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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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261.3.2 Kinder <strong>und</strong> Waisen1320.01 Lebt das Kind oder <strong>die</strong> Waise in einem Heim oder in einerals Heim anerkannten Pflegefamilie, sind <strong>die</strong> Umständevor dem Heimeintritt massgebend. Falls das Kind vor demHeimeintritt nicht beim EL-berechtigten Elternteil lebte,richtet sich <strong>die</strong> Zuständigkeit nach den Rz 1250.01 ff.bzw. nach Rz 1260.01 ff.1.3.3 Bevorm<strong>und</strong>ete Personen1330.01 Kapitel 1.3.1 gilt auch bei bevorm<strong>und</strong>eten Personen.1330.02 Ein Wechsel der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde führt zu keinerÄnderung in der Zuständigkeit. Dies gilt auch dann, wennvolljährige bevorm<strong>und</strong>ete Personen unter <strong>die</strong> elterlicheSorge gestellt wurden 23 <strong>und</strong> der Inhaber der elterlichenSorge seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt.Der Kanton, in dem <strong>die</strong> bevorm<strong>und</strong>ete Person vor der UnterbringungWohnsitz hatte, bleibt weiterhin zuständig.1.4 Zuständigkeit in Sonderfällen1.4.1 Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft1410.01 Kann aus den Umständen nicht eindeutig geschlossenwerden, dass das Mitglied einer religiösen Gemeinschaftan einem bestimmten Ort einen eigenen Wohnsitz begründethat – insbesondere, wenn es sich am jeweiligenArbeitsort nur vorübergehend aufhält – so ist das Mutterhausoder <strong>die</strong> Hauptniederlassung der Gemeinschaft inder Schweiz als Wohnsitz des betreffenden Mitgliedes zubetrachten. Befindet sich das Mutterhaus im Ausland, <strong>und</strong>gibt es keine Hauptniederlassung in der Schweiz, so giltder Aufenthaltsort des Mitglieds als Wohnsitz.23Art. 385 Abs. 3 ZGB

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