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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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24rechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Mündigkeitdes Kindes berührt <strong>die</strong> Zuständigkeit daher nicht.1250.02 Ist nur ein Elternteil anspruchsberechtigt, ist der Kanton<strong>die</strong>ses Elternteiles zuständig.1250.03 Sind beide Eltern anspruchsberechtigt <strong>und</strong> leben sie nichtim gleichen Kanton, ist <strong>die</strong> EL-Stelle des sorgeberechtigtenElternteiles zuständig.1250.04 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, ist <strong>die</strong> EL-Stelleam Wohnsitz des Elternteiles zuständig, der <strong>die</strong> überwiegendeObhut inne hat.1250.05 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht <strong>und</strong> teilen sich <strong>die</strong>Eltern <strong>die</strong> Obhut zu gleichen Teilen, ist <strong>die</strong> EL-Stelle amWohnsitz der Mutter zuständig.1250.06 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, <strong>und</strong> lebt das Kindim Heim, ist <strong>die</strong> EL-Stelle am Wohnsitz des Elternteils zuständig,der vor dem Heimeintritt <strong>die</strong> überwiegende Obhutinne hatte.1250.07 Teilten sich <strong>die</strong> Eltern <strong>die</strong> Obhut vor dem Heimeintritt zugleichen Teilen, ist <strong>die</strong> EL-Stelle am Wohnsitz der Mutterzuständig.1.2.6 Waisen1260.01 Die unter elterlicher Sorge stehenden Waisen haben ihrengesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz des überlebendenElternteils. 201260.02 Ein bevorm<strong>und</strong>etes verwaistes Kind hat seinen Wohnsitzam Sitz der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde. 211260.03 Mündige Waisen begründen einen selbständigen Wohnsitz.Die Zuständigkeit richtet sich nach Rz 1210.0 ff.2021Art. 25 Abs. 1 ZGBArt. 25 Abs. 2 ZGB

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