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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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32aus<strong>zur</strong>ichten, in dem <strong>die</strong> Krankheits- <strong>und</strong> Behinderungskostengeltend gemacht wurden.2.1.2.5 Beginn des EL-Anspruchs bei einem Heimeintritt2125.01 Wird <strong>die</strong> Anmeldung für eine jährliche EL innert sechsMonaten seit dem Eintritt in ein Heim eingereicht, so beginntder Anspruch auf eine jährliche EL ab dem Monat,in welchem der Heimeintritt erfolgte. 31 Vorbehalten bleiben<strong>die</strong> Fälle nach Rz 2122.01 <strong>und</strong> 2123.02.2.1.3 Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton2130.01 Verlegt eine versicherte Person, <strong>die</strong> in einem Kanton bereitseine EL bezog, ihren Wohnsitz in einen anderenKanton, gilt <strong>die</strong> Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantonsan <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons nachRz 6410.01 ff. als schriftliche Anmeldung.2130.02 Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Endedes Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht derAnspruch mit Beginn des folgenden Monats unabhängigdavon, ob <strong>die</strong> EL-Stelle das Verfahren nach Kapitel 6.4.1eingehalten hat oder nicht. Betreffend Massnahmen <strong>zur</strong>Vermeidung von EL-Doppelzahlungen vergleiche Kapitel6.5.2130.03 Reicht <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Informationen <strong>und</strong> Belege,<strong>die</strong> <strong>zur</strong> Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlichsind, nicht innert dreier Monate seit der Aufforderungdurch <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons nachRz 6420.01 ein, kann <strong>die</strong> EL nicht mehr rückwirkend <strong>und</strong>lückenlos auf den dem Wegzug folgenden Monat ausgerichtetwerden. Stattdessen wird sie ab dem Monat ausgerichtet,in dem <strong>die</strong> EL-Stelle des Zuzugskantons alleverlangten Informationen erhalten hat.31Art. 12 Abs. 2 ELG

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