong> EL-Berechnungvorgenommen werden. Kann wegen Eingliederungsmassnahmennoch kein <strong>IV</strong>-Grad festgestellt werden, istder EL-Antrag abzuweisen.2230.05 Die einzelnen Prüfungsschritte für <strong>die</strong> Fälle nach <strong>die</strong>semKapitel sind in Anhang 2 schematisch dargestellt.2230.06 Die ZAS führt ein Register über <strong>die</strong>se Fälle. 43 Für dasMeldeverfahren vergleiche Rz 7510.01 <strong>und</strong> 7510.02.2.3 Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlicher Aufenthalt in derSchweiz2.3.1 Gr<strong>und</strong>satz2310.01 Der Anspruch auf eine EL setzt den zivilrechtlichenWohnsitz nach Rz 1210.02 ff. sowie den gewöhnlichenAufenthalt in der Schweiz voraus. Die EL wird deshalb beieinem längeren Auslandaufenthalt eingestellt <strong>und</strong> erstnach der Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz wieder ausgerichtet(vgl. Kap. 2.3.3 <strong>und</strong> 2.3.4).2310.02 Bei ausländischen Staatsangehörigen nach Rz 2410.02,<strong>die</strong> sich länger als ein Jahr am Stück ohne zwingendenGr<strong>und</strong> im Ausland aufhalten, lebt der EL-Anspruch nachder Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz nicht wieder auf. Stattdessenbeginnt <strong>die</strong> Karenzfrist nach Kapitel 2.4 von vorne zulaufen.43Art. 32a ELV


372.3.2 Definition des gewöhnlichen Aufenthalts2320.01 Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur <strong>die</strong> tatsächliche,rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz. Zeiten, währenddenen sich eine Person illegal in der Schweiz aufgehaltenhat, werden bei der Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.44 Ebenfalls nicht angerechnet werden Zeiten,während denen eine Person aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> nichtder Beitragspflicht in der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> unterstellt war.2320.02 Für Schweizer <strong>und</strong> liechtensteinische Staatsangehörigeist der Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein einem Aufenthaltin der Schweiz gleichgestellt.2320.03 Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der1/12 Schweiz gegeben ist, kann <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> EL-beziehendePerson auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabedes Ausreise- <strong>und</strong> Wiedereinreisedatums zu melden.Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit– weitere Kontrollmassnahmen anordnen. 452.3.3 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten ohnetriftigen oder zwingenden Gr<strong>und</strong>2330.01 Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel –mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigenoder zwingenden Gr<strong>und</strong> im Ausland aufhält, wird <strong>die</strong> ELab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. DieEL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, indem <strong>die</strong> betreffende Person in <strong>die</strong> Schweiz <strong>zur</strong>ückkehrt.Vorbehalten sind <strong>die</strong> Fälle nach Rz 2310.02. Die Tageder Ein- <strong>und</strong> Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt(vgl. <strong>die</strong> Beispiele in den Anhängen 3.1–3.3).2330.02 Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamtmehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält,4445Urteil des EVG P 42/90 vom 8. Januar 1992beispielsweise Barauszahlung der EL am Postschalter (vgl. Urteil des BGer 8C_493/2007vom 15. Mai 2008) oder persönliche, d.h. eigenhändige Entgegennahme (Urteil des BGer9C_952/2010 vom 7. März 2011)


38entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr.Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restlicheKalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete ELsind <strong>zur</strong>ückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthaltenim selben Kalenderjahr werden <strong>die</strong> Auslandaufenthaltetageweise ad<strong>die</strong>rt. Bei einem Auslandaufenthalt über denJahreswechsel werden nur <strong>die</strong> Tage des jeweiligen Kalenderjahresmitgerechnet. Die Tage der Ein- <strong>und</strong> Ausreisegelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. <strong>die</strong> Beispielein den Anhängen 3.1–3.3).2.3.4 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten austriftigen oder zwingenden Gründen2340.01 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Gr<strong>und</strong>wird <strong>die</strong> EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet.Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monatedauert, wird <strong>die</strong> Auszahlung der EL ab dem darauffolgendenKalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonatwieder ausgerichtet, in dem <strong>die</strong> Person in<strong>die</strong> Schweiz <strong>zur</strong>ückkehrt. Vorbehalten sind <strong>die</strong> Fälle nachRz 2310.02.2340.02 Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke odereine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien-oder Besuchszwecken.2340.03 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingendenGr<strong>und</strong> wird <strong>die</strong> EL solange weiter ausgerichtet, wie derSchwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt.2340.04 Als zwingende Gründe kommen nur ges<strong>und</strong>heitlicheGründe der in <strong>die</strong> EL-Berechnung eingeschlossenen Personen(z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oderUnfall) <strong>und</strong> andere Formen höherer Gewalt in Frage, welcheeine Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz verunmöglichen.


392.4 Karenzfrist2.4.1 Gr<strong>und</strong>satz2410.01 Schweizer Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigeneines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 46oder der EFTA 47 , <strong>die</strong> der Verordnung (EWG) 1408/71 unterstelltsind, 48 ist <strong>die</strong> EL ohne Rücksicht auf eine bestimmteWohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz zugewähren.2410.02 Für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen,Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose sind dagegen sogenannteKarenzfristen vorgesehen. Um eine EL beanspruchen zukönnen, müssen <strong>die</strong>se Personen ihren Wohnsitz <strong>und</strong> ihrengewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem Anspruchsbeginnununterbrochen während einer bestimmtenZeit in der Schweiz gehabt haben (vgl. Rz 2420.01–2420.03).2410.03 Die Karenzfrist muss nur von der anspruchsbegründendenPerson erfüllt werden. Die Ausgaben <strong>und</strong> Einnahmender übrigen Familienangehörigen werden bei der EL-Berechnungauch dann berücksichtigt, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Karenzfristselbst nicht erfüllen. Dies gilt auch für Fälle, indenen <strong>die</strong> EL für eines oder mehrere Familienangehörigegesondert berechnet wird.2410.04 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht voneiner bestimmten Wohn- <strong>und</strong> Aufenthaltsdauer im betreffendenKanton abhängig gemacht werden. 4946474849Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, TschechischeRepublik, Ungarn <strong>und</strong> ZypernNorwegen, Island <strong>und</strong> Liechtensteinvgl. zum Ganzen auch das KSBIL, nur elektronisch verfügbar (im <strong>AHV</strong>-Intranet oder unterwww.sozialversicherungen.admin.ch)Art. 7 ELG


402.4.2 Dauer der Karenzfrist2420.01 Für Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose beträgt <strong>die</strong> Karenzfrist injedem Fall fünf Jahre.2420.02 Für ausländische Staatsangehörige, <strong>die</strong> nicht der Verordnung(EWG) Nr. 1408/71 unterstellt sind, 50 jedoch gestütztauf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruchauf eine ausserordentliche Rente der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> hätten, 51beträgt <strong>die</strong> Karenzfrist:– im Falle einer Hinterlassenenrente oder eine <strong>die</strong>se(bzw. eine <strong>IV</strong>-Rente) ablösende Altersrente 5 Jahre;– im Falle einer <strong>IV</strong>-Rente 5 Jahre;– im Falle einer Altersrente, welcher keine <strong>IV</strong>- oder Hinterlassenenrentevoranging, 10 Jahre.Für <strong>die</strong> Höhe der EL bei einer fünfjährigen Karenzfrist vergleicheKapitel 2.4.5.2420.03 Für ausländische Staatsangehörige, <strong>die</strong> nicht der Verordnung(EWG) Nr. 1408/71 unterstellt sind, 52 <strong>und</strong> <strong>die</strong> nichtgestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruchauf eine ausserordentliche Rente der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> hätten, beträgt<strong>die</strong> Karenzfrist in jedem Fall zehn Jahre.2.4.3 Beginn der Karenzfrist2430.01 Die Karenzfrist beginnt zu laufen, sobald <strong>die</strong> betreffendePerson ihren Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlichen Aufenthalt inder Schweiz hat. Bei Personen, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz imAusland aufgegeben haben <strong>und</strong> sich legal in der Schweizaufhalten, beginnt <strong>die</strong> Karenzfrist deshalb ab dem Zeitpunktzu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der<strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> unterstellt sind.505152vgl. Fussnoten zu Rz 2110.01 dritter TeilstrichDies betrifft Abkommen mit folgenden Staaten: Australien, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark,Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Jugoslawien*,Kanada/Quebec, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande,Norwegen, Österreich, Philippinen, Portugal, San Marino, Schweden, Slowakei, Slowenien,Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, USA, Zypern* Das Abkommen mit Jugoslawien wird bis zum Inkrafttreten von neuen Abkommen auf alleTeilrepubliken mit Ausnahme des Kosovo angewendet.vgl. Fussnoten zu Rz 2110.01 dritter Teilstrich


412.4.4 Unterbruch der Karenzfrist2440.01 Die Karenzfrist wird in jedem Fall unterbrochen, wenn1/12 sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – längerals drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oderzwingenden Gr<strong>und</strong> im Ausland aufhält. Die Tage der Ein<strong>und</strong>Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. <strong>die</strong>Beispiele in Anhang 3.1).2440.02 Die Karenzfrist wird ebenfalls unterbrochen, wenn sich1/12 eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr alsdrei Monate (92 Tage) ohne triftigen oder zwingendenGr<strong>und</strong> im Ausland aufhält. Bei mehreren Auslandaufenthaltenim selben Kalenderjahr werden <strong>die</strong> Auslandaufenthaltetageweise ad<strong>die</strong>rt. Bei einem Auslandaufenthaltüber den Jahreswechsel werden nur <strong>die</strong> Tage des jeweiligenKalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- <strong>und</strong>Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. <strong>die</strong> Beispielein Anhang 3.1).2440.03 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Gr<strong>und</strong>wird <strong>die</strong> Karenzfrist erst unterbrochen, wenn der Aufenthaltlänger als ein Jahr dauert. Die triftigen Gründe sind inRz 2340.02 umschrieben.2440.04 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingendenGr<strong>und</strong> wird <strong>die</strong> Karenzfrist nicht unterbrochen, solangeder Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt.53 Die zwingenden Gründe sind in Rz 2340.04 umschrieben.2440.05 Wurde <strong>die</strong> Karenzfrist aus einem der oben genanntenGründe unterbrochen, so beginnt sie bei erneuter Einreisein <strong>die</strong> Schweiz unter den Voraussetzungen von54Rz 2430.01 wieder von vorne zu laufen.5354ZAK 1985 S. 133ZAK 1981 S. 141; 1985 S. 133


422.4.5 Höhe der EL während der Karenzfrist2450.01 Bei ausländischen Staatsangehörigen nach Rz 2420.02mit einer fünfjährigen Karenzfrist ist <strong>die</strong> EL bis zum Erreicheneiner zehnjährigen Karenzfrist zu plafonieren. Diejährliche EL darf zusammen mit der Rente den Mindestbetragder entsprechenden ordentlichen Vollrente nichtübersteigen. Im Anhang 4 ist dazu ein Berechnungsbeispielaufgeführt.Die Plafonierung ist auch bei der Vergütung von Krankheits-<strong>und</strong> Behinderungskosten zu beachten (vgl.Rz 5310.05).2.5 Wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzung2500.01 Einen Anspruch auf jährliche EL können nur Personenhaben, deren gesetzlich anerkannte Ausgaben <strong>die</strong> anrechenbarenEinnahmen übersteigen.2500.02 Für Kinder, für <strong>die</strong> eine Kinderrente ausgerichtet wird, <strong>und</strong>1/12 deren EL gesondert berechnet wird, vgl. Rz 2220.01.2.6 EL-Anspruch in Sonderfällen2.6.1 Personen, deren Rente bei schuldhafter Herbeiführungdes Versicherungsfalls sistiert wurde2610.01 Wurde <strong>die</strong> Rente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> wegen schuldhafterHerbeiführung des Versicherungsfalles verweigert oderentzogen, so werden für denselben Zeitraum auch <strong>die</strong> ELverweigert. 552610.02 Wurde <strong>die</strong> Rente hingegen nur gekürzt, besteht der EL-Anspruch gr<strong>und</strong>sätzlich weiter. Für <strong>die</strong> Höhe der EL in<strong>die</strong>sen Fällen vergleiche Kapitel 3.5.1.55Art. 8 ELG


432.6.2 Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug2620.01 Die Auszahlung von <strong>IV</strong>-Renten <strong>und</strong> Taggeldern kannwährend der Zeit, in der sich eine versicherte Person imStraf- oder Massnahmenvollzug befindet, sistiert werden.56 Wurde <strong>die</strong> Sistierung angeordnet, ist für den entsprechendenZeitraum auch der EL-Betrag für <strong>die</strong> inhaftiertePerson zu sistieren. Der EL-Betrag für alle anderenin <strong>die</strong> EL-Berechnung eingeschlossenen Personen ist dagegenweiter aus<strong>zur</strong>ichten. Zur Berechnung vergleicheKapitel 3.5.2.2620.02 Alters- <strong>und</strong> Hinterlassenenrenten der <strong>AHV</strong>, Hilflosenentschädigungensowie zu <strong>die</strong>sen Leistungen ausgerichteteEL können nur bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfallssistiert werden. Fälle, in denen <strong>die</strong> Leistungender <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> für eine Person im Straf- oder Massnahmenvollzugnicht sistiert wurden, sind dem BSV zuunterbreiten.2.6.3 Begünstigte einer Verpfründung oder einesverpfründungsähnlichen Verhältnisses2630.01 Durch den Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarungverpflichtet sich der Pfr<strong>und</strong>nehmer, demPfr<strong>und</strong>geber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswertezu übertragen <strong>und</strong> <strong>die</strong>ser dem Pfr<strong>und</strong>nehmer Unterhalt<strong>und</strong> Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. 57 DerPfr<strong>und</strong>geber hat dem Pfr<strong>und</strong>nehmer, der mit ihm in häuslicheGemeinschaft tritt, Wohnung <strong>und</strong> Unterhalt in angemessenerWeise zu leisten <strong>und</strong> schuldet ihm in Krankheitsfällen<strong>die</strong> nötige Pflege <strong>und</strong> ärztliche Behandlung. 582630.02 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit derForm der öffentlichen letztwilligen Verfügung. 59 Bei Verpfründungsverträgenmit staatlich anerkannten Pfr<strong>und</strong>-56575859Art. 21 Abs. 5 ATSGArt. 521 Abs. 1 ORArt. 524 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ORArt. 522 Abs. 1 OR; Art. 499 ff. ZGB


44anstalten, welche zu den von den zuständigen Behördengenehmigten Bedingungen abgeschlossen werden, genügteine schriftliche Vereinbarung. 602630.03 Wenn eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung eineVerpfründung zum Inhalt hat, <strong>die</strong> in Rz 2630.02 beschriebenenFormvorschriften jedoch nicht erfüllt, liegt ein verpfründungsähnlichesVerhältnis vor.2630.04 Versicherten, <strong>die</strong> als Pfr<strong>und</strong>nehmerin oder Pfr<strong>und</strong>nehmervollen Lebensunterhalt <strong>und</strong> Pflege beanspruchen können,wird keine EL ausgerichtet, es sei denn, es werde derNachweis erbracht, dass <strong>die</strong> Pfr<strong>und</strong>geberin oder derPfr<strong>und</strong>geber <strong>die</strong> geschuldete Leistung nicht zu erbringenvermag, oder der geleistete Lebensunterhalt nach denortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zubetrachten ist. Über <strong>die</strong> Bewertung in solchen Fällen vergleicheRz 3415.02 ff.2630.05 Wenn <strong>die</strong> versicherte Person aus der abgeschlossenenVereinbarung lediglich einen Anspruch auf Lebensunterhaltoder eine Unterkunft, nicht jedoch auf Pflege ableitenkann, liegt weder eine Verpfründung noch ein verpfründungsähnlichesVerhältnis vor. Ein EL-Anspruch kanndeshalb nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.Es ist jedoch zu prüfen, ob das entsprechende Rechtsgeschäftaus der Sicht der EL-beziehenden Person einenVermögensverzicht nach Kapitel 3.4.8.3 darstellt. Für <strong>die</strong>Bewertung der Gegenleistung (Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft)vergleiche Kapitel 3.4.5.8.2630.06 Die Verpflichtung von Familienangehörigen, für den Unterhaltder Bezügerin oder des Bezügers einer <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>-Rente aufzukommen, damit <strong>die</strong>sem eine Aufenthaltsbewilligunggewährt wird (Garantieerklärung), stellt ohneGegenleistung des Unterhaltsberechtigten ebenfalls keinenVerpfründungsvertrag <strong>und</strong> kein verpfründungsähnlichesVerhältnis dar. 616061Art. 522 Abs. 2 ORBGE 133 V 265


453 Berechnung <strong>und</strong> Höhe der jährlichen EL3.1 Allgemeine Bestimmungen3.1.1 Gr<strong>und</strong>prinzip der EL-Berechnung3110.01 Die Höhe der jährlichen EL entspricht dem Betrag, umden <strong>die</strong> anerkannten Ausgaben <strong>die</strong> anrechenbaren Einnahmenübersteigen.3.1.2 In <strong>die</strong> EL-Berechung eingeschlossene Personen3.1.2.1 Gr<strong>und</strong>satz3121.01 In <strong>die</strong> Berechnung eingeschlossen sind der Ehegatte oder<strong>die</strong> Ehegattin, Kinder, <strong>die</strong> einen Anspruch auf eine Kinderrentebegründen <strong>und</strong> rentenberechtigte Waisen. Nichtin <strong>die</strong> EL-Berechnung eingeschlossen sind der Konkubinatspartneroder <strong>die</strong> Konkubinatspartnerin <strong>und</strong> dessenoder deren eigene Kinder.3.1.2.2 Eingetragene Partnerschaft3122.01 Eine eingetragene Partnerschaft, ist im Sozialversicherungsrechteiner Ehe gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösungeiner eingetragenen Partnerschaft ist der Ehescheidunggleichgestellt. 623122.02 Alle Randziffern, welche sich auf Ehepaare, einen einzelnenEhegatten oder eine einzelne Ehegattin beziehen,sind sinngemäss anwendbar. Demnach sind Partner oderPartnerinnen, <strong>die</strong> in eingetragener Partnerschaft leben,wie Ehegatten oder Ehegattinnen in <strong>die</strong> EL-Berechnungeinzubeziehen <strong>und</strong> werden jeweils nicht ausdrücklich genannt.3122.03 Eine Abweichung von der Gleichbehandlung mit Ehepaarenbesteht bezüglich des Anspruches auf Hinterlas-62Art. 13a Abs. 1 <strong>und</strong> 3 ATSG


46senenrenten: Personen in eingetragener Partnerschaftsind Witwern gleichgestellt <strong>und</strong> können demnach nur einenAnspruch auf eine Witwerrente, nicht jedoch auf eineWitwenrente, haben. 633122.04 Die Eintragung <strong>und</strong> Registrierung sowie <strong>die</strong> Auflösung derPartnerschaft erfolgen beim zuständigen Zivilstandsamt.Die Partnerschaftsurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> das Auflösungsurteil <strong>die</strong>nenals Beweisakt. Die Ungültigkeit einer eingetragenenPartnerschaft muss gerichtlich festgestellt <strong>und</strong> mit einemUngültigkeitsurteil nachgewiesen werden.3122.05 Im Ausland anerkannte Partnerschaften gleichgeschlechtlicherPaare sind unter gewissen Voraussetzungen den inder Schweiz eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt.Werden von Personen Rechte aus einer im Auslandgeschlossenen Partnerschaft geltend gemacht, ist dasBSV zu konsultieren.3122.06 Das Partnerschaftsgesetz verbietet <strong>die</strong> Adoption von Kindern.Auch <strong>die</strong> Adoption von Kindern der Partnerin oderdes Partners ist nicht möglich. Nicht ausgeschlossen isthingegen, dass eine Partnerin oder ein Partner eigeneoder adoptierte Kinder aus einer früheren Beziehung oderinfolge einer früheren Einzeladoption in <strong>die</strong> Partnerschaftmitbringt. Das Kindsverhältnis besteht in der Partnerschaftnur zu <strong>die</strong>sem Elternteil. Zur Partnerin oder zumPartner kann jedoch ein Pflegeverhältnis 64 entstehen.3.1.2.3 Ehegatten <strong>und</strong> Familienmitglieder mit längeremAufenthalt im Ausland3123.01 Ehegatten <strong>und</strong> andere Familienmitglieder, <strong>die</strong> ihren gewöhnlichenAufenthalt nicht mehr in der Schweiz haben,oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei derBemessung der jährlichen EL ausser Betracht. DieRz 2320.02–2340.04 sind sinngemäss anwendbar.6364Art. 13a Abs. 2 ATSGArt. 22 ter <strong>AHV</strong>G; Art. 49 <strong>AHV</strong>V


473123.02 Fällt ein Ehegatte aufgr<strong>und</strong> eines längeren Auslandaufenthaltsausser Rechnung, werden für <strong>die</strong> Bemessungder EL des andern Ehegatten lediglich <strong>die</strong> familienrechtlichenUnterhaltsleistungen (vgl. Kap. 3.4.9) angerechnet.3.1.2.4 Kinder, <strong>die</strong> ausser Rechnung bleiben3124.01 Bezügerinnen <strong>und</strong> Bezüger von Waisenrenten oder Anspruchauf eine Kinderrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> begründendeKinder, deren anrechenbaren Einnahmen <strong>die</strong> anerkanntenAusgaben erreichen oder übersteigen, fallenbei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht.3124.02 Um festzustellen, welche Kinder ausser Rechnung fallen,sind Vergleichsrechnungen vorzunehmen (einmal mit <strong>und</strong>einmal ohne das betreffende Kind). Resultiert aus derGlobalrechnung (mit dem Kind) eine höhere EL, so verbleibtdas Kind in der Berechnung. Fällt dagegen <strong>die</strong> ELbei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist <strong>die</strong>ses Kindausser Rechnung zu lassen. Kommen für den Wegfallzwei oder mehrere Kinder in Betracht, so sind für jedes<strong>die</strong>ser Kinder nacheinander Vergleichsrechnungen vorzunehmen.3124.03 Bei der Vergleichsrechnung – Variante ohne das Kind<strong>und</strong> seine Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben – sowie beim Herausfallendes Kindes aus der EL-Berechnung sind <strong>die</strong>Kinderrenten – gleich wie <strong>die</strong> Waisenrenten – den Elternnicht bzw. nicht mehr an<strong>zur</strong>echnen.3124.04 Minderjährige Kinder, <strong>die</strong> weder Anspruch auf eine Waisenrentehaben noch Anspruch auf eine Kinderrente begründen,fallen mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben<strong>und</strong> anrechenbaren Einnahmen sowie dem Vermögenbei der Berechnung der EL der Eltern ausser Betracht.Unterhaltsleistungen der Eltern an <strong>die</strong>se Kinderwerden jedoch bei der Bemessung der den Eltern zustehendenjährlichen EL als Ausgabe berücksichtigt (vgl.Rz 3270.01 ff.).


483.1.3 Gr<strong>und</strong>satz der gemeinsamen Berechnung3.1.3.1 Allgemeine Bestimmungen3131.01 Die jährliche EL von Ehegatten <strong>und</strong> Personen mit Kindernsowie zusammenlebenden Waisen sind gr<strong>und</strong>sätzlichgemeinsam zu berechnen. Dabei sind <strong>die</strong> anerkanntenAusgaben (einschliesslich der Beträge für den allgemeinenLebensbedarf) sowie anrechenbaren Einnahmen deranspruchsberechtigten oder an der Leistung beteiligtenFamilienglieder zusammenzuzählen.3131.02 Eine separate Berechnung ist nur vorzunehmen, wenn esnachstehend besonders vorgesehen ist.3.1.3.2 Ehepaare3132.01 Bei Ehepaaren, <strong>die</strong> nicht getrennt leben, werden <strong>die</strong> anrechenbarenEinnahmen <strong>und</strong> anerkannten Ausgaben beiderEhegatten zusammengezählt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Differenz davongebildet. Dies gilt auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlichgetrennt ist, weiterhin oder wieder zusammenlebt. 653132.02 Für Fälle, in denen mindestens ein Ehegatte in einemHeim oder Spital lebt, vergleiche Kapitel 3.1.4.2.3.1.3.3 Personen mit Kindern3133.01 Die jährliche EL für Kinder, für <strong>die</strong> eine Kinderrente der<strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> ausgerichtet wird, wird wie folgt berechnet:3133.02 Wenn <strong>die</strong> Kinder mit den Eltern zusammenleben, erfolgteine gemeinsame Berechnung der EL. Die anerkanntenAusgaben <strong>und</strong> anrechenbaren Einnahmen der Kinderwerden den Eltern zugerechnet.3133.03 Leben <strong>die</strong> Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, derEL-berechtigt ist, so wird <strong>die</strong> EL zusammen mit <strong>die</strong>sem65ZAK 1986 S. 135


49Elternteil festgelegt. Die anerkannten Ausgaben <strong>und</strong> anrechenbarenEinnahmen der Kinder werden ihm zugerechnet.3133.04 Leben <strong>die</strong> rentenberechtigten Hinterlassenen (Witwe,Witwer, Waisen) zusammen, erfolgt eine gemeinsameBerechnung der jährlichen EL. Die massgebenden anerkanntenAusgaben <strong>und</strong> anrechenbaren Einnahmen werdenzusammengezählt. Diese Regel findet auch Anwendungauf Witwen <strong>und</strong> Witwer mit Pflegekindern, <strong>die</strong> beimTode des Pflegeelternteils Anspruch auf eine Waisenrentehaben. 663133.05 Lebt ein Elternteil im Heim, wird der Totalbetrag der Einnahmender Eltern <strong>und</strong> der Kinder halbiert. Die eine Hälftewird in der Berechnung des Elternteiles im Heim <strong>und</strong><strong>die</strong> andere Hälfte in der Berechnung des Elternteils zuHause mit den Kindern als Einnahme angerechnet.Ausnahmen von der Zusammenrechnung sind inRz 3142.07 <strong>und</strong> 3142.09 geregelt, welche sinngemässanwendbar sind.3133.06 Ist der eigene EL-Anspruch eines getrennt lebenden odergeschiedenen Elternteils infolge der Aufhebung der Zusatzrentemit der 5. <strong>IV</strong>-Revision untergegangen <strong>und</strong> lebter mindestens seit dem 31. Dezember 2007 mit einemKind zusammen, für welches eine Kinderrente ausgerichtetwird, wird <strong>die</strong> EL von Kind <strong>und</strong> Elternteil gemeinsamberechnet.3133.07 Die EL wird solange gemeinsam berechnet, wie das Kindmit dem getrennten oder geschiedenen Elternteil zusammenlebt<strong>und</strong> eine Kinderrente für dasselbe ausgerichtetwird.3133.08 Lebt ein Kind, für das eine Kinderrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong>ausgerichtet wird oder das Anspruch auf eine Hinterlassenenrentehat, in einem Heim, ist eine Heimberechnungnach den allgemeinen Regeln (Berücksichtigung der66Art. 25 <strong>AHV</strong>G; Art. 49 <strong>AHV</strong>V


50Ausgaben nach Kap. 3.3 <strong>und</strong> der Einnahmen nachKap. 3.4) vorzunehmen. Für <strong>die</strong> Berücksichtigung desEinkommens der Eltern vergleiche Kapitel 3.4.9.3 <strong>und</strong>3.4.9.4.3133.09 Für Fälle getrennter oder geschiedener EL-beziehenderPersonen, <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Obhut über ihre Kinder teilen, vergleicheKapitel 3.1.4.4.3.1.4 Ausnahmen von der gemeinsamen Berechnung3.1.4.1 Getrennt lebende Ehegatten3141.01 Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn– <strong>die</strong> Ehe gerichtlich getrennt ist; oder– eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist;oder– eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohneUnterbruch gedauert hat; oder– glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennunglängere Zeit dauern wird.3141.02 Keine Trennung besteht, wenn ein Heim- oder Spitalaufenthaltvorliegt. Für Ehepaare, bei denen mindestens einEhegatte in einem Heim oder Spital lebt, vergleiche Kapitel3.1.4.2.3141.03 Wenn beide Ehegatten je einen eigenen EL-Anspruch begründen,werden bei Trennung der Ehe <strong>die</strong> massgebendenEinnahmen <strong>und</strong> Ausgaben gesondert berechnet. Beijedem Ehegatten wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarfsowie das Mietzinsmaximum für Alleinstehendeberücksichtigt. Jedem Ehegatten wird seine Renteals Einnahme zugerechnet. Für <strong>die</strong> Zuständigkeit vergleicheKapitel 1.2.3.


513.1.4.2 Ehepaare, bei denen mindestens ein Ehegattein einem Heim oder Spital lebt3142.01 Die jährliche EL von nicht getrennt lebenden (vgl.Rz 3141.01 <strong>und</strong> 3141.02) Ehegatten, bei denen mindestenseiner dauernd oder längere Zeit in einem Heim oderSpital lebt, wird für jeden Ehegatten nach den folgendenBestimmungen gesondert berechnet (vgl. <strong>die</strong> Berechnungsbeispielein Anhang 5.2 <strong>und</strong> 5.3). Für den Fall, dassder Ehegatte zu Hause mit Kindern zusammenlebt, <strong>die</strong>einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, vergleicheRz 3133.05. Für <strong>die</strong> Auszahlung vergleicheRz 4220.04.3142.02 Ergibt <strong>die</strong> Berechnung bei einem Ehegatten einen Einnahmenüberschuss,dann darf beim anderen Ehegattennichts davon als Einnahme angerechnet werden.3142.03 Die anerkannten Ausgaben werden in der EL-Berechnungdesjenigen Ehegatten berücksichtigt, den sie betreffen.3142.04 Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je <strong>zur</strong>Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Diestrifft auf folgende Ausgaben zu:– geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;– Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen, fallsbeide Ehegatten im Heim oder Spital leben. Wenn derEhegatte zu Hause nicht in der Liegenschaft wohnt,welche einem von beiden gehört, dann werden <strong>die</strong> Kostenebenfalls hälftig aufgeteilt.3142.05 Der zu Hause lebende Ehegatte gilt für <strong>die</strong> Berücksichtigungdes Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf<strong>und</strong> für <strong>die</strong> Mietzinsausgaben als alleinstehend.3142.06 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs)der beiden Ehegatten werden gr<strong>und</strong>sätzlichzusammengezählt. Der Totalbetrag wird anschliessendhalbiert. Jedem Ehegatten wird in seiner Berechnung<strong>die</strong> Hälfte als Einnahme angerechnet.


523142.07 Von der Zusammenrechnung <strong>und</strong> hälftigen Aufteilungsind ausgenommen:– Leistungen der Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung anden Heim- oder Spitalaufenthalt;– Hilflosenentschädigungen, sofern sie überhaupt alsEinnahme angerechnet werden (vgl. Kap. 3.4.5.7).Diese beiden Einnahmen werden bei demjenigen Ehegattenals Einnahme angerechnet, den sie betreffen.3142.08 Für <strong>die</strong> Freibeträge gelten ausschliesslich <strong>die</strong> Werte fürEhepaare. Davon betroffen sind der Freibetrag beimVermögen (Rz 3442.01) <strong>und</strong> beim Erwerbseinkommen(Rz 3421.04).3142.09 Wohnt der zu Hause lebende Ehegatte in einer Liegenschaft,<strong>die</strong> einem von ihnen gehört, so wird der ganze Eigenmietwertin seiner EL-Berechnung als Einnahme angerechnet.Hat das vom zu Hause lebenden Ehegattenbewohnte Haus mehrere Wohnungen, kann <strong>die</strong> ganzeLiegenschaft beim Ehegatten zu Hause einbezogen werden.In <strong>die</strong>sem Fall werden <strong>die</strong> Gebäudeunterhaltskosten<strong>und</strong> Hypothekarzinsen dem Ehegatten zu Hause als Ausgabezugerechnet.3142.10 Im Fall von Rz 3142.09 darf nur der 300 000 Frankenübersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen berücksichtigtwerden. 673.1.4.3 Kinder, <strong>die</strong> nicht bei einem rentenberechtigtenElternteil leben3143.01 Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem1/12 Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist <strong>und</strong> für den auchkein Anspruch auf eine Zusatzrente der <strong>AHV</strong> besteht, soist <strong>die</strong> EL für das Kind gesondert zu berechnen, sofernder rentenberechtigte Elternteil Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlichenAufenthalt in der Schweiz hat. Andernfalls bestehtkein EL-Anspruch.67Art. 11 Abs. 1 bis Bst. a ELG


533143.02 Lebt das Kind in häuslicher Gemeinschaft, ist der Lebensbedarffür Kinder zu berücksichtigen.3143.03 Als in häuslicher Gemeinschaft lebend gelten Kinder, <strong>die</strong>mit mindestens einem Eltern-, Pflegeeltern- oder Grosselternteil,einer Tante oder einem Onkel zusammenleben.3143.04 Lebt das Kind nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft,ist der Lebensbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen.3143.05 Leben zwei oder mehrere Kinder, <strong>die</strong> eine Kinderrentebeziehen, zusammen aber nicht in häuslicher Gemeinschaft,ist der Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen.Vorbehalten bleibt in solchen Fällen der Nachweis,dass dem Kind Unterhaltskosten erwachsen, <strong>die</strong> den Betragfür den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder übersteigen<strong>und</strong> deshalb <strong>die</strong> Anwendung des Betrages für Alleinstehenderechtfertigen.3143.06 In der Berechnung des Kindes, das in häuslicher Gemeinschaftlebt, kann höchstens das Mietzinsmaximum für Alleinstehendeberücksichtigt werden. Leben mehrere Kinderin derselben Gemeinschaft, ist für alle Kinder zusammennur einmal das Mietzinsmaximum für Alleinstehendezu berücksichtigen. Für <strong>die</strong> Mietzinsaufteilung istdabei Rz 3231.03 zu beachten. Gleich ist vorzugehen,wenn eines oder mehrere Kinder in einer Pflege- oderGrossfamilie leben, <strong>die</strong> nicht als Heim anerkannt ist.3143.07 Lebt das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft, ist dasMietzinsmaximum für Alleinstehende zu berücksichtigen.3143.08 Leben zwei oder mehrere Kinder zusammen nicht inhäuslicher Gemeinschaft, so ist für alle Kinder zusammendas Mietzinsmaximum für Alleinstehende nur einmal zuberücksichtigen.3143.09 Lebt das Kind in einem anderen Kanton als der rentenberechtigteElternteil, so ist <strong>die</strong> kantonale Durchschnittsprämiedes für <strong>die</strong> EL-Berechnung zuständigen Kantons


54massgebend. Lebt das Kind im gleichen Kanton wie derrentenberechtigte Elternteil, jedoch in einer anderen Prämienregion,so ist <strong>die</strong> Prämienregion des rentenberechtigtenElternteils massgebend.3143.10 Erzielt das Kind ein Erwerbseinkommen, ist der Freibetragfür Alleinstehende zu berücksichtigen. Leben zweioder mehrere Kinder zusammen, ist für alle zusammender Freibetrag für Alleinstehende nur einmal zu berücksichtigen.3143.11 Lebt das Kind in einem Heim, ist eine Heimberechnungnach den allgemeinen Regeln (Berücksichtigung der Ausgabennach Kap. 3.3 <strong>und</strong> der Einnahmen nach Kap. 3.4)vorzunehmen. Lebt das Kind in einer Pflege- oder Grossfamilie,<strong>die</strong> als Heim im Sinne von Artikel 25a ELV anerkanntist, ist auch eine Heimberechnung vorzunehmen.3143.12 Für <strong>die</strong> Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgenvergleiche Kapitel 3.4.9.3 <strong>und</strong> 3.4.9.4.3.1.4.4 Kinder getrennter oder geschiedener Eltern,<strong>die</strong> bei beiden Elternteilen leben3144.01 Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, ist sein EL-Anteilgesondert zu berechnen.3144.02 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder<strong>und</strong> Waisen ist für jedes Kind nur einmal zu berücksichtigen.3144.03 Für <strong>die</strong> Ermittlung der Mietkosten werden beide durch dasKind mitbewohnten Wohnungen berücksichtigt. Für <strong>die</strong>Berechnung muss das Kind sowohl bei der Wohnung desVaters als auch bei der Wohnung der Mutter eingesetztwerden, wobei Rz 3231.03 zu beachten ist. Die Summeder beiden Mietzinsanteile wird als Ausgabe anerkannt(vgl. Beispiel im Anhang 6).3144.04 Die Mietkosten für das Kind können höchstens bis zumMietzinsmaximum für alleinstehende Personen (vgl.


55Kap. 3.2.3.2 <strong>und</strong> Anhang 1.2) als Ausgabe anerkanntwerden. Sind mehrere Kinder in <strong>die</strong> EL-Berechnung eingeschlossen,erhöht sich das Mietzinsmaximum nicht,d.h. <strong>die</strong> Summe der Mietzinsanteile aller Kinder darf dasMietzinsmaximum für alleinstehende Personen nichtübersteigen (vgl. Beispiel im Anhang 6). Gegebenenfallssind <strong>die</strong> anerkannten Mietkosten für jedes Kind anteilsmässigzu kürzen.3144.05 Für den Pauschalbetrag für <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherungist der Kanton bzw. <strong>die</strong> Prämienregion des EL-berechtigtenElternteils massgebend. Haben beide Elterneinen EL-Anspruch, ist der Kanton bzw. <strong>die</strong> Prämienregionder Mutter massgebend.3144.06 Für <strong>die</strong> Auszahlung des EL-Anteils für das Kind vergleicheKapitel 4.2.4.3.1.4.5 Waisen, <strong>die</strong> nicht bei einem EL-berechtigtenElternteil leben3145.01 Für Vollwaisen <strong>und</strong> für Halbwaisen, <strong>die</strong> nicht bei einemrentenberechtigten Elternteil leben, ist <strong>die</strong> EL gesondertzu berechnen. Die Rz 3143.02–3143.08 <strong>und</strong> 3143.10–3143.12 sind sinngemäss anwendbar.3.1.5 Definition des Heim- oder Spitalaufenthalts3.1.5.1 Heim- <strong>und</strong> Spitalbegriff3151.01 Als Spital gilt eine Einrichtung, welche <strong>die</strong> Voraussetzungennach Artikel 39 KVG erfüllt.3151.02 Als Heim gilt jede Einrichtung, <strong>die</strong> von einem Kanton anerkanntwird oder über eine kantonale Betriebsbewilligungverfügt. 6868Art. 25a Abs. 1 ELV


563151.03 Alle auf der Liste der anerkannten Pflegeheime im Sinnevon Artikel 39 Absatz 3 KVG aufgeführten Einrichtungengelten bei den EL auch als Heim.3151.04 Hat eine <strong>IV</strong>-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhangmit der Gewährung einer HE als Heimbewohnerinim Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 <strong>IV</strong>G eingestuft, so gilt<strong>die</strong> Person auch für den Anspruch auf EL als Heimbewohnerin.Wenn <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle nicht von einem Heim ausgeht, kanndennoch ein Heim im Sinne der EL vorliegen.3151.05 Heimähnliche Institutionen gelten dann als Heim, wennsie von einem Kanton als Heim anerkannt werden, übereine kantonale Betriebsbewilligung verfügen oder wenneine <strong>IV</strong>-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung derHE von einem Heim ausgeht.3151.06 Hat ein Kanton <strong>die</strong> Erteilung der Betriebsbewilligung aneine kommunale Stelle delegiert, dann ist <strong>die</strong> Erteilungdurch <strong>die</strong> kommunale Stelle der kantonalen Betriebsbewilligunggleichgestellt.3.1.5.2 Wechsel auf eine Heimberechnung bei Heim<strong>und</strong>Spitalaufenthalt3152.01 Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts fest-1/12 steht, dass <strong>die</strong> EL-beziehende Person nicht mehr nachHause <strong>zur</strong>ückkehren wird, ist ab dem Monat des Eintrittseine Heimberechnung vorzunehmen.3152.02 Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts1/12 unklar ist, ob <strong>die</strong> EL-beziehende Person wieder nachHause <strong>zur</strong>ückkehren wird, ist eine Heimberechnung abdem Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonatfolgt, den <strong>die</strong> Person im Heim oder Spital verbrachthat. Kehrt <strong>die</strong> Person nach Hause <strong>zur</strong>ück, ist fürden Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorzunehmen.


573152.03 Zum zeitweisen Heimaufenthalt (regelmässige1/12 Rückkehr nach Hause) vergleiche Kapitel 3.5.4.3.2 Ausgaben für Personen zu Hause3.2.1 Allgemeine Bestimmungen3.2.1.1 Anerkannte Ausgaben3211.01 Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgabenist abschliessend.3211.02 Bestimmte, nachstehend aufgeführte Aufwendungen wieHypothekarzinsen, Mietzins usw. können als Ausgabeanerkannt werden, 69 soweit sie für persönliche Bedürfnisseder EL-beziehenden Person verwendet werden.3211.03 Aufwendungen wie Gewinnungskosten <strong>und</strong> Gebäudeunterhaltskosten,<strong>die</strong> bereits bei der Ermittlung des Erwerbseinkommensabgezogen worden sind, dürfen nichtein zweites Mal berücksichtigt werden.3211.04 Für <strong>die</strong> Berücksichtigung der Ausgaben von Ehepaaren,bei denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oderSpital lebt, vergleiche Rz 3142.03–3142.05.3.2.1.2 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse3212.01 Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längereZeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhungder vom Gesetz anerkannten Ausgaben ein, soist für <strong>die</strong> Bemessung der EL auf <strong>die</strong> veränderten, auf einJahr umgerechneten Ausgaben abzustellen. (Zur wesentlichenVerminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkanntenAusgaben <strong>und</strong> der anrechenbaren Einnahmenvgl. Rz 3641.01–3641.03; über den Zeitpunkt der Erhöhung,Herabsetzung oder Aufhebung der EL vgl.Kap. 3.6.4.2 <strong>und</strong> 3.6.4.3.)69ZAK 1968 S. 648; 1980 S. 135


583.2.2 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf3.2.2.1 Gr<strong>und</strong>satz3221.01 Der anwendbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarfbestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen<strong>und</strong> nicht nach der Art der Gr<strong>und</strong>leistung. Für alleinstehendePersonen, für Ehepaare sowie für Waisen <strong>und</strong>Kinder gelten unterschiedliche Beträge (vgl. Anhang 1.1).3.2.2.2 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf füralleinstehende Personen3222.01 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehendegilt für <strong>die</strong> ledigen, verwitweten oder geschiedenenPersonen.3222.02 Dieser Betrag ist ferner anzuwenden bei getrennt lebendenEhepaaren (vgl. Rz 3141.01 <strong>und</strong> 3141.02) sowie beiPersonen, deren Ehegatte sich längere Zeit im Auslandaufhält oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (vgl.Kap. 3.1.2.3). Ferner findet er bei den im Konkubinat lebendenPersonen Anwendung.3222.03 Für ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebendeKinder, <strong>die</strong> einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen,oder denen eine Waisenrente zusteht, ist <strong>die</strong>ser Betragnur teilweise anwendbar (vgl. Rz 3143.04 <strong>und</strong>3143.05 [für Waisen i.V.m. Rz 3145.01]).3.2.2.3 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf fürEhepaare3223.01 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaarefindet Anwendung für alle verheirateten Personen –einschliesslich der verheirateten Waisen, <strong>die</strong> eine Waisenrentebeziehen, <strong>und</strong> der verheirateten Kinder, <strong>die</strong> Anspruchauf eine Kinderrente begründen – mit Ausnahmeder getrennt lebenden Ehegatten (vgl. Rz 3141.01 <strong>und</strong>3141.02).


593223.02 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaareist auch dann massgebend, wenn nur ein Ehegatterentenberechtigt ist.3.2.2.4 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf fürWaisen <strong>und</strong> Kinder3224.01 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Waisen<strong>und</strong> Kinder gilt für <strong>die</strong> minderjährigen <strong>und</strong> volljährigenWaisen <strong>und</strong> Kinder, <strong>die</strong> in häuslicher Gemeinschaft leben(vgl. Rz 3143.03) <strong>und</strong> nicht verheiratet sind.3224.02 Der Betrag ist in der Regel auch auf Kinder <strong>und</strong> Waisenanwendbar, <strong>die</strong> zusammen, aber nicht in häuslicher Gemeinschaft,leben (vgl. Rz 3143.05).3224.03 Leben mehrere Kinder in häuslicher Gemeinschaft, so istder Betrag für jedes der ersten zwei Kinder voll, für jedesder zwei weiteren Kinder zu zwei Dritteln <strong>und</strong> für jedesder übrigen Kinder zu einem Drittel an<strong>zur</strong>echnen (vgl.Höhe in Anhang 1.1).3224.04 Bei Bezügerinnen <strong>und</strong> Bezügern von Waisen- <strong>und</strong> Kinderrenten,<strong>die</strong> verheiratet sind, ist der Betrag für den allgemeinenLebensbedarf für Ehepaare anwendbar.3.2.3 Mietkosten3.2.3.1 Allgemeine Bestimmungen3231.01 Es kann der jährliche Mietzins einer Wohnung <strong>und</strong> <strong>die</strong> damitzusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) biszum Betrag nach Anhang 1.2 als Ausgabe anerkanntwerden. Kosten für eine mobile Unterkunft können nur berücksichtigtwerden, wenn <strong>die</strong> Unterkunft tatsächlich für<strong>die</strong> Beherbergung – <strong>und</strong> nicht nur zum Transport – vonPersonen konzipiert wurde. Für <strong>die</strong> Bemessung der Mietkostenvon Personen, <strong>die</strong> dauernd oder vorübergehend ineiner mobilen Unterkunft leben, vergleiche Rz 3237.04.


603231.02 Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzigeWohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützteWohnräumlichkeiten, z.B. an einem andern Ort,berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von <strong>die</strong>semGr<strong>und</strong>satz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnungaus beruflichen oder ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen für <strong>die</strong>EL-beziehende Person unentbehrlich ist. 70 Es kann jedochzusammen höchstens der Betrag nach Anhang 1.2als Ausgabe berücksichtigt werden.3231.03 Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einemEinfamilienhaus, so ist für <strong>die</strong> Berechnung der jährlichenEL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilenauf <strong>die</strong> einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auchfür Personen, <strong>die</strong> im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteileder Personen, welche nicht in <strong>die</strong> EL-Berechnungeingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen.Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wennein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietetist.3231.04 In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teilder Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nachden Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommenwerden. 71 Bei EL-beziehenden Personen, <strong>die</strong> mit unterhaltspflichtigenKindern zusammenleben, welche keinenAnspruch auf eine Kinderrente begründen, ist gr<strong>und</strong>sätzlichkeine Mietzinsaufteilung vorzunehmen. 723.2.3.2 Mietzinsmaximum für alleinstehende Personen3232.01 Das Mietzinsmaximum für alleinstehende Personen findetAnwendung auf alle unverheirateten Personen bzw. getrenntlebende Ehegatten, <strong>die</strong> nicht mit eigenen Kindernzusammenleben. Für Kinder <strong>und</strong> Waisen, <strong>die</strong> nicht bei einemEL-berechtigten Elternteil leben, gelten hinsichtlich707172ZAK 1974 S. 212BGE 105 V 271 ff.Urteil des EVG P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b


61des Mietzinsmaximums besondere Bestimmungen (vgl.Rz 3143.06–3143.08).3232.02 Bei Ehepaaren, bei denen der eine Ehegatte in einemHeim oder Spital lebt, gilt der zu Hause lebende Ehegattefür <strong>die</strong> Berücksichtigung des Betrages für den allgemeinenLebensbedarf <strong>und</strong> für <strong>die</strong> Mietzinsausgaben als alleinstehend.3.2.3.3 Mietzinsmaximum für Ehepaare <strong>und</strong> Personenmit Kindern3233.01 Lebt ein rentenberechtigter Elternteil zusammen mit rentenberechtigtenWaisen oder Kindern, <strong>die</strong> einen Anspruchauf eine Kinderrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> begründen, ist für<strong>die</strong> Mietzinsausgaben der Höchstbetrag für Ehepaaremassgebend.3233.02 Für Ehepaare, bei denen der eine Ehegatte in einemHeim oder Spital lebt, vergleiche Rz 3232.02.3.2.3.4 Rollstuhlgängige Wohnung3234.01 Ist <strong>die</strong> Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig,erhöht sich der Höchstbetrag für Mietzinsausgaben (vgl.Anhang 1.2) um 3 600 Franken. Die Miete ist notwendig,wenn <strong>die</strong> versicherte Person oder eine in <strong>die</strong> EL-Berechnungeingeschlossene Person auf einen Rollstuhl angewiesenist.Auch wenn mehrere Personen, <strong>die</strong> in derselben Wohnungleben, auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erhöht sichder Höchstbetrag für Mietzinsausgaben nur um 3 600Franken. 733234.02 Die versicherte Person ist dann auf einen Rollstuhl angewiesen,wenn sie <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Erhalteines Rollstuhles seitens <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> erfüllt.73Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ELG


623.2.3.5 Mietnebenkosten3235.01 Es können nur <strong>die</strong> Nebenkosten, welche mit der Miete einerWohnung zusammenhängen, berücksichtigt werden.74 Kosten für Garagen werden nicht anerkannt.Zusammen mit dem Nettomietzins der Wohnung könnenhöchstens Kosten bis zum Betrag nach Anhang 1.2 alsAusgabe anerkannt werden.3235.02 Wird für <strong>die</strong> Nebenkosten eine Schlussabrechnung erstellt,so kann weder eine Nach- noch eine Rückzahlungbei der jährlichen EL berücksichtigt werden.3235.03 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizenmüssen <strong>und</strong> dem Vermieter keine Heizungskostennach Artikel 257b Absatz 1 OR zu zahlen haben, wird für<strong>die</strong> Heizkosten eine Pauschale zu den übrigen Nebenkostenhinzugezählt.Die Pauschale beträgt bei Alleinstehenden wie auch beiEhepaaren pro Jahr 840 Franken. 753.2.3.6 Anerkannte Ausgaben bei Wohneigentum,Nutzniessung <strong>und</strong> Wohnrecht3236.01 Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt,<strong>die</strong> eine Wohnung mieten, sondern auch beiPersonen, <strong>die</strong> in der ihnen gehörenden Wohnung lebenoder denen <strong>die</strong> Nutzniessung 76 oder ein Wohnrecht ander Wohnung zusteht. Über den Mietwert der eigenenWohnung vergleiche Rz 3433.02.3236.02 Bei Personen, <strong>die</strong> eine Liegenschaft bewohnen, <strong>die</strong> ihnenselbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oderein Wohnrecht zusteht, wird für <strong>die</strong> Nebenkosten ausschliesslicheine Pauschale anerkannt.747576Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELGArt. 16b Abs. 2 ELVZAK 1968 S. 248


63Die Pauschale beträgt bei Alleinstehenden wie auch beiEhepaaren pro Jahr 1 680 Franken. 773236.03 Zusammen mit dem Mietwert der Liegenschaft können alsAusgabe höchstens Kosten bis zum Betrag nach Anhang1.2 für <strong>die</strong> Mietzinsausgaben anerkannt werden.3.2.3.7 Höhe des Mietzinses in Sonderfällen3237.01 Bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten – ausgenommennahe Verwandte <strong>und</strong> Heime – können, wenn der auf <strong>die</strong>Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist, ein Drittelder Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigtwerden.3237.02 Der Mietzins bzw. der Teil des Mietzinses, für welchenFürsorgebehörden, gemeinnützige Institutionen, Verwandteoder allenfalls Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen,ist als Mietzinsausgabe anzuerkennen. Ebensoist eine solche Ausgabe in Fällen anzuerkennen in denenversicherte Personen bei nahen Verwandten zu einemVorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können. Massgebendist der nach Rz 3231.03 anteilsmässig ermittelteeffektive Mietzins. 783237.03 Wird ein reduzierter Mietzins bezahlt, weil <strong>die</strong> EL-beziehendePerson als Gegenleistung eine Tätigkeit (z.B.Hauswart) ausübt, ist vom Mietzins auszugehen, der ohneTätigkeit hätte bezahlt werden müssen. Der Betrag,um den <strong>die</strong> Unterkunft verbilligt wurde, ist hingegen alsErwerbseinkommen an<strong>zur</strong>echnen.3237.04 Bei Personen, <strong>die</strong> dauerhaft oder vorübergehend in einermobilen Unterkunft leben (vgl. Rz 3231.01), werden alsMietkosten der Mietzins oder <strong>die</strong> Leasingraten für <strong>die</strong> Unterkunftsowie <strong>die</strong> tatsächlich anfallenden Kosten für <strong>die</strong>Standmiete berücksichtigt. Hinzu kommt <strong>die</strong> Heizkostenpauschalenach Artikel 16b ELV. Wenn sich <strong>die</strong>7778Art. 16a Abs. 3 ELVZAK 1977 S. 543


64Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person befindet,werden <strong>die</strong> tatsächlich anfallenden Kosten für <strong>die</strong>Standmiete sowie ein jährlicher Betrag für <strong>die</strong> Abschreibungder Unterkunft berücksichtigt. Anstelle der Heizkostenpauschalekommt <strong>die</strong> Pauschale für Nebenkostennach Artikel 16a ELV <strong>zur</strong> Anwendung.3.2.4 Pauschalbetrag für <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherung3240.01 Ein jährlicher Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherung(inkl. Unfalldeckung) wird als Ausgabeangerechnet. Das Eidg. Departement des Innernlegt <strong>die</strong> massgebenden Beträge für <strong>die</strong> einzelnen Kantonefest (vgl. Anhang 1.3).3240.02 Die Prämien für Zusatzversicherungen stellen keine anerkanntenAusgaben dar. Nachgewiesene Prämien, <strong>die</strong> indirektem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistungstehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen(vgl. Rz 3456.02).3.2.5 Gewinnungskosten3250.01 Gewinnungskosten werden bereits bei der Ermittlung desNettoerwerbseinkommens berücksichtigt (vgl.Rz 3421.04, 3422.01, 3423.03 <strong>und</strong> 3423.04).3.2.6 Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen3260.01 Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen könnennur bis <strong>zur</strong> Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft alsAusgabe anerkannt werden.3260.02 Für <strong>die</strong> Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für <strong>die</strong> direktekantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare


65Pauschalabzug. 79 Es kann demnach nicht auf <strong>die</strong> effektivenUnterhaltskosten abgestellt werden. Weitere anfallendeKosten sind nicht als Ausgabe anerkannt.Wenn <strong>die</strong> kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzugvorsieht, gilt der für <strong>die</strong> direkte B<strong>und</strong>essteueranwendbare.3260.03 Amortisationen von Hypotheken können nicht als Ausgabeberücksichtigt werden.3260.04 Der Baurechtszins ist dem Hypothekarzins gleichzustellen.3.2.7 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge3270.01 Geschuldete <strong>und</strong> tatsächlich geleistete familienrechtlicheUnterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten, geschiedeneEx-Ehegatten <strong>und</strong> Kinder, <strong>die</strong> nachRz 3124.01 <strong>und</strong> 3124.04 ausser Rechnung fallen, werdenals Ausgabe berücksichtigt. Unterhaltsleistungen an Familienglieder,welche in <strong>die</strong> gemeinsame EL-Berechnungeinbezogen werden oder für welche ein EL-Anteil nachKapitel 3.1.4 gesondert berechnet wird, dürfen nicht alsAusgabe berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigtwerden familienrechtliche Unterstützungsbeiträge nachArtikel 328 <strong>und</strong> 329 ZGB (z.B. an Eltern).3270.02 Gerichtlich genehmigte familienrechtliche Unterhaltsleistungenwerden als Ausgabe berücksichtigt, soweit sienachweisbar erbracht worden sind. Vorbehalten bleiben<strong>die</strong> Fälle nach Rz 3270.04 <strong>und</strong> 3270.05.3270.03 Werden vom EL-Bezüger oder der EL-Bezügerin Unterhaltsleistungenohne gerichtlich genehmigte Vereinbarungverlangt, hat <strong>die</strong> EL-Stelle eine allfällige Leistungspflichtdes EL-Bezügers oder der EL-Bezügerin <strong>und</strong> <strong>die</strong>Angemessenheit der Höhe zu prüfen (vgl. Rz 3492.01 ff.).Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigtwerden.79Art. 16 ELV; ZAK 1987 S. 309


663270.04 Verschlechtern sich <strong>die</strong> finanziellen Verhältnisse der ELbeziehendenPerson wesentlich <strong>und</strong> dauerhaft, hat <strong>die</strong>EL-Stelle <strong>die</strong> Person aufzufordern, eine Änderung desScheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. 803270.05 Kommt <strong>die</strong> versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalbvon drei Monaten nach, entscheidet <strong>die</strong> EL-Stelleaufgr<strong>und</strong> der vorhandenen Akten. 81 Sie ist berechtigt, alsUnterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen.3270.06 Werden nach der Festlegung der Unterhaltsbeiträge anein Kind dem Unterhaltsschuldner neue oder höhere Kinderrentender <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> gewährt, vermindert sich der geschuldeteUnterhaltsbeitrag in <strong>die</strong>sem Umfang. Bezahlt82<strong>die</strong> EL-beziehende Person trotzdem den ursprünglichenUnterhaltsbeitrag, ist in der EL-Berechnung nur der verminderte,nämlich der geschuldete, Beitrag als Ausgabean<strong>zur</strong>echnen.3.2.8 Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungen des B<strong>und</strong>es3280.01 Beiträge an <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>/EO sind als Ausgabe anerkannt.Bei Erwerbstätigen sind auch <strong>die</strong> Beiträge an <strong>die</strong> obligatorischeArbeitslosenversicherung (ALV), an <strong>die</strong> beruflicheVorsorge (BV) sowie an <strong>die</strong> obligatorische Unfallversicherung(UV) anerkannte Ausgaben. Die Beiträge sind beiErwerbstätigen vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen(vgl. Rz 3421.04).Sind in der Berechnung Beiträge an <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>/EO enthalten,so ist es zulässig, eine allfällige EL damit zu verrechnenbzw. EL dafür <strong>zur</strong>ückzubehalten 83 (vgl.Rz 4640.04).80818283Art. 129 ZGBArt. 43 Abs. 3 ATSGArt. 285 Abs. 2 bis ZGBZAK 1990 S. 290, S. 397


673280.02 Nachzahlungen geschuldeter Beiträge sind zu berücksichtigen,84 sofern sie nicht bereits einmal vergütet wurden.3280.03 Geleistete Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmender BVV 3 können nicht als Ausgabe berücksichtigtwerden.3.3 Ausgaben für Personen im Heim3.3.1 Allgemeine Bestimmungen3.3.1.1 Anerkannte Ausgaben3311.01 Bei Personen, <strong>die</strong> dauernd oder längere Zeit in einemHeim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebendePersonen), werden neben den allgemeinen Ausgaben(Kap. 3.3.4–3.3.9) <strong>die</strong> Tagestaxe (Kap. 3.3.2) <strong>und</strong> der Betragfür persönliche Auslagen (Kap. 3.3.3) als Ausgabenanerkannt.3311.02 Rz 3211.01–3211.03 sind zu beachten. Für <strong>die</strong> Zuordnungder Ausgaben im Rahmen der gesonderten Berechnungvergleiche Rz 3142.03–3142.05. Für <strong>die</strong> Berücksichtigungder Ausgaben bei zeitweisem Heimaufenthaltvergleiche Kapitel 3.5.4.3.3.1.2 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse3312.01 Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längereZeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhungder vom Gesetz anerkannten Ausgaben ein, soist für <strong>die</strong> Bemessung der EL auf <strong>die</strong> veränderten, auf einJahr umgerechneten Ausgaben abzustellen. (Über wesentlicheVerminderung oder Erhöhung der vom Gesetzanerkannten Ausgaben <strong>und</strong> der anrechenbaren Einnahmenvgl. Rz 3641.01–3641.03; über den Zeitpunkt der84ZAK 1982 S. 231


68Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der EL vgl.Kap. 3.6.4.2 <strong>und</strong> 3.6.4.3.)3.3.2 Tagestaxe des Heims3320.01 Gr<strong>und</strong>sätzlich hat <strong>die</strong> Tagestaxe alle regelmässig anfallendenKosten zu enthalten. Beträgt z.B. der Tagesansatz150 Franken <strong>und</strong> werden monatlich regelmässig 90 Frankenfür Pflege in Rechnung gestellt, so ist der EL-Berechnungeine Tagestaxe von 153 Franken zugr<strong>und</strong>e zu legen.Die Berechtigung von Zuschlägen kann überprüftwerden.3320.02 Die Kantone können <strong>die</strong> zu berücksichtigenden Heimkos-85, 861/12 ten begrenzen. Bei ausserkantonalem Heimaufenthaltsind <strong>die</strong> Bestimmungen des Kantons massgebend, der für<strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständig ist.3320.03 Wird eine Heimtaxe rückwirkend angepasst, ist <strong>die</strong> EL auf<strong>die</strong>sen Zeitpunkt hin neu zu berechnen <strong>und</strong> aus<strong>zur</strong>ichten.Dies gilt insbesondere bei der rückwirkenden Erhöhungder Heimtaxe, sofern <strong>die</strong>se durch <strong>die</strong> EL-beziehende Personoder ihre Vertretung innerhalb von sechs Monaten,seit sie davon Kenntnis nahm oder nehmen konnte, gemeldetwird (vgl. Rz 3644.02).3.3.3 Betrag für persönliche Auslagen3330.01 Der Betrag für <strong>die</strong> persönlichen Auslagen umfasst dasTaschengeld <strong>und</strong> weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel,Zeitungen, Steuern usw.3330.02 Die Kantone legen den Betrag fest, welcher der im Heim1/12 oder Spital lebenden Person für persönliche Auslagen <strong>zur</strong>87, 88Verfügung stehen soll. Bei ausserkantonalem Heim-858687Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELGvgl. <strong>die</strong> Zusammenstellung, welche jeweils in der Reihe „Mitteilungen an <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>-Ausgleichskassen<strong>und</strong> EL-Durchführungsstellen“ publiziert wird, zuletzt in Nr. 286 vom 21. Juni2011Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG


69aufenthalt sind <strong>die</strong> Bestimmungen des Kantons massgebend,der für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständigist.3.3.4 Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherung3340.01 Bezüglich des Pauschalbetrags für <strong>die</strong> obligatorischeKrankenpflegeversicherung gelten <strong>die</strong>selben Bestimmungenwie für zu Hause lebende Personen (vgl. Kap. 3.2.4).Bei ausserkantonalem Heimaufenthalt sind <strong>die</strong> Bestimmungendes Kantons massgebend, der für <strong>die</strong> Festsetzung<strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständig ist.3.3.5 Gewinnungskosten3350.01 Bezüglich der Gewinnungskosten gelten <strong>die</strong>selben Bestimmungenwie für zu Hause lebende Personen (vgl.Kap. 3.2.5).3.3.6 Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsen3360.01 Bezüglich Gebäudeunterhaltskosten <strong>und</strong> Hypothekarzinsengelten <strong>die</strong>selben Bestimmungen wie für zu Hause lebendePersonen (vgl. Kap. 3.2.6).3.3.7 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge3370.01 Bezüglich familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten<strong>die</strong>selben Bestimmungen wie für zu Hause lebende Personen(vgl. Kap. 3.2.7).88vgl. <strong>die</strong> Zusammenstellung, welche jeweils in der Reihe „Mitteilungen an <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>-Ausgleichskassen<strong>und</strong> EL-Durchführungsstellen“ publiziert wird, zuletzt in Nr. 286 vom 21. Juni2011


703.3.8 Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungen des B<strong>und</strong>es3380.01 Bezüglich der Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungen desB<strong>und</strong>es gelten <strong>die</strong>selben Bestimmungen wie für zu Hauselebende Personen (vgl. Kap. 3.2.8).3.3.9 Mietzins3390.01 Solange <strong>die</strong> Rückkehr nach Hause noch möglich ist, <strong>und</strong><strong>die</strong> Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins <strong>und</strong> <strong>die</strong>damit zusammenhängenden Nebenkosten für <strong>die</strong> Wohnunggemäss den Bestimmungen von Kapitel 3.2.3 währendmaximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zuberücksichtigen.3390.02 Ist eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich, sindwährend der Kündigungsfrist – höchstens jedoch währenddrei Monaten seit dem Wechsel auf <strong>die</strong> Heimberechnung– der Mietzins <strong>und</strong> <strong>die</strong> damit zusammenhängendenNebenkosten gemäss den Bestimmungen vonKapitel 3.2.3 als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen.(Zum Zeitpunkt des Wechsels auf <strong>die</strong> Heimberechnungvgl. Rz 3152.01.)3.4 Einnahmen3.4.1 Allgemeine Bestimmungen3.4.1.1 Anrechenbare Einnahmen3411.01 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte,Einkünfte aus beweglichem <strong>und</strong> unbeweglichem Vermögen,ein Vermögensverzehr, Renten, Pensionen <strong>und</strong>andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag<strong>und</strong> ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen,Einkünfte <strong>und</strong> Vermögenswerte, auf <strong>die</strong> verzichtetworden ist, <strong>und</strong> familienrechtliche Unterhaltsbeiträgegemäss den Bestimmungen von Kapitel 3.4.2–3.4.9.


713411.02 Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen<strong>und</strong> der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend.3411.03 Für <strong>die</strong> Zuordnung der Einnahmen im Rahmen der gesondertenBerechnung vergleiche Rz 3142.06 ff.3.4.1.2 Nicht anrechenbare Einnahmen3412.01 Verwandtenunterstützungen nach Artikel 328 <strong>und</strong>1/12 329 ZGB, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe, öffentlicheoder private Leistungen mit ausgesprochenemFürsorgecharakter, Stipen<strong>die</strong>n <strong>und</strong> andere Ausbildungsbeihilfensowie Assistenzbeiträge der <strong>AHV</strong> oder der <strong>IV</strong>werden nicht als Einnahme angerechnet. 89 Nicht anrechen-barsind zudem Hilflosenentschädigungen nach Artikel43 bis <strong>AHV</strong>G, Artikel 42 <strong>und</strong> 42 bis <strong>IV</strong>G, Artikel 26 <strong>und</strong> 27UVG <strong>und</strong> Artikel 20 MVG (für Ausnahmen vgl.Rz 3457.01).3412.02 Als Unterstützungsleistungen Verwandter nach Artikel328 <strong>und</strong> 329 ZGB gelten Unterstützungsleistungen fürden Lebensunterhalt von Verwandten in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie. Es ist zu beachten, dass nur <strong>die</strong>se Unterstützungsleistungen,nicht aber <strong>die</strong> familienrechtlichenUnterhaltsleistungen (vgl. Kap. 3.4.9) ausser Rechnungzu lassen sind.3412.03 Eine von Verwandten freiwillig begründete Leibrente istals Verwandtenunterstützung anzusehen, wenn sie <strong>zur</strong>Deckung des Existenzbedarfes benötigt wird. 90 Gleich zubehandeln sind Leistungen der Fürsorgestiftung zu Gunstengeistig Behinderter.3412.04 Als Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfegelten einmalige oder periodische Unterstützungsleistungenaller Art, welche Behörden der öffentlichen Sozialhilfe(Fürsorge) ausrichten. Als solche Leistungen sind zudem8990Art. 11 Abs. 3 ELGZAK 1986 S. 67


72auch <strong>die</strong> vom Gemeinwesen erbrachten Naturalleistungen(Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft) an strafrechtlich Verwahrtezu betrachten, wenn bei der Verwahrung der Fürsorgezwecküberwog. 913412.05 Als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharaktergelten vornehmlich ohne Rechtspflicht erbrachte wiederkehrende<strong>und</strong> einmalige Hilfen <strong>und</strong> Beiträge, für welcheseitens der begünstigten Person keine Leistung erbrachtworden ist. Dazu gehören insbesondere:– Leistungen öffentlicher, privater oder kirchlicher gemeinnützigerInstitutionen wie der Nationalspende, derWinterhilfe, der Schweiz. Stiftung Pro Senectute (Fürdas Alter), der Schweiz. Stiftung Pro Juventute, derSchweiz. Vereinigung Pro Infirmis, privater Alters- oderInvalidenfürsorgevereine, des Hilfsvereins des Personalsder allgemeinen B<strong>und</strong>esverwaltung, des schweizerischenCaritasverbandes usw.;– private Gaben, übliche Gelegenheitsgeschenke;– freiwillige Leistungen eines früheren oder gegenwärtigenArbeitgebers, <strong>die</strong> der arbeitnehmenden Personoder ihren Angehörigen auf Zusehen hin gewährt <strong>und</strong>jedesmal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeitdes Bezügers oder der Bezügerin angepasst werdenoder regelmässig <strong>und</strong> für längere Zeit Personenausgerichtet werden, <strong>die</strong> üblicherweise nicht zum Kreiseder geschützten Personen von Personalfürsorgeeinrichtungengehören, wie volljährige, nicht in Ausbildungstehende gebrechliche Kinder, Eltern, Grosseltern,Geschwister; 92– Fürsorgeleistungen von Versicherungseinrichtungen<strong>und</strong> Krankenkassen für nicht im Geschäftsbereich liegendeZwecke;– Leistungen gestützt auf Artikel 18 ELG.3412.06 Zu den Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakterzählen auch kantonale <strong>und</strong> kommunale Alters-,Hinterlassenen-, Invaliden-, Arbeitslosen- <strong>und</strong> andere9192ZAK 1974 S. 603ZAK 1968 S. 701; ZAK 1972 S. 62


73Beihilfen <strong>und</strong> Fürsorgeleistungen sowie Leistungen kantonalerAlters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherungenmit Fürsorgecharakter.3412.07 Als Stipen<strong>die</strong>n <strong>und</strong> Ausbildungsbeihilfen gelten Stipen<strong>die</strong>njeder Art <strong>und</strong> andere Ausbildungsbeihilfen (dagegennicht Ausbildungszulagen auf Gr<strong>und</strong> kantonaler Gesetzeüber Familienzulagen, vgl. Kap. 3.4.7).3412.08 Werden in der EL-Berechnung <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Pflegeim Heim nicht berücksichtigt, sondern nur <strong>die</strong> Heimkostenfür <strong>die</strong> Hotellerie <strong>und</strong> eine allfällige Betreuung, dann müssen<strong>die</strong> Leistungen nach Artikel 7a Absatz 3 KLV aus derobligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Heimaufenthaltbei den Einnahmen nicht angerechnet werden.3.4.1.3 Zeitlich massgebende Einnahmen <strong>und</strong> zeitlichmassgebendes Vermögen3413.01 Zeitlich massgebend für <strong>die</strong> Berechnung der jährlichen ELsind <strong>die</strong> während des vorangegangenen Kalenderjahreserzielten Einnahmen, oder <strong>die</strong> auf ein Jahr umgerechnetenEinnahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahresvorhandene Vermögen. Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> Ausnahmennach Rz 3413.02–3414.02. Diese Regel giltauch, wenn <strong>die</strong> jährliche EL im Laufe des Jahres infolgeÄnderung der der Berechnung zugr<strong>und</strong>e liegenden Personengemeinschaft(z.B. wegen Wegfalls eines Kindes)oder der Rente nach Rz 3641.01 neu festzusetzen ist.3413.02 Die kantonalen EL-Stellen sind befugt, bei versichertenPersonen, deren anrechenbare Einnahmen <strong>und</strong> derenVermögen auf Gr<strong>und</strong> einer Steuerveranlagung ermitteltwerden kann, als Berechnungsperiode <strong>die</strong> der letztenSteuerveranlagung zugr<strong>und</strong>e liegende Berechnungszeitzu wählen, falls inzwischen keine ins Gewicht fallendeÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versichertenPerson eingetreten ist.


743413.03 Bei der Bemessung der jährlichen EL sind stets <strong>die</strong> laufendenRenten, Pensionen <strong>und</strong> anderen wiederkehrendenLeistungen an<strong>zur</strong>echnen.3.4.1.4 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse3414.01 Kann <strong>die</strong> versicherte Person mit der Anmeldung glaubhaftmachen, dass sie während des Zeitraumes, für welchensie <strong>die</strong> jährliche EL beantragt, wesentlich kleinere anrechenbareEinnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode,so ist auf <strong>die</strong> mutmasslichen, auf einJahr umgerechneten Einnahmen <strong>und</strong> auf das Vermögenim Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.3414.02 Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längereZeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhungder anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögensein, so ist für <strong>die</strong> Bemessung der EL auf <strong>die</strong> veränderten,auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen <strong>und</strong>auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen.(Über wesentliche Verminderung oder Erhöhung dervom Gesetz anerkannten Ausgaben <strong>und</strong> der anrechenbarenEinnahmen vgl. Rz 3641.01–3641.03; über den Zeitpunktder Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung derEL vgl. Kap. 3.6.4.2 <strong>und</strong> 3.6.4.3).3.4.1.5 Naturaleinkommen3415.01 Anrechenbar sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht nur Geldeinkünfte,sondern auch Naturalbezüge jeder Art wie freie Kost <strong>und</strong>Wohnung, selbstverwendete Erzeugnisse <strong>und</strong> Waren deseigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebessowie andere Naturalleistungen. Je nach der Herkunftdes Naturaleinkommens (Erwerbseinkommen, Vermögensertrag,Einkommen aus Verpfründungsvertrag oderfamilienrechtliche Unterhaltsleistungen) wird <strong>die</strong>ses zuden teilweise oder zu den voll anrechenbaren Einnahmengezählt.


753415.02 Das Naturaleinkommen wird nach den folgenden, in der<strong>AHV</strong> 93 geltenden Ansätzen bewertet: 94Naturaleinkommen Pro Tag Pro Monat Pro JahrVolle Unterkunft<strong>und</strong> Verpflegung 33 990 11 880Morgenessen 3.50 105 1 260Mittagessen 10 300 3 600Abendessen 8 240 2 880Unterkunft 11.50 345 4 1403415.03 Werden <strong>die</strong> Naturallohnansätze bei der <strong>AHV</strong> erhöht, sosind <strong>die</strong> neuen Ansätze bei den bereits laufenden EL-Fällen anlässlich der nächsten, nicht durch eine Erhöhungder <strong>AHV</strong>-Rente bewirkten Neufestsetzung der EL, spätestensaber bei der nächsten periodischen Überprüfungdes EL-Anspruches anzuwenden. Bei den EL-Fällen, <strong>die</strong>neu zu laufen beginnen, sind von Anfang an <strong>die</strong> erhöhtenAnsätze massgebend.3415.04 Für <strong>die</strong> Fälle, in denen das Naturaleinkommen aus einemreduzierten Mietzins besteht, vergleiche Rz 3237.03.3415.05 Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist vonFall zu Fall den Umständen entsprechend von der EL-Stelle zu schätzen.3.4.2 Erwerbseinkommen3.4.2.1 Gr<strong>und</strong>satz3421.01 Erwerbseinkommen bilden sämtliche im In- <strong>und</strong> Auslandaus einer selbständigen oder unselbständigen wirtschaftlichenBetätigung resultierenden Einkünfte.3421.02 Familienzulagen nach FamZG 95 <strong>und</strong> ähnliche Zulagennach kantonalem Recht sind nicht Bestandteil des Er-939495Art. 11 <strong>AHV</strong>VArt. 11 Abs. 1 ELVSR 836.2


76werbseinkommens, sondern werden gesondert als Einnahmeangerechnet (vgl. Kap. 3.4.7).3421.03 Das Erwerbseinkommen von EL-berechtigten Rentnerinnen<strong>und</strong> Rentnern <strong>und</strong> ihren allenfalls in <strong>die</strong> Berechnungeinbezogenen Familienangehörigen wird nur teilweise,d.h. privilegiert angerechnet. 96Das Erwerbseinkommen von Bezügerinnen <strong>und</strong> Bezügernvon Taggeld der <strong>IV</strong> <strong>und</strong> ihren allenfalls in <strong>die</strong> Berechnungeinbezogenen Familienangehörigen ist ohneBerücksichtigung des Freibetrages voll an<strong>zur</strong>echnen. 973421.04 Vom Bruttoerwerbseinkommen werden <strong>die</strong> ausgewiesenenGewinnungskosten (vgl. Rz 3423.03–3423.04) <strong>und</strong><strong>die</strong> obligatorischen Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungendes B<strong>und</strong>es (<strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong>, EO, ALV, FZL, UV <strong>und</strong> BV) abgezogen.98 Ebenfalls abziehbar sind <strong>die</strong> Betreuungskostenfür Kinder nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der direkten kantonalenSteuer. Sind <strong>die</strong> Abzüge höher als das Bruttoerwerbseinkommen,entfällt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens.Von dem sich ergebenden Nettobetrag ist 1 000 Frankenbei Alleinstehenden <strong>und</strong> 1 500 Franken bei Ehepaaren<strong>und</strong> Personen mit rentenberechtigten oder an der Rentebeteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen, <strong>und</strong> vomRest sind zwei Drittel an<strong>zur</strong>echnen.99 Der Freibetrag istauch dann voll zu berücksichtigen, wenn das Einkommennur während eines Teiles des für <strong>die</strong> Berechnung der ELmassgebenden Jahres erzielt wurde. 1003421.05 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer öffentlichen<strong>und</strong> gemeinnützigen privaten Werkstätte im Sinnevon Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird beider Ermittlung der EL als Erwerbseinkommen angerechnet.Dies gilt ebenfalls für Vergütungen, <strong>die</strong> beschränkt96979899Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELGArt. 11 Abs. 1 Bst. a ELGArt. 11a ELVZAK 1985 S. 415 = BGE 111 V 124100 ZAK 1972 S. 62


77arbeitsfähigen Versicherten für von <strong>die</strong>sen geleistete Arbeitgewährt werden.3421.06 Bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigeneKinder oder den Konkubinatspartner wird das tatsächlicherzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommennach Rz 3424.02 ff. (teilinvalide Personen),Rz 3425.02 ff. (verwitwete Personen) oderRz 3482.02 ff. (nicht invalide Ehegatten) angerechnet.3.4.2.2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit3422.01 Bei Personen mit nichtlandwirtschaftlichem Betrieb ist dasEinkommen massgebend, welches sich aus dem Bruttoertragnach Abzug der Gewinnungskosten ergibt. Im Allgemeinenkann auf <strong>die</strong> Steuertaxation abgestellt werden.Bestreitet <strong>die</strong> Person <strong>die</strong> Richtigkeit der Steuertaxation,so hat sie selbst über das Betriebsergebnis genaue Angabenzu liefern.3422.02 Landwirtschaftliches Einkommen ist in der Regel nachden für <strong>die</strong> Steuerveranlagung geltenden Ansätzen zubewerten. Von dem üblicherweise ermittelten Netto-Rohertragkönnen Schuld- <strong>und</strong> Pachtzinse sowie Arbeitslöhneabgezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong>allgemein in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungennicht ein zweites Mal als private Auslagen der EL-ansprechendenPerson berücksichtigt werden.3422.03 Ist der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet, so ist derPachtzins nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Einkommenaus unbeweglichem Vermögen (vgl.Rz 3433.01) an<strong>zur</strong>echnen. Gleiches gilt für pachtähnlicheVerhältnisse.3422.04 Der Ertrag aus gewerbsmässiger Untervermietung gilt alsErwerbseinkommen (Rz 3433.07).


783.4.2.3 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit3423.01 Zum Arbeitseinkommen der Unselbständigerwerbendengehört der gesamte Bar- <strong>und</strong> Naturallohn (z.B. Unterkunft;Betrag um den der Mietzins verbilligt ist [vgl. Rz 3237.03])samt Zulagen, Sozialleistungen 101 <strong>und</strong> Nebenbezügenwie Trinkgelder, Gratifikationen oder Dienstaltersgeschenke.3423.02 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betriebeines Blutsverwandten, so sind <strong>die</strong> ihr von <strong>die</strong>sem ausgerichtetenGeld- <strong>und</strong> Naturalleistungen in dem Masse alsErwerbseinkommen an<strong>zur</strong>echnen, soweit sie eine Arbeitskraftersetzt. Allenfalls ist aus der Steuerabrechnungdes Betriebsinhabers ersichtlich, wie hoch der Lohn ist.3423.03 Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich <strong>die</strong>Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, <strong>die</strong> Aufwendungenfür Fahrspesen <strong>und</strong> Berufskleider 102 als Gewinnungskostennach Rz 3421.04 vom Bruttoerwerbseinkommenabgezogen werden.3423.04 Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann alsGewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktemZusammenhang mit der Arbeit des Versichertenstehen <strong>und</strong> <strong>die</strong>sem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht<strong>zur</strong> Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeitnicht zugemutet werden kann.103 Die Kilometerentschädigungrichtet sich nach den Berufsabzügender direkten B<strong>und</strong>essteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig70 Rappen <strong>und</strong> für ein Motorrad mit weissemKontrollschild 40 Rappen pro <strong>zur</strong>ückgelegten Kilometer.Für alle übrigen Zweiräder beträgt <strong>die</strong> Entschädigungpauschal 700 Franken pro Jahr. 104101 ZAK 1968 S. 127102 ZAK 1968 S. 128103 ZAK 1980 S. 135104 Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 <strong>und</strong> Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskostender unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer; SR 642.118.1


793.4.2.4 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Personen3424.01 Teilinvaliden Personen wird als Erwerbseinkommengr<strong>und</strong>sätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebendenZeitpunkt tatsächlich ver<strong>die</strong>nt haben. DieserBetrag ist analog Rz 3421.03 <strong>und</strong> 3421.04 zu behandeln.3424.02 Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoerwerbseinkommenjedoch ein Mindestbetrag, der nachdem Invaliditätsgrad abgestuft ist, nach folgender Tabellean<strong>zur</strong>echnen:Invaliditätsgradin ProzentNettoerwerbseinkommen40 bis < 50 Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetragfür den allgemeinen Lebensbedarfvon Alleinstehenden50 bis < 60 Der Höchstbetrag für den allgemeinenLebensbedarf von Alleinstehenden60 bis < 70 Zwei Drittel des Höchstbetrages fürden allgemeinen Lebensbedarf vonAlleinstehendenVon <strong>die</strong>sem Nettoerwerbseinkommen werden der Freibetragnach Absatz 2 von Rz 3421.04 <strong>und</strong> gegebenenfalls<strong>die</strong> Betreuungskosten für Kinder nach Absatz 1 vonRz 3421.04 abgezogen, <strong>und</strong> vom Rest werden zwei Drittelangerechnet.3424.03 In zwei Fällen ist kein Mindesteinkommen nachRz 3424.02 an<strong>zur</strong>echnen:– wenn <strong>die</strong> Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Gr<strong>und</strong>von Artikel 27 <strong>IV</strong>V festgelegt worden ist;– wenn <strong>die</strong> invalide Person in einer geschützten Werkstätteim Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aIFEG arbeitet.3424.04 Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutungdar, wonach <strong>die</strong> teilinvalide Person <strong>die</strong> festgelegtenGrenzbeträge gr<strong>und</strong>sätzlich erzielen kann. Die Vermu-


80tung kann durch den Nachweis von objektiven <strong>und</strong> subjektiveninvaliditätsfremden Gründen, welche <strong>die</strong> Realisierungeines Einkommens verhindern oder erschweren,umgestossen werden. 1053424.05 Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypothetischesEinkommen angerechnet werden, wenn eineder nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:– Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungenkeine Stelle. Diese Voraussetzunggilt als erfüllt, wenn <strong>die</strong> Person beim RAV <strong>zur</strong> Arbeitsvermittlungangemeldet ist sowie qualitativ <strong>und</strong> quantitativausreichende Stellenbemühungen nachweist;– Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;106– Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne derenBeistand <strong>und</strong> Pflege in einem Heim platziert werden;107– Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.3424.06 Im Rahmen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommensvon Artikel 14a ELV müssen <strong>die</strong> EL-Stellen vonAmtes wegen eine Revision 108 durchführen, wenn <strong>die</strong> versichertePerson das 60. Altersjahr vollendet hat. Die Anpassungder EL muss auf den dem 60. Geburtstag folgendenMonat erfolgen.3424.07 Macht <strong>die</strong> versicherte Person bei der EL-Anmeldung geltend,sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben oder nichtden Grenzbetrag erreichen, ist vor der Verfügung abzuklären,ob <strong>die</strong>s zutrifft. Die versicherte Person kann aufgefordertwerden, ihre Behauptung näher auszuführen<strong>und</strong> zu belegen. Macht sie nichts dergleichen geltend,109kann ohne weiteres verfügt werden.105 ZAK 1990 S. 144 ff.= BGE 115 V 88; ZAK 1989 S. 568 ff.106 Urteil des EVG P 54/91 vom 6. August 1992107 Urteil des EVG P 49/98 vom 13. September 1999108 Art. 17 Abs. 2 ATSG109 Art. 42 zweiter Satz ATSG


813424.08 Wird <strong>die</strong> Invalidenrente aufgr<strong>und</strong> einer erheblichen Änderungdes Invaliditätsgrades in Revision 110 gezogen, ist <strong>die</strong>EL (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der Änderung des Invaliditätsgradesanzupassen. 1113424.09 Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnungeines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wirderst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechendenVerfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidendist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datumder Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monatengilt nicht für Fälle, in denen <strong>die</strong> EL rückwirkend zugesprochenwird.3.4.2.5 Mindesteinkommen bei nicht invaliden Witwen<strong>und</strong> Witwern3425.01 Nicht invaliden Witwen <strong>und</strong> Witwern wird als Erwerbseinkommengr<strong>und</strong>sätzlich der Betrag angerechnet, den sieim massgebenden Zeitpunkt tatsächlich ver<strong>die</strong>nt haben.Dieser Betrag ist analog Rz 3421.03 <strong>und</strong> 3421.04 zu behandeln.3425.02 Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder istebenfalls als Nettoerwerbseinkommen mindestens einbestimmter Betrag an<strong>zur</strong>echnen, der nach dem Alter wiefolgt abgestuft wird:Alter18 bis40 Jahre41 bis50 Jahre51 bis60 JahreNettoerwerbseinkommenDoppelter Höchstbetrag für den allgemeinenLebensbedarf von AlleinstehendenHöchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarfvon AlleinstehendenZwei Drittel des Höchstbetrages für denallgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden110 Art. 17 Abs. 1 ATSG111 Urteil des BGer 8C-574/2008 vom 8. Juni 2009; Urteil des EVG P 43/05 vom 25. Oktober2006


82Von <strong>die</strong>sem Nettoerwerbseinkommen werden der Freibetragnach Absatz 2 von Rz 3421.04 <strong>und</strong> gegebenenfalls<strong>die</strong> Betreuungskosten für Kinder nach Absatz 1 vonRz 3421.04 abgezogen, <strong>und</strong> vom Rest werden zwei Drittelangerechnet.3425.03 Nicht invaliden Witwen <strong>und</strong> Witwern mit minderjährigenKindern, <strong>die</strong> im gleichen Haushalt leben, ist kein hypothetischesMindesteinkommen an<strong>zur</strong>echnen.3425.04 Bei der Anrechnung des Mindesteinkommens nach Artikel14b ELV sind <strong>die</strong> Rz 3424.04–3424.07 <strong>und</strong>Rz 3424.09 sinngemäss anwendbar.3425.05 Für <strong>die</strong> Reduktion einer laufenden EL vergleicheRz 4130.05 <strong>und</strong> 4130.06.3.4.2.6 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Witwen<strong>und</strong> Witwern3426.01 Teilinvaliden Witwen <strong>und</strong> Witwern wird als Erwerbseinkommengr<strong>und</strong>sätzlich der Betrag angerechnet, den sieim massgebenden Zeitpunkt tatsächlich ver<strong>die</strong>nt haben.Dieser Betrag ist analog Rz 3421.03 <strong>und</strong> 3421.04 zu behandeln.3426.02 Teilinvaliden Witwen mit oder ohne minderjährige Kinder<strong>und</strong> teilinvaliden Witwern mit minderjährigen Kindern istkein Mindesteinkommen an<strong>zur</strong>echnen.3426.03 Teilinvalide Witwer ohne minderjährige Kinder gelten alsteilinvalide Personen im Sinne von Kapitel 3.4.2.3426.04 Für <strong>die</strong> Reduktion einer laufenden EL vergleicheRz 4130.05 <strong>und</strong> 4130.06.


833.4.3 Einkünfte aus beweglichem <strong>und</strong> unbeweglichemVermögen3.4.3.1 Gr<strong>und</strong>satz3431.01 Zum Vermögensertrag gehören sämtliche Einkünfte ausunbeweglichem <strong>und</strong> beweglichem Vermögen, einschliesslichdes transferierbaren Ertrages von Auslandvermögen.3431.02 Zum Einkommen aus beweglichem <strong>und</strong> unbeweglichemVermögen gehört auch ein hypothetischer Ertrag ausVermögenswerten, auf <strong>die</strong> verzichtet worden ist (vgl.Rz 3482.11).3.4.3.2 Einkünfte aus beweglichem Vermögen3432.01 Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt derrealisierte Kapitalertrag, namentlich <strong>die</strong> Bruttozinsen ausSparguthaben <strong>und</strong> Wertpapieren sowie Gewinnanteile jederArt, durch <strong>die</strong> Verpachtung oder Vermietung beweglicherSachen erzielte Pacht- bzw. Mietzinse, von einemDarlehensschuldner bezogener Darlehenszins. (Betreffendnicht zinstragend angelegtes Barvermögen vgl.Rz 3482.10.)Nachgewiesene Bankspesen, <strong>die</strong> bei der Kontoführungzwingend anfallen, werden auf Verlangen der EL-berechtigtenPerson von den Bruttozinsen abgezogen.3432.02 Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen fernerEinkünfte aus der Verleihung oder Nutzung irgendwelcherRechte, wie Ausbeutungsrechte, Patentrechteusw., sofern sie nicht Erwerbseinkommen darstellen.3.4.3.3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen3433.01 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet<strong>und</strong>Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte 112 sowie112 ZAK 1967 S. 236


84den Mietwert 113 der eigenen Wohnung, sofern <strong>die</strong>ser nichtschon im Erwerbseinkommen enthalten ist.3433.02 Bei Personen, <strong>die</strong> eine Liegenschaft bewohnen, <strong>die</strong> ihnenselbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oderein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaftals Einnahme an<strong>zur</strong>echnen. Dies gilt auch dann, wennsich <strong>die</strong> Liegenschaft zuvor im Eigentum des Nutzniessersoder Wohnberechtigten befand <strong>und</strong> ein hypothetischerErtrag aus verzichtetem Vermögen gemässRz 3482.11 darauf angerechnet wird. Diesfalls ist derMietwert zusätzlich zum hypothetischen Ertrag an<strong>zur</strong>echnen.Der Mietwert ist nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der direktenkantonalen Steuer zu bewerten. Fehlen solche Gr<strong>und</strong>sätze,sind <strong>die</strong>jenigen über <strong>die</strong> direkte B<strong>und</strong>essteuermassgebend.3433.03 Miet- <strong>und</strong> Pachtzinsen sind bei den Einnahmen des Eigentümersoder Nutzniessers gr<strong>und</strong>sätzlich in der vertraglichenHöhe an<strong>zur</strong>echnen. Liegt der vertraglich vereinbarteMiet- oder Pachtzins offensichtlich unter demortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen.Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzinsvereinbart wurde, oder wenn <strong>die</strong> Liegenschaft leer steht,obwohl eine Vermietung möglich wäre.3433.04 Für Fälle, in denen eine Person gänzlich auf ein Nutzniessungsrechtverzichtet, vergleiche Rz 3482.12.3433.05 Der Gegenwert eines Wohnrechtes darf einer berechtigtenPerson, <strong>die</strong> es aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nichtmehr ausüben kann, in der Regel nicht als Einkommenangerechnet werden. 114 Für <strong>die</strong> Fälle, in denen eine Personauf ein Wohnrecht verzichtet, obwohl ihr <strong>die</strong> Ausübungnoch möglich wäre, vergleiche Rz 3482.13.3433.06 Einkommen aus Untervermietung ist nach den Gr<strong>und</strong>sätzender direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton zu113 ZAK 1968 S. 248114 ZAK 1974 S. 211


85bewerten. Wenn solche Gr<strong>und</strong>sätze fehlen, sind <strong>die</strong>jenigenüber <strong>die</strong> direkte B<strong>und</strong>essteuer massgebend.3433.07 Einkommen aus Vermietung oder Untervermietung ist alsErwerbseinkommen (Rz 3422.04) zu betrachten, wenn<strong>die</strong> Vermietung oder Untervermietung möblierter Zimmer,z.B. an Feriengäste, 115 oder möblierter Wohnungen 116durch den Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter gewerbsmässigbetrieben wird. Indizien für <strong>die</strong> Gewerbsmässigkeitsind <strong>die</strong> Vermietung oder Untervermietung von dreioder mehr möblierten Zimmern, der Unterhalt der Zimmeroder das Zubereiten von Mahlzeiten.3433.08 Zur Anrechnung eines hypothetischen Ertrags beim Verzichtauf unbewegliches Vermögen vergleicheRz 3482.11.3.4.4 Vermögensverzehr3.4.4.1 Gr<strong>und</strong>satz3441.01 Zu den Einnahmen wird ein Fünfzehntel, bei Personenmit Altersrente ein Zehntel, des einen Freibetrag übersteigendenReinvermögens hinzugerechnet. 117 Bei Ehepaaren,bei denen ein Ehegatte eine Altersrente <strong>und</strong> derandere eine Gr<strong>und</strong>leistung der <strong>IV</strong> oder eine Waisenrentebezieht, beträgt der Vermögensverzehr einen Fünfzehntel.Bei Personen in Heimen oder Spitälern können <strong>die</strong>Kantone den Vermögensverzehr vermindern oder aufhöchstens einen Fünftel erhöhen. 118Bei ausserkantonalem Heimaufenthalt sind <strong>die</strong> Bestimmungendes Kantons massgebend, der für <strong>die</strong> Festsetzung<strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständig ist.3441.02 Bei Personen, <strong>die</strong> das ordentliche Rentenalter nach Artikel21 <strong>AHV</strong>G überschritten haben, beträgt der Vermö-115 ZAK 1968 S. 643116 ZAK 1987 S. 167117 Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG118 Art. 11 Abs. 2 ELG


86gensverzehr einen Zehntel, auch wenn sie eine Hinterlassenenrentebeziehen. Wenn <strong>die</strong> Kantone den Vermögensverzehrgestützt auf Artikel 11 Absatz 2 ELG erhöhthaben, ist <strong>die</strong>se Erhöhung sinngemäss anwendbar.3441.03 Befinden sich EL-Beziehende in einem Heim oder Spital,1/12 so können <strong>die</strong> Kantone den Vermögensverzehr vermindernoder auf höchstens einen Fünftel erhöhen.119, 120Bleibt bei einem Ehepaar ein Ehegatte zu Hause, beträgtder Vermögensverzehr weiterhin einen Zehntel bzw. einenFünfzehntel.Bei ausserkantonalem Heimaufenthalt sind <strong>die</strong> Bestimmungendes Kantons massgebend, der für <strong>die</strong> Festsetzung<strong>und</strong> Auszahlung der EL zuständig ist.3441.04 Für <strong>die</strong> Behandlung von Vermögenswerten, auf <strong>die</strong> verzichtetworden ist, vergleiche Kapitel 3.4.8.1 <strong>und</strong> 3.4.8.3.3.4.4.2 Freibeträge3442.01 Es gelten folgende Freibeträge: 121– 37 500 Franken bei Alleinstehenden;– 60 000 Franken bei Ehepaaren;– 15 000 Franken bei Waisen sowie bei Kindern, <strong>die</strong> einenAnspruch auf eine Kinderrente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong>begründen.3442.02 Gehört der EL-beziehenden Person oder einer Person,<strong>die</strong> in <strong>die</strong> EL-Berechnung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft,<strong>die</strong> mindestens von einer von ihnen bewohntwird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wertder Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. 1223442.03 Lebt ein Ehegatte im Heim oder Spital <strong>und</strong> der andere ineiner Liegenschaft, <strong>die</strong> einem von beiden gehört, dann ist119 Art. 11 Abs. 2 ELG120 vgl. <strong>die</strong> Zusammenstellung, welche jeweils in der Reihe „Mitteilungen an <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>-Ausgleichskassen<strong>und</strong> EL-Durchführungsstellen“ publiziert wird, zuletzt in Nr. 286 vom 21. Juni2011121 Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG122 Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG


87nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaftbeim Vermögen zu berücksichtigen. 1233442.04 Bezieht eine Person eine Hilflosenentschädigung der<strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong>, UV oder MV <strong>und</strong> gehört ihr eine Liegenschaft,<strong>die</strong> sie bewohnt, ist auch nur der 300 000 Franken übersteigendeWert beim Vermögen an<strong>zur</strong>echnen. 1243442.05 Rz 3442.04 gilt auch, wenn <strong>die</strong> Liegenschaft, welche vonder Person mit der Hilflosentenschädigung bewohnt wird,nicht ihr selber sondern ihrem Ehegatten gehört. 1253442.06 Bei gemeinsamer Berechnung der EL sind <strong>die</strong> Freibeträgezusammenzuzählen. Auch wenn ein an der EL beteiligtesFamilienglied über kein Vermögen verfügt, wirddessen Freibetrag berücksichtigt.3.4.4.3 Bestandteile des Vermögens3443.01 Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören<strong>die</strong> in ihrem Eigentum stehenden beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenSachen sowie ihre persönlichen <strong>und</strong> dinglichenRechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte istunerheblich.3443.02 Insbesondere sind auch Lotteriegewinne, Rückkaufswertevon Lebensversicherungen <strong>und</strong> von Leibrenten mit Rückgewährsowie ratenweise ausbezahltes Kapital (wie Kapitalzahlungenvon Versicherungen, Alterskapital) an<strong>zur</strong>echnen(aber Anrechnung der einzelnen Raten als Einnahmenim Falle von Leibrenten ohne Rückgewähr; vgl.Rz 3451.02 <strong>und</strong> 3453.01).3443.03 Kapitalsummen aus der 2. <strong>und</strong> 3. Säule sind ab dem Zeitpunktbeim Vermögen an<strong>zur</strong>echnen, in dem für <strong>die</strong> versichertePerson <strong>die</strong> Möglichkeit besteht, <strong>die</strong>se zu beziehen.123 Art. 11 Abs. 1 bis Bst. a ELG124 Art. 11 Abs. 1 bis Bst. b ELG125 Art. 11 Abs. 1 bis Bst. b ELG


883443.04 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist ab dem Todeszeitpunktdes Erblassers beim Vermögen an<strong>zur</strong>echnen.1263443.05 Vom rohen Vermögen sind <strong>die</strong> nachgewiesenen Schuldenabzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei derLiegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögenin Abzug zu bringen.3443.06 Nicht an<strong>zur</strong>echnen sind:– der übliche Hausrat sowie <strong>zur</strong> Berufsausübung <strong>die</strong>nendeWerkzeuge, Maschinen <strong>und</strong> Geräte;– Vermögenswerte, an denen <strong>die</strong> EL-beziehende Personlediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat(<strong>zur</strong> Anrechnung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtsbei den Einnahmen vgl. Rz 3433.02);– Liegenschaften, <strong>die</strong> sich im Eigentum der EL-beziehendenPerson befinden, <strong>die</strong> jedoch mit einer Nutzniessungoder einem Wohnrecht belastet sind, das sich auf<strong>die</strong> gesamte Liegenschaft erstreckt (für Liegenschaften,<strong>die</strong> nur teilweise mit einer Nutzniessung oder einemWohnrecht belastet sind, vgl. Rz 3444.06);– der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung 127 oder einesWohnrechts;– im Ausland liegende <strong>und</strong> nicht nach der Schweiz transferierbareoder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke(wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Gr<strong>und</strong>stückesin <strong>die</strong> Schweiz transferiert werden kann, ist dasGr<strong>und</strong>stück als Vermögen an<strong>zur</strong>echnen);– Vermögen, das gestützt auf BVV 3 angelegt ist, solange<strong>die</strong> Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglichist.3443.07 Die folgende Bestimmung gilt nur, wenn der Ehegatte vordem 1. Januar 1988 gestorben ist.Macht ein überlebender Ehegatte von seinem Wahlrechtnach Artikel 462 Absatz 1 ZGB (in der bis Ende 1987 gültigenFassung) keinen Gebrauch, so werden – nebst den126 Urteil des EVG P8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b; ZAK 1992 S. 326 E. 2c <strong>und</strong> 2d127 BGE 122 V 394


89Ansprüchen am Güterrecht – ein Viertel des Nachlassesihm <strong>und</strong> drei Viertel desselben zu gleichen Teilen denKindern als Vermögen angerechnet. Dieser Gr<strong>und</strong>satz istanalog auch auf <strong>die</strong> Erträgnisse, Schuldzinsen <strong>und</strong> Unterhaltskostendes Nachlasses anzuwenden. 1283.4.4.4 Bewertung des Vermögens3444.01 Die Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteilehat nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Gesetzgebung über<strong>die</strong> direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen.Massgebend sind <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Steuerbehörden ermitteltenVermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichenFreibeträge.3444.02 Dienen Liegenschaften <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke weder der ELbeziehendenPerson noch einer Person, <strong>die</strong> in der EL-Berechnungeingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken,so sind <strong>die</strong>se zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert)einzusetzen.3444.03 Wenn der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaftnicht bekannt ist, kann auf den Mittelwert zwischendem Wert nach der Gesetzgebung über <strong>die</strong> direkte kantonaleSteuer <strong>und</strong> dem Gebäudeversicherungswert abgestelltwerden, sofern <strong>die</strong>s nicht offensichtlich zu einem unrichtigenErgebnis führt. 129 Bei Liegenschaften im Auslandkann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestelltwerden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigemAufwand zu bekommen ist. 1303444.04 Der Verkehrswert (Marktwert) gelangt nicht <strong>zur</strong> Anwendung,wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch aufden Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Dies ist beispielsweisedann der Fall, wenn Anspruch auf <strong>die</strong> Übernahmeeines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Er-128 ZAK 1979 S. 509 = BGE 105 V 68129 Urteil des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001130 Urteil des BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009


90tragswert oder eines landwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stückeszum doppelten Ertragswert 131 besteht.3444.05 Die Kantone können in den Fällen nach Rz 3444.02 anstelledes Verkehrswertes einheitlich den für <strong>die</strong> interkantonaleSteuerausscheidung massgebenden Repartitionswertanwenden.3444.06 Liegenschaften, <strong>die</strong> teilweise mit einer Nutzniessung odereinem Wohnrecht belastet sind, sind unter Berücksichtigungder durch <strong>die</strong> Belastung entstandenen Wertminderungbeim Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümerinan<strong>zur</strong>echnen. Für Liegenschaften, <strong>die</strong> komplettmit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastetsind, vergleiche Rz 3443.06.3444.07 Für <strong>die</strong> Bewertung einer Liegenschaft bei deren Veräusserungvergleiche Rz 3483.02.3.4.5 Renten, Pensionen <strong>und</strong> andere wiederkehrendeLeistungen3.4.5.1 Gr<strong>und</strong>satz bezüglich der Anrechnung vonRenten <strong>und</strong> Pensionen3451.01 Sämtliche Arten von Renten <strong>und</strong> Pensionen, <strong>die</strong> nicht unterKapitel 3.4.1.2 fallen, sind unter Vorbehalt der nachfolgendenBestimmungen vollumfänglich als Einnahmean<strong>zur</strong>echnen.3451.02 Das Einkommen aus Renten <strong>und</strong> Pensionen umfasst öffentliche<strong>und</strong> private Versicherungsrenten <strong>und</strong> Pensioneneinschliesslich aller Zulagen (Renten der <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> <strong>IV</strong>, derberuflichen Vorsorge, der UV, der MV, Leibrenten, ausländische<strong>und</strong> kantonale Sozialversicherungsrenten <strong>und</strong>dgl.) sowie wiederkehrende Leistungen des gegenwärtigenoder früheren Arbeitgebers an <strong>die</strong> arbeitnehmendePerson, ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin <strong>und</strong>ihre minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder.131 z.B. Art. 44 des B<strong>und</strong>esgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11


913451.03 Bei Rentennachzahlungen ist im Jahre der Nachzahlungder auf das Kalenderjahr, für welches <strong>die</strong> EL ausgerichtetwird, entfallende Betrag an<strong>zur</strong>echnen. Die auf <strong>die</strong> vorangegangeneZeit – für welche keine EL festzusetzen ist –entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögenan<strong>zur</strong>echnen, wobei allfällige Verpflichtungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenenUnterhalt <strong>und</strong> denjenigen ihrer Familienangehörigen zusichern, davon abzuziehen sind.3.4.5.2 Anrechnung ausländischer Renten3452.01 Für <strong>die</strong> Umrechnung von Renten <strong>und</strong> Pensionen, welchein einer Währung von Mitgliedstaaten des FreizügigkeitsabkommensCH-EG <strong>und</strong> des EFTA-Übereinkommensausgerichtet werden, sind <strong>die</strong> Umrechnungskurse massgebend,welche von der Verwaltungskommission der europäischenGemeinschaften für <strong>die</strong> soziale Sicherheit derWanderarbeiter festgesetzt <strong>und</strong> im Amtsblatt der EuropäischenUnion veröffentlicht werden. 132 Massgebend ist derzu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändertder Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, istnach Rz 3641.01 ff. vorzugehen.3452.02 Für <strong>die</strong> Umrechnung von Renten <strong>und</strong> Pensionen andererStaaten in Schweizerfranken ist auf den aktuellen Mittelwertzwischen Ankauf <strong>und</strong> Verkauf des Devisenkurses imZeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen.Dies gilt auch für Nachzahlungen im Sinne von Artikel 22ELV. Der Mittelwert ist von der EL-Stelle festzustellen.Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich,ist nach Rz 3641.01 ff. vorzugehen.3.4.5.3 Anrechnung von Leibrenten3453.01 Leistungen, <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> einer Vereinbarung ausgerichtetwerden, mit welcher ein Kapital oder eine Nutznies-132 www.sozialversicherungen.admin.ch -> International ->Mitteilungen; Urteil des BGer9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011


92sung in eine Leibrente oder eine andere wiederkehrendeLeistung umgewandelt wurde, werden voll angerechnet.133 Dasselbe gilt für erbrechtlich entstandene Leibrenten.3453.02 Bei Leibrenten mit Rückgewähr wird <strong>die</strong> einzelne Rentenzahlunglediglich zu 80 Prozent als Einnahme angerechnet.Ein allfälliger Überschussanteil wird dagegen voll-134umfänglich zu den Einnahmen gerechnet.3453.03 Eine von Verwandten freiwillig begründete Leibrente istals Verwandtenunterstützung anzusehen, wenn sie <strong>zur</strong>135Deckung des Existenzbedarfes benötigt wird.3.4.5.4 Anrechnung von Renten der beruflichen Vorsorgebei Unterdeckung3454.01 Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVGein Beitrag <strong>zur</strong> Behebung einer Unterdeckung erhoben,so wird <strong>die</strong> um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahmeangerechnet. 1363.4.5.5 Gr<strong>und</strong>satz bezüglich der Anrechnung sonstigerwiederkehrender Leistungen3455.01 Alle wiederkehrenden Leistungen, <strong>die</strong> nicht unter Kapitel3.4.1.2 fallen, sind unter Vorbehalt der nachfolgendenBestimmungen vollumfänglich als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen.Es ist gleichgültig, ob es sich um Geld oder Naturalleistungenhandelt. Insbesondere werden auch Korporations-<strong>und</strong> Bürgernutzen angerechnet.133 ZAK 1971 S. 44 = BGE 96 V 138134 Art. 15c Abs. 3 ELV135 ZAK 1986 S. 67136 Art. 15d ELV


933.4.5.6 Anrechnung von Taggeldern <strong>und</strong> EO-Entschädigungen3456.01 Sämtliche Taggelder aus der obligatorischen Kranken-,Unfall-, Invaliden- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung oder einerVersicherung nach VVG, welche der EL-beziehendenPerson direkt ausbezahlt werden, sind voll als Einnahmean<strong>zur</strong>echnen. Dasselbe gilt für Entschädigungen aus Erwerbsersatzordnung<strong>und</strong> Mutterschaft, welche der ELbeziehendenPerson direkt ausbezahlt werden.3456.02 Nachgewiesene laufende Prämien für Taggelder aus einerVersicherung nach VVG, <strong>die</strong> in direktem Zusammenhangmit den erhaltenen Leistungen stehen, sind alsGewinnungskosten abzuziehen.3.4.5.7 Anrechnung von Hilflosenentschädigungen3457.01 Hilflosenentschädigungen der <strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong>, MV oder UV sindnur dann als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen, wenn in der Tagestaxedes Heims oder Spitals auch <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Pflegeeiner hilflosen Person enthalten sind <strong>und</strong> <strong>die</strong> Hilflosenentschädigungnicht separat in Rechnung gestelltwird. Hilflosenentschädigungen leichten Grades, <strong>die</strong> gestütztauf Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d <strong>IV</strong>V (d.h. <strong>zur</strong>Pflege gesellschaftlicher Kontakte) ausgerichtet werden,sind nie als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen.3.4.5.8 Anrechnung von in Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunftbestehenden Leistungen3458.01 Für <strong>die</strong> Anrechnung von in Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunftbestehenden Leistungen, <strong>die</strong> aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarungerbracht werden, <strong>die</strong> keine Verpfründung <strong>und</strong> keinverpfründungsähnliches Verhältnis darstellen (vgl.Kap. 2.6.3) sind <strong>die</strong> Rz 3462.01 <strong>und</strong> 3462.02 sinngemässanwendbar.


943.4.6 Leistungen aus Verpfründungsvertrag <strong>und</strong> ähnlichenVereinbarungen3.4.6.1 Gr<strong>und</strong>satz3461.01 Zur Definition der Verpfründung bzw. einer ähnlichen Vereinbarung(verpfründungsähnliches Verhältnis) <strong>und</strong> zumEL-Anspruch in solchen Fällen vergleiche Kapitel 2.6.3.3461.02 Der Richter kann auf Begehren einer Partei oder von Amteswegen <strong>die</strong> häusliche Gemeinschaft aufheben <strong>und</strong>dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.137 Diese ist als Leistung aus Verpfründungsvertragvoll an<strong>zur</strong>echnen.3461.03 Die dem Pfr<strong>und</strong>nehmer zugesicherten Leistungen sind<strong>die</strong>sem auch dann als Einkommen an<strong>zur</strong>echnen, wennsie im Vermögensabtretungsvertrag oder in einer verpfründungsähnlichenVereinbarung nicht als solche, sondernz.B. als Verwandtenunterstützung bezeichnet werden.1383461.04 Bei begründeter Aufhebung eines Pfr<strong>und</strong>vertrages entfällt<strong>die</strong> Anrechnung eines Einkommens.3.4.6.2 Bewertung der in Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunftbestehenden Leistungen3462.01 Die in Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft bestehenden Leistungenaus Verpfründungsvertrag werden in der Regel nachden für <strong>die</strong> Bewertung des Naturaleinkommens geltendenRegeln (vgl. Rz 3415.02) bewertet, wenn der versichertenPerson nicht Anspruch auf vollen Lebensunterhalt nachRz 2630.04 zusteht.3462.02 In Sonderfällen ist der Wert der Pfr<strong>und</strong>leistungen durch<strong>die</strong> kantonale EL-Stelle zu schätzen.137 Art. 527 Abs. 3 OR138 ZAK 1967 S. 502


953462.03 Stehen <strong>die</strong> Leistungen des Pfr<strong>und</strong>gebers in einem offensichtlichenMissverhältnis zu der nach dem Gegenwartswertumgerechneten Leistung des Pfründers, so sind demPfr<strong>und</strong>nehmer <strong>die</strong> dem Gegenwartswert des abgetretenenVermögens entsprechenden Gegenleistungen an<strong>zur</strong>echnen.139 Allfällige Mehrleistungen, <strong>die</strong> der Pfründer einemVerwandten erbringt, fallen als Verwandtenunterstützungausser Betracht (vgl. Rz 3412.02).3462.04 Leistungen für den Lebensunterhalt, <strong>die</strong> Mitgliedern religiöseroder wohltätiger Gemeinschaften gemäss Vertrag,Statuten oder Ordensregeln als Gegenleistung für <strong>die</strong> zugunstender Gemeinschaft geleistete Arbeit oder für eingebrachtesGut gewährt werden, sind als Leistungen ausverpfründungsähnlichen Vereinbarungen zu betrachten140<strong>und</strong> ebenfalls an<strong>zur</strong>echnen.Bei pflegebedürftigen Mitgliedern sind <strong>die</strong> Ausnahmebestimmungenin Kapitel 3.5.3. zu beachten.3.4.7 Familienzulagen3470.01 Familienzulagen (inkl. Kinderzulagen) gehören zum vollanrechenbaren Einkommen.3.4.8 Einkünfte <strong>und</strong> Vermögenswerte, auf <strong>die</strong> verzichtetworden ist3.4.8.1 Gr<strong>und</strong>satz3481.01 Als Einnahmen sind gr<strong>und</strong>sätzlich auch alle Einkünfte <strong>und</strong>Vermögenswerte an<strong>zur</strong>echnen, auf <strong>die</strong> verzichtet wordenist. 141 Sie werden in gleicher Weise in <strong>die</strong> EL-Berechnungeinbezogen wie Einkünfte <strong>und</strong> Vermögenswerte, auf <strong>die</strong>nicht verzichtet worden ist.139 ZAK 1967 S. 504140 ZAK 1967 S. 190; ZAK 1974 S. 305 = BGE 99 V 169141 Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG


963481.02 Ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte ist in derRegel zu vermuten, wenn <strong>die</strong> Entäusserung von Einkünften<strong>und</strong> Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständigeAusschöpfung der vertraglichen Rechte, ohneRechtspflicht oder zwingenden Gr<strong>und</strong> erfolgte, oder wennkeine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. 1423481.03 Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten,wenn ihr Wert mindestens 90% des Werts der Leistungbeträgt. 1433481.04 In Fällen, in denen eine nicht gleichwertige Gegenleistungvereinbart wurde, entspricht <strong>die</strong> Höhe des Verzichtseinkommensoder des Verzichtsvermögens der Differenzzwischen Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung.3.4.8.2 Verzicht auf EinkünfteVerzicht auf Erwerbseinkommen3482.01 Der Rentenvorbezug nach Artikel 40 <strong>AHV</strong>G gilt nicht alsEinkommensverzicht. 1443482.02 Nicht invaliden Ehegatten wird als Erwerbseinkommengr<strong>und</strong>sätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebendenZeitpunkt tatsächlich ver<strong>die</strong>nt haben. DieserBetrag ist analog Rz 3421.03 <strong>und</strong> 3421.04 zu behandeln.Falls das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höherist als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommenan<strong>zur</strong>echnen.3482.03 Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetischesEinkommen an<strong>zur</strong>echnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungenerfüllt ist:– Der nicht invalide Ehegatte oder <strong>die</strong> nicht invalide Ehegattinfindet trotz ausreichender Arbeitsbemühungenkeine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn142 ZAK 1990 S. 355f.; ZAK 1991 S. 137; AHI 1995 S. 48143 BGE 122 V 394144 Art. 15a ELV


97<strong>die</strong> Person beim RAV <strong>zur</strong> Arbeitsvermittlung angemeldetist sowie qualitativ <strong>und</strong> quantitativ ausreichendeStellenbemühungen nachweist;– Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;145– Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand<strong>und</strong> <strong>die</strong> Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder dernicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubtes dagegen nicht, auf <strong>die</strong> Anrechnung eines hypothetischenEinkommens zu verzichten.3482.04 Für <strong>die</strong> Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischenEinkommens ist auf <strong>die</strong> „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“abzustellen. 146 Dabei sind <strong>die</strong> persönlichenUmstände wie das Alter, der Ges<strong>und</strong>heitszustand,<strong>die</strong> Sprachkenntnisse, <strong>die</strong> Berufsausbildung, <strong>die</strong> bisherausgeübten Tätigkeiten, <strong>die</strong> Dauer der Erwerbslosigkeitoder Familienpflichten (z.B. <strong>die</strong> Betreuung von Kleinkindern)zu berücksichtigen.Von <strong>die</strong>sem Nettoerwerbseinkommen werden der Freibetrag<strong>und</strong> gegebenenfalls <strong>die</strong> Betreuungskosten für Kindernach Rz 3421.04 abgezogen, <strong>und</strong> vom Rest werden zweiDrittel angerechnet.3482.05 Verzichtet der nicht invalide Ehegatte freiwillig auf <strong>die</strong>Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit, indem er sich vorzeitigpensionieren lässt, ist bei der Bemessung der ELdes andern Ehegatten ein entsprechendes hypothetischesEinkommen zu berücksichtigen. 147 Ist das bisherberücksichtigte Erwerbseinkommen – nach Abzug desFreibetrages <strong>und</strong> der Anrechnung von zwei Dritteln – höherals <strong>die</strong> allfällige Leistung, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses ersetzen sollte(bspw. <strong>die</strong> Rente), wird nur <strong>die</strong> Differenz als Einkommensverzichtangerechnet (vgl. Beispiel in Anhang 9.1).145 Urteil des EVG P 54/91 vom 6. August 1992146 BGE 134 V 53 ff.147 ZAK 1983 S. 168


983482.06 Muss <strong>die</strong> laufende EL aufgr<strong>und</strong> der Anrechnung eineshypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invalidenEhegatten reduziert werden, ist eine angemesseneFrist ein<strong>zur</strong>äumen. 148 Artikel 25 Absatz 4 ELV ist nicht anwendbar.Für das Verfahren kommen <strong>die</strong> Rz 4130.05 <strong>und</strong>4130.06 sinngemäss <strong>zur</strong> Anwendung.3482.07 Ist das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeitwesentlich tiefer als ein Einkommen, das <strong>die</strong>se Personals Arbeitnehmerin zumutbarerweise erzielen könnte,ist letzteres als Erwerbseinkommen an<strong>zur</strong>echnen. DieseAnpassung ist der EL-beziehenden Person anzukündigen<strong>und</strong> ihr eine Frist von höchstens zwölf Monaten ein<strong>zur</strong>äumen.Für das Verfahren kommen <strong>die</strong> Rz 4130.05 <strong>und</strong>4130.06 <strong>zur</strong> Anwendung.Verzicht auf Kinderzulagen3482.08 Falls ein hypothetisches Erwerbseinkommen nachRz 3482.02 ff. angerechnet werden muss, das einen Anspruchauf Kinderzulagen begründen würde, sind <strong>die</strong>hypothetischen Kinderzulagen voll als Einkommen an<strong>zur</strong>echnen.149Verzicht auf Unterhaltsbeiträge3482.09 Geschuldete, aber nicht erbrachte Unterhaltsbeiträgenach Kapitel 3.4.9 werden voll als Einkommen angerechnet,es sei denn, sie erweisen sich als uneinbringlich. Voneiner Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn sämtlichezumutbaren rechtlichen Möglichkeiten <strong>zur</strong> Realisierungder Forderung ausgeschöpft sind, 150 oder wenn eindeutigerwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist,seinen Verpflichtungen nachzukommen. 151 Dies kann sichnamentlich aus amtlichen Bestätigungen (Unterlagen der148Urteil des EVG P 40/03 vom 9. Februar 2005149 Urteil des BGer 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010150 Urteil des BGer P 55/06 vom 22. Oktober 2007; Urteil des EVG P 12/01 vom 9. August2001 m. H. auf ZAK 1991 S. 137151 Urteil des EVG P 68/02 vom 11. Februar 2004


99Steuerbehörden oder der Nachweis einer erfolglosenBetreibung) oder über <strong>die</strong> Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnissedes Schuldners (z.B. Bezug von Fürsorgeleistungen)ergeben. Der Beweis für <strong>die</strong> Uneinbringlichkeitist von der EL-beziehenden Person zu führen. 152Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen3482.10 Wird ins Gewicht fallendes Barvermögen nicht zinstra-1/12 gend angelegt 153 oder auf <strong>die</strong> Verzinsung eines Darlehensverzichtet, so ist der Ertrag, der bei einer zinstragendenAnlage erzielt werden könnte, als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen.Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages istvom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahrdes Bezugsjahres auszugehen. 154Die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen betrugin den letzten Jahren:Jahr2001 1,82002 1,42003 1,12004 1,12005 0,72006 0,82007 1,12008 1,22009 0,82010 0,72011* 0,4Verzinsung(auf 1 Stelle ger<strong>und</strong>et)(Quellen: für <strong>die</strong> Jahre 2001–2004 vgl. Stat. Jahrbuch derSchweiz 2006, S. 267, T 12.3.2; für <strong>die</strong> Jahre 2005–2009152 BGE 121 V 204 E. 6 S. 208153 AHI 1997 S. 253 ff.154 AHI 1994 S. 157


100vgl. Stat. Jahrbuch der Schweiz 2011, S. 264, T 12.3. <strong>und</strong>für das Jahr 2010 vgl. Die Banken in der Schweiz 2010, A189, T 1.00–5.00)* Durchschnitt der Spareinlagen der Kantonalbanken vonSeptember 2010 bis August 2011 (gemäss Tabelle E2 imStatistischen Monatsheft der Schweizerischen Nationalbank)(vgl. dazu BGE 123 V 247)3482.11 Bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbeweglichesVermögen wird der Ertrag, der bei einer zinstragendenAnlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögenserzielbar wäre, als Einnahme angerechnet. 155 Zur Bestimmungdes hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichenZinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahresauszugehen. 156 Für <strong>die</strong> Höhe des Zinssatzes derletzten Jahre vergleiche Rz 3482.10.3482.12 Wenn eine Person gänzlich auf <strong>die</strong> Nutzniessung verzichtet– insbesondere, wenn <strong>die</strong> Nutzniessung aus demGr<strong>und</strong>buch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird– ist deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichemVermögen an<strong>zur</strong>echnen. Der Jahreswert entsprichtdem Mietwert abzüglich jener Kosten, <strong>die</strong> vom Nutzniesserim Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommenwurden oder hätten übernommen werden müssen(üblicherweise Hypothekarzinsen <strong>und</strong> Gebäudeunterhaltskosten).Für <strong>die</strong> Bemessung des Mietwerts ist vondemjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietungder Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h.157von einem marktkonformen Mietzins.3482.13 Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauchmehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere,wenn das Wohnrecht aus dem Gr<strong>und</strong>buchgelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessenJahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögenan<strong>zur</strong>echnen. Ausgenommen sind jene Fälle, in de-155 ZAK 1988 S. 191 E. 6 (für unbewegliches Vermögen) = BGE 113 V 190 E. 6156 AHI 1994 S. 157157 Urteil des EVG P 80/99 vom 16. Februar 2001


101nen <strong>die</strong> Ausübung des Wohnrechts aus ges<strong>und</strong>heitlichenGründen nicht mehr möglich ist (vgl. Rz 3433.05). DerJahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten,<strong>die</strong> vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mitdem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommenwerden müssen (üblicherweise <strong>die</strong> Gebäudeunterhaltskosten).Der Mietwert ist nach den Gr<strong>und</strong>sätzender direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Fehlen solcheGr<strong>und</strong>sätze, sind <strong>die</strong>jenigen über <strong>die</strong> direkte B<strong>und</strong>essteuermassgebend.3482.14 Für Fälle, in denen der Eigentümer oder Nutzniesser einernicht selbstbewohnten Liegenschaft ganz oder teilweiseauf <strong>die</strong> Erzielung eines Miet- oder Pachtzinses verzichtet,vergleiche Rz 3433.03.3.4.8.3 Verzicht auf Vermögenswerte3483.01 Für <strong>die</strong> Bewertung des entäusserten Vermögens <strong>und</strong> einerallfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichtsmassgebend.3483.02 Bei der Veräusserung einer Liegenschaft ist <strong>zur</strong> Prüfung,ob ein Verzicht vorliegt, der Verkehrswert (Marktwert)ausschlaggebend. Dieser gelangt nur dann nicht <strong>zur</strong> Anwendung,wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruchauf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. 158Anstelle des Verkehrswerts können <strong>die</strong> Kantone auch aufden Repartitionswert abstellen. 1593483.03 Ist eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet,<strong>die</strong> ganz oder teilweise vom neuen Eigentümerübernommen wird, so stellt <strong>die</strong> Summe der übernommenenSchulden einen Teil der Gegenleistung dar.3483.04 Erfolgt <strong>die</strong> Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessungoder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierteJahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung einen158 Art. 17 Abs. 5 ELV159 Art. 17 Abs. 6 ELV


102Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entsprichtdem Mietwert abzüglich jener Kosten, <strong>die</strong> vom EL-Bezügerim Zusammenhang mit der Nutzniessung oder demWohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für <strong>die</strong> Bemessungdes Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen,der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlicherzielt werden kann, d. h. von einem marktkonformenMietzins. 1603483.05 Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen –1/12 insbesondere von Nutzniessungen <strong>und</strong> Wohnrechten –hat nach der „Tabelle <strong>zur</strong> Umrechnung von Kapitalleistungenin lebenslängliche Renten“ 161 , herausgegebenvon der Eidg. Steuerverwaltung, zu erfolgen. Ein Berechnungsbeispielist in Anhang 9.3 enthalten.3483.06 Der Betrag von Vermögenswerten, auf <strong>die</strong> verzichtet wordenist, ist für <strong>die</strong> EL-Berechnung jährlich um 10 000162Franken zu vermindern. Der ermittelte Vermögenswertwird unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahresübertragen <strong>und</strong> dann jeweils nach einem Jahr vermindert.Die Verminderung ist jedoch frühestens ab dem 1. Januar1990 möglich (vgl. Beispiel in Anhang 9.4).3483.07 Die Verminderung um 10 000 Franken ist nur einmal proJahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte,so werden <strong>die</strong>se nicht gesondert vermindert(vgl. Beispiel in Anhang 9.4).3483.08 Die EL-Stelle prüft bei Neuanmeldungen, ob auf Vermögenswerteverzichtet worden ist. Bei der Überprüfung einerlaufenden EL braucht <strong>die</strong> Frage, ob ein Vermögensverzichterfolgt sei, nicht weiter geprüft zu werden, wenndas Vermögen seit der EL-Anmeldung bzw. der letztenperiodischen Überprüfung pro Jahr um weniger als10 000 Franken abgenommen hat.160 Urteil des EVG P 80/99 vom 16. Februar 2001161 BGE 122 V 394 E. 4b S. 399162 Art. 17a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1990


1033.4.9 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge3.4.9.1 Gr<strong>und</strong>satz3491.01 Geschuldete sowie tatsächlich geleistete familienrechtlicheUnterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten,geschiedene Ex-Ehegatten <strong>und</strong> Kinder werden voll alsEinnahme angerechnet. Unterhaltsleistungen sind bis <strong>zur</strong>Mündigkeit des Kindes oder bis <strong>die</strong>ses eine angemesseneAusbildung abgeschlossen hat, geschuldet. 163 Dazugehören auch Unterhaltsleistungen des Stiefelternteils,welche <strong>die</strong>ser in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinerEhefrau 164 oder seinem Ehemann gegenüber <strong>und</strong> seinenStiefkindern (z.B. Waisen) gewährt (vgl. Rz 3494.01).3491.02 Es spielt keine Rolle, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungenhandelt. Über <strong>die</strong> Bewertung von Naturalleistungenvergleiche Rz 3415.02.3491.03 Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung),<strong>die</strong> gestützt auf eine kantonale oder kommunaleRegelung bevorschusst werden, sind vorbehältlich abweichenderBestimmungen voll an<strong>zur</strong>echnen.3491.04 Angerechnet werden auch nicht geleistete familienrechtlicheUnterhaltsbeiträge, es sei denn, <strong>die</strong> EL-beziehendePerson weist nach, dass <strong>die</strong>se vom Schuldner oder vonder Schuldnerin nicht erbracht werden können (z.B.Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein;Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lageist, <strong>die</strong> geschuldeten Beiträge zu leisten usw. 165 ) <strong>und</strong> keinRechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.3491.05 Gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistungensind für <strong>die</strong> EL-Stelle verbindlich <strong>und</strong> zu berücksichtigen;vorbehalten sind Fälle nach Rz 3495.01.163 Art. 277 ZGB164 Art. 163 i.V.m. Art. 159 Abs. 3 ZGB165 ZAK 1992 S. 255, S. 259


1043491.06 Gründet <strong>die</strong> Unterhaltsleistung auf einem Vertrag, dernicht gerichtlich oder behördlich genehmigt ist, hat <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> Unterhaltsleistung an<strong>zur</strong>echnen, ausser <strong>die</strong>seist offensichtlich zu tief (vgl. Kap.3.4.9.2).3491.07 Wurden Eheschutzmassnahmen eingeleitet, 166 darf bis<strong>zur</strong> Festsetzung der Unterhaltsleistungen kein Einnahmenverzichtangerechnet werden. Die EL-Stelle muss für<strong>die</strong>sen Zeitraum keine Unterhaltsleistung festsetzen.3.4.9.2 Unterhaltsleistungen für den Ehegatten oder<strong>die</strong> Ehegattin3492.01 Wurde keine Unterhaltsleistung für den Ehegatten oderfür <strong>die</strong> Ehegattin vereinbart, hat <strong>die</strong> EL-Stelle eine allfälligeLeistungspflicht <strong>und</strong> <strong>die</strong> Höhe einer an<strong>zur</strong>echnendenLeistung nach den folgenden Gr<strong>und</strong>sätzen festzustellen.3492.02 Unterhaltsleistungen an den Ehegatten oder an <strong>die</strong> Ehegattinsind gr<strong>und</strong>sätzlich nur geschuldet, wenn <strong>die</strong> Ehelänger als zehn Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihrhervorgegangen sind <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unterhaltsleistung erbrachtwerden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum(vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrtbleiben.3492.03 Die Höhe der Unterhaltsleistung für den Ehegatten oder<strong>die</strong> Ehegattin wird aufgr<strong>und</strong> des Lebensunterhaltes derleistungspflichtigen Person festgesetzt. Der Lebensunterhaltentspricht in der Regel dem betreibungsrechtlichenExistenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN). Die Unterhaltsleistungwird dann aufgr<strong>und</strong> des verbleibenden Einkommensfestgesetzt. Dabei sind <strong>die</strong> Rollenaufteilung inder Ehe, <strong>die</strong> Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten <strong>und</strong> <strong>die</strong>Dauer der Leistungspflicht zu berücksichtigen.166 Art. 171 ff. ZGB


1053.4.9.3 Unterhaltsleistungen für Kinder3493.01 Wurden keine Unterhaltsleistungen für Kinder vereinbart,hat <strong>die</strong> EL-Stelle eine allfällige Leistungspflicht <strong>und</strong> <strong>die</strong>Höhe einer an<strong>zur</strong>echnenden Leistung nach den folgendenGr<strong>und</strong>sätzen festzustellen.3493.02 Unterhaltsleistungen für Kinder sind gr<strong>und</strong>sätzlich geschuldet,wobei aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum(vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) in jedem Fall gewahrtbleiben muss. Für <strong>die</strong> Festsetzung der Unterhaltsleistungenfür Kinder deren Eltern sich <strong>die</strong> Obhut nicht teilen istbei einem Kind von 17%, bei zwei von 27% <strong>und</strong> bei dreiKindern von 35% des Nettoeinkommens abzüglich derKinderzulagen auszugehen.3493.03 Für <strong>die</strong> Festsetzung der Unterhaltsleistungen für Kinder,deren Eltern sich <strong>die</strong> Obhut teilen, können <strong>die</strong> Fälle demBSV unterbreitet werden.3493.04 Auch in der Berechnung eines EL-Anteils für ein Kind, fürwelches eine Heimberechnung vorgenommen wird, sindUnterhaltsleistungen nach denselben Gr<strong>und</strong>sätzen zu berücksichtigen.3493.05 Bei der Feststellung einer allfälligen Leistungspflicht sowiederen Höhe für den Ex-Ehegatten oder das Kind kann<strong>die</strong> EL-Stelle gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 ATSG vonder Steuerbehörde <strong>die</strong> Steuererklärung <strong>und</strong> -veranlagungdes getrennt lebenden Ehegatten einverlangen. Fälle, indenen <strong>die</strong> kantonalen Steuerbehörden keine Auskunftgeben, sind dem BSV zu unterbreiten, damit es mit derEidg. Steuerverwaltung Kontakt aufnehmen kann.3.4.9.4 Unterhaltsleistungen des überlebenden ElternoderStiefelternteils3494.01 Bei der EL-Berechnung für Waisen ist das Einkommendes überlebenden Elternteils nebst allfälligen Unterhaltsleistungendes Stiefelternteils soweit zu berücksichtigen,


106als es den eigenen zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf <strong>und</strong>den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigenübersteigt. Dies gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> Waise imHaushalt des nicht rentenberechtigten überlebenden Elternteilslebt.3.4.9.5 Änderung der finanziellen Verhältnisse3495.01 Ändern sich <strong>die</strong> finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigenPerson wesentlich <strong>und</strong> dauerhaft, muss <strong>die</strong>Unterhaltsleistung an <strong>die</strong> neuen Verhältnisse angepasstwerden. Insbesondere im Falle einer Verbesserung derfinanziellen Verhältnisse hat <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> EL-beziehendePerson aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteilesoder der Vereinbarung anzustrengen.3495.02 Dauert <strong>die</strong> Anpassung an <strong>die</strong> veränderten Verhältnisse abdem Zeitpunkt, in welchem <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> EL-beziehendePerson <strong>zur</strong> Änderungsklage aufgefordert hat, längerals sechs Monate, muss <strong>die</strong> EL-Stelle den an<strong>zur</strong>echnendenUnterhaltsbetrag festlegen. Dabei ist wie unterRz 3492.01 ff. vorzugehen.3.5 EL-Berechnung in Sonderfällen3.5.1 EL-Berechnung bei Personen, deren Rente beischuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfallsgekürzt wurde3510.01 Wurde <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>- oder <strong>IV</strong>-Rente wegen schuldhafter Herbeiführungdes Versicherungsfalles gekürzt, so ist <strong>die</strong> ELnicht zu kürzen. Für <strong>die</strong> Berechnung der jährlichen EL ist<strong>die</strong> tatsächlich ausgerichtete, d.h. <strong>die</strong> gekürzte, Rente an<strong>zur</strong>echnen.167167 Botschaft über <strong>die</strong> 3. ELG Revision (BBl 1997 I 1204)


1073.5.2 EL-Berechnung bei Personen im Straf- oderMassnahmenvollzug3520.01 Die EL für Angehörige einer Person, deren Gr<strong>und</strong>leistungfür <strong>die</strong> Dauer des Straf- <strong>und</strong> Massnahmenvollzugs sistiertwurde, ist aufgr<strong>und</strong> der ursprünglichen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagenohne <strong>die</strong> Ausgaben <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der tatsächlichenEinnahmen der inhaftierten Person zu berechnen.Insbesondere ist <strong>die</strong> sistierte Gr<strong>und</strong>leistung nicht als Einnahmean<strong>zur</strong>echnen.3520.02 Anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarfbei Ehepaaren ist für den Ehegatten oder <strong>die</strong> Ehegattinder inhaftierten Person der Betrag für Alleinstehende einzusetzen.Für Kinder gelten <strong>die</strong> normalen Ansätze.3520.03 Bei kinderlosen Ehegatten oder Ehegattinnen einer inhaftiertenPerson wird das Mietzinsmaximum für Ehepaarewährend eines Jahres beibehalten, danach ist das Mietzinsmaximumfür alleinstehende Personen anzuwenden.Der Ehegatte oder <strong>die</strong> Ehegattin ist im Zeitpunkt der Neuberechnungseines EL-Anteils nach Rz 3520.01 ff. auf <strong>die</strong>Reduktion des Mietzinsmaximums hinzuweisen.3520.04 Für Fälle, in denen <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>leistung für <strong>die</strong> Dauer desStraf- <strong>und</strong> Massnahmenvollzugs nicht sistiert wurde, vergleicheRz 2620.02.3.5.3 EL-Berechnung bei Mitgliedern einer religiösenGemeinschaft3.5.3.1 Gr<strong>und</strong>satz3531.01 Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft haben üblicherweisekeinen EL-Anspruch (vgl. Rz 2630.04). Bei pflegebedürftigenMitgliedern, denen eine Hilflosenentschädigungmittleren oder schweren Grades der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong>ausgerichtet wird, kann jedoch eine vereinfachte Heimberechnunggemäss den nachfolgenden Bestimmungen


108vorgenommen werden. (Für <strong>die</strong> Wohnsitzfrage vgl.Kap. 1.4.1.)3.5.3.2 Anerkannte Ausgaben von Mitgliedern einerreligiösen Gemeinschaft3532.01 Auf der Ausgabenseite kann einzig <strong>die</strong> Tagestaxe berücksichtigtwerden. Weitere Ausgaben können nicht beachtetwerden, weil dafür weiterhin <strong>die</strong> Ordensgemeinschaft aufzukommenhat.3532.02 Halten sich pflegebedürftige Mitglieder in einem Heim auf,das nicht der Gemeinschaft gehört oder nicht in einemengen Verhältnis zu ihr steht, ist für <strong>die</strong> EL-Berechnung<strong>die</strong> Tagestaxe unter Beachtung einer allfälligen kantonalenBegrenzung (Rz 3320.02) massgebend.3532.03 Werden <strong>die</strong> Mitglieder innerhalb der Gemeinschaft gepflegt,dann ist <strong>die</strong> in Rechnung gestellte Tagestaxe,höchstens jedoch 220 Franken pro Tag für <strong>die</strong> EL-Berechnungmassgebend.3.5.3.3 Anrechenbare Einnahmen von Mitgliedern einerreligiösen Gemeinschaft3533.01 Als Einnahmen werden alle Einkünfte des pflegebedürftigenMitglieds berücksichtigt.3533.02 Für <strong>die</strong> Anrechnung der Hilflosenentschädigung giltRz 3457.01. Wird das Mitglied innerhalb der Gemeinschaftgepflegt, ist <strong>die</strong> Hilflosenentschädigung in jedemFall als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen.3533.03 Als Leistung aus verpfründungsähnlicher Vereinbarungoder Naturaleinkommen ist der Betrag des allgemeinenLebensbedarfs für Alleinstehende in <strong>die</strong> Berechnung einzusetzen.


1093.5.4 EL-Berechnung bei zeitweisem Heimaufenthalt3540.01 Hält sich eine im Heim lebende Person (z.B. bei Werkstätten)nicht alle Tage im Heim auf, <strong>und</strong> werden <strong>die</strong>seTage vom Heim nicht in Rechnung gestellt, so kann pronicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichenMindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5<strong>AHV</strong>G zu den Ausgaben hinzugefügt werden. Dieser Betragberücksichtigt u.a. <strong>die</strong> Kosten für Verpflegung <strong>und</strong>Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerechnetwerden kann.3540.02 Es besteht auch <strong>die</strong> Möglichkeit, dass das Wohnheim für365 Tage Rechnung stellt <strong>und</strong> der versicherten Personeinen Pauschalbetrag für <strong>die</strong> Tage, <strong>die</strong> nicht im Heimverbracht werden, vergütet.3.6 Höhe der jährlichen EL3.6.1 Gr<strong>und</strong>satz3610.01 Die Höhe der jährlichen EL entspricht jenem Betrag, umden <strong>die</strong> anerkannten Ausgaben aller in <strong>die</strong> EL-Berechnungeingeschlossener Personen <strong>die</strong> ihnen anrechenbarenEinnahmen übersteigen.3610.02 Für <strong>die</strong> Plafonierung der jährlichen EL von Personen miteiner fünfjährigen Karenzfrist vergleiche Kapitel 2.4.5.3.6.2 Mindesthöhe3620.01 EL-Beziehende erhalten einen Gesamtbetrag (EL <strong>und</strong> Differenzbetrag<strong>zur</strong> Prämienverbilligung), der mindestensder Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf <strong>die</strong> sieAnspruch haben. 168168 Art. 26 ELV


1103.6.3 R<strong>und</strong>ung3630.01 Die Monatsbeträge der jährlichen EL sind auf den nächstenFranken auf<strong>zur</strong><strong>und</strong>en. 1693.6.4 Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oderAufhebung der jährlichen EL im Laufe des Jahres3.6.4.1 Gr<strong>und</strong>satz3641.01 Bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichenEL zugr<strong>und</strong>e liegenden Personengemeinschaft, bei jederÄnderung der Rente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> sowie bei Eintritteiner voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichenVerminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkanntenAusgaben <strong>und</strong> anrechenbaren Einnahmen sowiedes Vermögens sind <strong>die</strong> jährlichen EL auch im Laufedes Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.Massgebend sind <strong>die</strong> neuen, auf ein Jahr umgerechnetendauernden Ausgaben <strong>und</strong> Einnahmen sowiedas bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen.3641.02 Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen tatsächlichenVermögensverzehrs ist auf Antrag möglich, aber nureinmal pro Kalenderjahr. 1703641.03 Macht <strong>die</strong> Änderung der jährlichen EL weniger als 120Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtetwerden.3.6.4.2 Erhöhung der jährlichen EL3642.01 Ist <strong>die</strong> jährliche EL im Laufe des Jahres zu erhöhen, sowird <strong>die</strong> erhöhte Leistung gr<strong>und</strong>sätzlich vom Beginn desMonats an ausgerichtet, in welchem <strong>die</strong> Änderung ge-169 Art. 26b Abs. 1 ELV170 ZAK 1990 S. 401 E. 2d; Art. 25 Abs. 3 ELV


111meldet wurde, frühestens aber vom Monat an, in welchem<strong>die</strong>se eintritt.3642.02 Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B.richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderungder Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzungeiner BV-Rente) sind <strong>die</strong> jährlichen EL rückwirkendauf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisseanzupassen <strong>und</strong> aus<strong>zur</strong>ichten, sofern <strong>die</strong> EL-beziehendePerson <strong>die</strong> Änderung unmittelbar, nachdem siedavon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet. 1713642.03 Bei der Herabsetzung einer Rente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> mitVerfügung oder im Rahmen einer Rentenanpassung sind<strong>die</strong> jährlichen EL (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginnsder Rentenmutation zu erhöhen, sofern <strong>die</strong> EL-beziehendePerson <strong>die</strong> Änderung innerhalb von sechs Monatenmeldet.3642.04 Bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohneEinfluss auf <strong>die</strong> Rente sind <strong>die</strong> EL (rückwirkend) auf denZeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgendenMonats zu erhöhen.3642.05 Bei einem Heimeintritt oder bei der Erhöhung von Heimkostensind <strong>die</strong> jährlichen EL (rückwirkend) auf den Zeitpunktder Entstehung oder der Erhöhung der Heimkostenanzupassen <strong>und</strong> aus<strong>zur</strong>ichten, sofern <strong>die</strong> Einreichungsfristennach Kapitel 3.6.4.4 eingehalten werden.3.6.4.3 Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichenEL3643.01 Ist <strong>die</strong> jährliche EL während des Jahres bei Eintritt einerwesentlichen Verminderung des Ausgabenüberschussesnach Rz 3641.03 herabzusetzen oder aufzuheben, so erfolgt<strong>die</strong> Herabsetzung oder Aufhebung vom Beginn desMonats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbarfolgt. Vorbehalten bleiben Rz 3641.02 <strong>und</strong> 3641.03 sowie171 Urteil des EVG P 51/04 vom 22. April 2005


112<strong>die</strong> Rückerstattung bei Verletzung der Meldepflicht. EineVerletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn nach den Umständender gute Glaube nach Kapitel 4.6.5.2 nicht alsgegeben betrachtet werden kann.3643.02 Bei Zusprechung einer höheren <strong>AHV</strong>- oder <strong>IV</strong>-Rente sind<strong>die</strong> jährlichen EL stets (rückwirkend) auf den Zeitpunktdes Beginns der Rentenmutation herabzusetzen oderaufzuheben.3643.03 Bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einflussauf <strong>die</strong> Rente im Laufe des Jahres sind <strong>die</strong> jährlichenEL vom Beginn des der Veränderung folgendenMonats an herabzusetzen oder aufzuheben.3643.04 Bei der Herabsetzung einer laufenden, monatlich aus<strong>zur</strong>ichtendenEL wegen der Anrechnung eines Mindesteinkommensbei Teilinvaliden <strong>und</strong> nicht invaliden Witwen istRz 3424.09 zu beachten.3643.05 Bei der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Artikel14a oder 14b ELV ist Rz 3424.06 zu beachten. Beider Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommensnach Rz 3482.02 ist Rz 3482.06 <strong>und</strong> bei der Anrechnungeines hypothetischen Erwerbseinkommens auseiner selbständigen Erwerbstätigkeit ist Rz 3482.07 zubeachten.3.6.4.4 Einreichungsfrist für Heimkosten3644.01 Die Einreichungsfrist für <strong>die</strong> Geltendmachung beträgtsechs Monate:– bei Heimeintritt; 172– bei einer laufenden EL hinsichtlich der Änderung derHeimtaxe, der Pflegestufe <strong>und</strong> der Krankenversicherungsleistung.3644.02 Bei einer rückwirkenden Anpassung der Heimtaxe, derPflegestufe oder der Krankenversicherungsleistung be-172 Art. 12 Abs. 2 ELG


113trägt <strong>die</strong> Frist für <strong>die</strong> Geltendmachung von Heimkostensechs Monate ab dem Zeitpunkt, in welchem <strong>die</strong> EL-beziehendePerson Kenntnis von der Anpassung erlangteoder erlangen konnte.3.6.4.5 Periodische Überprüfung3645.01 Die mit der Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL betrautenStellen haben <strong>die</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse derEL-Beziehenden periodisch, mindestens aber alle vierJahre zu überprüfen.3645.02 Die Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderenErhebungsformulars <strong>und</strong> der allenfalls nötigen Belege.Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der erstmaligenAnmeldung von der versicherten Person oder ihremgesetzmässigen Vertreter bzw. der Person, <strong>die</strong> <strong>zur</strong>Geltendmachung des Anspruches befugt ist (vgl.Kap. 1.1.2), unterschriftlich bestätigen zu lassen <strong>und</strong> zuüberprüfen.3645.03 Ergibt <strong>die</strong> periodische Überprüfung eine Erhöhung derjährlichen EL um mindestens 120 Franken im Jahr, so ist<strong>die</strong>se auf den Beginn des Monats, in dem <strong>die</strong> Änderunggemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem<strong>die</strong>se eingetreten ist, vorzunehmen. Resultiert dagegenaus der periodischen Überprüfung eine Reduktion derjährlichen EL um mindestens 120 Franken im Jahr, so hat<strong>die</strong>se von dem der neuen Verfügung folgenden Monat anzu erfolgen. Vorbehalten bleibt <strong>die</strong> Rückerstattung beiVerletzung der Meldepflicht. Macht <strong>die</strong> Änderung wenigerals 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassungverzichtet werden (vgl. Rz 3641.03).3.6.4.6 Berichtigung bei Revisionen3646.01 Zeigt es sich bei der Revision durch <strong>die</strong> externe Revisionsstelleoder bei einer Kontrolle durch das BSV, dassb<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften nicht oder unrichtig ange-


114wendet worden sind, so ist <strong>die</strong> Berichtigung der aufgegriffenenFälle innert angemessener Frist vorzunehmen,es sei denn, sie sei noch in Anwesenheit der Revisorenoder bevor der Bericht abgeliefert worden ist, bereits erfolgt.Die bei der Revision oder Kontrolle nicht aufgegriffenenFälle sind zu berichtigen, sobald <strong>die</strong> EL-Stelle dasnächste Mal eine periodische Überprüfung (vgl.Rz 3645.03) vornimmt.


1154 Verfügung, Auszahlung <strong>und</strong> Rückforderung derjährlichen EL4.1 Verfügung4.1.1 Gr<strong>und</strong>satz4110.01 Die jährliche EL wird durch eine schriftliche Verfügung mitBegründung <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung zugesprochen.4110.02 Steht der leistungsansprechenden Person, <strong>die</strong> eine Anmeldungeingereicht hat, keine EL zu, so hat <strong>die</strong> Verfügungeine Begründung <strong>und</strong> eine Rechtsmittelbelehrungzu enthalten.4110.03 Über den Wegfall der jährlichen EL ist eine Verfügung mitBegründung <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.4.1.2 Verfügungsadressat4120.01 Die Verfügung ist der Person oder Behörde zuzustellen,welche <strong>die</strong> Anmeldung vornimmt (<strong>zur</strong> Anmeldelegitimationvgl. Rz 1120.01 ff.). Stimmt <strong>die</strong>se mit der EL-berechtigtenoder EL-auslösenden Person nicht überein, so ist<strong>die</strong> Verfügung auch letzterer zuzustellen.4120.02 Wird <strong>die</strong> EL nicht an <strong>die</strong> anmeldeberechtigte oder EL-auslösendePerson ausbezahlt (z.B. Kind, das beim getrenntlebenden Elternteil lebt), ist der Person oder Behörde, anwelche <strong>die</strong> EL ausgerichtet wird, eine Kopie der Verfügungzuzustellen.4.1.3 Inhalt <strong>und</strong> Begründung4130.01 In der Verfügung wird bestimmt, wer <strong>die</strong> Leistung ausrichtet<strong>und</strong> wem bzw. wie sie ausgerichtet wird. WechselnZahlstelle oder empfangende Person, so setzt <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> Betroffenen hievon in Kenntnis.


1164130.02 Werden mit der gleichen Verfügung auch aus kantonalenoder kommunalen Mitteln zu erbringende Leistungen zugesprochen,so sind <strong>die</strong> verschiedenen Leistungen in derVerfügung getrennt aufzuführen.4130.03 Das Berechnungsblatt, welches <strong>zur</strong> Bestimmung des monatlichenEL-Betrages erstellt wurde, ist der Verfügungbeizulegen.4130.04 In der Verfügung, mit der eine jährliche EL herabgesetztoder aufgehoben wird, ist einer allfälligen Einsprache <strong>die</strong>aufschiebende Wirkung zu entziehen.4130.05 Muss ein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 für teilinvalidePersonen oder nach Rz 3425.02 für verwitwetePersonen angerechnet werden, <strong>und</strong> wird bereits einejährliche EL ausgerichtet, so wird <strong>die</strong> Herabsetzung derlaufenden EL erst sechs Monate nach der Zustellung derentsprechenden Verfügung wirksam. 1734130.06 Dies kann beispielsweise folgendermassen umgesetztwerden: Es wird eine Verfügung mit zwei Anordnungenerlassen. In der ersten Anordnung wird geregelt, dass derEL-Anspruch (ohne Anrechnung des Mindesteinkommens)befristet ist bis Ende des sechsten Monates, derauf <strong>die</strong> Zustellung der Verfügung folgt oder im Falle vonRz 3482.07 bis zu höchstens 12 Monaten. In der zweitenAnordnung wird geregelt, dass der Anspruch auf <strong>die</strong> tiefereEL (nach Anrechnung des Mindesteinkommens) imdarauffolgenden Monat beginnt. Die Verminderung ist zubegründen (z.B. Anrechnung eines Mindesteinkommensnach Art. 14a Abs. 2 / Art. 14b ELV). Zudem ist anzugeben,welche Berechnungspositionen um welchen Betragändern. In beiden Anordnungen ist der jeweils gültigemonatliche EL-Betrag anzugeben. Für beide Verfügungsteilegilt <strong>die</strong> gleiche Rechtsmittelfrist.4130.07 Ändert ein Berechnungselement vor dem Wirksamwerdender Herabsetzung einer laufenden EL infolge Anrechnung173 Art. 25 Abs. 4 ELV


117eines Mindesteinkommens <strong>und</strong> wird deswegen nach denRegeln von Kapitel 3.6.4.1 eine Korrektur vor <strong>die</strong>semZeitpunkt nötig, so sind <strong>die</strong> zwei Beträge der monatlichenEL mit Verfügung anzupassen. Dadurch beginnt keineneue sechsmonatige Frist zu laufen.4.1.4 Geltungsdauer der Verfügung4140.01 Die Verfügung über eine jährliche EL gilt, bis sich <strong>die</strong> fürden Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblichändern <strong>und</strong> eine neue Verfügung erlassen wird. Erheblichist <strong>die</strong> Änderung, wenn entweder der Anspruchdahinfällt oder ein anderer Betrag zu gewähren ist.4.1.5 Korrektur der Verfügung4150.01 Stellt sich nach Erlass der Verfügung heraus, dass derberechtigten Person ein unrichtiger Betrag zugesprochenwurde, so ist eine neue Verfügung zu erlassen. Für <strong>die</strong>Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungenvergleiche Kapitel 4.6.4150.02 Für <strong>die</strong> Aufhebung <strong>und</strong> Abänderung von Verfügungenvergleiche Kapitel 4.7.4.2 Auszahlung der jährlichen EL4.2.1 Gr<strong>und</strong>satz4210.01 Von der jährlichen EL nach Rz 3110.01 wird der jährliche1/12 Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherungabgezogen. Der Rest wird durch 12 geteilt<strong>und</strong> monatlich ausbezahlt. Die jährliche EL ohne Krankenversicherungsprämiekann auf ein Post- oder Bankkontoausbezahlt werden.


1184210.02 Die Auszahlung hat bis zum 20. Tag des Monats zu erfol-1/12 gen. 1744210.03 Der jährliche Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische1/12 Krankenpflegeversicherung ist dem Krankenversichererauszuzahlen. 1754210.04 Solange ein Kanton Artikel 21a ELG noch nicht anwen-1/12 det, 176 ist der jährliche Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorischeKrankenpflegeversicherung durch 12 zu teilen <strong>und</strong>der EL-berechtigten Person monatlich auszuzahlen.4.2.2 Auszahlung bei nicht getrennt lebenden Ehegatten4220.01 Die jährliche EL ist demjenigen Ehegatten aus<strong>zur</strong>ichten,der den EL-Anspruch begründet.4220.02 Wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der<strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> hat, dann wird <strong>die</strong> jährliche EL den beidenEhegatten monatlich je hälftig <strong>und</strong> getrennt ausbezahlt.Die R<strong>und</strong>ungsregel in Rz 3630.01 gilt sinngemäss.4220.03 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen,dass <strong>die</strong> jährliche EL nur einem von ihnen ungetrenntausbezahlt wird. Jeder Ehegatte kann jederzeit <strong>die</strong> getrennteAuszahlung verlangen.Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.4220.04 Bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Ehegatte in einemHeim oder Spital lebt, wird jedem Ehegatten der Betragder jährlichen EL ausbezahlt, den seine gesonderteBerechnung (vgl. Kap. 3.1.4.2) ergibt.174 Art. 19 Abs. 3 ATSG; BGE 127 V 1; Urteil des BGer 8C_346/2007 vom 4. August 2008, E.6.2175 Art. 21a ELG176 Übergangsbestimmung <strong>zur</strong> Änderung vom 29. März 2010


1194.2.3 Auszahlung bei getrennt lebenden Ehegatten4230.01 Bei getrennt lebenden Ehegatten (vgl. Rz 3141.01 <strong>und</strong>3141.02) wird jedem Ehegatten der Betrag der jährlichenEL ausbezahlt, den seine Berechnung ergibt.4.2.4 Auszahlung des EL-Anteils für Kinder, deren ELgesondert berechnet wird4240.01 Der gesondert berechnete EL-Anteil für das Kind wirdgr<strong>und</strong>sätzlich an <strong>die</strong>selbe Person oder Zahlstelle ausgerichtetwie <strong>die</strong> Kinderrente.4240.02 Mündige Kinder können <strong>die</strong> Auszahlung ihres gesondertberechneten EL-Anteils an sich verlangen. 1774.2.5 Auszahlung der laufenden EL an Dritte4250.01 Für <strong>die</strong> Drittauszahlung aller Leistungen nach ELG ist Artikel1 ATSV sinngemäss anwendbar. Die massgebendenRegelungen finden sich in Rz 10’030–10’050 RWL.4250.02 Die Nachzahlung an bevorschussende Fürsorgestellenrichtet sich nach Rz 4330.01–4330.02.4.2.6 Bei Unzustellbarkeit der EL4260.01 Bei Unzustellbarkeit der bereits zugesprochenen EL erlischtder Anspruch auf <strong>die</strong> einzelne Zahlung nach Ablaufeines Jahres seit deren Fälligkeit. 178177 Analog Art. 71 ter Abs. 3 <strong>AHV</strong>V (in Kraft seit dem 1. Januar 2011)178 Art. 22 Abs. 3 ELV


1204.3 Nachzahlung der jährlichen EL4.3.1 Gr<strong>und</strong>satz4310.01 Nachzahlungen jährlicher EL, wie sie insbesondere inFällen von Rz 2122.01 (Beginn des EL-Anspruchs nachZusprache einer Rente), 2123.02 (Beginn des EL-Anspruchsnach Zusprache eines <strong>IV</strong>-Taggelds), 3320.03(rückwirkende Anpassung der Heimtaxe), 3642.02 (rückwirkendeErhöhung der Ausgaben oder Verminderung derEinnahmen), 3642.03 (Herabsetzung der Rente) oder3642.04 (Veränderung der Personengemeinschaft) erfolgenkönnen, sind gr<strong>und</strong>sätzlich in der vollen Höhe an <strong>die</strong>EL-beziehende Person oder ihre gesetzliche Vertretungaus<strong>zur</strong>ichten.4.3.2 Bei Ableben der ansprechenden Person4320.01 Nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person könnenihre Rechtsnachfolger <strong>die</strong> Nachzahlung der EL unter Beachtungder in den Rz 2122.01, 3320.03, 3642.02 <strong>und</strong>3642.03 festgelegten Fristen verlangen. Die Nachzahlungfällt in <strong>die</strong> Erbmasse.4.3.3 Nachzahlung an Dritte4330.01 Die von einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelleerbrachten Vorschussleistungen können bis zum Betragder für <strong>die</strong> gleiche Zeitspanne nachzuzahlenden EL <strong>die</strong>serdirekt vergütet werden, 179 vergleiche Beispiel in Anhang10.4330.02 Als Vorschussleistungen, <strong>die</strong> der bevorschussenden Fürsorgestelledirekt vergütet werden können, gelten Leistungen,<strong>die</strong> im Hinblick auf EL, d.h. <strong>zur</strong> Deckung des Lebensunterhaltes,gewährt wurden.179 AHI 1995 S. 190 = BGE 121 V 17


1214.3.4 Nachzahlung an <strong>die</strong> Prämienverbilligungsstelle4340.01 Bereits ausbezahlte Prämienverbilligungen können mit1/12 der Nachzahlung für <strong>die</strong> jährliche EL verrechnet werden,sofern <strong>die</strong> gleiche Zeitspanne betroffen ist. 1804340.02 Die EL-Stelle hat <strong>die</strong> zuständige Stelle für <strong>die</strong> Prämien-1/12 verbilligung in Kenntnis zu setzen, dass eine Nachzahlungder jährlichen EL erfolgen wird <strong>und</strong> sie aufzufordern, innert30 Tagen einen allfälligen Verrechnungsantrag zustellen.4340.03 Die Verrechnung ist in vollem Umfang zulässig, d.h. das1/12 betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht zu prüfen.1814340.04 Sind <strong>die</strong> ausbezahlten Prämienverbilligungen höher als1/12 der Pauschalbetrag für <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherung,kann der Prämienverbilligungsstelle höchstens der Pauschalbetragüberwiesen werden.4.4 Vorschüsse4400.01 Vorschusszahlungen können in Ausnahmefällen bei derjährlichen EL in Frage kommen. Sie sind möglichst realistischzu bemessen.4.5 Verzugszinsen4.5.1 Gr<strong>und</strong>satz4510.01 Ein Anspruch auf Verzugszins besteht, wenn eine Leistungnicht innert 24 Monaten nach der Entstehung desAnspruchs ausbezahlt werden kann. Er entsteht jedochfrühestens 12 Monate nach der EL-Anmeldung. 182180 Art. 22 Abs. 5 ELV181 BGE 136 V 286182 Art. 26 Abs. 2 ATSG


1224510.02 Der Verzugszins läuft ab dem ersten Tag des Monats, inwelchem der Anspruch auf Verzugszins entstanden ist,bis zum Ende des Monats, in welchem <strong>die</strong> Zahlung ausgelöstwird. 1834510.03 Der Verzugszins ist von Amtes wegen zu leisten, wenn<strong>die</strong> versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglichnachgekommen ist. 184 Ein Verschulden der EL-Stelle ist nicht erforderlich.4510.04 Kein Verzugszins wird geleistet, wenn <strong>die</strong> betroffene Personkeinen Schaden erlitten hat, weil ihr <strong>die</strong> ausstehendenMittel von anderer Seite <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wordensind. Dies ist dann der Fall, wenn185– öffentliche oder private Fürsorgestellen Vorschusszahlungenleisten (vgl. Rz 4330.01 <strong>und</strong> 4330.02);– andere Dritte (Arbeitgeber, Haftpflichtversicherung)Vorschusszahlungen unter Abtretung der Nachzahlungsforderung(Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85 bis <strong>IV</strong>V)leisten;– andere Sozialversicherungen (KV, UV, MV) Vorleistungenim Sinne von Artikel 70 ATSG erbringen;– Durchführungsstellen der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> oder der EL provisorischeZahlungen leisten.4.5.2 Verzugszinspflichtige Leistungen4520.01 Der Verzugszinspflicht unterliegen ausschliesslich Leistungen,deren Auszahlung an <strong>die</strong> leistungsberechtigtePerson oder deren Erben erfolgt sowie Leistungen, <strong>die</strong><strong>zur</strong> Gewährleistung zweckgemässer Verwendung an Dritteausbezahlt werden (vgl. Rz 4250.01).4520.02 Wird nur ein Teil der Nachzahlung im Sinne vonRz 4510.04 verrechnet, so ist der Verzugszins nur aufdem Nachzahlungsbetrag geschuldet, welcher an <strong>die</strong>Person nach Rz 4510.03 ausgerichtet wird. Der Verzugs-183 Art. 7 Abs. 2 ATSV184 Art. 26 Abs. 2 ATSG185 Art. 24 Abs. 4 ATSG


123zins ist auf der gesamten Leistung zu berechnen <strong>und</strong> entsprechenddem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistungan der gesamten Nachzahlung aus<strong>zur</strong>ichten. 1864520.03 Der Verzugszins ist auf sämtlichen Leistungsnachzahlungenzu entrichten, <strong>die</strong> ab 1. Januar 2003 verfügungsweisezugesprochen werden. Vor dem 1. Januar 2003 ist keinVerzugszins geschuldet.4.5.3 Berechnung <strong>und</strong> Höhe der Verzugszinsen4530.01 Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende desVormonats aufgelaufenen Nachzahlungsbetrag berechnet.Der Zinssatz beträgt 5 Prozent im Jahr. 187 Zinseszinswird nicht geleistet.4530.02 Der Verzugszins wird nach den allgemeinen Regeln ger<strong>und</strong>et(Rz 3630.01).4.6 Rückerstattung <strong>und</strong> Erlass der Rückforderung4.6.1 Gr<strong>und</strong>satz der Rückerstattungspflicht4610.01 Unrechtmässig, insbesondere in Verletzung der Meldepflichtbezogene EL (vgl. Rz 3643.01 am Schluss) sindvon der EL-beziehenden Person, ihrem gesetzlichen Vertreteroder ihren Erben <strong>zur</strong>ückzuerstatten.4610.02 Die Rückerstattungspflicht der verstorbenen Person gehtmit dem Tod auf <strong>die</strong> Erben über, ausser <strong>die</strong> Erbschaftwird ausgeschlagen. Dies gilt auch für Fälle, in denen <strong>die</strong>Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigenPerson nicht geltend gemacht wurde. 1884610.03 Wurde <strong>die</strong> unrechtmässig gewährte EL für ein unmündigesKind nicht <strong>die</strong>sem selbst ausgerichtet <strong>und</strong> bestehtauch keine Rückerstattungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1186 Art. 7 Abs. 3 ATSV187 Art. 7 Abs. 1 ATSV188 ZAK 1959 S.438


124Buchstabe b oder c ATSV, sind <strong>die</strong> Personen rückerstattungspflichtig,welche im Zeitpunkt der Ausrichtung derLeistungen <strong>die</strong> elterliche Sorge innehatten. 1894610.04 Wurde <strong>die</strong> EL <strong>zur</strong> Gewährleistung zweckgemässer Verwendungeiner Behörde oder einer Drittperson ausgerichtet,so ist <strong>die</strong>se rückerstattungspflichtig. Nicht zumKreis der Rückerstattungspflichtigen gehören der Vorm<strong>und</strong><strong>und</strong> <strong>die</strong> Vorm<strong>und</strong>in bzw. <strong>die</strong> Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde.1904610.05 Behörden oder Drittpersonen, welche <strong>die</strong> Leistung als Inkasso-oder Zahlstelle entgegennehmen <strong>und</strong> somit keineeigenen Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Leistungsverhältnishaben, sind nicht rückerstattungspflichtig. 1914610.06 Ist offensichtlich, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Erlassgegeben sind, dann ist der Verzicht auf <strong>die</strong> Rückforderungvon Amtes wegen festzustellen. 192 Bei einer gutgläubigen,rückerstattungspflichtigen Person ist <strong>die</strong> grosseHärte beispielsweise dann offensichtlich erfüllt, wennsie weiterhin EL bezieht.4.6.2 Höhe der Rückerstattung4620.01 Die rückerstattungspflichtige Person hat gr<strong>und</strong>sätzlich allezu Unrecht bezogenen EL mit dem vollen Betrag <strong>zur</strong>ückzuerstatten.4620.02 Bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist vonden Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitraum aufden sich <strong>die</strong> Rückerstattung bezieht, tatsächlich bestandenhaben. 1934620.03 Stellt sich bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetragesheraus, dass einzelne Berechnungsposten zugunsten189 Art. 2 Abs. 2 ATSV190 ZAK 1987 S. 488 E. 2b; Art. 2 Abs. 1 Bst. b <strong>und</strong> c ATSV191 ZAK 1985 S.123192 Art. 3 Abs. 3 ATSV193 AHI 1996 S. 201


125der versicherten Person korrigiert werden müssen, sind<strong>die</strong>se bei der Festsetzung des Rückforderungsbetragesentsprechend zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung istjedoch zu unterlassen. 1944.6.3 Verwirkung4630.01 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf einesJahres, nachdem <strong>die</strong> EL-Stelle davon hätte Kenntnisnehmen können, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahrenseit der einzelnen Leistungszahlung. Wird der Rückforderungsanspruchaus einer strafbaren Handlung hergeleitet,für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfristfestsetzt, so ist <strong>die</strong>se Frist massgebend. 1954.6.4 Verrechnung mit fälligen Leistungen4640.01 Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten EL könnenmit fälligen EL sowie fälligen Leistungen aufgr<strong>und</strong>des <strong>AHV</strong>G, 196 <strong>IV</strong>G, 197 UVG, 198 MVG, 199 FamZG 200 <strong>und</strong>AVIG 201 verrechnet werden. 2024640.02 Bei einer Verrechnung mit fälligen EL darf das betreibungsrechtlicheExistenzminimum nicht unterschrittenwerden. Eine Verrechnung ist ausserdem ausgeschlossen,wenn <strong>die</strong> Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen<strong>und</strong> dem Existenzminimum kleiner ist als der Betrag derjährlichen EL. 203 Für <strong>die</strong> Festsetzung des verrechenbarenBetrages vergleiche das Beispiel im Anhang 11.194 AHI 1996 S. 201 = BGE 122 V 19195 Art. 25 Abs. 2 ATSG196 Art. 20 Abs. 2 <strong>AHV</strong>G197 Art. 50 Abs. 2 <strong>IV</strong>G198 Art. 50 UVG199 Art. 11 Abs. 3 MVG200 Art. 25 Bst. d FamZG201 Art. 94 Abs. 1 AVIG202 Art. 27 ELV203 ZAK 1988 S. 481


1264640.03 Weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschussauf <strong>und</strong> hat sie weder Vermögen noch Erwerbseinkommen,ist in der Regel (insbes. Fälle nachRz 4653.04 vorbehalten) auf eine Verrechnung zu verzichten<strong>und</strong> <strong>die</strong> Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben(vgl. Rz 4670.01).4640.04 Ausstehende <strong>AHV</strong>-Beiträge dürfen nicht mit fälligen ELverrechnet werden; es sei denn, <strong>die</strong> ausstehenden <strong>AHV</strong>-Beiträge wurden bereits in einer EL-Berechnung berücksichtigt.4640.05 Für das Verfahren vergleiche Kapitel 4.6.6.4.6.5 Erlass der Rückforderung4.6.5.1 Gr<strong>und</strong>satz4651.01 Hat eine Person <strong>die</strong> Leistung in gutem Glauben empfangen<strong>und</strong> liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist derRückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen. 204Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt(vgl. Kap. 4.6.5.4).4651.02 Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn alle Erbenpersönlich gutgläubig waren <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rückerstattungfür jeden Erben nach seinen persönlichen Verhältnisseneine grosse Härte bedeuten würde.4651.03 Erlassene Rückforderungen gehen unter <strong>und</strong> könnenspäter nicht mehr geltend gemacht oder mit späterenLeistungen verrechnet werden, auch wenn <strong>die</strong>s keinegrosse Härte mehr bedeuten würde.4.6.5.2 Guter Glaube4652.01 Wird eine EL zu Unrecht ausgerichtet <strong>und</strong> kann <strong>die</strong> ELbeziehendePerson bei der Aufmerksamkeit, wie sie ihr204 Art. 4 Abs. 1 ATSV


127nach den Umständen <strong>und</strong> der Lage des gegebenen Falleszugemutet werden darf, <strong>die</strong>ses Unrecht nicht erkennen,liegt der gute Glaube vor. 2054652.02 Hingegen liegt guter Glaube nicht vor, wenn <strong>die</strong> unrechtmässigeAuszahlung der EL auf arglistiges oder grobfahrlässigesVerhalten der rückerstattungspflichtigen Person<strong>zur</strong>ückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung <strong>und</strong>bei der Abklärung der Verhältnisse arglistig oder grobfahrlässigTatsachen verschwiegen oder unrichtige Angabengemacht wurden, wenn eine Meldepflicht arglistigoder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde,oder wenn unrechtmässig ausgerichtete EL im Wissenum deren Unrechtmässigkeit entgegengenommenwurden.4652.03 Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei derAbklärung der Verhältnisse, bei der Entgegennahme derunrechtmässigen EL nicht das ihm nach Fähigkeit <strong>und</strong>Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendethat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweisevor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkommennicht gemeldet wurden, oder wenn <strong>die</strong> versichertePerson das EL-Berechnungsblatt nicht oder nurunsorgfältig kontrolliert <strong>und</strong> deshalb einen für sie leicht zuerkennenden Fehler nicht meldet. 2064.6.5.3 Grosse Härte4653.01 Eine grosse Härte liegt vor, wenn <strong>die</strong> vom ELG anerkanntenAusgaben <strong>und</strong> <strong>die</strong> zusätzliche Ausgabe nach Artikel 5Absatz 4 ATSV <strong>die</strong> nach ELG anrechenbaren Einnahmenübersteigen. 207 In Abweichung zu den Bestimmungen desELG sind im Sinne einer einheitlichen Bemessungsregel<strong>die</strong> anerkannten Ausgaben nach Artikel 5 Absätze 2 <strong>und</strong>3 ATSV zu berücksichtigen. Eine Übersicht befindet sichin Anhang 12.205 ZAK 1970 S. 336; 1973 S. 659206 Urteil des BGer 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008207 Art. 5 ATSV


1284653.02 Rz 3424.02 <strong>und</strong> 3425.02 (hypothetisches Erwerbseinkommenbei teilinvaliden Personen <strong>und</strong> Witwen) findenkeine Anwendung. 2084653.03 Für <strong>die</strong> Bestimmung der anerkannten Ausgaben ist auf<strong>die</strong> Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem über <strong>die</strong> Rückforderungrechtskräftig entschieden ist, abzustellen. 209Für <strong>die</strong> Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen <strong>und</strong>des Vermögens ist in der Regel auf <strong>die</strong> im vorangegangenenKalenderjahr erzielten Einnahmen <strong>und</strong> auf das am1. Januar des Jahres, in dem über <strong>die</strong> Rückforderungrechtskräftig entschieden ist, bestehende Vermögen abzustellen.In Abweichung dazu sind jedoch stets <strong>die</strong> laufendenRenten, Pensionen <strong>und</strong> anderen wiederkehrendenLeistungen an<strong>zur</strong>echnen (vgl. Rz 3413.03). Haben sichhingegen <strong>die</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt,in welchem über <strong>die</strong> Rückforderung rechtskräftigentschieden ist, geändert, so ist <strong>die</strong>sen neuen VerhältnissenRechnung zu tragen.4653.04 Kommt es wegen rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungenzu einer Rückerstattung von EL, stellt<strong>die</strong>s insoweit keine grosse Härte dar, als <strong>die</strong> für <strong>die</strong> gleicheZeitspanne wie <strong>die</strong> Rückforderung geschuldetenLeistungen mindestens gleich hoch sind, <strong>und</strong>– der Rückerstattungsbetrag unter den Voraussetzungenvon Artikel 27 ELV mit <strong>die</strong>sen Leistungen verrechnet210, 211werden kann; oder– <strong>die</strong> aus der Nachzahlung stammenden Mittel im Zeitpunkt,in dem <strong>die</strong> Verfügung über <strong>die</strong> Rückerstattung212der EL erlassen wird, noch vorhanden sind.Ist <strong>die</strong> Rückforderung hingegen höher als der Nachzahlungsbetrag,kann <strong>die</strong> grosse Härte nur in Bezug auf <strong>die</strong>Differenz gegeben sein.208 Art. 14a <strong>und</strong> 14b ELV209 Art. 4 Abs. 2 ATSV210 Eine Verrechnung ist möglich mit Leistungen der <strong>AHV</strong>, der <strong>IV</strong>, der Arbeitslosen-, Unfall- <strong>und</strong>Militärversicherung sowie mit Familienzulagen nach FamZG; nicht jedoch mit Leistungender beruflichen Vorsorge, der Krankenversicherung, der EO oder den Familienzulagen inder Landwirtschaft.211 AHI 1996 S. 251; ZAK 1976 S. 189; ZAK 1977 S. 194212 BGE 122 V 221


1294653.05 Behörden, welchen <strong>die</strong> EL ausbezahlt wurde, können sichnicht auf <strong>die</strong> grosse Härte berufen. 2134.6.5.4 Erlassgesuch4654.01 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt. DasGesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zuversehen <strong>und</strong> spätestens 30 Tage nach Eintritt derRechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der EL-Stelle ein<strong>zur</strong>eichen. 214 Hierbei handelt es sich lediglichum eine Ordnungsfrist <strong>und</strong> nicht um eine Verwirkungsfrist.2154654.02 Der Entscheid über <strong>die</strong> Gewährung oder Verweigerungdes Erlasses ist in einer begründeten Verfügung mitRechtsmittelbelehrung zu eröffnen (vgl. Kap. 4.1).4654.03 Muss der Erlass wegen fehlender grosser Härte abgewiesenwerden, kann <strong>zur</strong> Begründung <strong>die</strong> Berechnung beigelegtwerden.4.6.6 Verfahren4660.01 Rückforderungen <strong>und</strong> erlassene Rückerstattungen sindzu verfügen. Die Verfügung hat eine Begründung, eineRechtsmittelbelehrung <strong>und</strong> im Falle der Rückforderungeinen Hinweis auf <strong>die</strong> Erlassmöglichkeit zu enthalten.4660.02 Werden mit der gleichen Verfügung auch aus kantonalenoder kommunalen Mitteln zu erbringende Leistungen <strong>zur</strong>ückgefordertoder erlassen, so sind <strong>die</strong> verschiedenenLeistungen in der Verfügung getrennt aufzuführen.4660.03 Eine Rückforderung ist auch dann zu verfügen, wenn sievon Amtes wegen erlassen wird (zum Erlass von Amteswegen vgl. Rz 4610.06). Der Erlass kann in <strong>die</strong>sem Fallgleichzeitig verfügt werden.213 Art. 4 Abs. 3 ATSV214 Art. 4 Abs. 4 ATSV215 BGE 132 V 42


1304660.04 Ist <strong>die</strong> rückerstattungspflichtige Person gestorben, ist <strong>die</strong>Rückforderungsverfügung mindestens einem Erben odereiner Erbin zuzustellen. 2164660.05 Es ist auch dann zu verfügen, wenn der Rückforderungsbetragteilweise oder ratenweise mit der laufenden ELverrechnet werden kann. In <strong>die</strong>sen Fällen darf <strong>die</strong> Rückforderungzusammen mit der Festsetzung der laufendenEL verfügt werden.4660.06 Bei einer teilweisen Verrechnung der Rückforderung sindder verrechnete sowie der direkt <strong>zur</strong>ückgeforderte Teil inder Verfügung separat <strong>und</strong> nachvollziehbar auszuweisen.4660.07 Wird der Rückforderungsbetrag vollständig mit einerNachzahlung verrechnet, so muss keine separate Rückforderungsverfügungerlassen werden. Die Verrechnungmuss aber auf der Verfügung über <strong>die</strong> Nachzahlung ausdrücklichaufgeführt sein.4.6.7 Abschreibung uneinbringlicher Rückerstattungen4670.01 Ist eine rückerstattungspflichtige Person erfolglos betriebenworden, ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos,oder weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschussauf <strong>und</strong> hat <strong>die</strong>se kein Vermögen bzw. keinErwerbseinkommen, so hat <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> <strong>zur</strong>ückzuerstattendeEL als uneinbringlich abzuschreiben.4670.02 Bei späterer Zahlungsfähigkeit (z.B. Erbschaft oder Aufnahmeeiner Erwerbstätigkeit) der rückerstattungspflichtigenPerson sind <strong>die</strong> abgeschriebenen Beträge nachzufordern.Vorbehalten bleibt <strong>die</strong> Verjährung (vgl.Kap. 4.6.3).4670.03 Die geltend gemachte Rückerstattungsforderung erlischtim Sinne einer Verwirkung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,in welchen <strong>die</strong> Verfügung rechtskräftig wur-216 Art. 603 Abs. 1 ZGB; Urteil des EVG P 41/00 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1 <strong>und</strong> 3.2


131de. Im Falle eines (innert Ordnungsfrist ein<strong>zur</strong>eichenden)Erlassgesuches beginnt <strong>die</strong> fünfjährige Frist für <strong>die</strong>Durchsetzung der Rückerstattung erst nach der rechtskräftigenAbweisung des Erlassgesuches zu laufen. 217Die Verwirkungsfrist gilt auch in den Fällen, in denen <strong>die</strong>Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente verrechnetwird.4.7 Aufhebung <strong>und</strong> Abänderung von Verfügungen4.7.1 Gr<strong>und</strong>satz4710.01 Die EL-Stelle kann auf ihre Verfügungen <strong>zur</strong>ückkommen<strong>und</strong> <strong>die</strong>se abändern durch:– Anpassungen an veränderte Verhältnisse(Kap. 4.7.4); 218– eine Rücknahme <strong>und</strong> Annullierung der nicht angefochtenenVerfügung oder des Einspracheentscheids vorAblauf der Rechtsmittelfrist (vgl. Rz 4730.01) sowie einerangefochtenen Verfügung während der Rechtshängigkeitder Beschwerde vor Einreichung der Vernehmlassung;219– prozessuale Revision (Kap. 4.7.5); 220– freiwillige Wiedererwägung einer formell rechtskräftigenVerfügung, <strong>die</strong> nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrenswar (vgl. Rz 4760.01 ff.); 221– Wiedererwägung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides,gegen <strong>die</strong> Beschwerde erhoben wurde,bis <strong>die</strong> Vernehmlassung an <strong>die</strong> Rekursbehörde eingereichtwird (vgl. Rz 4730.02). 222217 ZAK 1991 S. 502 = BGE 117 V 208218 Art. 17 ATSG219 ZAK 1982 S. 320 = BGE 107 V 191220 Art. 53 Abs. 1 ATSG221 Art. 53 Abs. 2 ATSG222 Art. 53 Abs. 3 ATSG


1324.7.2 Verjährung4720.01 Bei der Prüfung von Ansprüchen oder Verpflichtungen derversicherten Person durch Wiedererwägung oder Revisionsind <strong>die</strong> Vorschriften über Verjährung oder Verwirkungzu beachten (vgl. Kap. 4.6.3).4.7.3 Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Verfügung4730.01 Solange eine Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, kannsie von der EL-Stelle widerrufen <strong>und</strong> neu beurteilt werden.Hierfür muss im Gegensatz <strong>zur</strong> Wiedererwägung(vgl. Kap. 4.7.6) keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegen.2234730.02 Wurde gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben,kann <strong>die</strong> EL-Stelle den Einspracheentscheid inWiedererwägung ziehen bis sie gegenüber der BeschwerdeinstanzStellung nimmt. 224 Hierfür muss im Gegensatz<strong>zur</strong> Wiedererwägung (vgl. Kap. 4.7.6) keine zweifelloseUnrichtigkeit vorliegen.4.7.4 Änderung einer Verfügung aufgr<strong>und</strong> veränderterUmstände4740.01 Eine Verfügung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich nur für den Sachverhalt,der ihr im Zeitpunkt ihres Erlasses zugr<strong>und</strong>e gelegt wurde.Ändert sich der Sachverhalt nachträglich in erheblicherWeise, so muss <strong>die</strong> EL-Stelle von Amtes wegenoder auf Gesuch hin in der Sache neu verfügen. Dabei istunerheblich, ob <strong>die</strong> Verfügung bereits einmal in einemRechtspflegeverfahren beurteilt wurde.4740.02 Für <strong>die</strong> Feststellung der Erheblichkeit vergleicheRz 3641.03.223 BGE 107 V 191224 Art. 53 Abs. 3 ATSG


1334740.03 Hat sich ein Sachverhalt nachträglich erheblich geändert,ist <strong>die</strong> EL-Stelle im Gegensatz <strong>zur</strong> Wiedererwägung (vgl.Kap. 4.7.6) verpflichtet, <strong>die</strong> rechtskräftige Verfügung neuzu beurteilen.4.7.5 Prozessuale Revision4750.01 Werden neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgef<strong>und</strong>en,<strong>die</strong> zum Zeitpunkt des Verfügungserlassesnicht bekannt waren oder <strong>die</strong> nicht erbracht werden konnten<strong>und</strong> führen sie voraussichtlich zu einer anderen erheblichenrechtlichen Beurteilung, müssen bereits rechtskräftigeVerfügungen von Amtes wegen neu geprüft <strong>und</strong>beurteilt werden. 2254750.02 Für <strong>die</strong> Feststellung der Erheblichkeit vergleicheRz 3641.03.4750.03 Sind <strong>die</strong> Voraussetzungen einer prozessualen Revisionerfüllt, ist <strong>die</strong> EL-Stelle im Gegensatz <strong>zur</strong> Wiedererwägung(vgl. Kap. 4.7.6) verpflichtet, <strong>die</strong> bereits rechtskräftigeVerfügung neu zu beurteilen.4750.04 Liegt ein Revisionsgr<strong>und</strong> vor, ist das Verfahren von Amteswegen einzuleiten <strong>und</strong> es bedarf keines Gesuches.4750.05 Wird ein Revisionsverfahren eingeleitet, so ist der Entscheidder versicherten Person durch Verfügung – welcheeine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss – zu eröffnen.4.7.6 Wiedererwägung4760.01 Die EL-Stelle kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung<strong>zur</strong>ückkommen, wenn <strong>die</strong>se zweifellos unrichtig ist,<strong>und</strong> wenn ihre Berichtigung zu einer anderen rechtlichenBeurteilung führt. 226 Dabei handelt es sich beispielsweise225Art. 53 Abs. 1 ATSG226 Art. 53 Abs. 3 ATSG


134um Fälle, <strong>die</strong> ungenügend abgeklärt oder gewürdigt wurden.4760.02 Für <strong>die</strong> Feststellung der Erheblichkeit vergleicheRz 3641.03.4760.03 Massgebend für <strong>die</strong> Beurteilung, ob eine Wiedererwägungangezeigt ist, ist der <strong>zur</strong> Zeit des Erlasses der erstenVerfügung oder des Einspracheentscheides bekannteSachverhalt.4760.04 Die EL-Stelle ist im Gegensatz <strong>zur</strong> prozessualen Revision(Kap. 4.7.5) frei im Entscheid, eine Verfügung in Wiedererwägungzu ziehen oder nicht.4760.05 Wird eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen, so istder Entscheid der versicherten Person durch Verfügung –welche eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss – zueröffnen.4760.06 Tritt <strong>die</strong> EL-Stelle nach summarischer Prüfung auf einWiedererwägungsgesuch nicht ein, so ist <strong>die</strong>s der versichertenPerson in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung<strong>und</strong> in der Regel ohne eingehende Begründungbekannt zu geben.


1355 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten5.1 Zuständigkeit5100.01 Für <strong>die</strong> Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenist der Kanton zuständig, in welchem <strong>die</strong> EL-beziehendePerson Wohnsitz hatte, als <strong>die</strong> Behandlung oderder Kauf erfolgte. Bei ausserkantonalem Heimaufenthaltist derjenige Kanton zuständig, der für <strong>die</strong> Festsetzung<strong>und</strong> Auszahlung der jährlichen EL zuständig ist (vgl.Kap. 1.3).5.2 Voraussetzungen für <strong>die</strong> Vergütung5.2.1 Gr<strong>und</strong>satz5210.01 Es können nur Kosten vergütet werden, <strong>die</strong> entstandensind für:– zahnärztliche Behandlung;– Hilfe, Pflege <strong>und</strong> Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;– ärztlich angeordnete Bade- <strong>und</strong> Erholungskuren;– Diät;– Transporte <strong>zur</strong> nächstgelegenen Behandlungsstelle;– Hilfsmittel;– <strong>die</strong> Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG. 2275210.02 Die Kantone bezeichnen im Einzelnen <strong>die</strong> Kosten, welchenach Rz 5210.01 vergütet werden können. 2285210.03 Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft (vgl.Rz 3531.01) können keine Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenvergütet werden.5210.04 Wird bei der Geltendmachung der Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenfestgestellt, dass Anspruch auf eine jährlicheEL besteht, so ist <strong>die</strong> jährliche EL ab dem Monat227 Art. 14 Abs. 1 ELG228 Art. 14 Abs. 2 ELG


136aus<strong>zur</strong>ichten, in dem <strong>die</strong> Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostengeltend gemacht wurden.5.2.2 Der anspruchsberechtigten Person selbst erwachseneKosten5220.01 Die Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten müssen der ELbeziehendenPerson oder den in <strong>die</strong> Berechnung derjährlichen EL einbezogenen Versicherten gr<strong>und</strong>sätzlichselber erwachsen sein. Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenvon Familienangehörigen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Berechnungder jährlichen EL nicht einbezogen werden, bleiben unberücksichtigt.5220.02 Von Dritten infolge einer Rechtspflicht – wie z.B. Krankenversicherungsleistung,229 Leistungen der UV, Leistungenanderer Versicherungen, Verpfründungsvertrag, Unterhaltspflichtusw. – übernommene oder zu bezahlendeKosten können nicht vergütet werden, es sei denn, eswerde der Nachweis erbracht, dass <strong>die</strong> pflichtige Person(z.B. der Pfr<strong>und</strong>geber) <strong>die</strong> geschuldete Leistung nicht zuerbringen vermag oder ihr <strong>die</strong>se nicht zumutbar ist.5220.03 Die von Fürsorgebehörden <strong>und</strong> gemeinnützigen Institutionenbevorschussten oder von Verwandten <strong>und</strong> Bekanntenohne Rechtspflicht bezahlten Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostensind zu vergüten.5.2.3 Zeitpunkt der Behandlung oder des Kaufs5230.01 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten können nur vergütetwerden, 230 wenn Behandlung oder Kauf in einem Zeitpunkterfolgten,– in dem <strong>die</strong> EL berechtigte Person Anspruch auf eine<strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>-Rente, nach vollendetem 18. Altersjahr auf eine<strong>IV</strong>-Hilflosenentschädigung oder auf ein <strong>IV</strong>-Taggeld (imSinne von Rz 2210.01 <strong>und</strong> 2210.02) hatte oder ein Fall229 ZAK 1986 S. 247230 Art. 15 Bst. b ELG


137nach Rz 2230.01 oder 2230.02 (kein Rentenanspruchwegen fehlender Mindestbeitragsdauer) vorlag;– in dem <strong>die</strong> persönlichen Anspruchsvoraussetzungennach Kapitel 2.3 <strong>und</strong> 2.4 erfüllt sind.5.2.4 Ausgewiesene Kosten5240.01 Es können gr<strong>und</strong>sätzlich nur durch Rechnungen oderQuittungen ausgewiesene Kosten – seien <strong>die</strong> Rechnungenbezahlt oder nicht – vergütet werden.5.2.5 Einreichungsfrist5250.01 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten können nur vergütetwerden, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung231 – oder seit Kenntnis der Rechnungsstellung 232 –bei der EL-Stelle geltend gemacht werden.5250.02 Findet eine Abrechnung über <strong>die</strong> Krankenkasse statt, beginnt<strong>die</strong> Einreichungsfrist im Zeitpunkt, in dem <strong>die</strong> ELbeziehendePerson <strong>die</strong> Krankenkassenabrechnung erhaltenhat.5250.03 Diese Einreichungsfrist gilt auch für Personen ohne Anspruchauf eine jährliche EL, welche nur <strong>die</strong> Krankheits<strong>und</strong>Behinderungskosten vergütet erhalten, <strong>die</strong> ihren Einnahmenüberschussübersteigen (vgl. Rz 5310.06).5250.04 In Fällen nach Rz 4310.01 beginnt <strong>die</strong> Frist von 15 Monatenvom Zeitpunkt an, in dem <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>EL-Verfügung erhalten hat.5.2.6 Anspruch bei Wegfall der jährlichen EL5260.01 Fällt eine laufende jährliche EL weg (Einnahmenüberschuss,Abreise ins Ausland, Wegfall des Rentenan-231 Art. 15 Bst. a ELG232 ZAK 1974 S. 54 = BGE 99 V 111


138spruchs usw.), können Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostennachträglich vergütet werden, sofern Behandlungbzw. Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch ein Anspruchauf eine jährliche EL bestand.5.3 Höhe der Vergütung5.3.1 Höchstbetrag der Vergütung5310.01 Die Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich <strong>zur</strong>jährlichen EL höchstens <strong>die</strong> Beträge nach Artikel 14 Absatz3 Buchstaben a <strong>und</strong> b ELG vergütet werden (vgl.Anhang 1.6, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich,wenn der Kanton <strong>die</strong>s vorsieht.5310.02 Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigungder <strong>IV</strong> oder der UV für mittelschwere oderschwere Hilflosigkeit erhöhen sich <strong>die</strong> Beträge nachRz 5310.01 gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 ELG <strong>und</strong> Artikel19b ELV (vgl. Anhang 1.6, Tab. 2).5310.03 Die Erhöhung nach Rz 5310.02 gilt auch beim Bezug einerHilflosenentschädigung der <strong>AHV</strong>, wenn vorher eineHilflosenentschädigung der <strong>IV</strong> für mittelschwere oderschwere Hilflosigkeit bezogen wurde. 2335310.04 Eine Erhöhung nach Rz 5310.02 ist vorzunehmen, wenn1/12 <strong>die</strong> ausgewiesenen Pflege- <strong>und</strong> Betreuungskosten einerseitshöher sind als <strong>die</strong> Hilflosenentschädigung <strong>und</strong> derAssistenzbeitrag der <strong>AHV</strong> oder der <strong>IV</strong>, <strong>und</strong> andererseits<strong>die</strong> Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern1 <strong>und</strong> 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung <strong>und</strong>des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtlicheKrankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten zu vergüten (fürBeispiele vgl. AHI 2003 402 f). Der erhöhte Betrag stehtnur für <strong>die</strong> Vergütung von Pflege- <strong>und</strong> Betreuungskosten<strong>zur</strong> Verfügung.233 Art. 14 Abs. 5 ELG


1395310.05 In den Fällen nach Rz 2420.02 Teilstrich 1 <strong>und</strong> 2 darf zusammenmit der jährlichen EL <strong>und</strong> der <strong>AHV</strong>- oder <strong>IV</strong>-Rente nicht mehr als der Mindestbetrag der zutreffendenordentlichen Vollrente ausgerichtet werden.5310.06 Besteht infolge eines Einnahmenüberschusses kein Anspruchauf eine jährliche EL, wird <strong>die</strong> Vergütung derKrankheitskosten aufgr<strong>und</strong> der Differenz zwischen demEinnahmenüberschuss <strong>und</strong> den Krankheitskosten festgestellt.Die Vergütung berechnet sich nach der Formel:Ausgewiesene Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten minusEinnahmenüberschuss (vgl. das Beispiel in Anhang13). 2345.3.2 Massgebendes Kalenderjahr5320.01 Nach kantonalem Recht bestimmt sich, ob für <strong>die</strong> Vergütungdas Kalenderjahr massgebend ist, in dem– <strong>die</strong> Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigtwurde; oder– <strong>die</strong> Rechnungsstellung erfolgte.5320.02 Wenn bei einer Wohnsitzverlegung der anspruchsberechtigtenPerson der alte <strong>und</strong> der neue Wohnsitzkanton für<strong>die</strong> zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichendeKriterien anwenden ist das Kalenderjahr massgebend,in dem <strong>die</strong> Behandlung vorgenommen oder derKauf getätigt wurde.5.4 Mitteilung <strong>und</strong> Auszahlung5400.01 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten können separatoder in derselben Verfügung wie <strong>die</strong> jährliche EL verfügtwerden. Werden <strong>die</strong> Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenzusammen mit der jährlichen EL verfügt, müssen sie gesondertausgewiesen werden <strong>und</strong> dürfen nicht bei denAusgaben der jährlichen EL aufgeführt werden.234 Art. 14 Abs. 6 ELG


1405400.02 Wird bei der Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenauf eine Verfügung verzichtet, ist <strong>die</strong> Personauf ihr Recht aufmerksam zu machen, eine beschwerdefähigeVerfügung zu verlangen.5400.03 Im Prinzip werden <strong>die</strong> Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostender EL-beziehenden Person vergütet. Sind <strong>die</strong>se Kostennoch nicht bezahlt, so können sie – wenn der Kanton<strong>die</strong> direkte Auszahlung vorsieht – direkt dem Rechnungsstellerbzw. der -stellerin vergütet werden. 2355400.04 Bei Tod der versicherten Person fällt <strong>die</strong> Vergütung in <strong>die</strong>Erbmasse. Wurden <strong>die</strong> Kosten durch eine Fürsorgebehördebevorschusst oder melden sich keine Rechtsnachfolger,so dass der Nachlass weder amtlich noch konkursamtlichliqui<strong>die</strong>rt wird, so kann <strong>die</strong> Vergütung direktan <strong>die</strong> Rechnungsstelle oder an <strong>die</strong> bevorschussendeStelle erfolgen.235 Art. 14 Abs. 7 ELG


1416 Weitere Vorschriften6.1 Meldepflicht <strong>und</strong> sichernde Massnahmen6.1.1 Meldepflicht der versicherten Person6110.01 Die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter<strong>und</strong> <strong>die</strong> Drittperson oder Behörde, welcher <strong>die</strong> ELausbezahlt wird, sind darauf hinzuweisen, dass der zuständigenEL-Stelle von jeder Änderung in den persönlichenVerhältnissen <strong>und</strong> jeder ins Gewicht fallenden Änderungder vom Gesetz anerkannten Ausgaben <strong>und</strong> anrechenbarenEinnahmen <strong>und</strong> des Vermögens unverzüglichMeldung zu erstatten.Dies gilt insbesondere bei Aufnahme oder Aufgabe einerErwerbstätigkeit, Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigenoder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasseoder Vorsorgeeinrichtung, Anfall einer Erbschaft, Verkaufeiner Liegenschaft, 236 Eintritt in oder Austritt aus einemHeim oder Spital.6110.02 Regelt eine Drittperson <strong>die</strong> finanziellen Angelegenheiteneiner EL-beziehenden Person, ist sie gegenüber der EL-Stelle meldepflichtig. Dies gilt beispielsweise, wenn <strong>die</strong>Drittperson <strong>die</strong> EL regelmässig in Empfang nimmt oderüber das Post- oder Bankkonto verfügt, auf das <strong>die</strong> ELangewiesen wird. Die EL-beziehende Person kann sichbei Unterlassung einer solchen Meldung nicht auf den gutenGlauben berufen.6.1.2 Meldepflicht der Ausgleichskasse6120.01 Wird der EL-beziehenden Person ein Taggeld ausgerichtet,so ist <strong>die</strong> Ausgleichskasse aufzufordern, der EL-Stellejede Änderung im Taggeldanspruch (Wegfall, Erhöhung,Verminderung oder Verlängerung) umgehend zu melden.237236 ZAK 1988 S. 478237 Rz 3209 KSTI


1426.1.3 Sichernde Massnahmen6130.01 Die EL-Stelle hat laufend zu prüfen, ob <strong>die</strong> EL-beziehendenPersonen <strong>und</strong> gegebenenfalls ihre in <strong>die</strong> EL-Berechnungeinbezogenen Angehörigen leben. Die Kontrolle hatalle leistungsberechtigten Personen zu umfassen. Siekann mit der Kontrolle für <strong>die</strong> <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>-Renten vorgenommenwerden.6.2 Auskunfts- <strong>und</strong> Schweigepflicht6.2.1 Auskunftspflicht6210.01 Die mit der Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung von EL betrautenStellen eines Kantons haben den entsprechendenStellen eines anderen Kantons alle für <strong>die</strong> Gewährung derLeistungen erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilenoder zu vermitteln. 238 Namentlich beim Wohnsitzwechseleiner EL-beziehenden Person hat der frühereWohnsitzkanton dem neuen <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Neufestsetzungder EL nützlichen Angaben unentgeltlich zu liefern <strong>und</strong>nötigenfalls Einsicht in seine Akten zu gewähren.6210.02 Die kantonalen EL-Stellen haben den Organen der gemeinnützigenInstitutionen „Pro Senectute“, „Pro Infirmis“<strong>und</strong> „Pro Juventute“ unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen<strong>und</strong> Angaben zu vermitteln, deren <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Gewährungvon Leistungen im Sinne des ELG239bedürfen.6210.03 Die Organe der gemeinnützigen Institutionen haben denkantonalen EL-Stellen unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen,deren <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Gewährung ihrer Leistungenbedürfen.6210.04 Die Ausgleichskassen <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stellen sind verpflichtet,den für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung von EL zuständigenkantonalen Stellen <strong>und</strong> den Organen der gemein-238 Art. 32 ATSG239 Art. 1 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 32 ATSG


143nützigen Institutionen 240 auf Anfrage unentgeltlich <strong>die</strong>Auskünfte zu erteilen, deren <strong>die</strong>se für <strong>die</strong> Gewährung ihrerLeistungen bedürfen.6.2.2 Schweigepflicht6220.01 Personen, <strong>die</strong> mit der Durchführung des ELG, mit der Beaufsichtigung<strong>und</strong> mit der Kontrolle der Durchführung betrautsind, haben Dritten gegenüber über ihre WahrnehmungenVerschwiegenheit zu bewahren. 241 Als Drittegelten auch Amtsstellen sowie Institutionen der privatenFürsorge, soweit sie nicht bei der Abklärung oder Durchführungbeigezogen werden.6220.02 Wer <strong>die</strong> Schweigepflicht verletzt, macht sich nach Artikel31 ELG strafbar.6220.03 Ausnahmen von der Schweigepflicht richten sich nach Artikel50a <strong>AHV</strong>G. 242 Das Kreisschreiben über <strong>die</strong> Schweigepflicht<strong>und</strong> <strong>die</strong> Datenbekanntgabe in der<strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>/EO/EL/FL ist massgebend ( Dok. 318.107.06).6.3 Akten6300.01 Die Akten haben in jedem Einzelfall über <strong>die</strong> aktuellenpersönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigtensowie über <strong>die</strong> Berechnung der jährlichen EL inübersichtlicher Weise Aufschluss zu geben. 2436300.02 Die Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Abklärung des Anspruchs <strong>und</strong> <strong>die</strong>Festsetzung der jährlichen EL bilden <strong>die</strong> Angaben in derAnmeldung. Diese sind zu überprüfen. Dazu <strong>die</strong>nen Bescheinigungender Steuerbehörden oder Angaben ausden Steuerakten, Ausweise über <strong>die</strong> Renten, Lohnausweise<strong>und</strong> dergleichen. Werden <strong>die</strong> Angaben durch <strong>die</strong>240 Art. 1 Abs. 2 ELG241 Art. 33 ATSG242 Art. 26 ELG243 Art. 29 Abs. 1 ELV


144Gemeindestelle überprüft, so ist deren Richtigkeit unterschriftlichzu bestätigen.6300.03 Verpfründungsverträge müssen mindestens in Kopie imDossier der EL-beziehenden Person vorliegen. Krankheits-<strong>und</strong> Behinderungskosten sind auszuweisen durchOriginalbelege oder Auszüge, <strong>die</strong> den Namen der rechnungsstellendenPerson, das Datum der Rechnung bzw.des Kaufes <strong>und</strong> den Betrag zu enthalten haben.6300.04 Die Akten der EL sind nach dem Erlöschen des Anspruches<strong>und</strong> nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäss denbesonderen Weisungen des BSV aufzubewahren (vgl.Weisung über <strong>die</strong> Aktenführung in der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>/EO/EL/FamZLw/FamZ; Dok. 318.107.10).6.4 Wechsel des Wohnsitzkantons6.4.1 Vorkehren des Wegzugskantons6410.01 Ist der EL-Stelle bekannt, dass eine EL-beziehende Personihren Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt, so hatsie der EL-Stelle des Zuzugskantons eine Mitteilung nachRz 6410.03 zukommen zu lassen. Eine Kopie <strong>die</strong>ser Mitteilungist nach Möglichkeit der EL-beziehenden Personzuzustellen.6410.02 Rz 6410.01 gelangt nicht <strong>zur</strong> Anwendung in den Fällennach Rz 1310.01.6410.03 Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:– Name, Vorname, Versicherten-Nummer <strong>und</strong> – wennmöglich – neue Adresse des Bezügers bzw. der Bezügerin<strong>und</strong> der bei der EL mitberücksichtigten Familienangehörigen;– Höhe der monatlichen EL;– Monat, bis zu welchem <strong>die</strong> EL ausgerichtet wurde;– Höhe der Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten, <strong>die</strong> fürdas laufende Kalenderjahr bereits vergütet wurden;


145– Hilfsmittel <strong>und</strong> Hilfsgeräte, <strong>die</strong> der versicherten Personleihweise abgegeben wurden (entsprechende Belegefür <strong>die</strong> Kontrolle <strong>und</strong> Rückforderung beilegen).6410.04 aufgehoben1/126410.05 Der Mitteilung ist eine Kopie des EL-Berechnungsblattesbeizulegen.6.4.2 Vorkehren des Zuzugskantons6420.01 Meldet <strong>die</strong> EL-Stelle des Wegzugskantons oder <strong>die</strong> versichertePerson den Zuzug in den neuen Kanton, fordert<strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons <strong>die</strong> versicherte Personauf, innerhalb dreier Monate <strong>die</strong> noch ausstehenden Informationenein<strong>zur</strong>eichen. Die EL-Stelle macht <strong>die</strong> versichertePerson darauf aufmerksam, dass im Falle desAusbleibens der erforderlichen Informationen innert dervorgegebenen Frist <strong>die</strong> rückwirkende Auszahlung nichtauf den dem Wegzug folgenden Monat erfolgen kann.6420.02 Hat <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons <strong>die</strong> schriftliche Meldungdes Wegzugskantons nicht erhalten, muss sie <strong>die</strong>seunverzüglich einverlangen. Die EL-Stelle des Zuzugskantonskann <strong>die</strong> EL erst nach Erhalt des Meldeformularszusprechen.6.5 Aufdeckung <strong>und</strong> Verhinderung von Doppelzahlungen6.5.1 Gr<strong>und</strong>satz6510.01 Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungenvon EL durch einen oder mehrere Kantone zuverhindern. Der B<strong>und</strong>esbeitrag wird für den gleichen Zeitraumjeweils nur für eine EL gewährt. 244244 Art. 52 Abs. 1 ELV


1466.5.2 Doppelzahlungen im gleichen Kanton6520.01 Zur Aufdeckung bzw. Verhinderung von Doppelzahlungenim gleichen Kanton hat <strong>die</strong> EL-Stelle eine Kontrolle ein<strong>zur</strong>ichten.6.5.3 Doppelzahlungen von verschiedenen Kantonen6530.01 Haben sich getrennt lebende Ehegatten in zwei verschiedenenKantonen niedergelassen, so ist vor der Zusprechungeiner EL bei der EL-Stelle des andern Kantons abzuklären,ob <strong>die</strong>se bereits eine EL zugesprochen hat.Gegebenenfalls ist der Wohnsitz der Ehegatten mit deranderen EL-Stelle abzuklären.6530.02 Bei Bevorm<strong>und</strong>eten, <strong>die</strong> sich nicht in dem Kanton aufhalten,in welchem <strong>die</strong> Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde ihren Sitzhat, ist abzuklären, ob in Unkenntnis der Bevorm<strong>und</strong>ungirrtümlicherweise durch den Aufenthaltskanton eine ELzugesprochen wurde.6530.03 Bei Halb- <strong>und</strong> Vollwaisen ist der zivilrechtliche Wohnsitzzwischen den EL-Stellen abzuklären.Insbesondere ist abzuklären, ob für den überlebenden Elternteilnicht bereits eine jährliche EL zugesprochen wordenist, <strong>die</strong> auf einer gemeinsamen Berechnung mit derWaise beruht.6530.04 Bezahlt eine EL-Stelle eine EL an Versicherte in einemandern Kanton aus, so ist <strong>die</strong> EL-Stelle des Aufenthaltskantonsdarüber zu verständigen.6.6 Rückerstattung an <strong>die</strong> gemeinnützigen Institutionen6.6.1 Meldung6610.01 Die gemeinnützigen Institutionen melden der EL-Stelle<strong>die</strong> aus B<strong>und</strong>esmitteln bevorschussten Beiträge <strong>zur</strong> Deckungder Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten, <strong>die</strong> im


147Einzelbetrag oder in mehreren Beträgen pro Person 500Franken im Jahr übersteigen, oder geleistete periodischeGeldleistungen (Höhe, Zeitpunkt).6610.02 Die Meldung wird in der Regel in Form eines Doppels desEntscheides der gemeinnützigen Institutionen erstattet.Anstelle besonderer Angaben können der Meldung Fotokopienoder Abschriften der bezahlten Rechnungen beiliegen.6.6.2 Prüfung der Meldung6620.01 Die EL-Stelle prüft <strong>die</strong> Meldung der bevorschussten Kosten<strong>und</strong> klärt ab, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang eine Vergütungvorgenommen werden kann.6620.02 In Fällen von Spitalaufenthalt <strong>und</strong> Hauspflege ist daraufzu achten, dass <strong>die</strong> entsprechenden Rechnungen in jedemFall der Meldung beiliegen.6620.03 Zeigt es sich, dass noch keine Anmeldung zum Bezug einerjährlichen EL vorliegt, so hat <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> Einreichungder Anmeldung selbst zu veranlassen oder <strong>die</strong>gemeinnützige Institution damit zu beauftragen.6.6.3 Festsetzung der Vergütung6630.01 Ist eine Vergütung möglich, so setzt <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong>seaufgr<strong>und</strong> der ihr übermittelten Angaben <strong>und</strong> Belege fest.6630.02 Aus dem ermittelten Betrag vergütet <strong>die</strong> EL-Stelle zunächstder EL-beziehenden Person <strong>die</strong> von ihr selbst getragenenKosten. Den allfälligen Restbetrag überweist sieder gemeinnützigen Institution.6.6.4 Meldung über <strong>die</strong> Vergütung6640.01 Der EL-beziehenden Person <strong>und</strong> der gemeinnützigen Institutionist <strong>die</strong> Vergütung mitzuteilen (vgl. Rz 5400.02).


1486640.02 Kann keine oder nur eine teilweise Vergütung vorgenommenwerden, so teilt <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong>s der gemeinnützigenInstitution mit.6.6.5 Sondervereinbarungen6650.01 Die Kantone können mit den gemeinnützigen Institutionenabweichende Vereinbarungen über das Meldewesen <strong>und</strong><strong>die</strong> Vergütung der Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostentreffen. 2456.7 Abtretung von Rentenakten6700.01 Die kantonalen Ausgleichskassen müssen <strong>die</strong> Rentenfällevon EL-beziehenden Personen bei den Ausgleichskasseneinverlangen, denen <strong>die</strong> Abtretung <strong>die</strong>ser Rentenfälle bewilligtworden ist.6700.02 Die EL-Stelle hat den EL-Bezug von Personen, <strong>die</strong> ihreRente von einer Verbandsausgleichskasse erhalten, welche<strong>die</strong> Abtretung der Rentenfälle nicht wünscht (vgl. AnhangII Ziff. 2 RWL), der Verbandsausgleichskasse zumelden <strong>und</strong> sie auf Rz 11’005.1 RWL hinzuweisen.245 Art. 53 Abs. 3 ELV


1497 Buchführung, Festsetzung des B<strong>und</strong>esbeitrages<strong>und</strong> Berichterstattung7.1 Buchführung7.1.1 Allgemeine Vorschriften7.1.1.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches7111.01 Die EL-Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen,<strong>die</strong> jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie <strong>die</strong>Forderungs- <strong>und</strong> Schuldverhältnisse auf dem Gebiete derEL Aufschluss gibt. 2467111.02 Es gelten <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der doppelten Buchführung.Der Aufbau der Betriebsrechnung richtet sich nach den inRz 7118.01 wiedergegebenen verbindlichen Konten.7111.03 Die Buchhaltung ist nach dem Bruttoprinzip zu führen.Unrichtige Eintragungen können im gleichen Monat miteiner Negativbuchung in der gleichen Kontenspalte korrigiertwerden. Erfolgt <strong>die</strong> Korrektur in einem Folgemonat,so ist <strong>die</strong> Buchung auf der Gegenseite vorzunehmen.7.1.1.2 Art der Buchführung7112.01 EL-Stellen, welche unabhängig von einer kantonalen Ausgleichskassesind, führen über den Verkehr der EL eineeigene Buchhaltung mit einem für <strong>die</strong> EL reserviertenPost- oder Bankkonto.<strong>AHV</strong>-Ausgleichskassen, welche von ihrem Kanton <strong>die</strong>Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL übertragen erhaltenhaben, verbuchen <strong>die</strong> EL in der Buchhaltung der <strong>AHV</strong>-Ausgleichskasse (vgl. Rz 7140.01–7140.09).Das Führen einer Leistungsbuchhaltung ist freiwillig (vgl.Rz 7150.01–7150.03).246 Art. 28 Abs. 1 ELV


1507.1.1.3 Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Verbuchung7113.01 Massgebend für <strong>die</strong> Verbuchung sind– <strong>die</strong> Verfügung über <strong>die</strong> im Rahmen des ELG <strong>und</strong> dersich darauf stützenden kantonalen Erlasse zu gewährendeLeistung oder geltend zu machende Rückforderung;– bei Todesfall oder Wegzug in einen andern Kantonoder ins Ausland ein entsprechender Beleg.7113.02 Die Buchhaltung ist täglich nachzuführen. Eine periodischeVerbuchung ist nur unter der Voraussetzung gestattet,dass dadurch <strong>die</strong> Aussagefähigkeit der Buchhaltungnicht wesentlich beeinträchtigt wird.7.1.1.4 Aufteilung der EL-beziehenden Personen7114.01 Die Buchungen haben getrennt zu erfolgen, <strong>und</strong> zwar– für EL an Personen, welche Renten der <strong>AHV</strong> beziehen;– für EL an Personen, welche Renten, Taggelder <strong>und</strong>Hilflosenentschädigungen der <strong>IV</strong> beziehen. 2477114.02 Personen, welche eine Leistung gestützt auf Artikel 4 Absatz1 Buchstabe b ELG beziehen (vgl. Rz 2230.01Strich 1 <strong>und</strong> 2), sind den Personen, welche Renten der<strong>AHV</strong> beziehen, gleichgestellt. Personen, welche eineLeistung gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ELGbeziehen (vgl. Rz 2230.01 Strich 3), fallen in <strong>die</strong> andereKategorie.7.1.1.5 Aufteilung der Leistungsarten7115.01 Die Buchungen haben getrennt zu erfolgen, <strong>und</strong> zwar für– <strong>die</strong> jährlichen EL (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG);– <strong>die</strong> Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten(Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG). 248247 Art. 28 Abs. 2 ELV248 Art. 28 Abs. 3 ELV


1517.1.1.6 Ausscheidung nicht vom B<strong>und</strong> finanzierterLeistungen7116.01 Nicht beitragsberechtigte Leistungen, wie Krankheits- <strong>und</strong>Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG), kantonale<strong>und</strong> kommunale Beihilfen, sind in der Betriebsrechnunggetrennt zu verbuchen, auch wenn sie zusammen mit denEL ausgerichtet werden. 2497116.02 In <strong>die</strong>sem Sinne sind auch Zahlungen <strong>zur</strong> teilweisen Deckungvon Rückforderungen, <strong>die</strong> sich sowohl auf zu Unrechtausgerichtete EL wie auch auf rein aus kantonalenoder kommunalen Mitteln finanzierte Beihilfen beziehen,in der Betriebsrechnung getrennt zu verbuchen.7.1.1.7 Abschluss der Buchhaltung7117.01 Abschlusstermin ist der 31. Dezember.7.1.1.8 Kontenplan7118.01 In der Betriebsrechnung sind <strong>die</strong> nachfolgenden Kontenverbindlich zu führen:– Leistungen;– Rückerstattungsforderungen;– Erlass von Rückerstattungsforderungen;– Abschreibung von Rückerstattungsforderungen;– Nachzahlung abgeschriebener Rückerstattungsforderungen;– Verzugszinsen auf ELDie Konten können in Unterkonten aufgeteilt werden.7118.02 Die Aufteilung nach Kategorie der EL-beziehenden Personen(Kap. 7.1.1.4) <strong>und</strong> nach Leistungsart (Kap. 7.1.1.5)ist zu beachten.249 Art. 28 Abs. 5 ELV


1527.1.2 Verbuchungsvorschriften im Einzelnen7.1.2.1 Leistungen7121.01 Die anhand der Rekapitulation der EL mit den Zu- <strong>und</strong>Abgängen ermittelte Summe entspricht dem Verpflichtungsbestandfür den betreffenden Monat. Dieser Verpflichtungsbestand– unter Berücksichtigung allfälligerNachzahlungen oder Rückbuchungen – ist dem Konto„Leistungen“ zu belasten.7121.02 Die Summe der ausbezahlten Leistungen ist gemässZahlungsliste dem Konto „Post“ oder „Bank“ gutzuschreiben.7121.03 Die Abstimmung der verbuchten Leistungen nachRz 7121.01 mit der Zahlungsliste hat monatlich vor derAuszahlung zu erfolgen.7.1.2.2 Nicht zustellbare Auszahlungen7122.01 Nicht zustellbare Auszahlungen sind dem Konto „Nichtzustellbare (EL-)Auszahlungen“ gutzuschreiben. Wird <strong>die</strong>Auszahlung einer Leistung <strong>zur</strong>ückgestellt, so ist das Betreffnisebenfalls <strong>die</strong>sem Konto gutzuschreiben.7122.02 Geht eine angewiesene Leistung im Monat der Auszahlunginfolge Wegfalls der Anspruchsberechtigung in einemVormonat an <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>zur</strong>ück, so kann <strong>die</strong>serBetrag dem betreffenden Leistungskonto direkt gutgeschriebenwerden.7122.03 Erweist sich eine nicht zustellbare Leistung nachträglichals zu Unrecht angewiesen oder als endgültig unzustellbar,so ist sie dem Konto „Leistungen“ mit Gegenbuchungauf dem Konto „Nicht zustellbare (EL-)Auszahlungen“wieder gutzuschreiben.


1537.1.2.3 Rückerstattungsforderungen7123.01 Der Betrag der Rückerstattungsforderung ist spätestensim Zeitpunkt, in welchem <strong>die</strong> Verfügung rechtskräftig wird,über <strong>die</strong> Beitragsbuchhaltung (oder <strong>die</strong> Leistungsbuchhaltung,falls <strong>die</strong> EL-Stelle eine solche führt) einem Kontokorrentkontozu belasten <strong>und</strong> in der Betriebsrechnungdem Konto „Rückerstattungsforderungen“ gutzuschreiben.7123.02 Diese Buchungen haben auch zu erfolgen, wenn <strong>die</strong> EL-Stelle von sich aus den Erlass der Rückerstattung verfügtoder ihre Forderung mit einer Leistung verrechnet.7123.03 Sofern ein rückzuerstattender Betrag ganz oder teilweiseerlassen wird, ist das Betreffnis über <strong>die</strong> Beitragsbuchhaltung(oder <strong>die</strong> Leistungsbuchhaltung, falls <strong>die</strong> EL-Stelle eine solche führt) einem Kontokorrentkonto gutzuschreiben<strong>und</strong> in der Betriebsrechnung dem Konto „Erlassvon Rückerstattungsforderungen“ zu belasten.7123.04 Muss eine Rückerstattungsforderung infolge Uneinbringlichkeitganz oder teilweise abgeschrieben werden, so istder betreffende Betrag über <strong>die</strong> Beitragsbuchhaltung(oder <strong>die</strong> Leistungsbuchhaltung, falls <strong>die</strong> EL-Stelle einesolche führt) einem Kontokorrentkonto gutzuschreiben<strong>und</strong> in der Betriebsrechnung dem Konto „Abschreibungvon Rückerstattungsforderungen“ zu belasten.7123.05 Abgeschriebene Rückerstattungsforderungen, welchenachträglich bezahlt werden, sind über <strong>die</strong> Beitragsbuchhaltung(oder <strong>die</strong> Leistungsbuchhaltung, falls <strong>die</strong> EL-Stelle eine solche führt) einem Kontokorrentkonto zu belasten<strong>und</strong> in der Betriebsrechnung dem Konto „Nachzahlungabgeschriebener Rückerstattungsforderungen“gutzuschreiben.7123.06 Werden Rückerstattungsforderungen mit EL oder mitLeistungen auf Gr<strong>und</strong> des <strong>AHV</strong>G oder <strong>IV</strong>G verrechnet, sosind <strong>die</strong> Leistungen in der Betriebsrechnung dem betreffendenKonto mit dem vollen Betrag zu belasten. Der


154Rückforderungsbetrag ist über <strong>die</strong> Beitragsbuchhaltung(oder <strong>die</strong> Leistungsbuchhaltung, falls <strong>die</strong> EL-Stelle einesolche führt) dem Kontokorrentkonto <strong>und</strong> ein allfälligerRestbetrag dem Konto „Post“ oder „Bank“ gutzuschreiben.7.1.2.4 Nachzahlungen7124.01 Die Nachzahlungen von Leistungen werden in <strong>die</strong> Rekapitulationder EL aufgenommen. Für <strong>die</strong> Verbuchung derNachzahlungsbeträge ist auf Rz 7121.01 verwiesen.7.1.2.5 Revisionsdifferenzen7125.01 Revisionsdifferenzen sind auf einem Kontokorrentkontoder Beitragsbuchhaltung (oder der Leistungsbuchhaltung,falls <strong>die</strong> EL-Stelle eine solche führt) zu verbuchen. DieGegenbuchung hat über <strong>die</strong> entsprechenden Konten derBetriebsrechnung zu erfolgen. Dabei ist der Gesamtbetrag,einschliesslich des vom B<strong>und</strong> subventionierten Anteils,zu berücksichtigen.7.1.3 Rekapitulation der EL7130.01 Die EL-Stellen haben den Verpflichtungsbestand der ELzu überprüfen. Dies geschieht aufgr<strong>und</strong> der Rekapitulationder EL, <strong>die</strong> monatlich erstellt wird.Die Rekapitulation wird getrennt für EL <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> EL<strong>zur</strong> <strong>IV</strong>, wie auch getrennt für <strong>die</strong> jährliche EL <strong>und</strong> <strong>die</strong> Vergütungvon Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten geführt.7130.02 Die Rz 11’201 bis 11’223 RWL gelten sinngemäss.


1557.1.4 Vorschriften für EL-Stellen, <strong>die</strong> von der kantonalenAusgleichskasse geführt werden7140.01 Die Ausgleichskassen verbuchen den gesamten Geschäftsverkehrim Rechnungskreis 4, welcher für <strong>die</strong> ELreserviert ist.7140.02 Es ist ein Kontokorrentkonto mit dem Kanton unter denKontonummern 400.1140 oder 400.2140 zu eröffnen, aufdem auch <strong>die</strong> Vorschüsse zu verbuchen sind. Beim Jahresabschlusstrifft <strong>die</strong> Ausgleichskasse geeignete Vorkehren,damit in der Jahresbilanz unter den Aktiven <strong>und</strong> Passivenkeine Minussaldi ausgewiesen werden.


1567140.03 Die folgenden Rechnungskreise <strong>und</strong> Betriebskonten sindzu verwenden:Rechnungskreis Bezeichnung41 EL <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong>411 jährliche EL 250412 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostennach Art. 14 ELG413 kantonale Zusatzleistungen 251 zu denEL414kantonale Zusatzleistungen 252 zu denEL: Krankheitskosten 25342 EL <strong>zur</strong> <strong>IV</strong>421 jährliche EL 254422 Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostennach Art. 14 ELG423 kantonale Zusatzleistungen 255 zu denEL424kantonale Zusatzleistungen 256 zu denEL: Krankheitskosten 257Betriebskonto Bezeichnung3080 Ergänzungsleistungen3330 Abschreibung Rückerstattungsforderungen3370 Erlass Rückerstattungsforderungen3610 Verzugszinsen auf EL4609 Rückerstattungsforderungen 2584650 Nachzahlungen abgeschriebenerRückerstattungsforderungen250 EL nach den Art. 9–11 ELG251 zusätzliche Leistungen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG252 zusätzliche Leistungen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG253 Es steht den Ausgleichskassen frei, auf <strong>die</strong>se Unterscheidung zu verzichten <strong>und</strong> derartigeKosten im Rechnungskreis 413 bzw. 423 zu verbuchen.254 EL nach den Art. 9–11 ELG255 zusätzliche Leistungen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG256 zusätzliche Leistungen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG257 Es steht den Ausgleichskassen frei, auf <strong>die</strong>se Unterscheidung zu verzichten <strong>und</strong> derartigeKosten im Rechnungskreis 413 bzw. 423 zu verbuchen.258 Bezeichnung nach WBG: übrige Rückerstattungsforderungen


1577140.04 Leistungen, für welche kein Anspruch auf B<strong>und</strong>esbeiträgebesteht (vgl. Kap. 7.1.1.6), sind in der Betriebsrechnunggetrennt zu verbuchen. Dazu werden <strong>die</strong> Rechnungskreise413 <strong>und</strong> 414 (Leistungen <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong>), 423 <strong>und</strong> 424(Leistungen <strong>zur</strong> <strong>IV</strong>) verwendet.7140.05 Nicht zustellbare Auszahlungen sind auf dem Konto400.2115 „Nichtzustellbare Auszahlungen“ auszuweisen.Dies gilt auch, wenn solche Fälle über <strong>die</strong> Leistungsbuchhaltungerfasst werden.Wenn <strong>die</strong> Auszahlung auch Anteile von Leistungen der<strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> enthält, kann der Gesamtbetrag vorübergehenddem Rechnungskreis 2 (Konto 200.2115 „NichtzustellbareAuszahlungen“) gutgeschrieben werden.7140.06 Der Verwaltungsaufwand ist gr<strong>und</strong>sätzlich detailliert inden Aufwandkonten des Rechnungskreises 480 zu verbuchen.Es ist jedoch auch gestattet, den Verwaltungsaufwandim Rechungskreis 910 zu erfassen <strong>und</strong> mit einerKostenvergütung durch <strong>die</strong> EL abzugelten.7140.07 Ein Verbindungskonto 400.1201 oder 400.2201 ist zu eröffnen,um am Ende des Monates das Guthaben oder <strong>die</strong>Schuld des Rechnungskreises 4 „Ergänzungsleistungen“gegenüber dem Rechnungskreis 1 „Geldmittel“ auszuweisen.7140.08 Der Umsatz der Betriebskonten kumuliert sich bis zumjährlichen Abschluss. Daher darf vor der Erstellung derJahresrechnung keine monatliche Überweisung erfolgen.7140.09 Wenn der Rechnungskreis 4 „Ergänzungsleistungen“ amMonatsende eine Schuld (Konto 400.2201) gegenüberdem Rechnungskreis 1 „Geldmittel“ aufweist, so ist unverzüglichfür den Ausgleich zu sorgen. Um solche Situationenzu vermeiden, haben <strong>die</strong> Ausgleichskassen dafürzu sorgen, dass ihnen <strong>die</strong> Kantone <strong>die</strong> benötigten Geldmittelfristgerecht <strong>zur</strong> Verfügung stellen.


1587.1.5 Vorschriften für EL-Stellen, welche eine Leistungsbuchhaltungmit individuellen Konten derEL-beziehenden Personen führen7150.01 Werden individuelle Konten der EL-beziehenden Personengeführt, so sind auf <strong>die</strong>sen gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>die</strong>– geschuldeten Leistungen;– ausbezahlten Leistungen;– nicht zustellbaren Auszahlungen;– endgültig nicht zustellbaren Leistungen;– Rückerstattungsforderungen für zu Unrecht ausgerichteteLeistungen;– Bezahlung von Rückerstattungsforderungen;– Erlass von Rückerstattungsforderungen;– Abschreibung von Rückerstattungsforderungen;– Nachzahlung abgeschriebener Rückerstattungsforderungen;– Verzugszinsen auf ELfestzuhalten.7150.02 Der Umsatz der Leistungen <strong>und</strong> der Zahlungen ist spätestensvor dem Erstellen jedes Monatsausweises auf <strong>die</strong>Hauptbuchhaltung zu übertragen, <strong>und</strong> zwar in <strong>die</strong> Konten,welche in Rz 7118.01 definiert sind.Die Abstimmung mit den individuellen Konten der EL-Beziehendenhat monatlich vor der Auszahlung zu erfolgen.7150.03 Der Jahresabschluss per 31. Dezember hat <strong>die</strong> Saldender Betriebskonten, wie sie in Rz 7118.01 definiert sind,wiederzugeben. Der Saldo der Betriebsrechnung ist demKanton auf dem Kontokorrentkonto, auf dem <strong>die</strong> Vorschüsseverbucht sind, zu belasten. Der Saldo <strong>die</strong>sesKontos sowie <strong>die</strong> Salden des Kontokorrentkontos „EL-Beziehende“<strong>und</strong> des Kontos „Post“ oder „Bank“ sind in <strong>die</strong>Abschlussbilanz zu übertragen.


1597.2 Register7.2.1 Register der EL-beziehenden Personen7210.01 Die EL-Stelle hat über sämtliche EL, <strong>die</strong> sie auszahlt, einRegister zu führen. Dieses soll über den Namen der leistungsberechtigtenPerson, <strong>die</strong> Versichertennummer <strong>und</strong>über den Namen eines allfälligen Drittempfängers, <strong>die</strong> Adresse,<strong>die</strong> Art der Leistung <strong>und</strong> den Betrag der EL Aufschlussgeben. Änderungen sind laufend nachzutragen.Werden individuelle Konten der EL-beziehenden Personengeführt, so kann <strong>die</strong>ses Register mit den Konten derEL-beziehenden Personen verb<strong>und</strong>en werden.7.2.2 Vormerkregister7220.01 Die EL-Stelle hat dafür zu sorgen, dass– sämtliche voraussehbaren Mutationen (z.B. Erreichender massgebenden Altersgrenze durch <strong>die</strong> berechtigtePerson, ihren Ehegatten <strong>und</strong> ihre Kinder, Beendigungder Ausbildung, Befristung von <strong>IV</strong>-Renten) sowie– periodische Kontrollen, <strong>die</strong> allenfalls im Einzelfall zusätzlich<strong>zur</strong> periodischen Überprüfung (vgl. Rz 3645.01)erforderlich sind,rechtzeitig erkennbar sind, indem sie ein Vormerkregisteranlegt.7220.02 Diese Fälle sind laufend zu überwachen, damit gegebenenfallsin der Auszahlung kein Unterbruch eintritt <strong>und</strong>Verluste möglichst vermieden werden.


1607.3 Ermittlung <strong>und</strong> Abrechnung des B<strong>und</strong>esbeitrages7.3.1 B<strong>und</strong>esbeitrag an <strong>die</strong> Leistungen7.3.1.1 Höhe7311.01 An <strong>die</strong> jährlichen EL <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> <strong>IV</strong> leistet der B<strong>und</strong> Beiträge.2597311.02 Das BSV legt jährlich für jeden Kanton den B<strong>und</strong>esanteilin Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regelnauf eine Stelle nach dem Komma ger<strong>und</strong>et. 2607311.03 Einzelheiten für <strong>die</strong> Berechnung des B<strong>und</strong>esanteils sindenthalten in:– Artikel 13 Absätze 1 <strong>und</strong> 2 ELG;– Artikel 39 Absatz 4 ELV <strong>und</strong> Artikel 39a ELV.7311.04 Massgebend für <strong>die</strong> Festlegung des B<strong>und</strong>esanteils sind<strong>die</strong> laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den MonatDezember des Vorjahres. 2617311.05 Die Meldung der massgebenden Berechnungselementeist in Rz 7440.01–7440.02 geregelt.7311.06 Die „Berechnungsvorschrift Existenzsicherung EL“ findetsich in Anhang 17.7.3.1.2 Abrechnung7312.01 Das BSV setzt <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esbeiträge auf Gr<strong>und</strong> der vomKanton zu erstellenden Abrechnung 262 über <strong>die</strong> jährlichenEL fest. 263 Dazu ist das offizielle Formular des BSV zuverwenden. 264259 Art. 13 ELG260 Art. 39 Abs. 1 ELV261 Art. 39 Abs. 2 ELV262 Art. 40 ELV263 Art. 40a ELV264 Art. 40 Abs. 2 bis ELV


1617312.02 Die Abrechnung erstreckt sich auf ein Kalenderjahr, d.h.auf <strong>die</strong> Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2657312.03 Die Abrechnung hat gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>die</strong> Umsätze der Betriebskonten(vgl. Rz 7118.01) wiederzugeben. Über <strong>die</strong>EL an Personen, welche <strong>AHV</strong>-Renten beziehen, sowie anPersonen, welche Renten, Taggelder <strong>und</strong> Hilflosenentschädigungender <strong>IV</strong> beziehen, ist getrennt ab<strong>zur</strong>echnen.266 Dies gilt sinngemäss für Rückerstattungsforderungen,für den Erlass <strong>und</strong> für <strong>die</strong> Abschreibung von Rückerstattungsforderungen,<strong>die</strong> Nachzahlung abgeschriebenerRückerstattungsforderungen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verzugszinsenauf EL.7312.04 Rz 7114.02 ist anwendbar.7312.05 In der Abrechnung dürfen keine Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostenenthalten sein. 2677312.06 In der Abrechnung dürfen <strong>die</strong> kantonalen <strong>und</strong> regionalenDurchschnittsprämien für <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherungnicht enthalten sein. 2687312.07 Die Abrechnung ist dem BSV bis 31. Dezember des betreffendenJahres ein<strong>zur</strong>eichen. 2697.3.1.3 Überweisung7313.01 Dem Kanton wird der B<strong>und</strong>esbeitrag an <strong>die</strong> jährlichen EL,der ihm gewährt werden kann, mit besonderem Schreibenmitgeteilt.7313.02 Vom B<strong>und</strong> geleistete Vorschüsse werden mit dem aufgr<strong>und</strong>der Abrechnung ermittelten B<strong>und</strong>esbeitrag verrechnet.265 Art. 40 Abs. 4 ELV266 Art. 40 Abs. 2 ELV267 Art. 40 Abs. 1 ELV268 Art. 54a Abs. 1 ELV269 Art. 40 Abs. 4 ELV


1627313.03 Nachträgliche Korrekturen werden bei der Festsetzungkünftiger B<strong>und</strong>esbeiträge berücksichtigt.7313.04 Das BSV weist <strong>die</strong> Beiträge in der Regel innert Monatsfristnach Eingang der Abrechnung an. 2707313.05 Die Überweisung des B<strong>und</strong>esbeitrages erfolgt auf dasKantonskontokorrent bei der Eidg. Finanzverwaltung, zuHanden der vom Kanton genannten Stelle.7.3.1.4 Durchführung in Gemeinden7314.01 Kantone, welche <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der ELganz oder teilweise den Gemeinden überlassen, haben<strong>die</strong> Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen <strong>und</strong> zusammenzufassen.271 Für <strong>die</strong> Zusammenfassung geltenRz 7312.01–7312.06 sinngemäss.7.3.1.5 Rückerstattung7315.01 Zu Unrecht ausbezahlte B<strong>und</strong>esbeiträge sind vom Kanton<strong>zur</strong>ückzuerstatten. 2727.3.1.6 Vorschüsse7316.01 Das BSV gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlicheVorschüsse, <strong>die</strong> in der Regel 80 Prozent dervoraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen. 2737316.02 Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Berechnung der Vorschüsse für daserste <strong>und</strong> zweite Quartal sind <strong>die</strong> Ausgaben des Vorjahres.Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung beiGesetzesänderungen.270 Art. 41 Abs. 1 ELV271 Art. 40 Abs. 3 ELV272 Art. 42 ELV273 Art. 41 Abs. 2 ELV


1637316.03 Der Vorschuss für das dritte Quartal wird aufgr<strong>und</strong> desSaldos der im ersten Quartal ausbezahlten EL <strong>und</strong> Rückerstattungsforderungenberechnet <strong>und</strong> der Vorschuss fürdas vierte Quartal aufgr<strong>und</strong> des Saldos der im erstenHalbjahr ausbezahlten EL <strong>und</strong> Rückerstattungsforderungen.7316.04 Dem Kanton wird der Betrag der Vorschüsse jeweils mitgeteilt.7316.05 Die Anweisung der Vorschüsse erfolgt für das 1. Quartalnach Empfang der Abrechnung <strong>zur</strong> Festsetzung desB<strong>und</strong>esbeitrages des Vorjahres <strong>und</strong> später Ende März,Ende Juni <strong>und</strong> Ende September auf das Kantonskontokorrentbei der Eidg. Finanzverwaltung, zu Handen dervom Kanton bezeichneten Stelle.7.3.2 B<strong>und</strong>esbeitrag an <strong>die</strong> Verwaltungskosten7.3.2.1 Gr<strong>und</strong>satz7321.01 Der B<strong>und</strong> beteiligt sich an den Verwaltungskosten für <strong>die</strong>Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der jährlichen EL mit Fallpauschalen.2747321.02 Die Fallpauschalen sind wie folgt abgestuft:– je 210 Franken für <strong>die</strong> ersten 2 500 Fälle;– je 135 Franken für <strong>die</strong> Fälle 2 501 bis 15 000;– je 50 Franken für jeden weiteren Fall. 2757321.03 Hat ein Kanton <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Auszahlung derErgänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen,so werden <strong>die</strong> Fälle zusammengezählt. 276274 Art. 24 ELG275 Art. 42a Abs. 1 ELV276 Art. 42a Abs. 2 ELV


1647321.04 Das BSV ermittelt für jeden Kanton <strong>die</strong> Anzahl Fälle. 277Massgebend sind <strong>die</strong> laufenden Fälle der Hauptauszahlungfür den Monat Dezember des Vorjahres. 2787321.05 Dabei werden Ehepaare in der Heim/Hause- <strong>und</strong> Heim/Heim-Konstellation (Rz 3142.01 ff.) als zwei Fälle gezählt.7321.06 Bei gesonderter Berechnung für ein Kind nachRz 3143.01 ff. gilt das Kind für <strong>die</strong> Fallpauschale als selbständigerFall. 2797.3.2.2 Überweisung7322.01 Dem Kanton wird der B<strong>und</strong>esbeitrag an <strong>die</strong> Verwaltungskosten,der ihm gewährt werden kann, mit besonderemSchreiben mitgeteilt.7322.02 Die Überweisung des B<strong>und</strong>esbeitrages an <strong>die</strong> Verwaltungskostenerfolgt auf das gleiche Konto wie der B<strong>und</strong>esbeitragan <strong>die</strong> jährlichen EL.7322.03 Die Überweisung erfolgt im Leistungsjahr in drei Ratenper 31. Mai, 15. August <strong>und</strong> 15. November. 280 Als ersteRate wird <strong>die</strong> Hälfte, als zweite <strong>und</strong> dritte Rate je ein Vierteldes B<strong>und</strong>esbeitrages an <strong>die</strong> Verwaltungskosten ausbezahlt.2817.3.2.3 Rückerstattung7323.01 Zu Unrecht ausbezahlte B<strong>und</strong>esbeiträge sind vom Kanton<strong>zur</strong>ückzuerstatten. 282277 Art. 42b Abs. 1 ELV278 Art. 42b Abs. 2 ELV279 Art. 42b Abs. 3 ELV280 Art. 42c Abs. 2 ELV281 Art. 42c Abs. 3 ELV282 Art. 42d ELV


1657.3.2.4 Vergütung an <strong>die</strong> Ausgleichskasse7324.01 Hat ein Kanton <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der ELder kantonalen <strong>AHV</strong>-Ausgleichskasse übertragen, so hater ihr <strong>die</strong> daraus erwachsenden Verwaltungskosten zuvergüten. 283 Die Vergütung ist vom Kanton vorschüssig<strong>und</strong> in der Regel quartalsweise zu entrichten. Sofern <strong>die</strong>Vergütung erst am Ende des Rechnungsjahres festgesetztwird, hat der Kanton quartalsweise eine dem mutmasslichenJahresbetreffnis entsprechende Teilzahlungzu leisten.7.3.3 Posttaxen7330.01 Hinsichtlich der Posttaxen sind <strong>die</strong> Weisungen des BSVim Kreisschreiben über <strong>die</strong> Übernahme der Posttaxen<strong>und</strong> Postgebühren in den Bereichen Brief- <strong>und</strong> Paketpostsowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF, Dok. 318.107.03),insbesondere Rz 5001–5003 massgebend.7.3.4 Datenlieferung <strong>und</strong> Meldungen7340.01 Die Berechnungselemente der laufenden Fälle der Hauptauszahlungfür den Monat Dezember sind dem BSV innerhalbeines Monates seit der Hauptauszahlung zu melden.2847340.02 Für <strong>die</strong> technischen Angaben <strong>und</strong> <strong>die</strong> Einzelheiten derMeldung ist Anhang 16 massgebend.7340.03 Dem BSV ist der Saldo der im laufenden Jahr ausbezahltenEL (ohne Krankheitskosten) <strong>und</strong> Rückerstattungsforderungen,aufgeteilt nach EL <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> EL <strong>zur</strong> <strong>IV</strong>, wiefolgt zu melden:– für das erste Quartal bis 7. April;– für das erste <strong>und</strong> zweite Quartal bis 7. Juli;– für das erste bis dritte Quartal bis 7. Oktober.283 Art. 32 Abs. 2 ELV284 Art. 39 Abs. 3 ELV


1667340.04 Dem BSV sind <strong>die</strong> pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits-<strong>und</strong> Behinderungskosten bis Ende Februar zu melden.Es sind <strong>die</strong> Umsätze der Betriebskonten (vgl.Rz 7118.01), aufgeteilt nach EL <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> EL <strong>zur</strong> <strong>IV</strong>,zu melden. 2857.4 Berichterstattung7400.01 Die EL-Stellen der Kantone haben dem BSV einen Jahresberichtüber <strong>die</strong> EL ein<strong>zur</strong>eichen. Dabei können bestimmtestatistische oder rechnerische Angaben verlangtwerden. 2867400.02 Die Berichterstattung besteht aus einem obligatorischenstatistischen Bericht <strong>und</strong> einem fakultativen Textbericht.Sie hat über <strong>die</strong> Tätigkeit der EL-Stellen auf dem Gebietder EL im verflossenen Kalenderjahr Aufschluss zu geben.7400.03 Die Berichte sind bis 31. März des folgenden Jahres abzuliefern.Falls <strong>die</strong> kantonale Ausgleichskasse mit derDurchführung der EL betraut ist, kann sie <strong>die</strong> Ausführungen<strong>und</strong> Angaben über <strong>die</strong> EL dem Textbericht über <strong>die</strong><strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>/EO beifügen.7.5 Meldeverfahren mit der ZAS bei Rentenanpassungen<strong>und</strong> generellen Überprüfungen7.5.1 Gemeinsame Bestimmungen7510.01 Mit dem Meldeverfahren können <strong>die</strong> im zentralen Rentenregistergespeicherten Renten <strong>und</strong> Hilflosenentschädigungensowie <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Grade in Erfahrung gebracht werden.Für <strong>die</strong> technischen Angaben wie <strong>die</strong> Einzelheitender Meldung sind <strong>die</strong> „Technischen Weisungen für denDatenaustausch in XML mit der ZAS“ massgebend.285 Art. 28a ELV286 Art. 28 Abs. 2 ELG


1677510.02 Für den materiellen Inhalt der einzelnen Datenfelder sieheauch Anhang 15.7510.03 Die Fälle nach Rz 2230.01–2230.04 sind der ZAS zumelden.7510.04 Es können sowohl EL-Fälle gemeldet werden, bei denen<strong>die</strong> Rente <strong>und</strong> Hilflosenentschädigung durch eine andereAusgleichskasse ausbezahlt werden, als auch Fälle, beidenen <strong>die</strong> Auszahlung durch <strong>die</strong> eigene Ausgleichskasseerfolgt.7.5.2 Rentenanpassungen7520.01 Vor einer Rentenanpassung erhalten <strong>die</strong> EL-Stellen einenFragebogen, der von ihnen oder ihrer Servicestelle bis30. September der ZAS <strong>zur</strong>ückzusenden ist <strong>und</strong> der alsAnmeldung für den Datenaustausch gilt.7520.02 In Bezug auf das Meldeverfahren kann mit der ZAS einTestlauf durchgeführt werden. Dazu sind ihr eine begrenzteAnzahl (max. 200) EL-Beziehende bis Ende Oktoberzu melden. Die Rückmeldung der umgerechnetenDaten <strong>die</strong>ser EL-Beziehenden erfolgt bis 10. November.7520.03 Die erforderlichen Daten sind der ZAS bis spätestens23. November zu melden. Die Rückmeldungen der ZASerfolgen bis 20. Dezember.7520.04 Bei Fällen, <strong>die</strong> mit einer Bemerkung der ZAS (nachRz 6013 des Kreisschreibens über <strong>die</strong> Umrechnung derRenten versehen sind, hat <strong>die</strong> EL-Stelle den Rentenbetragbei der zuständigen Ausgleichskasse zu erfragen.Dies gilt auch für Fälle, in denen <strong>die</strong> ZAS <strong>die</strong> Rente nichtumrechnen kann.7520.05 Die EL-Fälle sind der ZAS auf dem neuesten Stand zumelden. Für <strong>die</strong> nach der Meldung entstehenden odermutierten Renten wie auch für neue EL-Fälle muss derRentenbetrag direkt bei der Ausgleichskasse, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Rente auszahlt, erfragt werden.


1687.5.3 Generelle Überprüfung7530.01 Wird – unabhängig von einer Rentenanpassung – einegenerelle Überprüfung der Renten <strong>und</strong> Hilflosenentschädigungengewünscht, <strong>die</strong> der EL-Berechnung zugr<strong>und</strong>eliegen, so ist der Meldetermin mit der ZAS abzusprechen.Eine solche Überprüfung ist jederzeit möglich.


169InkrafttretenDie vorliegende <strong>Wegleitung</strong> tritt am 1. April 2011 in Kraft.Mit dem Inkrafttreten der neuen <strong>Wegleitung</strong> wird aufgehoben:<strong>Wegleitung</strong> über <strong>die</strong> Ergänzungsleistungen <strong>zur</strong> <strong>AHV</strong> <strong>und</strong> <strong>IV</strong> (<strong>WEL</strong>),gültig ab 1. Januar 2002, inklusive– Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2003;– Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2004;– Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2005;– Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2006;– Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2007;– Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar 2008;– Nachtrag 7, gültig ab 1. Januar 2009;– Nachtrag 8, gültig ab 1. Januar 2010Die materiellen Bestimmungen der aufgehobenen Weisungen behaltenihre Gültigkeit für Rückforderungen <strong>und</strong> Nachzahlungen, <strong>die</strong> in<strong>die</strong> Zeit vor dem Inkrafttreten <strong>zur</strong>ückreichen.


170Anhänge1 B<strong>und</strong>esrechtliche Ansätze1.1 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf(von Personen, <strong>die</strong> nicht dauernd oder längere Zeit in einemHeim oder Spital leben)Stand 1.1.2011Art. 10 Abs. 1Bst. a ELGAlleinstehende 19 050Ehepaare 28 575Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heimlebt 19 0501. <strong>und</strong> 2. Kind je 9 9453. <strong>und</strong> 4. Kind je 6 6305. <strong>und</strong> weitere Kinder je 3 3151.2 Betrag für <strong>die</strong> Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten)(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG)Stand 1.1.2011Alleinstehendealle Kantone 13 200 15 000Zuschlag für rollstuhlgängigeWohnung 03 600 03 600Ehepaare (kein Ehegatteim Heim)Personen mit an ELbeteiligten Kindern


1711.3 Jährlicher Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische1/12 Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für dasJahr 2012 nach Kantonen (Rz 3240.01)Stand 2012Die Liste der Prämienregionen ist im Internet unter www.priminfo.chim Ordner „Zahlen <strong>und</strong> Fakten“ zu finden.Kanton für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinderpro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.ZHRegion 1 5 016 4 620 1 224Region 2 4 488 4 092 1 104Region 3 4 176 3 792 1 020BERegion 1 5 484 4 992 1 296Region 2 4 872 4 308 1 128Region 3 4 608 3 996 1 068LURegion 1 4 296 3 828 1 008Region 2 4 008 3 564 948Region 3 3 828 3 396 900UR 3 828 3 384 912SZ 3 948 3 516 948OW 3 732 3 300 900NW 3 516 3 096 840GL 3 972 3 516 924ZG 3 924 3 492 936FRRegion 1 4 584 4 176 1 116Region 2 4 176 3 744 1 008SO 4 332 3 924 1 068BS 6 012 5 412 1 464


172Kanton für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinderpro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.BLRegion 1 5 016 4 500 1 236Region 2 4 644 4 128 1 128SHRegion 1 4 488 4 092 1 068Region 2 4 200 3 780 996AR 3 696 3 396 888AI 3 516 3 192 852SGRegion 1 4 428 4 032 1 080Region 2 4 068 3 660 984Region 3 3 912 3 540 948GRRegion 1 4 104 3 744 1 020Region 2 3 780 3 444 936Region 3 3 648 3 336 888AG 4 332 3 840 1 020TG 4 140 3 744 1 008TIRegion 1 4 944 4 500 1 164Region 2 4 608 4 176 1 092VDRegion 1 5 136 4 872 1 236Region 2 4 812 4 560 1 164VSRegion 1 4 044 3 732 972Region 2 3 768 3 300 912NE 4 752 4 500 1 068GE 5 556 5 088 1 296JU 4 704 4 416 1 056


1731.4 Beträge der Mindesteinkommen nach Artikel 14a ELV(für teilinvalide Personen)Stand 1.1.2011InvaliditätsgradNettoerwerbseinkommen40% bis unter 50% 25 40050% bis unter 60% 19 05060% bis unter 70% 12 700ab 70% 01.5 Beträge der Mindesteinkommen nach Artikel 14b ELV(für nichtinvalide Witwen <strong>und</strong> Witwer)Stand 1.1.2011AlterNettoerwerbseinkommen18 bis 40 Jahre 38 10041 bis 50 Jahre 19 05051 bis 60 Jahre 12 700ab 60 Jahren 0


1741.6 Beträge für <strong>die</strong> Vergütung von Krankheits- <strong>und</strong> BehinderungskostenStand 1.1.2011 Tabelle 1Personen zu HauseArt. 14 Abs. 3Bst. a ELGPersonen imHeimArt. 14 Abs. 3Bst. b ELGAlleinstehende 25 000 6 000verwitwete Personen 25 000 6 000Ehegatten von in Heimen wohnendenPersonen 25 000 6 000Ehepaare (beide zu Hause bzw.beide im Heim) 50 000 je 6 000Vollwaisen 10 000 6 000getrennt lebendes Kind (Art. 4Abs. 1 Bst. b ELV oder Art. 7Abs. 1 Bst. c ELV) 10 000 6 000übrige Kinder, je –(im Betrag desElternteils oderEhepaares inbegriffen)6 000Die Kantone können höhere Beiträge vorsehen.


175Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigungder <strong>IV</strong> oder UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit können<strong>die</strong> Beträge nach Tabelle 1 für <strong>die</strong> Vergütung von Pflege- <strong>und</strong>Betreuungskosten erhöht werden (vgl. Art. 14 Abs. 4 ELG <strong>und</strong>Art. 19b ELV). Eine Erhöhung ist auch möglich beim Bezug einerHilflosenentschädigung der <strong>AHV</strong>, wenn vorher eine solche der <strong>IV</strong> beimittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit bezogen wurde (Art. 14Abs. 5 ELG).Stand 1.1.2011 Tabelle 2ErhöhungHöchstbetrag(Personen zuHause)Alleinstehende <strong>und</strong> verwitwetePersonenbei schwerer Hilflosigkeit + 65 000 90 000bei mittelschwerer Hilflosigkeit + 35 000 60 000Ehegatten von in Heimenwohnenden Personenbei schwerer Hilflosigkeit + 65 000 90 000bei mittelschwerer Hilflosigkeit + 35 000 60 000Ehepaare (beide zu Hause)beide Ehegatten je schwer + 130 000 180 000beide Ehegatten je mittelschwer+ 70 000 120 000ein Ehegatte schwer, der anderemittelschwer + 100 000 150 000nur ein Ehegatte schwer + 65 000 115 000nur ein Ehegatte mittelschwer + 35 000 85 000Vollwaisen keine Erhöhung 10 000getrennt lebendes Kind keine Erhöhung 10 000übrige Kinder keine Erhöhung –(im Betrag desElternteils oderEhepaares inbegriffen)


1762 Prüfschema persönliche Anspruchsvoraussetzungen(Kap. 2.2 <strong>und</strong> 2.4)Es wird angenommen, dass <strong>die</strong> versicherte Person im Zeitpunkt derEL-Anmeldung ihren Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in derSchweiz hat.Schweizer Bürger <strong>und</strong> Angehörige eines EU/EFTA-Staates *1. Bezieht <strong>die</strong> versicherte Person eine Altersrente der <strong>AHV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 22. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrenteder <strong>AHV</strong> (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente)oder eine Rente der <strong>IV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 33. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungder <strong>IV</strong>, oder bezieht sie ununterbrochen währendmindestens sechs Monaten ein Taggeld der <strong>IV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 44. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Altersrenteder <strong>AHV</strong> oder eine Rente der <strong>IV</strong> ** , wenn sie <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllen würde?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 55. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Witwen-,Witwer oder Waisenrente, wenn ihr verstorbener Ehegattebzw. der verstorbene Elternteil <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllt hätte?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: EL-Anspruch ablehnen* Personen, <strong>die</strong> der Verordnung (EWG) 1408/71 unterstellt sind** d.h. wenn der <strong>IV</strong>-Grad mindestens 40% beträgt; wenn er noch nicht feststeht, muss er durch<strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle abgeklärt werden (vgl. Anhang 14)


177Flüchtlinge <strong>und</strong> staatenlose Personen1. Befanden sich der Wohnsitz <strong>und</strong> der gewöhnliche Aufenthaltder versicherten Person unmittelbar vor der EL-Anmeldungwährend mindestens 5 Jahren ununterbrochen in derSchweiz?Falls ja: weiter bei Ziffer 2Falls nein: EL-Anspruch ablehnen2. Bezieht <strong>die</strong> versicherte Person eine Altersrente der <strong>AHV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 33. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrenteder <strong>AHV</strong> (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente)oder eine Rente der <strong>IV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 44. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungder <strong>IV</strong>, oder bezieht sie ununterbrochen währendmindestens sechs Monaten ein Taggeld der <strong>IV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 55. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Altersrenteder <strong>AHV</strong> oder eine Rente der <strong>IV</strong> * , wenn sie <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllen würde?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 66. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Witwen-,Witwer oder Waisenrente, wenn ihr verstorbener Ehegattebzw. der verstorbene Elternteil <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllt hätte?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: EL-Anspruch ablehnen* d.h. wenn der <strong>IV</strong>-Grad mindestens 40% beträgt; wenn er noch nicht feststeht, muss er durch<strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle abgeklärt werden (vgl. Anhang 14)


178Angehörige eines Vertragsstaates *1. Bezieht <strong>die</strong> versicherte Person eine Altersrente der <strong>AHV</strong>?Falls ja: weiter bei Ziffer 3Falls nein: weiter bei Ziffer 22. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Altersrenteder <strong>AHV</strong>, wenn sie <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer erfüllenwürde?Falls ja: weiter bei Ziffer 3Falls nein: weiter bei Ziffer 43. Hat oder hätte <strong>die</strong> Altersrente eine Hinterlassenenrente der<strong>AHV</strong> oder eine <strong>IV</strong>-Rente abgelöst?Falls ja: weiter bei Ziffer 7Falls nein: weiter bei Ziffer 94. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrenteder <strong>AHV</strong> (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente)oder eine Rente der <strong>IV</strong>?Falls ja: weiter bei Ziffer 7Falls nein: weiter bei Ziffer 55. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Witwen-,Witwer oder Waisenrente, wenn ihr verstorbener Ehegattebzw. der verstorbene Elternteil <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllt hätte?Falls ja: weiter bei Ziffer 7Falls nein: weiter bei Ziffer 66. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Renteder <strong>IV</strong> ** , wenn sie <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer erfüllen würde?Falls ja: weiter bei Ziffer 7Falls nein: weiter bei Ziffer 8* Staaten, mit denen <strong>die</strong> Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch aufausserordentliche Renten vorsieht** d.h. wenn der <strong>IV</strong>-Grad mindestens 40% beträgt; wenn er noch nicht feststeht, muss er durch<strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle abgeklärt werden (vgl. Anhang 14)


1797. Befanden sich der Wohnsitz <strong>und</strong> der gewöhnliche Aufenthaltder versicherten Person unmittelbar vor der EL-Anmeldungwährend mindestens 5 Jahren ununterbrochen in derSchweiz?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: EL-Anspruch ablehnen8. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungder <strong>IV</strong>, oder bezieht sie ununterbrochen währendmindestens sechs Monaten ein Taggeld der <strong>IV</strong>?Falls ja: weiter bei Ziffer 9Falls nein: EL-Anspruch ablehnen9. Befanden sich der Wohnsitz <strong>und</strong> der gewöhnliche Aufenthaltder versicherten Person unmittelbar vor der EL-Anmeldungwährend mindestens 10 Jahren ununterbrochen in derSchweiz?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: EL-Anspruch ablehnen


180Angehörige eines Nichtvertragsstaates *1. Befanden sich der Wohnsitz <strong>und</strong> der gewöhnliche Aufenthaltder versicherten Person unmittelbar vor der EL-Anmeldungwährend mindestens 10 Jahren ununterbrochen in derSchweiz?Falls ja: weiter bei Ziffer 2Falls nein: EL-Anspruch ablehnen2. Bezieht <strong>die</strong> versicherte Person eine Altersrente der <strong>AHV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 33. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrenteder <strong>AHV</strong> (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente)oder eine Rente der <strong>IV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 44. Hat <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungder <strong>IV</strong>, oder bezieht sie ununterbrochen währendmindestens sechs Monaten ein Taggeld der <strong>IV</strong>?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: weiter bei Ziffer 55. Hat <strong>die</strong> Person zu dem Zeitpunkt, in dem der EL-Anspruchentstehen würde, bereits das ordentliche Rentenalter erreicht?Falls ja: EL-Anspruch ablehnenFalls nein: weiter bei Ziffer 66. Hätte <strong>die</strong> versicherte Person einen Anspruch auf eine Witwen-,Witwer oder Waisenrente, wenn ihr verstorbener Ehegattebzw. der verstorbene Elternteil <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauererfüllt hätte?Falls ja: wirtschaftliche Voraussetzung prüfenFalls nein: EL-Anspruch ablehnen* Staaten, mit denen <strong>die</strong> Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat oder ein Abkommen,das jedoch keinen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht


1813 Folgen von Auslandaufenthalten ohne zwingenden oder triftigen Gr<strong>und</strong>3.1 Unterbruch der Karenzfrist bei Auslandaufenthalten ohne zwingenden oder triftigen Gr<strong>und</strong>(Kap. 2.4.4)Aus- <strong>und</strong> EinreisedatumTage imAuslandFolgen15. März – 20. Mai 65 Tage Karenzfrist wird nicht unterbrochen15. März – 20. Juni 96 Tage Karenzfrist wird unterbrochen15. Januar – 20. Februar10. Mai – 15. Juni15. Januar – 20. März10. Mai – 15. Juli15. Januar – 10. Februar15. März – 10. April15. Mai – 10. Juni15. Januar – 10. Februar15. März – 10. April15. Mai – 10. Juni15. Juli – 10. August35 Tage35 Tage70 Tage Karenzfrist wird nicht unterbrochen43 Tage65 Tage108 Tage Karenzfrist wird unterbrochen25 Tage25 Tage25 Tage75 Tage Karenzfrist wird nicht unterbrochen25 Tage25 Tage25 Tage25 Tage100 Tage Karenzfrist wird unterbrochen


1823.2 Unterbruch der laufenden EL bei einmaligem Auslandaufenthalt ohne zwingenden oder triftigenGr<strong>und</strong>(Kap. 2.3.3)Aus- <strong>und</strong> EinreisedatumTage imAuslandFolgen15. März – 20. Juni 96 Tage Trotz mehr als dreimonatigem Auslandaufenthaltkeine Einstellung der laufenden EL, da <strong>die</strong> EL fürden Monat Juni noch geschuldet ist (vgl.Rz 2330.01)15. März – 20. Juli 126 Tage Trotz mehr als dreimonatigem Auslandaufenthaltkeine Einstellung der laufenden EL, da <strong>die</strong> EL fürden Monat Juni noch geschuldet ist <strong>und</strong> ab Juli wiederausgerichtet werden muss (vgl. Rz 2330.01)15. März – 20. August 157 Tage – Einstellung der laufenden EL für den Monat Juli– Wiederausrichtung ab August15. März – 10. September 178 Tage – Einstellung der laufenden EL für Juli <strong>und</strong> August– Wiederausrichtung ab September15. März – 25. September 193 Tage – Einstellung der laufenden EL ab Juli– Später Rückforderung ab Januar <strong>und</strong> Einstellungder laufenden EL bis Dezember, da insgesamtmehr als 6 Monate im Ausland (vgl. Rz 2330.02)


1833.3 Unterbruch der laufenden EL bei mehrmaligem Auslandaufenthalt ohne zwingenden oder1/12 triftigen Gr<strong>und</strong>(Kap. 2.3.3)Aus- <strong>und</strong> Einreisedatum15. Januar – 20. März10. Mai – 15. Juli15. Januar – 20. Februar10. April – 15. August15. Januar – 31. Januar10. April – 10. September15. Januar – 31. Januar10. April – 10. September15. November – 25. DezemberTage imAusland63 Tage65 Tage128 Tage35 Tage126 Tage161 Tage15 Tage152 Tage167 Tage15 Tage152 Tage39 Tage206 TageFolgenKeine Einstellung der laufenden EL, da jeweils wenigerals 3 Monate im AuslandKeine Einstellung der laufenden EL, da <strong>die</strong> EL fürden Monat Juli noch geschuldet ist <strong>und</strong> ab Augustwieder ausgerichtet werden muss (vgl. Rz 2330.01)– Einstellung der laufenden EL für den Monat August– Wiederausrichtung ab September– Einstellung der laufenden EL für den Monat August<strong>und</strong> Wiederausrichtung ab September– Später Rückforderung für das gesamte Kalenderjahr,da insgesamt mehr als 6 Monate im Ausland(vgl. Rz 2330.02)


184Aus- <strong>und</strong> Einreisedatum15. Januar – 20. Mai15. Juli – 20. Oktober15. Januar – 10. Februar15. März – 10. April15. Mai – 10. Juni15. Juli – 10. August15. September – 10. Oktober15. November – 10. DezemberTage imAusland124 Tage96 Tage220 Tage25 Tage25 Tage25 Tage25 Tage24 Tage24 Tage148 TageFolgen– Keine Einstellung der laufenden EL in der erstenJahreshälfte, da <strong>die</strong> EL für den Monat April nochgeschuldet ist <strong>und</strong> ab Mai wieder ausgerichtetwerden muss (vgl. Rz 2330.01)– Einstellung der laufenden EL ab November für dasrestliche Kalenderjahr <strong>und</strong> Rückforderung für dasgesamte Kalenderjahr, da insgesamt mehr als 6Monate im Ausland (vgl. Rz 2330.02)– Keine Einstellung der laufenden EL, da jeweilsweniger als 3 Monate im Ausland– Keine Rückforderung, da insgesamt weniger als 6Monate im Ausland


1853.4 Unterbruch der laufenden EL bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel ohnezwingenden oder triftigen Gr<strong>und</strong>(Kap. 2.3.3)Aus- <strong>und</strong> Einreisedatum Tage im Ausland Folgen15. November – 20. März 124 TageJahr 1: 46 TageJahr 2: 78 TageKeine Einstellung der laufenden EL, da <strong>die</strong> EL fürden Monat Februar noch geschuldet ist <strong>und</strong> ab Märzwieder ausgerichtet werden muss (vgl. Rz 2330.01)15. Februar – 20. April15. Juni – 30. Juli15. November – 20. MaiJahr 1:63 Tage44 Tage185 Tage63 Tage44 Tage46 Tage163 Tage– Keine Einstellung der laufenden EL im erstenJahr, da jeweils weniger als drei Monate im Ausland– Einstellung der laufenden EL für März <strong>und</strong> Aprildes zweiten Jahres– Wiederausrichtung ab Mai des zweiten JahresJahr 2:139 Tage


186Aus- <strong>und</strong> Einreisedatum Tage im Ausland Folgen15. Februar – 20. April15. Juni – 30. Juli15. November – 20. Mai15. Juli – 10. SeptemberJahr 1:63 Tage44 Tage185 Tage56 Tage63 Tage44 Tage46 Tage163 Tage– Einstellung der der laufenden EL für <strong>die</strong> MonateMärz <strong>und</strong> April des zweiten Jahres– Wiederausrichtung der laufenden EL ab Mai– Später Einstellung der laufenden EL für das restlichezweite Kalenderjahr <strong>und</strong> Rückforderung fürdas gesamte zweite Kalenderjahr, da mehr als183 Tage im Ausland (vgl. Rz 2330.02)15. Juli – 15. Juni(11 Monate)15. April – 15. Mai desfolgenden Jahres (13Monate)Jahr 2:Jahr 1:Jahr 2:Jahr 1:Jahr 2:139 Tage56 Tage195 Tage334 Tage169 Tage165 Tage394 Tage260 Tage134 Tage– Einstellung der laufenden EL ab November bisMai– Wiederausrichtung der laufenden EL ab Juni– Rückforderung der laufenden EL für das gesamteerste Kalenderjahr– Für Schweizer Bürger <strong>und</strong> Angehörige einesEU/EFTA-Staates: Wiederausrichtung der laufendenEL ab Mai des zweiten Jahres– Für Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staates:Neubeginn der Karenzfrist (vgl. Rz 2310.02)


1874 Plafonierung der jährlichen EL bei fünfjähriger Karenzfrist(Rz 2450.01)SachverhaltEin Angehöriger eines Vertragsstaates, der seinen Wohnsitz <strong>und</strong>gewöhnlichen Aufenthalt seit 6 Jahren ununterbrochen in derSchweiz hat, erhält eine ordentliche Teilrente der <strong>IV</strong> von Fr. 400.–pro Monat. Er bezahlt eine Miete von 13 200 Franken pro Jahr <strong>und</strong>benötigt eine Diät, <strong>die</strong> Mehrkosten verursacht.Berechnung der ELDie EL <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rente dürfen zusammen Fr. 13 920.– (12 x 1 160)nicht übersteigen.Die jährliche Rente beträgt im Beispiel Fr. 4 800.–, somit kann proJahr höchstens noch eine EL von Fr. 9 120.– 1 ausgerichtet werden.Ausgaben2011Lebensbedarf 19 050Krankenversicherungsprämie(Pauschale) 2 3 300Miete max. 13 200Total Ausgaben35 550 EinnahmenRente 4 800Total Einnahmen4 800 Jährliche ELAusgabenüberschuss ( minus ) 30 750EL im Jahr (plafoniert) 9 120 1EL mit KV-Prämie (plafoniert) 12 42012unter Ausklammerung des Pauschalbetrags für <strong>die</strong> Krankenpflegeversicherungkantonal unterschiedlich


188Da <strong>die</strong> EL plafoniert ist, können keine Krankheitskosten mehr vergütetwerden.


1895 Berechnungsbeispiele für Heimbewohnerinnen <strong>und</strong>Heimbewohner5.1 Alleinstehende Person(Kap. 3.3)AusgabenTagestaxe im Heim– pro Tag 120 43 800Persönliche Auslagen 14 2002Krankenversicherungsprämie (Pauschale) 3 300Total Ausgaben51 300 Einnahmen<strong>AHV</strong>-Altersrente 18 816BV-Rente 3 600Vermögensertrag 1 000Vermögensverzehr 1 500Total Einnahmen24 916 Berechnung der ELEL pro Jahr ( minus ) 26 384EL pro Monat 2 1991 Betrag wird vom Kanton festgelegt2 kantonal unterschiedlich


1905.2 Ehepaar im Pflegeheim (Rz 3142.01)Beispiel a:SachverhaltBeide Ehegatten leben im Pflegeheim. Das Heim des Mannes kostetim Tag 200 Franken. Die Krankenkasse zahlt daran pro Tag40 Franken. Das Heim der Frau kostet im Tag 180 Franken. DieKrankenkasse zahlt daran pro Tag 35 Franken. Der Kanton hat denBetrag für persönliche Auslagen mit 350 Franken im Monat festgelegt.Die Begrenzung der Heimtaxen erlaubt <strong>die</strong> volle Berücksichtigungder Tagestaxen. Der Kanton hat den Vermögensverzehr aufeinen Fünftel erhöht. Dem Mann gehört ein Einfamilienhaus mit einemVerkehrswert von 300 000 Franken. Auf der Liegenschaft lastenHypotheken in Höhe von 85 000 Franken, welche zu 3% verzinstwerden müssen. Der marktübliche Mietzins beträgt 12 000 Franken.Das Haus ist nicht vermietet. Der Frau gehört ein Sparvermögenvon 70 000 Franken, welches mit 1,5% verzinst wird. Die Pauschalefür <strong>die</strong> Krankenversicherung beträgt pro Person 275 Franken imMonat. Der Mann erhält eine <strong>AHV</strong>-Altersrente in Höhe von monatlich1640 Franken, <strong>die</strong> Frau eine solche von monatlich 1280 Franken.EL-BerechnungGemeinsamer Berechnungsteila) Bestimmung des VermögensverzehrsLiegenschaft 300 000Sparvermögen 70 000Bruttovermögen 370 000./. Hypotheken 85 000Reinvermögen 285 000./. Freibetrag Ehepaar 60 000für Verzehrsberechnung massgebendesVermögen 225 000Vermögensverzehr 1/5 von 225 000 45 000


191b) Einnahmen<strong>AHV</strong>-Rente Mann 19 680<strong>AHV</strong>-Rente Frau 15 360Eigenmietwert 12 000Zinsertrag 1 050Vermögensverzehr 45 000Total Einnahmen des Ehepaares 93 090Gesonderter BerechnungsteilAusgabenMann(Heim)Frau(Heim)Persönliche Auslagen 4 200 4 200Heimtaxe (365 x 200 bzw. 180) 73 000 65 700Krankenversicherungsprämie (Pauschale)3 300 3 300Hypothekarzins 1 275 1 275Gebäudeunterhalt (1/5 v. Ertrag) 1 200 1 200Total Ausgaben 82 975 75 675EinnahmenHälfte der Einnahmen des Ehepaares 46 545 46 545Krankenkassenleistung(365 x 40 bzw. 35) 14 600 12 775Total Einnahmen 61 145 59 320jährliche ELAusgaben 82 975 75 675./. Einnahmen 61 195 59 320EL pro Jahr 21 780 16 3551 kantonal unterschiedlich


192Beispiel b:SachverhaltWie Beispiel a, jedoch ohne Liegenschaftsbesitz.EL-BerechnungGemeinsamer Berechnungsteila) Bestimmung des VermögensverzehrsSparvermögen 70 000./. Freibetrag Ehepaar 60 000für Verzehrsberechnung massgebendesVermögen 10 000Vermögensverzehr 1/5 von 10 000 2 000b) Einnahmen<strong>AHV</strong>-Rente Mann 19 680<strong>AHV</strong>-Rente Frau 15 360Zinsertrag 1 050Vermögensverzehr 2 000Total Einnahmen des Ehepaares 38 090


193Gesonderter BerechnungsteilMann(Heim)Frau(Heim)AusgabenHeimtaxe (365 x 200 bzw. 180) 73 000 65 700Persönliche Auslagen 4 200 4 200Krankenversicherungsprämie (Pauschale)3 300 3 300Total Ausgaben 80 500 73 200EinnahmenHälfte der Einnahmen des Ehepaares 19 045 19 045Krankenkassenleistung(365 x 40 bzw. 35) 14 600 12 775Total Einnahmen 33 645 31 820jährliche ELAusgaben 80 500 73 200./. Einnahmen 33 645 31 820EL pro Jahr 46 855 41 3801 kantonal unterschiedlich


1945.3 Ehegatte im Pflegeheim / Ehegattin zu Hause(Rz 3142.01)SachverhaltDer Mann leidet an Alzheimer <strong>und</strong> lebt im Pflegeheim. Das Heimkostet im Tag 200 Franken. Die Krankenkasse zahlt daran pro Tag40 Franken. Der Kanton hat den Betrag für persönliche Auslagenmit 200 Franken im Monat festgelegt. Die Begrenzung der Heimtaxenerlaubt <strong>die</strong> volle Berücksichtigung der Tagestaxe. Dem Manngehört ein Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von 200 000 Franken.Auf der Liegenschaft lasten Hypotheken in Höhe von 85 000Franken, welche zu 3% verzinst werden müssen. Die Frau wohnt imEinfamilienhaus. Der Eigenmietwert beträgt 12 000 Franken. DerFrau gehört ein Sparvermögen von 70 000 Franken, welches mit1,5% verzinst wird. Die Pauschale für <strong>die</strong> Krankenversicherung beträgtpro Person 275 Franken im Monat. Der Mann erhält eine <strong>AHV</strong>-Rente in Höhe von monatlich 1640 Franken, <strong>die</strong> Frau eine solchevon monatlich 1280 Franken.EL-BerechnungGemeinsamer Berechnungsteila) Bestimmung des Vermögensverzehrsselbstbewohnte Liegenschaft 200 000./. Freibetrag 300 000anrechenbarer Wert der Liegenschaft 0Sparvermögen 70 000Bruttovermögen 70 000./. Hypotheken 85 000Reinvermögen 0./. Freibetrag Ehepaar 60 000für Verzehrsberechnung massgebendesVermögen 0Vermögensverzehr 1/10 von 0 0


195b) Einnahmen<strong>AHV</strong>-Rente Mann 19 680<strong>AHV</strong>-Rente Frau 15 360Zinsertrag 1 050Vermögensverzehr 0Total Einnahmen des Ehepaares 36 090Gesonderter BerechnungsteilAusgabenMann(Heim)Frau(Hause)Heimtaxe (365 x 200) 73 000Persönliche Auslagen 2 400Lebensbedarf – 19 050Bruttomiete (Eigenmietwert12 000 + NK-Pauschale 1680)13 200max.Krankenversicherungsprämie (Pauschale)3 300 3 300Hypothekarzins 3 825Gebäudeunterhalt (1/5 v. Ertrag) 2 400Total Ausgaben 78 700 41 775EinnahmenHälfte der Einnahmen des Ehepaares 18 045 18 045Krankenkassenleistung(365 x 40) 14 600Eigenmietwert 12 000Total Einnahmen 32 645 30 0451 kantonal unterschiedlich


196jährliche ELMann(Heim)Frau(Hause)Ausgaben 78 700 41 775./. Einnahmen 32 645 30 045EL pro Jahr 46 055 11 730


1976 EL-Anteil für Kinder getrennter oder geschiedener Eltern,<strong>die</strong> bei beiden Elternteilen leben(Kap. 3.1.4.4)SachverhaltGetrennt lebendes Ehepaar mit zwei Kindern (19- <strong>und</strong> 16-jährig).Der Vater bezieht eine <strong>IV</strong>-Rente mit Kinderrenten <strong>und</strong> EL. Die Kinderleben bei beiden Elternteilen. Der Bruttomietzins für <strong>die</strong> Wohnungdes Vaters beträgt 1 600 Franken <strong>und</strong> für <strong>die</strong> Wohnung derMutter 1 500 Franken im Monat. Die Wohnung der Mutter wird zusätzlichvon deren Lebenspartner mitbewohnt.Berechnung des EL-Anteils der Kindera) Ermittlung des Mietzinsanteils der KinderAnteil Kind (19) Anteil Kind (16)Wohnung Vater(12 x 1 500) 6 000 (18 000 : 3)* 6 000 (18 000 : 3)*Wohnung Mutter(12 x 1 600) 4 800 (19 200 : 4)* 4 800 (19 200 : 4)*Total pro Kind 10 800 10 800 AnerkannterMietzins (total) plus (= 21 600), max. aber 13 200AnerkannterMietzins (pro Kind) 6 600 6 600* Mietzinsteilung gemäss Rz 3231.03


198b) Höhe der jährlichen ELAusgabenKind(19)Kind(16)Betrag für den allg. Lebensbedarf 9 945 9 945Mietzins 6 600 6 600Krankenversicherungsprämie4 320 1 224(Pauschale)Total Ausgaben 20 865 17 769EinnahmenKinderrente 5 472 5 472Erwerbseinkommen /Lehrlingslohn (anrechenbarzu 2/3 nach einem Abzugdes Freibetrages von Fr. 1 000.–) 4 134Total Einnahmen 9 606 5 472jährliche ELAusgaben 20 865 17 769./. Einnahmen 9 606 5 472EL pro Jahr 11 259 12 297Berechnung des EL-Anteils des VatersAusgabenBetrag für den allg. Lebensbedarf 19 050Mietzins (1 500 x 12 : 3), max. 13 200 6 000Krankenversicherungsprämie5 112(Pauschale)Total Ausgaben 30 162


199Einnahmen<strong>IV</strong>-Rente 13 680Total Einnahmen 13 680jährliche ELAusgaben 30 162./. Einnahmen 13 680EL pro Jahr 16 482


2007 Prüfschema Unterhaltsbeiträge bei getrennt lebenden<strong>und</strong> geschiedenen Ehegatten(Kap. 3.2.7 <strong>und</strong> 3.4.9)1. Liegt bereits eine gerichtliche Trennung oder Scheidung vor?Falls ja: weiter bei Ziffer 5Falls nein: weiter bei Ziffer 22. Wurden Eheschutzmassnahmen eingeleitet?Falls ja: keine weitere Prüfung notwendig(vgl. Rz 3491.07)Falls nein: weiter bei Ziffer 33. Haben <strong>die</strong> Parteien eine Vereinbarung über Unterhaltsbeiträgegetroffen?Falls ja: weiter bei Ziffer 4Falls nein: Berechnung der Unterhaltsbeiträge nachKap. 3.4.9.2 <strong>und</strong> 3.4.9.34. Entspricht der vereinbarte Betrag den üblichen Verhältnissen(Grobeinschätzung)?Falls ja: weiter bei Ziffer 5Falls nein: Berechnung der Unterhaltsbeiträge nachKap. 3.4.9.2 <strong>und</strong> 3.4.9.35. Haben sich <strong>die</strong> finanziellen Verhältnisse seit der Festsetzungder Unterhaltsbeiträge wesentlich <strong>und</strong> dauerhaft verändert?Falls ja: Aufforderung <strong>zur</strong> Abänderung nach Rz 3270.04bzw. 3495.01Falls nein: keine weitere Prüfung notwendig


2018 Auszug aus den „Regeln für <strong>die</strong> Bewertung der Gr<strong>und</strong>-1/12 stücke bei der interkantonalen Steuerausscheidungen inden Steuerperioden 1997–2008“Gültig bis auf weiteres, voraussichtlich aber bis Ende 2012Der Repartitionswert beträgt für nicht selbstbewohnte Liegenschaftenin der Regel in Prozenten des kantonalen Steuerwertes:Kanton Nichtlandwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke % LandwirtschaftlicheGr<strong>und</strong>stücke %1997–1998 1999–2001 ab 2002 1997–2001 ab 2002ZH 110 100 90 100 100BE 160 100 100 100 100LU 120 100 95 100 100UR 120 120 90 80 80SZ 140 140 140/80* 100 100OW 140 140 125/100** 100 100NW 110 110 95 100 100GL 170 170 75 110 100ZG 140 130 110 110 100FR 130 130 110 100 100SO 280 280 225 100 100BS 150 150 105 100 100BL 270 270 260 100 100SH 120 120 100 100 100AR 110 110 70 100 100AI 110 110 110 100 100SG 110 110 80 100 100GR 110 110 115 100 100AG 180 120 85 100 100TG 110 110 70 100 100TI 120 120 115 100 100VD 100 100 80 80 100VS 200 200 215/145*** 80 100


202Kanton Nichtlandwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke % LandwirtschaftlicheGr<strong>und</strong>stücke %1997–1998 1999–2001 ab 2002 1997–2001 ab 2002NE 100 100 80 100 100GE 110 110 115 100 100JU 100 100 90 100 100* Für den Kanton SZ gilt bis <strong>und</strong> mit Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktorvon 140%. Ab Steuerperiode 2004 beträgt er infolgeGesetzesrevision 80%.** Für den Kanton OW gilt bis <strong>und</strong> mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktorvon 125%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolgeGesetzesrevision 100%.*** Für den Kanton VS gilt bis <strong>und</strong> mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktorvon 215%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolgeGesetzesrevision 145%.


2039 Verzichte9.1 Verzicht auf Erwerbseinkommen infolge vorzeitiger Pensionierung(Rz 3482.05)SachverhaltDer nicht invalide Ehegatte lässt sich vorzeitig pensionieren. Vor derPensionierung erzielte er ein Bruttoeinkommen von 4 950 Frankenpro Monat <strong>und</strong> ein dreizehntes Monatsgehalt. Die Renten, welchedas Erwerbseinkommen ersetzen (Altersrente <strong>und</strong> BV-Rente) belaufensich auf 2 650 Franken pro Monat.Berechnung des Einkommensverzichtsa) Höhe des NettoerwerbseinkommensBruttoerwerbseinkommen 64 350 (13 x 4 950)./. Sozialversicherungsbeiträge 8 390./. Gewinnungskosten 1 600Nettoerwerbseinkommen 54 360./. Freibetrag 1 50052 860Anrechnung zu 2/3 35 240b) Höhe des EinkommensverzichtsNettoerwerbseinkommen 35 240./. Ersatzeinkommen (12 x 2 650) 31 800Verzichtseinkommen 3 440→ Der nicht invalide Ehegatte verzichtet im Jahr auf ein Einkommenvon 3 440 Franken.


2049.2 Vermögensvezicht im Rahmen einer Erbschaft(Kap. 3.4.8.3)SachverhaltEhepaar mit zwei erwachsenen Kindern. Nach dem Tod des Mannesübernimmt <strong>die</strong> Frau <strong>die</strong> Liegenschaft mit den darauf lastendenHypothekarschulden zu alleinigem Eigentum <strong>und</strong> verzichtet zugunstender Kinder auf jegliche weiteren Erbansprüche. Der Verstorbenehatte kein Testament hinterlassen.Berechnung des Vermögensverzichtsa) Nachlass (nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung)Liegenschaft250 000 (Verkehrswert)Bauland 150 000Aktien 80 000Barvermögen 120 000Hypothekarschulden - 100 000Nachlass 500 000b) Gesetzliche ErbansprücheEhefrauKind 1Kind 2250 000 (½ des Nachlasses)125 000 (¼ des Nachlasses)125 000 (¼ des Nachlasses)c) Tatsächlich vorgenommene ErbteilungEhefrauKind 1Kind 2150 000 (Liegenschaft <strong>und</strong> Hypothekarschulden)175 000 (½ des übrigen Nachlasses)175 000 (½ des übrigen Nachlasses)


205d) Höhe des VermögensverzichtsGesetzlicher Erbanspruch 250 000./. Tatsächlich bezogene Summe 150 000Verzichtsvermögen 100 000→ Im Zeitpunkt der Erbteilung verzichtet <strong>die</strong> Ehefrau auf 100 000Franken.11.11


2069.3 Vermögensverzicht im Rahmen einer Abtretung einer1/12 Liegenschaft gegen eine lebenslängliche Nutzniessung(Rz 3483.02–3483.05)SachverhaltEin Ehepaar besitzt eine selbstbewohnte Liegenschaft (Einfamilienhaus).Als der Ehemann 75 <strong>und</strong> <strong>die</strong> Ehefrau 70 Jahre alt ist, überschreiben<strong>die</strong> Ehegatten <strong>die</strong> Liegenschaft an ihren Sohn. Dieserübernimmt auch <strong>die</strong> Hypothekarschulden. Die Ehegatten behaltensich jedoch <strong>die</strong> lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaftvor, in deren Rahmen sie weiterhin für <strong>die</strong> Hypothekarzinsen sowiefür <strong>die</strong> Gebäudeunterhaltskosten aufkommen.Berechnung des Vermögensverzichtsa) Kapitalwert der Nutzniessungaa) Ermittlung des KapitalisierungsfaktorsDen Kapitalisierungsfaktor erhält man mit folgender Formel:Kapitalisierungsfaktor =1000 FrankenJahresrente gemäss TabelleAlter der begünstigten Person *Jahresrente gemäss Tabelle **70 (Frau)55.21-> Kapitalisierungsfaktor = 18.11***Bei zwei begünstigten Personen erfolgt <strong>die</strong> Kapitalisierung auf das längere der beiden Leben(= <strong>die</strong>jenige Person mit der höheren Restlebenserwartung). Massgebend ist das Alterzum Zeitpunkt der Begründung der Nutzniessung. Das massgebliche Alter errechnet sichdurch R<strong>und</strong>ung (+/- 6 Monate) des Alters auf ganze Jahre.Werte ab dem Jahr 2005


207ab) Berechnung des KapitalwertsBruttojahreswert24 000 (Marktmietwert)./. Hypothekarzinsen 2 250./. Gebäudeunterhaltskosten 2 400 1Nettojahreswert 19 350Kapitalwert 350 429 (19 350 x 18.11)b) Höhe des VermögensverzichtsHöhe der LeistungLiegenschaft500 000 (Verkehrswert)Total 500 000Höhe der GegenleistungNutzniessung350 429 (Kapitalwert)Übernommene Schulden 75 000Total 425 429Höhe des VermögensverzichtsWert der Leistung 500 000./. Wert der Gegenleistung 425 429 (= 85,1% der Leistung)Verzichtsvermögen 74 572→ Da <strong>die</strong> Gegenleistung weniger als 90% der Leistung beträgt, liegtein Vermögensverzicht vor. Das Ehepaar verzichtet auf 74 572Franken.1 Gebäude noch nicht zehn Jahre alt


2089.4 Reduktion des Verzichtsvermögens nach Artikel 17a ELV(Rz 3483.06 <strong>und</strong> 3483.07)SachverhaltIm Rahmen einer Erbteilung verzichtet eine Person am 5. Juni 2003auf eine Summe von 100 000 Franken. Am 27. Februar 2007 tritt sieihre selbstbewohnte Liegenschaft gegen <strong>die</strong> Einräumung eines lebenslänglichenWohnrechts an ihre Kinder ab <strong>und</strong> verzichtet dabeiauf eine Summe von 85 000 Franken. Im April 2010 meldet sich <strong>die</strong>Person für den Bezug von EL an.Ermittlung des VerzichtsvermögensDatumHöhe des Verzichtsvermögens5. Juni 2003 100 0001. Januar 2004 100 0001. Januar 2005 90 0001. Januar 2006 80 0001. Januar 2007 70 00027. Februar 2007 155 000 (70 000 + 85 000)1. Januar 2008 145 0001. Januar 2009 135 0001. Januar 2010 125 000→ Bei der EL-Berechnung sind 125 000 Franken als Verzichtsvermögeneinzusetzen. Vorbehältlich eines weiteren Verzichts reduziertsich <strong>die</strong> Summe jährlich um weitere 10 000 Franken.


20910 Nachzahlung an Dritte(Kap. 4.3.3)Es wird angenommen, dass ausser der Sozialhilfe keine weiterenVorschussleistungen erbracht wurden.Sachverhalt 1Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wird einer versicherten Personrückwirkend ab dem 1. Juni 2007 eine jährliche EL zugesprochen.Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 – 30. September2010 beträgt insgesamt 24 040 Franken. Die versicherte Personhat während des gesamten Zeitraums Vorschussleistungen der Sozialhilfein der Gesamthöhe von 24 160 Franken bezogen.Zeitraum Vorschüsse EL-Nachzahlung Saldo1.6.07 – 31.12.07 2 800 (7x400) 4 060 (7x580) - 1 2601.1.08 – 31.12.08 7 800 (12x650) 6 960 (12x580) + 8401.1.09 – 31.12.09 8 160 (12x680) 7 440 (12x620) + 7201.1.10 – 30.9.10 5 400 (9x600) 5 580 (9x620) - 180Total 24 160 24 040 + 120→ Da <strong>die</strong> Sozialhilfe ununterbrochen während des ganzen Zeitraumsder EL-Nachzahlung ausgerichtet wurde, <strong>und</strong> da <strong>die</strong> Vorschussleistungeninsgesamt höher ausfallen als <strong>die</strong> EL-Nachzahlung,wird <strong>die</strong> gesamte Nachzahlung an <strong>die</strong> Fürsorgestelleausgerichtet.


210Sachverhalt 2Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wird einer versicherten Personrückwirkend ab dem 1. Juni 2007 eine jährliche EL zugesprochen.Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 – 30. September2010 beträgt insgesamt 24 040 Franken. Die versicherte Personhat während des gesamten Zeitraums Vorschussleistungen der Sozialhilfein der Gesamthöhe von 22 860 Franken bezogen.Zeitraum Vorschüsse EL-Nachzahlung Saldo1.6.07 – 31.12.07 2 100 (7x300) 4 060 (7x580) - 1 9601.1.08 – 31.12.08 7 200 (12x600) 6 960 (12x580) + 2401.1.09 – 31.12.09 8 160 (12x680) 7 440 (12x620) + 7201.1.10 – 30.9.10 5 400 (9x600) 5 580 (9x620) - 180Total 22 860 24 040 - 1 180→ Da <strong>die</strong> Vorschussleistungen der Sozialhilfe insgesamt tiefer ausfallenals <strong>die</strong> EL-Nachzahlung, wird nur ein Teil der Nachzahlung(22 860 Franken) an <strong>die</strong> Fürsorgestelle ausgerichtet. DerjenigeTeil der EL-Nachzahlung, der <strong>die</strong> Vorschussleistungen übersteigt(1 180 Franken), wird an <strong>die</strong> EL-beziehende Person ausbezahlt.


211Sachverhalt 3Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wird einer versicherten Personrückwirkend ab dem 1. Juni 2007 eine jährliche EL zugesprochen.Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 – 30. September2010 beträgt insgesamt 24 040 Franken. Die versicherte Personhat vom 1. Juni – 31. Dezember 2007 <strong>und</strong> vom 1. April 2008 –30. September 2010 Vorschussleistungen der Sozialhilfe in der Gesamthöhevon 24 360 Franken bezogen.Zeitraum Vorschüsse EL-Nachzahlung Saldo1.6.07 – 31.12.07 3 150 (7x450) 4 060 (7x580) - 9101.1.08 – 31.3.08 – 1 740 (3x580) - 1 7401.4.08 – 31.12.08 7 200 (8x900) 5 220 (9x580) + 1 9801.1.09 – 31.12.09 8 160 (12x680) 7 440 (12x620) + 7201.1.10 – 30.9.10 5 850 (9x650) 5 580 (9x620) + 270Total 24 360 24 040 + 320→ Obwohl <strong>die</strong> Vorschussleistungen insgesamt höher ausfallen als<strong>die</strong> EL-Nachzahlung, wird nur ein Teil Nachzahlung in der Höhevon 22 300 Franken an <strong>die</strong> Fürsorgestelle ausgerichtet, da <strong>die</strong>Sozialhilfe nicht ununterbrochen während des ganzen Zeitraumsder EL-Nachzahlung ausgerichtet wurde. Die EL-Nachzahlung fürden Zeitraum, in welchem keine Vorschussleistungen ausgerichtetwurden (1 740 Franken), wird an <strong>die</strong> EL-beziehende Personausgerichtet.


21211 Prüfung der Verrechnungsmöglichkeit(Rz 4640.02)Sachverhalt 1Ein alleinstehender Altersrentner aus dem Kanton Bern bezieht einemonatliche <strong>AHV</strong>-Altersrente von 2 006 Franken <strong>und</strong> EL in der Höhevon 1 300 Franken pro Monat. Er bezahlt einen Bruttomietzins von1 250 Franken <strong>und</strong> eine Krankenkassenprämie von 325 Franken proMonat. Die Rückforderung beläuft sich auf insgesamt 15 000 Franken.Im Kanton Bern setzt sich das betreibungsrechtliche Existenzminimumaus einem Betrag für den Gr<strong>und</strong>bedarf (1 200 Franken füralleinstehende Personen), dem tatsächlich bezahlten Mietzins <strong>und</strong>der Krankenversicherungsprämie zusammen.a) Betreibungsrechtliches ExistenzminimumGr<strong>und</strong>bedarf (12 x 1 200) 14 400Tatsächlich bezahlter Mietzins 15 000Krankenversicherungsprämie 3 900Total 33 300b) Erzieltes Bruttoeinkommen<strong>AHV</strong>-Altersrente 24 072Jährliche EL 15 600Total 39 672


213c) Prüfung der VerrechnungsmöglichkeitBruttoeinkommen 39 672./. Betreibungsrechtliches Existenzminimum 33 300Differenz 6 372./. jährliche EL 15 600Verrechnungsbetrag 0→ Da <strong>die</strong> Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen <strong>und</strong> dem Existenzminimumkleiner ist als der Betrag der jährlichen EL, ist keineVerrechnung möglich.


214Sachverhalt 2Ein alleinstehender Altersrentner aus dem Kanton Bern bezieht einemonatliche <strong>AHV</strong>-Altersrente von 2 006 Franken, eine BV-Rente von1 700 Franken pro Monat <strong>und</strong> EL in der Höhe von 1 300 Frankenpro Monat. Er bezahlt einen Bruttomietzins von 1 250 Franken <strong>und</strong>eine Krankenkassenprämie von 325 Franken pro Monat. Die Rückforderungbeläuft sich auf insgesamt 15 000 Franken. Im KantonBern setzt sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum aus einemBetrag für den Gr<strong>und</strong>bedarf (1 200 Franken für alleinstehendePersonen), dem tatsächlich bezahlten Mietzins <strong>und</strong> der Krankenversicherungsprämiezusammen.a) Betreibungsrechtliches ExistenzminimumGr<strong>und</strong>bedarf (12 x 1 200) 14 400Tatsächlich bezahlter Mietzins 15 000Krankenversicherungsprämie 3 900Total 33 300b) Erzieltes Bruttoeinkommen<strong>AHV</strong>-Altersrente 24 072BV-Rente 20 400Jährliche EL 15 600Total 60 072c) Prüfung der VerrechnungsmöglichkeitBruttoeinkommen 60 072./. Betreibungsrechtliches Existenzminimum 33 300Differenz 26 772./. jährliche EL 15 600Verrechnungsbetrag 11 172→ Pro Jahr kann ein Betrag von 11 172 Franken (931 Franken proMonat) verrechnet werden.


21512 Übersicht über <strong>die</strong> b<strong>und</strong>esrechtlichen Ansätze für <strong>die</strong>1/12 Berechnung der grossen Härte(Rz 4653.01)Stand 1. Januar 2012Jahresbeträge inFrankenBetrag für den allgemeinen Lebensbedarf 1– für Alleinstehende 19 050– für Ehepaare 28 575– für jedes der ersten zwei Kinder 9 945– für jedes der weiteren zwei Kinder 6 630– für jedes der übrigen Kinder 3 315Krankenkassenprämie– für Erwachsene 6 012– für Kinder 1 464– für junge Erwachsene 5 412Mietzinsausgaben (Bruttomietzins) 2– für Alleinstehende 13 200– für Ehepaare 3 15 000Freibeträge für <strong>die</strong> Anrechnung des Vermögens– bei Alleinstehenden 37 500– bei Ehepaaren 60 000– bei rentenberechtigten Waisen sowie Kindern,15 000<strong>die</strong> einen Anspruch auf Kinderrente der <strong>AHV</strong>oder <strong>IV</strong> begründen, pro Kind– bei selbstbewohnten Liegenschaften (Normalfall)112 5001 bei zu Hause lebenden Personen2 bei zu Hause lebenden Personen3 Personen mit rentenberechtigten oder an Renten beteiligten Kindern sind Ehepaaren gleichgestellt.


216– Selbstbewohnter Liegenschaftsbesitz (Sonderfälle)a) <strong>die</strong> Liegenschaft eines Ehepaars wird voneinem Ehegatten bewohnt, während der andereim Heim oder Spital lebtb) <strong>die</strong> Liegenschaft eines Ehepaars wird voneinem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigungder <strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong>, UV oder MV beziehtc) <strong>die</strong> Liegenschaft wird von einer alleinstehendenPerson bewohnt, <strong>die</strong> eine Hilflosenentschädigungder <strong>AHV</strong>, <strong>IV</strong>, UV oder MV beziehtJahresbeträge inFranken300 000Vermögensverzehr für Personen in Heimen <strong>und</strong>Spitälern, <strong>die</strong> das ordentliche Rentenalter nochnicht erreicht haben (Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten,Waisenrenten)Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen <strong>und</strong>-rentner sowie Hinterlassenenrentnerinnen <strong>und</strong>-rentner im ordentlichen Rentenalter in Heimen<strong>und</strong> Spitälern1/151/10Heimkosten 1keine BegrenzungBetrag für persönliche Auslagen 2 4 8001 bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen2 bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen


217Jahresbeträge inFrankenzusätzliche Ausgabe– bei Alleinstehenden 8 000– bei Ehepaaren 12 000– bei rentenberechtigten Waisen sowie Kindern,<strong>die</strong> einen Anspruch auf Kinderrente der <strong>AHV</strong>oder <strong>IV</strong> begründen, pro Kind4 000


21813 Vergütung von Krankheitskosten bei einem Einnahmenüberschuss(Rz 5310.06)SachverhaltDie Berechnung der jährlichen EL für eine Person zu Hause ergibteinen Einnahmenüberschuss von 12 000 Franken. Es entstandenSpitexkosten von 20 000 Franken.VergütungSpitexkosten:20 000 Franken./. Einnahmenüberschuss: 12 000 FrankenVergütung:8 000 Franken


21914 Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen(Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG, Art. 57 Abs. 1 Bst. d <strong>IV</strong>G, Art. 41Abs. 1 Bst. k <strong>IV</strong>V)Anwendbares Verfahren1 Soweit <strong>die</strong>ser Anhang keine abweichenden Weisungen enthält,gilt das Kreisschreiben über das Verfahren in der <strong>IV</strong> (KSVI) sinngemäss.Anmeldung2 Wird eine Anmeldung für eine EL direkt bei der <strong>IV</strong>-Stelle (<strong>IV</strong>ST)eingereicht, leitet sie <strong>die</strong>se umgehend an <strong>die</strong> zuständige EL-Stelle weiter. Die <strong>IV</strong>ST nimmt ohne Auftrag der EL-Stelle keineAbklärungen vor.Abklärungsverfahren3 Die EL-Stelle prüft, ob folgende Voraussetzungen kumulativ erfülltsind:– Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz– Karenzfrist (bei Ausländer/innen)– keine Anspruchsberechtigung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabea, b oder c ELG– Alter zwischen 18 Jahren <strong>und</strong> dem <strong>AHV</strong>-Rentenalter4 Die EL-Stelle erteilt der zuständigen <strong>IV</strong>ST den Auftrag, <strong>die</strong> Invaliditätzu bemessen. Die <strong>IV</strong>ST legt <strong>die</strong> Höhe des Invaliditätsgradesfest <strong>und</strong> bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendemAusmass besteht.Entscheid <strong>und</strong> Verfügung5 Die <strong>IV</strong>ST teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie denZeitpunkt, seit dem <strong>die</strong> Invalidität in rentenbegründendem Ausmassbesteht, der zuständigen EL-Stelle mit. Der Verfügungserlasserfolgt durch <strong>die</strong> EL-Stelle.


220Einsprache-/Beschwerdeverfahren6 Wird gegen <strong>die</strong> EL-Verfügung Einsprache erhoben bzw. der Einspracheentscheidangefochten <strong>und</strong> ist der Invaliditätsgrad oder-eintritt streitig, holt <strong>die</strong> EL-Stelle eine Stellungnahme der <strong>IV</strong>STein.Revision7 Die EL-Stelle bestimmt den Revisionstermin, der in der Regel vorder spätestens alle vier Jahre stattfindenden periodischen EL-Überprüfung festzusetzen ist, <strong>und</strong> gibt der <strong>IV</strong>ST den Auftrag.Müsste gemäss <strong>IV</strong>ST eine frühere Überprüfung erfolgen, teilt sie<strong>die</strong>s der EL-Stelle anlässlich der Bekanntgabe des Invaliditätsgradesmit.


22115 Der Inhalt der einzelnen Meldungen für den Datenaustauschmit der ZAS im EDV-Verfahren(Rz 7510.02)1. Der materielle Inhalt der einzelnen Felder1.1 Meldungen der EL-Fälle mit Anspruch auf <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>-Leistungen(Renten <strong>und</strong> HE)1.1.1 Meldungen der EL-Stellen an <strong>die</strong> ZASElementELStelleZweigstelleInhalt <strong>und</strong> ErläuterungenNummer der EL-Stelle401 Zürich402 Bern403 Luzern404 Uri405 Schwyz406 Obwalden407 Nidwalden408 Glarus409 Zug410 Freiburg411 Solothurn412 Basel-Stadt413 Basel-Land414 Schaffhausen415 Appenzell A. Rh416 Appenzell I. Rh417 St. Gallen418 Graubünden419 Aargau420 Thurgau421 Tessin422 Waadt423 Wallis424 Neuenburg425 Genf450 JuraNummer der EL-ZweigstelleKann für <strong>die</strong> Bezeichnung der Gemeinde verwendetwerden.InternerHinweisELStelleVersichertennummerInterner Hinweis der EL-StelleDieses Feld steht der EL-Stelle für interne Bedürfnisse(Angabe der Abteilung, des Sachbearbeiters usw.) frei<strong>zur</strong> Verfügung.Die hier gemachten Angaben werden von der ZAS beider Rückmeldung wiederholt.VersichertennummerWelche Versichertennummern bei Familien zu meldensind, kann den Technischen Weisungen für den Datenaustauschin XML mit der ZAS (TW XML) entnommenwerden (vgl. Ziff. 10.211).


2221.1.2 Rückmeldungen der ZAS an <strong>die</strong> EL-StellenElementELStelleZweigstelleInhalt <strong>und</strong> ErläuterungenNummer der EL-Stelle401 Zürich402 Bern403 Luzern404 Uri405 Schwyz406 Obwalden407 Nidwalden408 Glarus409 Zug410 Freiburg411 Solothurn412 Basel-Stadt413 Basel-Land414 Schaffhausen415 Appenzell A. Rh416 Appenzell I. Rh417 St. Gallen418 Graubünden419 Aargau420 Thurgau421 Tessin422 Waadt423 Wallis424 Neuenburg425 Genf450 JuraNummer der EL-ZweigstelleKann für <strong>die</strong> Bezeichnung der Gemeinde verwendetwerden.NummerLeistungsauszahlendeAKZweigstelleInternerHinweisELStelleVNrLeistungsberechtigtePersonVNr1ErgaenzendZivilstandFluechtlingWohnkantonStaatNummer der leistungsauszahlenden AusgleichskasseNummer der leistungsauszahlenden Zweigstellewenn nur Hauptsitz: 000Interner Hinweis der EL-StelleHier wird wiedergegeben, was der ZAS gemeldet wordenist.Versichertennummer der leistungsberechtigten Personvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWL1. ergänzende VersichertennummerZivilstandvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLFlüchtlingvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLWohnkanton bzw. -staatvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWL


223AnspruchsbeginnAnspruchsEndeBerichtsmonatMutationscodeZustaendige<strong>IV</strong>StelleInvaliditaetsgradGebrechensschluesselInvalideHinterlasseneLeistungsartBruchteilRenteMonatsbetragNeuMonatsbetragAltBemerkungZASVerarbeitungscodeAnspruchsbeginnvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLEnde des Anspruchsvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLBerichtsmonatvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLMutationscodevgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLZuständige <strong>IV</strong>-Stelle – leistungsauslösende Personvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLInvaliditätsgradvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLGebrechensschlüsselvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLInvalide Hinterlassenevgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLLeistungsartvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLBruchteil der Rente1 = ganze Rente2 = halbe Rente3 = Dreiviertelsrente4 = ViertelsrenteNeuer Monatsbetrag in FrankenBetrag nach einer Rentenanpassung bzw. MutationAlter Monatsbetrag in FrankenBetrag vor der Rentenanpassung bzw. MutationBemerkungen der ZASAbkürzungen gemäss Kreisschreiben über <strong>die</strong> Umrechungder RentenVerarbeitungscode0 = Fall im Rentenregister gef<strong>und</strong>en1 = Versichertennummer falsch2 = Fall im Rentenregister nicht gef<strong>und</strong>en


2241.2 Meldungen der EL-Fälle ohne Anspruch auf <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>-Leistungen (Renten, HE <strong>und</strong> Taggelder)ElementELStelleZweigstelleInhalt <strong>und</strong> ErläuterungenNummer der EL-Stelle401 Zürich402 Bern403 Luzern404 Uri405 Schwyz406 Obwalden407 Nidwalden408 Glarus409 Zug410 Freiburg411 Solothurn412 Basel-Stadt413 Basel-Land414 Schaffhausen415 Appenzell A. Rh416 Appenzell I. Rh417 St. Gallen418 Graubünden419 Aargau420 Thurgau421 Tessin422 Waadt423 Wallis424 Neuenburg425 Genf450 JuraNummer der EL-ZweigstelleKann für <strong>die</strong> Bezeichnung der Gemeinde verwendetwerden.MeldungsnummerInternerHinweisVNrLeistungsberechtigtePersonVNr1ErgaenzendZivilstandFluechtlingWohnkantonNummer der MeldungVon der EL-Stelle zu bestimmende Laufnummer. Sie<strong>die</strong>nt der Identifizierung der Meldung.Interner Hinweis der EL-StelleDieses Feld steht der EL-Stelle für interne Bedürfnisse(Angabe der Abteilung, des Sachbearbeiters usw.) frei<strong>zur</strong> Verfügung.Versichertennummer der leistungsberechtigten Personvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWL1. ergänzende VersichertennummerZivilstandvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLFlüchtlingvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLWohnkantonvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWL


225AnspruchsbeginnAnspruchsEndeBerichtsmonatMutationscodeInvaliditaetsgradAnspruchsbeginnvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLEnde des Anspruchsvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLBerichtsmonatvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLMutationscodevgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWLInvaliditätsgradvgl. <strong>die</strong> Erläuterungen in Anhang <strong>IV</strong> RWL


22616 Statistikregister der EL-Fälle (Rz 7340.02)1/121. DateibeschriebBeschrieb der Statistikdaten, welche von den EL-Stellen dem BSVzu liefern sind. Diese Daten bilden das EL-Statistikregister.ZweckDas EL-Statistikregister <strong>die</strong>nt für folgende Aufgaben:– Ermittlung der Fallzahlen, auf deren Basis der B<strong>und</strong> den EL-StellenVerwaltungskosten erstattet (Art. 42b ELV);– Berechnung des B<strong>und</strong>esanteils (Art. 39 ELV);– Statistische Auswertungen <strong>und</strong> AnalysenErhebungseinheitDer EL-Fall: Eine EL-Berechnung = ein FallJeder Datenrecord entspricht genau einem EL-Fall.So gilt als ein Fall:– eine alleinstehende Person;– eine alleinstehende Person mit Kind(ern), <strong>die</strong> nicht getrennt leben;– ein Ehepaar zu Hause;– ein Ehepaar zu Hause mit Kind(ern), <strong>die</strong> nicht getrennt leben;(Ein Ehepaar zu Hause, bei dem <strong>die</strong> EL-Beträge zwar separatausbezahlt werden aber keine separate EL-Berechnung vorliegt,gilt auch als ein Fall.)– zusammenlebende Mutterwaisen ohne EL-berechtigten Vater,zusammenlebende Vaterwaisen ohne EL-berechtigte Mutter <strong>und</strong>zusammenlebende Vollwaisen. (Kinder, bei denen <strong>die</strong> EL-Beträgezwar separat ausbezahlt werden aber keine separateEL-Berechnung vorliegt, gelten auch als ein Fall.)Als zwei Fälle gelten:– ein Ehepaar im Heim (ein Ehepartner oder beide dauernd imHeim) ergibt zwei Einzelfälle, wenn beide EL-berechtigt sindEL-Fälle, <strong>die</strong> nur <strong>die</strong> KV-Prämienverbilligung erhalten, gelten auchals Fälle. Sie sind notwendig <strong>zur</strong> Ermittlung der Fallzahlen, auf derenBasis der B<strong>und</strong> den EL-Stellen Verwaltungskosten erstattet.


227Die Angaben beziehen sich im Normalfall auf alle am EL-Fall beteiligtenPersonen (z.B. <strong>AHV</strong>-Rente, Vermögenseinkommen etc.). Beieinigen Merkmalen ist eine Unterscheidung vorgesehen zwischenAnsprecher (oder Hauptrentner) <strong>und</strong> den übrigen am EL-Fall beteiligtenPerson/en (z.B. Krankenkassenprämie für Ansprecher <strong>und</strong> fürEhefrau). Bei Ehepaaren zu Hause ist der Ansprecher meistens derEhemann, <strong>die</strong> Ehefrau wird meistens als beteiligte Person aufgeführt.Einige Merkmale beziehen sich nur auf den Ansprecher. Diesesind mit „*“ gekennzeichnet.Bei Ehepaaren im Heim (ein Ehepartner oder beide dauernd imHeim) sind <strong>die</strong> Einnahmen, Vermögen/Schulden <strong>und</strong> Ausgaben hälftigden Ehegatten oder demjenigen Ehegatten, den sie betreffen(Art. 1b ELV), zuzuweisen; im Feld mit der 3. Versichertennummer(NAP3) ist <strong>die</strong> Versichertennummer der Ehefrau bzw. des Ehemannesanzugeben.KrankenkassenprämieDer Pauschalbetrag für <strong>die</strong> Krankenkassenprämie ist bei den Ausgabenaufzuführen <strong>und</strong> ist auch im EL-Betrag zu berücksichtigen.ZeitpunktBestand anfangs Dezember (Hauptauszahlung für den Monat Dezember)AngabenAlle Geldbeträge in Fr. pro Jahr, bei Vermögen/Schulden Beträgezum Zeitpunkt der ErhebungAlle Angaben rechtsbündig in <strong>die</strong> Felder setzenDatentransfer <strong>und</strong> TermineDie Daten sind ans BSV zu übermitteln bis spätestens Mitte Januardes folgenden Jahres.


2282. Dateiaufbau, VariablenNr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> CodelistenIdentifikation1.01 1-13 13 NAP1 * Versichertennummerdes Ansprechers1.02 14-26 13 NAP2 Versichertennummer,Ehepartner1.03 27-39 13 NAP3 Versichertennummer,Ehepartner bei Ehepaarim HeimVersichertennummer der Person, welche denAnspruch auf EL begründet,13-stellige VersichertennummerBei Ehepaaren Versichertennummer der Ehefrauoder des Ehemannes (beide zu Hause lebend)13-stellige Versichertennummer9 = Angabe fehlt0 = Kein Ehepartner in der BerechnungBei Ehepaaren, mit separater EL-Berechnung(Ehepaare mit einem oder beiden Partnern imHeim), Versichertennummer der Ehefrau oderdes Ehemannes (NAP2 = 0)13-stellige Versichertennummer0 = kein Ehepaar mit separater EL-BerechnungEL-Betrag2.01 40-45 6 MBEL_X EL-Betrag EL-Betrag, jährlichEL-Betrag inklusiv Vergütung der KV-PrämieEinnahmen3.01 46-51 6 MERE <strong>AHV</strong>-/<strong>IV</strong>-Rente Betrag für sämtliche an der EL beteiligte Familienmitglieder(ohne HE), jährlich


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2293.02 52-57 6 MEH1 Hilflosenentschädigung Jahresbetrag der Hilflosenentschädigung, nurwenn sie für <strong>die</strong> EL-Berechnung angerechnetwird (d.h. nur bei Heimbewohnern)3.03 58-63 6 METG Taggelder Taggelder (der Kranken-, <strong>IV</strong>-, Unfall- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung,EO), jährlich3.04 64-69 6 MEK1 KV-Leistungen Beiträge der Krankenversicherung an Heimaufenthalt,jährlich3.05 70-75 6 MEER_X Erwerbseinkommen,brutto3.06 76-81 6 MEER Erwerbseinkommen, anrech.Bruttoerwerbseinkommen vor allen Abzügen,jährlichAnrechenbares Erwerbseinkommen, nach Abzügengemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG3.07 82-87 6 MEUR Übrige Renten Übrige Renten <strong>und</strong> Pensionen aller Art (Rentennach BVG, Renten der SUVA, der Militärversicherungoder von privaten Versicherungen,Leibrenten), jährlich3.08 88-93 6 MEVE Vermögenseinkommen Zinsen auf Sparguthaben, Wertschriften, Darlehen(brutto), jährlich3.09 94-99 6 MELE Liegenschaftsertrag Zinsen aus Miete <strong>und</strong> Pacht brutto, ohne Eigenmietwert,jährlich3.10 100-105 6 MEEM Eigenmietwert Mietwert der eigenen selbstbewohnten Wohnung,jährlich3.11 106-111 6 MEWO Wohnrecht/Nutzniessung Ertrag aus Wohnrecht <strong>und</strong> Nutzniessungsvermögen,jährlich3.12 112-117 6 MEUE Übrige Einkommen Alle übrigen anrechenbaren Einnahmen, jährlich23.13 118-123 6 MEVV Vermögensverzehr Vermögensverzehr, Betrag, jährlich


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2303.14 124-129 6 PEVV_X Vermögensverzehr, AnsatzVermögen/SchuldenVermögensverzehr, Ansatz in Prozent7 = 1/15 oder 6.666...4.01 130-136 7 MVVE Gr<strong>und</strong>eigentum Gr<strong>und</strong>eigentum exklusiv selbstbewohnte Liegenschaft4.02 137-143 7 MVVL Selbstbewohnte LiegenschaftSelbstbewohnte Liegenschaft, Freibetrag nichtabgezogen4.03 144-150 7 MVVA Andere Vermögen Andere Vermögen (Sparguthaben, Wertschriften,Barschaft, Lebensversicherung, Viehhabe,Fahrhabe, verzichtetes Verm.)4.04 151-157 7 MVSH Hypothekarschulden Hypothekarschulden4.05 158-164 7 MVSA Andere Schulden Andere Schulden4.06 165-171 7 MVFB Freibetrag Verm. Freibetrag Vermögen4.07 172-178 7 MVAN_X Vermögen, anrechenbar Für <strong>die</strong> Berechnung des Vermögensverzehrsmassgebendes Vermögen.AusgabenAusgaben jährliche EL5.01 179-184 6 MAMI_X Mietzins Jährlicher Bruttomietzins (Nettomietzins + Nebenkosten+ evtl. Heizkostenpauschale) oderEigenmietwert inklusiv Nebenkostenpauschale1 = Gratis wohnende Personen5.02 185-190 6 MAMI Mietzins, anrechenbar Anrechenbarer jährlicher Bruttomietzins oderEigenmietwert inklusiv Nebenkostenpauschale1 = Gratis wohnende Personen


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2315.03 191-196 6 MAT1_X Heimtaxe Taxe für Heim, Bruttotaxe (inklusive HE), jährlich5.04 197-202 6 MAT1 Heimtaxe, anrechenbar Anrechenbare Taxe für Heim, Bruttotaxe (inklusiveHE), jährlich5.05 203-208 6 MAP1 Persönliche Auslagen Persönliche Auslagen für Heimbewohner, jährlich5.06 209-214 6 MAK1 *Krankenvers.prämie,Ansprecher5.07 215-220 6 MAK2 Krankenvers.prämie,Ehefrau + KinderKrankenvers.prämie für Ansprecher, jährlichPauschalbetragKrankenvers.prämie für Ehefrau/-mann <strong>und</strong>Kinder, jährlichPauschalbetrag5.08 221-226 6 MAHY_X Hypothekarzins Effektiver Hypothekarzins, jährlich5.09 227-232 6 MAUN_X Gebäudeunterhalt Kosten für Gebäudeunterhalt, jährlich5.10 233-238 6 MAHY Hypothekarzins/ GebäudeunterhaltAnrechenbarer Hypothekarzins <strong>und</strong> anrechenbareGebäudeunterhaltskosten, jährlich5.11 239-244 6 MALE Lebensbedarf Lebensbedarf jährlichbei Heimberechnung = 05.12 245-250 6 MAUE Übrige Ausgaben Alle übrigen anrechenbaren Ausgaben ohneKrankheitskosten, jährlich 3Ausgaben KrankheitskostenNur Krankheitskosten (nach Art. 14 ELG), <strong>die</strong>zusammen mit der jährlichen EL ausbezahltwerden5.13 251-256 6 MADI Diätmehrkosten Mehrkosten für Diät bei Nichtheimbewohner, <strong>die</strong>zusammen mit der jährlichen EL ausbezahltwerden, jährlich


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2325.14 257-262 6 MAUK Übrige Ausgaben KK Alle übrigen anrechenbaren Ausgaben, <strong>die</strong> alsKrankheitskosten gelten <strong>und</strong> zusammen mit derjährlichen EL ausbezahlt werden, jährlichBezügersituation6.01 263-264 2 CSAK EL-Stelle AK, welche <strong>die</strong> EL bezahlt, Kanton gemäss offiziellerNummerierung BFS: 1 bis 26. SpezielleCodes:1 = Zürich, Gemeinden mit Zuscalc-EDV27 = Stadt Zürich (Zuso-EDV)28 = Stadt Winterthur (Zuso-EDV)29 = Stadt Lausanne30 = Zürich, Gemeinden mit EXCEL-Meldungen31 = Zürich, Gemeinden mit Zuso-EDV32 = Zürich, Gemeinden mit Klib-EDV33 = Zürich, Gemeinden mit Vista-EDV6.02 265-266 2 CSKT1 *Wohnkanton Kanton gemäss offizieller Nummerierung BFS:1 bis 2699 = Angabe fehlt6.03 267-270 4 CSOR1 *Wohnort Wohnort gemäss Verfügungsadresse (=Rentenadresse)Gemeindenummer gemäss BFS oder Postleitzahlgemäss offiziellem Verzeichnis oder Co<strong>die</strong>runggemäss EL-Stelle9999 = Angabe fehlt6.04 271- 271 1 CSWO Wohnsituation Wohnsituation1 = Nichtheimbewohner2 = Heimbewohner


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2336.05 272-272 1 CSRE1 *Rentenkategorie Versicherungszweig1 = Rente der Altersversicherung2 = Rente der Hinterlassenenversicherung3 = Rente der Invalidenversicherung4 = Hilflosenentschädigung der <strong>IV</strong> (ohne Rente)5 = Taggeld der <strong>IV</strong>9 = Angabe fehltUnter 1, 2, 3 werden auch Fälle ohne Renteaufgeführt6.06 273-273 1 CSKI Kinderbeteiligung Anzahl an der EL beteiligte Kinder0 = Fall ohne Kinder (auch 1 Kind allein als Ansprecher= 0)1 = 1 Kind an der EL beteiligt2 = 2 Kinder an der EL beteiligt etc.6.07 274-274 1 CSBE Bezügerkategorie Massgebender Lebensbedarf1 = Alleinstehend2 = Ehepaar3 = Waise, KindBei Heimbewohner Code 1


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2346.08 275-276 2 CSZI1 * Zivilstand Zivilstand1 = ledig2 = verheiratet3 = verwitwet4 = geschieden5 = richterlich getrennt (nur bei rentenberechtigtenEhepaaren, bei denen <strong>die</strong> Plafonierungentfällt)6 = eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicherPaare7 = gerichtlich aufgelöste Partnerschaft gleichgeschlechtlicherPaare8 = durch Tod aufgelöste Partnerschaft gleichgeschlechtlicherPaare9 = richterlich getrennte Partnerschaft gleichgeschlechtlicherPaare (nur bei rentenberechtigteneingetragenen Partnerschaften,bei denen <strong>die</strong> Plafonierung entfällt)99 = Angabe fehlt6.09 277-280 4 DSAN EL-Beginn Beginn der gemeldeten EL: MMJJCode: 9999 = Angabe fehlt6.10 281-284 4 DSER Datum Datum der Erhebung: MMJJ6.11 285-288 4 DSJ1 *Geburtsjahr, Ansprecher Geburtsjahr, Ansprecher (JJJJ)6.12 289-289 1 CSG1 *Geschlecht, Ansprecher Geschlecht des Ansprechers1 = Mann2 = Frau


Nr. Position Länge Name Kurzbezeichnung 1 Beschrieb der Variable <strong>und</strong> Codelisten2356.13 290-290 1 CSH1 *Heimat, Ansprecher Heimat des Ansprechers1 = Schweizer2 = Ausländer9 = Heimat unbekannt6.14 291-294 4 DSJ2 Geburtsjahr, Ehepartner Geburtsjahr, Ehepartner 4 (JJJJ)9999 = Angabe fehlt, 0 = Kein Ehepartner6.15 295-295 1 CSG2 Geschlecht, Ehepartner Geschlecht des Ehepartners 41 = Mann2 = Frau9 = Angabe fehlt0 = Kein Ehepartner6.16 296-296 1 CSH2 Heimat, Ehepartner Heimat des Ehepartners 4297-330 Reserve ReserveAnzahl Variablen: 55; Recordlänge inkl. „Reserven“: 330 Bytes1 = Schweizer2 = Ausländer9 = Heimat unbekannt oder Angabe fehlt0 = Kein Ehepartner1 * = Merkmale, <strong>die</strong> sich nur auf den Ansprecher beziehen.2 Alle Einnahmen, <strong>die</strong> vorgängig nicht aufgeführt wurden wie: Verpfründung, bezogene familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Burgernutzen, Ertragaus unverteilten Erbschaften, Zinsertrag aus Vermögensverzicht etc.3 Alle Ausgaben ohne Krankheitskosten, <strong>die</strong> vorgängig nicht aufgeführt wurden wie: Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Beiträge an <strong>die</strong><strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>/EO für Nichterwerbstätige, Mehrkosten für rollstuhlgängige Wohnung, etc.4 Nur Ehepartner, der in <strong>die</strong>ser EL-Berechnung eingeschlossen ist (mit Versichertennummer in NAP2).


236AbkürzungenAK AusgleichskasseBFS B<strong>und</strong>esamt für StatistikBSV B<strong>und</strong>esamt für SozialversicherungenHE HilflosenentschädigungKV KrankenversicherungZAS Zentrale Ausgleichsstelle


2373. Erläuterungen zu einzelnen Variablen des Dateibeschriebs1/12Variablen 1.01, 1.02, 1.03/NAP1, NAP2, NAP3 (Identifikation)Ein Ehepaar, bei dem beide Personen zu Hause wohnen gilt als ein Fall.Ein Ehepaar, bei dem mindestens eine Person im Heim wohnt, ist als zwei separate Fälle auszuweisen,wenn beide EL-berechtigt sind.Die Identifikation in den Feldern NAP1, NAP2, NAP3 ist bei Ehepaaren folgendermassen zu ko<strong>die</strong>ren:NAP1 Versichertennummer der anspruchsberechtigten PersonNAP2 Versichertennummer der Ehefrau oder des Ehemannes, wenn beide zu Hause lebenNAP3 Versichertennummer der Ehefrau oder des Ehemannes, wenn mindestens eine von beiden imHeim wohntBeispieleEhepaar Fallzusammensetzung Zeile Variablen1.01/NAP1 1.02/NAP2 1.03/NAP3Mann zu Hause/Frau zu Hause1 Vers.-Nr. Mann Vers.-Nr. Frau 0(1 Fall)Mann zu Hause/Frau im Heim2 Vers.-Nr. Mann 0 Vers.-Nr. Frau(2 Fälle)3 Vers.-Nr. Frau 0 Vers.-Nr. MannMann im Heim/Frau im Heim4 Vers.-Nr. Mann 0 Vers.-Nr. Frau(2 Fälle)5 Vers.-Nr. Frau 0 Vers.-Nr. MannFrau zu Hause ohne EL/Mann im Heim(1 Fall)6 Vers.-Nr. Mann 0 Vers.-Nr. Frau


2384. Kontrolltest der StatistikdatenDie Qualität <strong>und</strong> Richtigkeit der erstellten Datenrecords soll durch den Datenlieferant mit den folgendendrei Kontrollen sichergestellt werden. Dabei genügt es, wenn bei den ersten beiden Tests <strong>die</strong> Übereinstimmungbei mindestens 98% der Fälle in einem Bereich von +/- 300 Fr. liegtBerechnungen für <strong>die</strong> nachfolgenden KontrollenAnerkannte AusgabenMAUS = MAMI+MAT1+MAP1+MAK1+MAK2+MAHY+MALE+MAUEAnrechenbare EinnahmenMEIN = MERE+MEH1+METG+MEK1+MEER+MEUR+MEVE+MELE+MEEM+MEWO+MEUE+MEVVEL-Betrag, berechnet aus anerkannten Ausgaben <strong>und</strong> anrechenbaren EinnahmenMBEL = MAUS- MEINWenn MBEL0 <strong>und</strong> MBEL


239KontrollenKontrolle 1:Berechneter EL-Betrag (MBEL) muss dem effektiven EL-Betrag im Datenrecord ohne Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskosten(MBEL_Y) entsprechen.richtig MBEL = MBEL_YKontrolle 2:Berechnetes anrechenbares Vermögen (MVAN) muss dem effektiven Betrag im Datenrecord (MVAN_X) entsprechen.richtig MVAN = MVAN_XKontrolle 3:Die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als <strong>die</strong> anrechenbaren Einnahmen.richtig MAUS > MEIN


24017 Berechnungsvorschrift Existenzsicherung EL(Rz 7311.06)1. Einleitung1.1 AusgangslageGemäss Art. 13 Abs. 1 ELG beteiligt sich der B<strong>und</strong> zu 5/8 an denAusgaben der jährlichen Ergänzungsleistungen. Bei Personen inHeimen oder Spitälern beteiligt er sich nach Art. 13 Abs. 2 ELG jedochnur an denjenigen (fiktiven) Leistungen, welche entstünden,würde <strong>die</strong> Person zu Hause leben. Schliesslich beteiligt sich derB<strong>und</strong> bei allen EL-beziehenden Personen gemäss Art. 39 Abs. 4ELV nicht am Pauschalbetrag für <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherungnach Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG.Im Folgenden nennen wir <strong>die</strong> Summe derjenigen Leistungen derjährlichen EL an denen sich der B<strong>und</strong> zu 5/8 beteiligt, <strong>die</strong> Existenzsicherung.Für Personen, welche zu Hause leben, ist <strong>die</strong> Existenzsicherung<strong>die</strong> ganze ausbezahlte jährliche EL, abzüglich des Pauschalbetragsfür <strong>die</strong> Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung(mindestens jedoch Fr. 0.–). Für Personen, welche in einemHeim oder einem Spital leben, muss <strong>die</strong> Existenzsicherungfallweise mit Hilfe einer sog. Ausscheidungsrechnung berechnetwerden. Diese wird nachstehend im Detail beschrieben.1.2 Datengr<strong>und</strong>lageDie durch <strong>die</strong> Kantone/EL-Stellen jährlich gelieferten Berechnungselementeder laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den MonatDezember des Vorjahres (vgl. Art. 39 Abs. 2 ELV) werden vom BSVin der plausibilisierten, bereinigten <strong>und</strong> anonymisierten SAS Datei„el_faelle_xjahr“ (wobei anstelle des Platzhalters xjahr das Registerjahr,z.B. 2008, eingesetzt wird) abgelegt (nachfolgend EL-Statistikregistergenannt). Gestützt auf <strong>die</strong>se Daten berechnet das BSVjährlich den B<strong>und</strong>esanteil.


2412. Existenzsicherung2.1 BezeichnungenFett geschriebene Variablennamen entsprechen den im Anhang 16<strong>WEL</strong> detailliert beschriebenen Feldbezeichnungen des EL-Statistikregisters.Kursive Variablennamen bezeichnen neu berechnete Felder.2.2 Berechnete GrössenDas EL-Statistikregister enthält bereits berechnete Grössen, welcheals Ausgangsgrössen für <strong>die</strong> Ausscheidungsrechnung gebrauchtwerden:maus = Jährlicher Betrag der anerkannten Ausgaben.= mami + mat1 + map1 + mak1 + mak2 + mahy + male +maue.mein= Jährlicher Betrag der anrechenbaren Einnahmen.= mere + meh1 + metg + mek1 + meer + meur + meve +mele + meem + mewo + meue + mevv.mbpv = Summe der jährlichen Pauschalbeträge für <strong>die</strong> Prämiender obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung)der an dem EL-Fall beteiligten Personen.= mak1 + mak2.mbel= Jährlicher EL-Betrag. Entspricht dem Betrag, um den <strong>die</strong>anerkannten Ausgaben <strong>die</strong> anrechenbaren Einnahmenübersteigen.= maus – mein.If mbel > 0 and mbel


242mbop = Jährlicher EL-Betrag ohne Pauschalbeträge für <strong>die</strong> Prämiender Krankenpflegeversicherung.= mbel – mbpv.If mbop


243VermögensverzehrSatz =R<strong>und</strong>en((1/15)*100;14)R<strong>und</strong>en((2/15)*100;14)pevv_xfallspevv_x =7pevv_x =13sonstSatz_neu =R<strong>und</strong>en((1/10)*100;14)R<strong>und</strong>en((1/15)*100;14)fallscsre = 1 oder 9sonstVVerzehr = INT((mevv / Satz) * Satz_neu + 0.5).Anrechenbare Einnahmen <strong>und</strong> anerkannte AusgabenEinnahmen = mere + metg + meer + meur + meve + mele +meem + mewo + meue + VVerzehr.Ausgaben = male_par + mami_par + mak1 + mak2 + mahy +maue.Existenzsicherungmbel_neumbel_exsimbop_neumbop_exsi= Ausgaben - EinnahmenIf mbel_neu > 0 and mbel_neu


2443. B<strong>und</strong>esanteil3.1 Ausgewiesene Kenngrössen pro KantonJährliche EL, total= Summe von mbop nach Wohnsituation(cswo) <strong>und</strong> Versicherungszweig (vz).Jährliche EL,Existenzsicherung = Summe von mbop_exsi nach Wohnsituation(cswo) <strong>und</strong> Versicherungszweig (vz).Jährliche EL,B<strong>und</strong>esbeitrag = Jährliche EL, Existenzsicherung * 5/8.Jährliche EL,B<strong>und</strong>esanteil = INT(1000 * Jährliche EL, B<strong>und</strong>esbeitrag /Jährliche EL, total + 0.5) / 10.3.2 Rentenkategorie (csre1) <strong>und</strong> Versicherungszweig (vz)Für <strong>die</strong> Zuordnung der im EL-Statistikregister abgelegten Rentenkategoriezum ausgewiesenen Versicherungszweig, gelangt nachstehendeTabelle <strong>zur</strong> Anwendung.csre1 Rentenkategorie vz Versicherungszweig1 AV 1 <strong>AHV</strong>2 HV 1 <strong>AHV</strong>3 <strong>IV</strong> 2 <strong>IV</strong>4 HE 2 <strong>IV</strong>5 Taggeld 2 <strong>IV</strong>9 Missing 1 <strong>AHV</strong>


2454. ÜbersichtPeriodische EL, Berechnung des B<strong>und</strong>esbeitrags gemäss NFABerechnung des Betrags für <strong>die</strong> Existenzsicherung fürEL-Bezüger im Heim 1EL-Bezüger im HeimBerechnungskomponente Artikel BerücksichtigtAnerkannte AusgabenLebensbedarf, anstelle des Betragsfür persönliche Auslagen (Betrag füreine alleinstehende Person)Mietzins, anstelle der Heimtaxe(maximaler Betrag für eine alleinstehendePerson)Art. 10 Abs. 1Bst. a Ziff. 1 ELGArt. 10 Abs. 1Bst. b Ziff. 1 ELGKrankenkassenprämien Art. 10 Abs. 3Bst. d ELGAlle übrigen anerkannten Ausgaben(z.B. Hypothekarzins, übrige Ausgaben)Anrechenbare EinnahmenKrankenkassenleistung an HeimaufenthaltHilflosenentschädigungVermögensverzehrAlle übrigen anrechenbaren EinnahmenjajaneinjaneinneinAnsatz wie zuHauseja1Berechnung des Betrags für <strong>die</strong> Existenzsicherung, von dem der B<strong>und</strong> 5/8, <strong>die</strong> Kantone 3/8finanzieren. Für EL-Bezüger zu Hause übliche EL-Berechnung gemäss ELG abzüglich desPauschalbetrags für <strong>die</strong> Prämien der Krankenpflegeversicherung. Der B<strong>und</strong> zahlt 5/8 <strong>die</strong>serEL-Summe.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!