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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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50Ausgaben nach Kap. 3.3 <strong>und</strong> der Einnahmen nachKap. 3.4) vorzunehmen. Für <strong>die</strong> Berücksichtigung desEinkommens der Eltern vergleiche Kapitel 3.4.9.3 <strong>und</strong>3.4.9.4.3133.09 Für Fälle getrennter oder geschiedener EL-beziehenderPersonen, <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Obhut über ihre Kinder teilen, vergleicheKapitel 3.1.4.4.3.1.4 Ausnahmen von der gemeinsamen Berechnung3.1.4.1 Getrennt lebende Ehegatten3141.01 Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn– <strong>die</strong> Ehe gerichtlich getrennt ist; oder– eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist;oder– eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohneUnterbruch gedauert hat; oder– glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennunglängere Zeit dauern wird.3141.02 Keine Trennung besteht, wenn ein Heim- oder Spitalaufenthaltvorliegt. Für Ehepaare, bei denen mindestens einEhegatte in einem Heim oder Spital lebt, vergleiche Kapitel3.1.4.2.3141.03 Wenn beide Ehegatten je einen eigenen EL-Anspruch begründen,werden bei Trennung der Ehe <strong>die</strong> massgebendenEinnahmen <strong>und</strong> Ausgaben gesondert berechnet. Beijedem Ehegatten wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarfsowie das Mietzinsmaximum für Alleinstehendeberücksichtigt. Jedem Ehegatten wird seine Renteals Einnahme zugerechnet. Für <strong>die</strong> Zuständigkeit vergleicheKapitel 1.2.3.

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