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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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302121.02 Erfolgte <strong>die</strong> Anmeldung durch ein formloses Schreiben,oder wurden nicht alle notwendigen Informationen <strong>und</strong>Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmalsfür den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern <strong>die</strong>korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formularinnerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtlichefehlenden Informationen <strong>und</strong> Belege innerhalb von dreiMonaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht derEL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle <strong>die</strong> korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendigenInformationen <strong>und</strong> Belege vorliegen (vgl.Rz 1110.03).2121.03 Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in welchemeine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen dahingefallensind. Erlischt zum Beispiel der Anspruch auf eine<strong>IV</strong>-Rente, so ist vom Monat an, in dem <strong>die</strong> Rente wegfällt,auch <strong>die</strong> Auszahlung der jährlichen EL einzustellen. Wird<strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Rente durch ein Taggeld der <strong>IV</strong> abgelöst, gelten<strong>die</strong> Rz 2123.01 <strong>und</strong> 2123.02.2121.04 Bei Unzustellbarkeit der bereits zugesprochenen EL erlischtder Anspruch auf <strong>die</strong> einzelne Zahlung nach Ablaufeines Jahres seit deren Fälligkeit.2.1.2.2 Beginn des EL-Anspruchs nach Zusprache einerRente2122.01 Wird <strong>die</strong> Anmeldung für eine jährliche EL innert sechsMonaten seit der Zustellung der Verfügung über eineRente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> eingereicht, so beginnt der Anspruchauf eine jährliche EL in folgendem Zeitpunkt: 29– wird <strong>die</strong> Rente ab Monat der Rentenanmeldung odervon einem späteren Monat an zugesprochen, so entstehtder Anspruch auf <strong>die</strong> jährliche EL im gleichenMonat wie der Rentenanspruch;– wenn <strong>die</strong> Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegendeZeitspanne zugesprochen wird, so beginnt der29Art. 22 Abs. 1 ELV

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