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ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

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S TA P P E I NG E S TE L O M S A V RY TE HO U V A N B S E (MA LK O E I S I E K TE )Konstruktiewe, koersvaste stappe is weer bespreek tydens werkwinkel in Pretoria oorsponsagtige beesenkefalopatie, in die omgang bekend as BSE of malkoeisiekte, om Suid-Afrikaweer eens verklaar te kry tot BSE-vry land.Die werkwinkel is georganiseer deur vennote van LAFIF ( forum vir die lewendehawe- endierevoerbedryf) onder beskerming van AFMA, die vereniging van veevoervervaardigers.“Hoewel daar amptelik nog nooit geval van BSE in Suid-Afrika was nie, het EFSA (dieEuropese kommissie vir voedselveiligheid) besluit om geografiese BSE-risiko vlak-III-graderingaan Suid-Afrika toe te ken gegrond op gegewens vir die tydperk 1980 tot 2003,” sê dr HinnerKöster, direkteur van Animate Animal Health en voormalige voorsitter van AFMA, wat asvoorsitter van die werkwinkel opgetree het.Dit was grootliks die gevolg daarvan dat1. die eerste voorlegging (2001) deur die regering aan EFSA ontoereikend en foutief was (watgelei het tot vlak-III-gradering) hoewel die nodige inligting beskikbaar was; en2. dat die EFSA se wetenskaplike reëlingskomitee (die SSC) sy waardasies van 2003 af gestaakmet die gevolg dat Suid-Afrika, deur die regering nie by die sperdatum gehou het virregstellings binne EFSA nie.“Dit beteken dat dit ‘moontlik is, maar nie bevestig nie, dat boerderybeeste met die BSE-virusbesmet kan wees’. Vanweë die streng maatreëls wat toegepas word deur die formele voerbedryfin Suid-Afrika onder leiding van AFMA om BSE te voorkom, en as gevolg van redelik goedgereguleerdeformele leweransiersbedryf, is die kanse dat ons BSE kan opdoen net so laag asbaie van die BSE-vry lande (GBR-vlak I),” sê dr Köster.GBR-vlak-I-lande word nie onderwerp aan BSE-verwante invoerbeperkings nie (dus geennodigheid om die afwesigheid te verklaar van gespesifiseerde risikomateriaal).Hoewel AFMA-lede reeds so vroeg as 1997 die nodige stappe geneem het om seker te maak datdie formele sektor die vereiste regulasies volg, is dit nie die geval met die informele sektor niewat, uit wetlike oogpunt, die verantwoordelikheid van die Departement van Landbou moeswees.Suid-Afrika se vlak-III-gradering het negatiewe impak op in- en uitvoerhandel met naburigeSAOG-lande betreffende sekere diereprodukte, sowel as op handel met ander lande wêreldwyd.“By die jongste werkwinkel het dit geblyk dat daar beter begrip is tussen die regering en dienywerheid oor hoe om die jongste OIE-regulasies af te dwing, wat bepaal is as deel van dieoptrede van die Departement van Landbou, in samewerking met nywerheidsbronne enmoontlike onafhanklike agentskappe vir polisiëring, om so te verseker dat Suid-Afrika in dietoekoms sal voldoen aan al die regulasies ten einde gegradeer te kan word as BSE-vry land,”sê dr Köster.Dit is verder besluit dat die huidige BSE-gradering van Suid-Afrika, amptelike plan om onsgradering te verbeter, en die verantwoordelikheid van elke belanghebber, nou weer eens teboek gestel en op ooreengekom sal word tydens opvolgvergadering wat binnekort gehou salword.Dr Köster het dit ook beklemtoon dat BSE-vry-gradering lewensbelangrik vir Suid-Afrika is enwel om die volgende redes:• Om handel in diereprodukte te kan volhou en uit te brei;• Om veilige voer en veilige voedsel van gehalte te produseer; en• Om diere en verbruikers te beskerm.Die voerverbod kragtens Wet 36 van 1947 (Kennisgewing 1360 van 22 September 2006, soosheringestel deur Regulasie No. R.542 van 7 Julie 2007) om BSE te voorkom, verbied tans enigepersoon om


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005InhaltsverzeichnisVorstandNeuigkeiten ..............................................................................2GerichtsurteileKurzfassung Einspracheentscheid SVA Aargau„Wohnsitz bei Aufenthalt im Heim“ ..................................................3Bundesgerichtsentscheidezu den Ergänzungsleistungen (1. Teil) ...............................................5Aktuelles75 Jahre <strong>Zusatzleistungen</strong> der Stadt Zürich—eine Erfolgsgeschichte.................................................................10Abnahme bei den Rentengesuchen der IV ..........................................11Sie fragen — wir antwortenGeschichten die das Leben schrieb—lohnt sich die Zahnreparatur noch?..................................................14Homepage/ EDV .......................................................................... 15Humor...................................................................................... 17Agenda/ MitgliederAgenda .................................................................................. 18Mitgliedermutationen................................................................. 18<strong>Fachverband</strong> <strong>Zusatzleistungen</strong>Kanton ZürichSekretariatBurgstrasse 268604 VolketswilTel. 01/ 946 45 55Fax. 01/ 946 45 56E-Mail info@steinmann-partner.chHomepage www.zlahviv.zh.chSeite 1


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Neuigkeiten aus dem VorstandLiebe Kolleginnen und KollegenUnd schon geht wieder ein Jahr zu Ende.Auch das Jahr 2005 hat uns allenein gerütteltes Mass an Arbeit beschert.Denn die steigenden Zahlen anRentnern von IV und AHV lassen auchdie Anzahl Bezüger von <strong>Zusatzleistungen</strong>von Jahr zu Jahr ansteigen. Vielevor allem nicht im <strong>Zusatzleistungen</strong>zur AHV/IV-Geschäft stehende Personenfinden, dass sich der Bestand - gezähltper 31.12. - ja nicht gross veränderthat. Wenn Sie jedoch die Abgängewährend des Jahres ansehen und danndie Neuzugänge daneben, dann siehtdie Rechnung völlig anders aus. Aberwas soll es. Wir haben es alle wiedereinmal geschafft, den Jahresabschlussrechtzeitig an das kant. Sozialamt zuliefern und rechnen nun brav wiedereinmal alle Fälle um, weil die Krankenkassenprämienansteigen. Anschliessendnehmen wir die Dossierssicher nochmals bei den Heimfällen indie Neuberechnung, weil auch hier dieTaxen munter ansteigen. Sicher wirdes auch wieder Änderungen in den einzelnenSozialversicherungen geben,welche Auswirkungen auf unsere Berechnungenhaben. So wird uns auchim nächsten Jahr die Arbeit nicht ausgehen.Apropos Sozialversicherungen. BeachtenSie den Artikel von Andreas Helfenstein.Der Bundesrat will den Mindestumwandlungssatznoch stärkernach unten anpassen. Den Kommentardazu überlasse ich Ihnen.VorstandVon Béatrice Peterhans erhalten Siediesmal eine Auswahl von BVG-Entscheiden in Zusammenfassungensamt Anmerkungen, die unsere Arbeitimmer wieder tangieren. Interessantist auch die Kurzfassung des Einspracheentscheidesder SVA Aargau. ImKanton Zürich befinden sich sehr vielehoch spezialisierte Institutionen. Mitden neuen Bestimmungen über die Zuständigkeitbei Heimbewohnerinnenund Heimbewohnern ist damit zu rechnen,dass einzelne zürcherische Gemeindenvermehrt <strong>Zusatzleistungen</strong> anNeuzuzüger aus anderen Kantonenausrichten müssen.Nach allen Jahresendstatistiken nocheine Statistik von Johannes Haller überunsere Homepage. Dies zeigt, dass unsereHomepage doch noch fleissig besuchtwird. Besuchen Sie doch wiedereinmal unsere Sammlung an Fachfragen.Auch im Jahr 2006 werden wir wiederunsere beliebten Weiterbildungskurseim Frühjahr und Herbst anbieten. DieKursausschreibungen und Anmeldeformularesind bereits in Bearbeitung undwerden Ihnen zugestellt.Auch im vergangenen Jahr haben direkteGespräche und Kontakte zwischenden grossen Durchführungsstellen,dem <strong>Fachverband</strong> und dem kantonalenSozialamt zu verschiedenen Themenstattgefunden. Neu sind auch dieVertreter der SVA an diesen Gesprächendabei. Dabei zeigte es sich, dassdie gegenseitige Information ein äusserstgeschätztes Instrument ist. Zuvielen Fragen und Problemen konntenallseits befriedigende Lösungen gefundenwerden. Es ist mir deshalb ein Anliegen,den Mitarbeitern des kantona-Seite 2


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Gerichtsurteilelen Sozialamtes bis hinauf zur Amtsleitungund allen an den Gesprächen beteiligtenKolleginnen und Kollegen fürdie fruchtbare Zusammenarbeit imvergangenen Jahr zu danken.Zum Schluss wünsche ich Ihnen Allen,alles Gute im neuen Jahr sowie Glückund Gesundheit in Haus und Büro.Kurzfassung eines aktuellenEinspracheentscheides der SVAAargau — Wohnsitz bei Aufenthaltim HeimSachverhaltMit Anmeldung vom 22.09.2004 beantragteder Beistand von XY die Ausrichtungvon <strong>Zusatzleistungen</strong> zur IV. SeinMündel lebt im Sechtbach-Huus in Bülach(Kanton Zürich). Die Zuständigkeitdes Kantons Aargau für die Ausrichtungvon Ergänzungsleistungen wurde mitVerfügung vom 15.10.2004 abgelehnt,weil die Zuständigkeit beim Aufenthaltskantonliege.EinspracheRosemarie StöckliPräsidentinGegen die Abweisungsverfügung vom15.10.2004 der Ausgleichskasse desKantons Aargau erhob die <strong>ZL</strong>-Durchführungsstelleder Stadt Bülach Einsprachemit dem Antrag, es sei dieseaufzuheben und es sei der Antrag aufErgänzungsleistungen im Kanton Aargauzu prüfen und festzusetzen.BegründungDie Institution Sechtbach-Huus in Bülachist Teil der Schweizerischen MS-Gesellschaft und ist eine hoch spezialisierteInstitution für Personen mitmultipler Sklerose oder Encephalopatie.Im Sechtbach-Huus sindetwa 25 % der Bewohnerschaft aus anderenKantonen zugezogen. Dies deshalb,weil in den Herkunftskantonenkeine adäquaten Institutionen zu findensind, welche die notwendige Infrastrukturfür diese Art von Behinderungenaufweisen. Im Kanton Aargau gibtes keine vergleichbare Institution. DerBeistand von XY hat auch angegeben,das Heim nur wegen der vorhandenenspeziellen Infrastruktur gewählt zu haben.Somit steht der Sonderzweck derBehandlung im Vordergrund. Herr XYhat seinen Wohnsitz deshalb im KantonAargau.ErwägungenZuständig für die Festsetzung und Auszahlungder Ergänzungsleistungen istder Kanton, in dem die versichertePerson ihren zivilrechtlichen Wohnsitzhat (Art. 1a Abs. 3 ELG).Der Wohnsitz einer Person befindetsich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunktihrer Lebensbeziehungen wirdund wo sie sich mit der Absicht dauerndenVerbleibens aufhält (Art. 23Abs. 1 ZGB).Bevormundete Personen haben ihrengesetzlichen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde(Art. 25 Abs. 2ZGB). Diese Regel ist indessen nichtanwendbar auf Personen, denen einBeirat oder Beistand bestellt wurde(Rz 1017 WEL). Herr XY hat keinenVormund, sondern einen Beistand.Seite 3


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Aufgrund eines Urteils des EidgenössischenVersicherungsgerichts vom30.08.2001 (AHI-Praxis 2002 S. 77 ff)hat das Bundesamt für Sozialversicherungin der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen(WEL) ab 01.01.2004neue Bestimmungen betreffend dieZuständigkeit bei Heimbewohnerinnenund Heimbewohnern in Kraft gesetzt.Urteilsfähige mündige Personen begründenin der Regel am Ort des HeimesWohnsitz. Dabei ist unerheblich,ob es sich um ein Invalidenwohn-, einAlters- oder ein Pflegeheim handelt(Rz 1018 WEL).Kein Wohnsitz wird begründet:• am Ort des Heimes bei zwangsweiserUnterbringung oder in Notfällen;• bei der Unterbringung einer Personin einer Heil-, Erziehungs-, Versorgungs-oder Strafanstalt. Als Unterbringunggilt die Aufenthaltsbestimmungdurch Dritte.• wenn der Sonderzweck der Behandlungund Kur bei Anstaltseintritt imVordergrund steht. Dies gilt auch,wenn der Eintritt freiwillig erfolgte(Rz 1020 WEL).Herr XY ist am 01.09.2002 ins Sechtbach-Huuseingetreten. Mit Urteil vom23.08.2004 wurde das Ehepaar XY geschieden.In der Vereinbarung zur Ehescheidungwurde festgehalten, dassHerr XY berechtigt ist, die beiden Söhnejeweils am ersten und dritten Sonntagdes Monats bei sich im Pflegeheimzu Besuch zu empfangen.Spätestens seit der Scheidung ist nichtmehr Wohlen im Kanton Aargau derLebensmittelpunkt von Herr XY, sondernBülach mit dem Sechtbach-Huus.Der Aufenthalt im Sechtbach-Huusdient zudem nicht nur einem vorübergehendenSonderzweck (z.B. Heilung,Erziehung).GerichtsurteileEs ist klar, dass eine behinderte oderauf Pflege angewiesene Person bestrebtist, in das für sie am besten geeigneteHeim einzutreten. Insofernkann bei jedem Heimeintritt argumentiertwerden, der Sonderzweck der Behandlungstehe im Vordergrund.Ist der zivilrechtliche Wohnsitz einerleistungsansprechenden Person unterzwei oder mehreren Kantonen zweifelhaft,so ist es in erster Linie Sache derbeteiligten kantonalen EL-Stellen, eineEinigung zu versuchen. In Zweifelsfällen,besonders wenn die angerufeneEL-Stelle die Verpflichtung zur Leistungwegen mangelndem Wohnsitz imKanton ablehnt, werden letzten Endesdie kantonalen Versicherungsgerichteim Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG sowiein letzter Instanz das EVG die Wohnsitzfrageentscheiden müssen (Rz 1024WEL).In solchen Fällen hat die EL-Stelle desAufenthaltskantons die ihren einschlägigenBestimmungen gemäss festgesetztenErgänzungsleistungen provisorischauszuzahlen. Dies gilt auch dann,wenn die EL-ansprechende Person inein Heim oder eine Anstalt eingetretenoder dort untergebracht worden ist.Wird daraufhin ein anderer als derAufenthaltskanton für die Festsetzungund Auszahlung der Ergänzungsleistungenals zuständig bezeichnet, so hatdieser Kanton dem Aufenthaltskantondie der versicherten Person provisorischausgerichteten Ergänzungsleistungenim Rahmen seiner eigenen EL-Bestimmungen rückzuvergüten (Rz1025 WEL)Seite 4


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005BeschlussGestützt auf die obigen Ausführungenhat die SVA Aargau entschieden, dassdie Einsprache abgewiesen wird.Entscheid Sozialamtdes Kantons ZürichKein Weiterzug dieses Entscheides.GerichtsurteileDiese Regelung gilt analog auch dann,wenn ein gemeinsam bewohntes Objektim Eigentum eines Mitgliedes derHausgemeinschaft steht. Sobald zwischendem EL-Ansprecher oder der EL-Ansprecherin und dem Eigentümeroder der Eigentümerin aber ein Mietvertragbesteht und der vertraglichvereinbarte Mietzins auch tatsächlichgeleistet wird, so ist dieser massgeblich,sofern er nicht als offensichtlichübersetzt erscheint.LinktippsH.P. ZimmermannAktuarUrteile des Sozialversicherungsgerichts desKantons Zürichhttp://www.sozialversicherungsgericht.zh.chUrteile des Bundesgerichtshttp://www.bger.chBundesgerichtsentscheide zuden Ergänzungsleistungen —1. TeilAuswahl, Kurzzusammenfassung derEntscheide und Anmerkungen durchBéatrice PeterhansP 35/04 Urteil vom 24. Januar 2005Mietzinsaufteilung oder vertraglichvereinbarter MietzinsNach dem Wortlaut von Art. 16c ELVführt bereits das blosse gemeinsameBewohnen einer Wohnung oder einesEinfamilienhauses zu einer Mietzinsaufteilung(Abs. 1). Die Aufteilung erfolgtgrundsätzlich zu gleichen Teilenauf die einzelnen Personen (Abs. 2).AnmerkungenEs muss der Nachweis erbracht werden,dass der Mietzins auch tatsächlichbezahlt wird (Belege zu Bank- oderPostüberweisungen, Quittungen). Alsmissbräuchlich gelten Mietzinse gemässRevisionsvorschlag von Art. 269zum Mietrecht, wenn sie die Mietzinsevergleichbarer Wohn- oder Geschäftsräumeum mehr als 15% überschreiten.Ein Untermietpreis muss in einem objektivbegründbaren Verhältnis zumHauptmietzins stehen, indem z.B. ausder vom Untermieter anteilmässig benütztenFläche (und ev. Zuschläge fürgemeinsam benutzte Räume) der Untermietpreiserrechnet wird. Für dieBenützung des Mobiliars kann in derRegel ein Zuschlag von 20% des Untermietzinsesvorgenommen werden. Ü-ber die eigentliche Miete hinaus kannauch ein Anteil für Stromkosten oderGebühren verlangt werden.P 59/04 Urteil vom 16. Februar 2005ZahnbehandlungskostenLaut Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG in Verbindungmit Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV undArt. 8 ELKV werden nur Kosten für einfache,wirtschaftliche und zweckmässigeBehandlungen vergütet. Der Vertrauenszahnarztder Beschwerdegegne-Seite 5


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005rin (AK Basel-Landschaft) hat ausgeführt,bei einer einfachen Behandlunghätten die betroffenen Zähne extrahiertund im Oberkiefer ein Zahn andie bestehende Prothese angesetztwerden können. Einfach, wirtschaftlichund zweckmässig sei lediglich diesesVorgehen und die damit verbundenenKosten von Fr. 730 (statt der streitigenKosten von Fr. 3'200).AnmerkungenDie Voraussetzungen für eine Vergütungvon Zahnbehandlungskosten sindnur in den Begriffen „einfach“,„wirtschaftlich“ und „zweckmässig“festgelegt. Die Höhe der Kosten istgrundsätzlich nicht massgebend. GemässBGE P3/02 vom 13.07.2005 sindauch ohne Kostenvoranschlag Zahnbehandlungskostenvon über Fr. 3'000 zuvergüten, sofern die Behandlung einfach,wirtschaftlich und zweckmässigdurchgeführt worden ist.Der Arbeitsbehelf SozialzahnmedizinNr. 5 / Juli 2003 der zahnärztlichenDienste der Gesundheitsdirektion desKantons Zürich legt fest, welche Zahnbehandlungendie Kriterien „einfach,wirtschaftlich und zweckmässig“ fürden Bereich der Ergänzungsleistungenerfüllen. Es handelt sich um einfacheGebisssanierungen mit einer prospektivenHaltedauer von 10 Jahren. NötigeLückenversorgungen sind mit teilprothetischenMethoden zu planen. Kronen-und Brückenversorgungen fallenin der Regel nicht unter den Begriffder „einfachen Sanierung“, solange dieGebissfront nicht betroffen ist.P 72/03 Urteil vom 2. März 2005Mietzinsabzug und Anrechnung vonKosten für die MöbeleinlagerungIm Rahmen der von Art. 5 Abs. 1 lit. bELG zugelassenen Höchstbeträge kanngrundsätzlich nur der Mietzins für eineeinzige Wohnung und nicht auch nochder Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten(z.B. an einem anderenOrt) berücksichtigt werden. Streitigist, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungenneben dem Zins fürden vom Beschwerdeführer bewohntenWohnwagen nebst Abstellplatz auchdie Kosten für die Einstellung der Möbelin einem Lager abgezogen werdenkönnen. Entscheid des EVG: In Beachtungdes maximalen Mietzinsabzugeskann die Einlagerung von Mobiliar fürwenige Monate, bis eine geeigneteWohnung gefunden ist, als anerkannteAusgabe übernommen werden. Dernoch geltend gemachte durch Mäuseverursachte Schaden an Mitteln destäglichen Gebrauchs fällt ausser Betracht,da es sich nicht um zusätzlicheanerkannte Ausgaben im Sinne von Art.3b ELG handelt. Diese Kosten sind ausdem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarfzu entnehmen.AnmerkungenGerichtsurteileDie anerkannten Ausgaben sind in Art.3b ELG abschliessend aufgezählt. Zubeachten ist, dass im vorliegenden Falldie Kosten für die Einlagerung der Möbelnur für wenige Monate und nur imRahmen der maximalen Mietzinsausgabeberücksichtigt werden können.Der Betrag für den Lebensbedarf beinhaltetalle Ausgaben, für die nicht eineseparate Ausgabenposition gemäss Art.3b ELG vorgesehen ist. Mit dem Betragfür den Lebensbedarf sind demzufolgesämtliche Ausgaben für Lebensunterhaltskostenwie Nahrung, Kleider, Versicherungen(ausgenommen die Krankenkassenprämien)Gebühren fürStrom, Telefon, Steuern, Neuanschaffungenusw. zu bestreiten. Gewisse an-Seite 6


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005erkannte Ausgaben sind zudem in derHöhe der Abzugsfähigkeit begrenzt wiedie Mietzinsausgaben, die Gewinnungskostenbis zur Höhe des Bruttoerwerbsund die Gebäudeunterhaltskosten zusammenmit den Hypothekarzinsen biszur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft.P 6/04 Urteil vom 4. April 2005Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommensfür die nicht rentenberechtigteEhegattin und Abklärungdes ArbeitsmarktsNach der vorinstanzlich vertretenenAuffassung ist es der 1995 in dieSchweiz gezogenen Ehefrau des Beschwerdeführerstrotz mangelnderDeutschkenntnisse, fehlender Berufsausbildungund Erfahrung im Erwerbslebensowie ihres Alters von 50Jahren möglich und zumutbar, vollzeitlicheine Hilfstätigkeit auszuüben, zumalsie gesund sei und keine Betreuungsaufgabenmehr wahrzunehmen habe(jüngstes Kind 16 Jahre). Wohl kannes nicht als „Ding der Unmöglichkeit“bezeichnet werden, dass eine über 50-jährige, noch nie erwerbstätige Fraumit einem noch unmündigen Kind ohneDeutschkenntnisse (und „normalerweiseein Kopftuch tragend“) auf demkonkreten Arbeitsmarkt eine Beschäftigungfindet. Doch muss dies erfahrungsgemässin der Tat als sehrschwierig gelten. Es muss deshalb dasAngebot an offenen, geeigneten Stellenfür Personen, welche die persönlichenund beruflichen Voraussetzungender Ehefrau des Beschwerdeführersaufweisen einerseits und andererseitsdie Zahl der Arbeit suchenden Personenauf dem Arbeitsmarkt in der Nähedes Wohnortes sind zu berücksichtigen.Die Abklärung der lokal massgebendenVerhältnisse kann z.B. durch Befragungder kantonalen Arbeitsmarktbehördeoder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehender regionalen Werte der Lohnstrukturerhebungerfolgen.AnmerkungenGerichtsurteileBei der Anrechnung eines hypothetischenErwerbseinkommens für nichtrentenberechtigte Ehegatten ist diepersönliche und gesundheitliche Situationder betroffenen Person zu berücksichtigen.In Bezug auf den Arbeitsmarkt(Stellenangebote und möglicherVerdienst) muss die reelle Situationbeachtet werden.Die persönliche Situation ist anhandder folgenden Kriterien abzuklären: Alter,Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherigeTätigkeit, Dauer der Abwesenheitvom Berufsleben und die persönlichenund familiären Umstände. In Bezugauf die gesundheitliche Situationsind auch nicht IV-relevante Gründe zuberücksichtigen. Gemäss dem obenaufgeführten EVG-Urteil müssen aufdem Arbeitsmarkt in der entsprechendenGegend auch Arbeitsstellen angebotenwerden, die sich für diese Personeneignen. Zudem ist eine realistischeÜbergangsfrist für die Aufnahme oderErhöhung des Arbeitspensums zu gewähren(Personen, die sich noch nichtlange in der Schweiz aufhalten, istnach vorgängiger Information eine Fristvon mindestens sechs Monaten für denErwerb von Deutschkenntnissen zuzugestehen).Seite 7


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Wichtige Punkte zur Beachtung bei derAbklärung eines hypothetischen Erwerbseinkommens:• Jeder Fall ist als Einzelfall konkretzu prüfen• Keine schematischen Anrechnungen• Familienrechtliche Grundsätze beachten• Die persönliche und gesundheitlicheSituation der betroffenen Person abklären• Die Situation auf dem ArbeitsmarktberücksichtigenAls Basis die Mindestlöhne der entsprechendenErwerbstätigkeiten beiziehenP 53/04 Urteil vom 9. Mai 2005Anrechnung eines hypothetischenLiegenschaftenertrages als VerzichtseinkommenAus sämtlichen Akten ergeben sich keinerleiHinweise, dass das fraglicheWohnhaus für eine allfällige Mieterschaftnicht bewohnbar gewesen wäre.Dem Umstand, dass vor Durchführungder erwähnten Erneuerungsarbeitennur ein relativ bescheidener Mietzinserzielt werden konnte, haben Verwaltungund kantonales Gericht hinreichendRechnung getragen, indem siefür das am Atlantischen Ozean auf einemGrundstück von 1400 m2 gelegene5-Zimmer-Wohnhaus einen hypothetischenjährlichen Liegenschaftenertragsvon lediglich Fr. 4'415 (1998) bzw. Fr.4'100 (1999) berücksichtigten. Die pauschaleBehauptung, dass in Frankreichhohe Steuern anfallen würden und dieGefahr bestehe, den vereinbartenMietzins auf dem Betreibungswege einholenzu müssen, vermag die Beschwerdeführerinnicht davon zu entbinden,für das in ihrem Eigentum stehendebzw. ihrer Nutzniessung dienendeGrundstück einen angemessenen Ertragzu erwirtschaften.AnmerkungenGerichtsurteileInsbesondere bei Liegenschaften imAusland wird oft geltend gemacht,dass sie mangels Interessenten nichtvermietet oder auch nicht verkauftwerden können. Diese Umstände müssenbelegt werden, pauschale Behauptungengenügen nicht. Es muss nachgewiesenwerden, dass die Liegenschaftüber längere Zeit in verschiedenen Medienimmer wieder ausgeschriebenworden ist oder dass z.B. ein Auftragan ein professionelles Maklerbüro ergangenist, welches ebenfalls über längereZeit erfolglos die Vermietungoder den Verkauf der Liegenschaftenangeboten hat. Dieser Nachweis müsstein regelmässigen Zeitabständen wiederneu erbracht werden, damit vonder Anrechnung eines hypothetischenLiegenschaftenertrags abgesehen werdenkann.Auch bei Liegenschaften, die durchVerwandte bewohnt werden, denengegenüber der EL-Bezüger bzw. die EL-Bezügerin keine gesetzliche Unterhaltspflicht(Ehegatten und Nachkommen)hat, ist ein hypothetischer Liegenschaftenertraganzurechnen.P 62/04 Urteil vom 6. Juni 2005Erlassvoraussetzungen für unrechtmässigbezogene LeistungenIm Rahmen einer periodischen Überprüfunghat die Versicherte die formularmässigeFrage nach dem Erhalt einerBVG-Rente nicht beantwortet. Siegab lediglich an, dass sie an Stelle derRente keine Kapitalauszahlung erhaltenhabe. Erst zwei Jahre später teiltedie Versicherte mit, dass sie seit EL-Anspruchsbeginn für die Kinder BVG-Seite 8


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Renten erhalte. Für die rechtskräftigfestgesetzte Rückerstattungsschuld ersuchtedie Versicherte um Erlass.Die für den Erlass der Rückerstattungsschuldgeltenden Voraussetzungen sindin Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG und Art.41 ATSV geregelt. Bezüglich der Erlassvoraussetzungenist zu ergänzen, dassdie Rechtsprechung unterscheidet zwischendem guten Glauben als fehlendemUnrechtsbewusstsein und der Frage,ob sich jemand unter den gegebenenUmständen auf den guten Glaubenberufen kann und ob er bei zumutbarerAufmerksamkeit den bestehendenRechtsmangel hätte erkennen sollen.Bereits die Vorinstanz hat überzeugendbegründet dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerinder für einen Erlassder Rückerstattungsschuld unabdingbarerforderliche gute Glaube beim Bezugder zu viel ausbezahlten Leistungennicht zugebilligt werden kann. DerVersicherten hätte es bei der zumutbarenPrüfung der ihr mit den EL-Verfügungen jeweils zugestellten EL-Berechnungsblätter auffallen müssen,dass die von ihr weiterhin bezogenenBVG-Kinderrenten nicht als Einnahmenberücksichtigt wurden. Angesichts derHöhe dieser Renten von jährlich überFr. 5'000 durfte sie nicht davon ausgehen,sie seien für die EL-Berechnungunbeachtlich. Da der gutgläubige Leistungsbezugzu verneinen ist, erübrigtsich die Prüfung, ob die Rückerstattungfür die Versicherte eine grosse Härtebedeutet.GerichtsurteilePersonen, die unrechtmässige Leistungenbezogen haben, dürfen sich nichtnur keiner böswilligen Absicht, sondernauch keiner groben Nachlässigkeitschuldig gemacht haben, damit der guteGlaube als Voraussetzung für Erlassgegeben ist. Der Versicherte, der sichauf den guten Glauben beruft, darfseine Melde- und Auskunftspflichtennicht in grober Weise verletzt haben.Eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts-und Aufmerksamkeitspflichtschliesst somit den Begriff des gutenGlaubens nicht aus. Die Annahme, dassNachlässigkeit die Vermutung des gutenGlaubens aufhebt, darf nur mit Zurückhaltunggetroffen werden (ZAK1970 S. 338). Nur wenn es der Versicherteam zumutbaren „Mindestmassan Sorgfalt“ fehlen liess, ist der guteGlaube zu verneinen (ZAK 1983 S. 508Erw. 3b, c).Der gute Glaube als Erlassvoraussetzungentfällt von vornherein, wenn derRückerstattungstatbestand (MeldeoderAuskunftspflichtverletzung) durchein arglistiges oder grobfahrlässigesVerhalten herbeigeführt wurde. Andererseitskann sich der Versicherte aufden guten Glauben berufen, wenn seinefehlerhafte Handlung oder Unterlassungnur eine leichte Verletzung derMelde- oder Auskunftspflicht darstellt(BGE 110 V 17).Béatrice PeterhansBeisitzerinAnmerkungenSeite 9


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/200575 Jahre <strong>Zusatzleistungen</strong> derStadt Zürich — eine Erfolgsgeschichte75 Jahre <strong>Zusatzleistungen</strong> der StadtZürich: Eine ErfolgsgeschichteIm 19. Jahrhundert ist Armut in derSchweiz weit verbreitet. Besonders inden Städten. Sozialversicherungen gibtes noch nicht. Ohne soziale Sicherheitheisst es für viele Menschen: Einmalarm, immer arm. Erst recht im Alter.Um 1900 ist klar: Das Armenwesen istden neuen Herausforderungen nichtmehr gewachsen. Die Idee der Sozialversicherungenbeginnt sich durchzusetzen.Am 6. Dezember 1925 sagt dieSchweizer Stimmbevölkerung «ja» zurEinführung einer eidgenössischen Alters-und Hinterlassenenversicherung.Doch es wird noch über 20 Jahre dauern,bis die AHV in der Schweiz realisiertwird. So lange kann und will dieStadt Zürich nicht warten. Der Souveränwill jetzt «eine soziale Tat, nichtbloss eine schöne Geste». Zudem istvon Anfang an klar, dass die Leistungender AHV sehr gering ausfallen werden.1929 sagen 92% «ja» zur Schaffungeiner städtischen Altersbeihilfe,welche 1930 eingeführt wird. Altern inWürde wird somit für Tausende Realität.Seither sind 75 Jahre vergangen. Diesoziale Sicherheit in der Schweiz wurdemassgeblich ausgebaut. Gleichwohlhaben längst nicht alle pensioniertenund behinderten Menschen existenzsicherndeRenten. Und auch gut versicherteHeimbewohnerinnen und -bewohner können mittlerweile dieteuren Pflegetaxen nicht mehr aus eigenerKraft bezahlen. Hier setzen bekanntlichdie <strong>Zusatzleistungen</strong> zurAHV/IV an, indem sie ungenügendeAktuellesRentenleistungen auf ein angemessenesNiveau aufbessern und einenHeimaufenthalt überhaupt erst für allebezahlbar machen.Unter dem Titel "jetzt reicht es — Lebenmit <strong>Zusatzleistungen</strong> zur AHV/IVin der Stadt Zürich. Seit 1930." hat dasSozialdepartement der Stadt Zürich imJubiläumsjahr 2005 verschiedene Projekterealisiert: Nebst einer Ausstellungim Stadthaus Zürich, die vom 26.Oktober bis 23. Dezember 2005 gezeigtwurde, ist im Rahmen der EditionSozialpolitik eine 244 Seiten starkefarbige Jubiläumsschrift erschienen, inwelcher sich 11 Autorinnen und Autorenaus Politik, Wissenschaft und Praxismit dem Leistungswerk auseinandersetzen. Zudem hat das Amt für <strong>Zusatzleistungen</strong>zur AHV/IV der Stadt Züricheine Jubiläumsbroschüre heraus gegeben,welche an alle Zusatzleistungsberechtigtender Stadt Zürich versandtwurde. Nebst Fakten und Fachmeinungennehmen in all diesen Veröffentlichungenauch die Zusatzleistungsrentnerinnenund -rentner eine wichtigeRolle ein. Über 20 Zusatzleistungsberechtigtehaben sich für dieses Jubiläumzur Verfügung gestellt und verleihendem Sozialwerk mit ihrer Präsenzein Gesicht. Sie stehen stellvertretendfür die übrigen rund 20'000 Rentnerinnenund Rentner an die die Stadt Zürichjährlich <strong>Zusatzleistungen</strong> zurAHV/IV ausrichtet.Die bedarfsorientierte Altersvorsorgehat aber auch ausserhalb der Stadt Züricheine lange Tradition: Verschiedeneandere Zürcher Gemeinden habenim Verlaufe der dreissiger und frühenvierziger Jahre ebenfalls eine eigenständigeAltersbeihilfe eingeführt. Und1945 wurden alle Gemeinden verpflichteteine Beihilfe auszurichten.Darum liegt die erwähnte Jubiläumsbroschüreder Stadt Zürich diesem <strong>ZL</strong>-Seite 10


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Aktuell bei. Wer sich noch etwas ausführlichermit dem "Gestern, heuteund morgen" der <strong>Zusatzleistungen</strong> zurAHV/IV auseinander setzen möchte,dem bzw. der sei die Jubiläumsschrift"jetzt reicht es ..." empfohlen.<strong>Fachverband</strong>smitglieder können diesesschöne und lesenswerte Buchkostenlos beziehen. Bestelladresse:info@azl.stzh.ch bzw. Amt für <strong>Zusatzleistungen</strong>zur AHV/IV der Stadt Zürich,Jubiläumsschrift, Postfach, 8026Zürich. Betreff: Jubiläumsschrift fürF a c h v e r b a n d s m i t g l i e d e r .Weitere Informationen zum Jubiläumsowie zur Jubiläumsschrift siehe:http://www.azl.stzh.ch/.René BalmerProjektleiter <strong>ZL</strong>-JubiläumAmt für <strong>Zusatzleistungen</strong> zur AHV/IVder Stadt ZürichAktuellesAbnahme bei den Rentengesuchender IVIm Vergleich zur Vorjahresperiodewurden im ersten Halbjahr 2005 7%weniger Renten der IV zugesprochen.Dies schreibt Gertrud Bollier in ihremneuesten Update Sozialversicherungen4/2005. Begründet werde dies einerseitsdurch einen Rückgang von Leistungsbegehrenund andererseits miteiner erhöhten Ablehnungsquote, wegenpräziserer Beurteilungen durch dieIV-Stellen. Trotzdem nimmt die Zahlder IV-Rentner/innen zu, da zurzeitmehr Menschen in die Rente eintretenals ausscheiden.Abschaffung der Beihilfe schon wiederThemaSo zu lesen Im Tages-Anzeiger vom09.12.05 unter dem Titel: Neues Sparpaket:Die Regierung öffnet ihren Giftschrank.Diese Vorlage ist trotz klarerAblehnung in der Volksabstimmung imJahr 2000 offenbar noch nicht aus derSparschublade des Regierungsratesverschwunden. 86 Millionen Frankenwürde diese Massnahme dem KantonZürich an Minderausgaben bringen.Allerdings, so steht ebenfalls zu lesen,dass dies nur Thema würde, wenn derKantonsrat in der Woche vom 12.12.05einer Steuererhöhung von 5% nicht zustimmenwürde. Warten wir’s alsowieder einmal ab.Paul WettsteinSozialversicherungsamt UsterSeite 11


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Sie fragen, wir antwortenWeitere Rentensenkungen inSicht der beruflichen VorsorgeDer Bundesrat will bis Januar 2006 imEiltempo eine Vernehmlassungsvorlageerarbeiten, die nochmals eine raschereund stärkere Anpassung desMindestumwandlungssatzes in der beruflichenVorsorge vorsieht. Der Rentenumwandlungssatzsoll bis zum 1.Januar 2011 von derzeit 7,15 Prozentfür Männer und 7,2 Prozent für Frauenschrittweise auf 6,4 gesenkt werden.Für 100'000 Franken Alterskapital inder Pensionskasse wird es dann anstatt7'150 Franken nur noch 6'400Franken Jahresrente geben.Nur noch 5,835 ProzentAktuellesDer jetzt von der Politik ins Visier genommeneUmwandlungssatz vontiefstens 6,4 Prozent ist allerdings immernoch höher als der Umwandlungssatzfür überobligatorische Alterskapitalienführender Sammelstiftungenvon Lebensversicherungen: Dort werdenfür Männer zum Teil bereits jetztnur noch 5,835 Prozent und für Frauen5,462 Prozent geboten. Weil beivielen BVG-Versicherten der überobligatorischeTeil den obligatorischenweit übertrifft, ist der Rentenschockim Grund bereits Tatsache. Dies giltinsbesondere für hohe Einkommen.Was bedeutet eine Senkung des Umwandlungssatzes konkret?AnnahmeFrau Muster verfügt unmittelbar vor der Pensionierung über ein Altersguthabenvon CHF 500'000. Sie entscheidet sich für den vollen Rentenbezug.Umwandlungssatz Rente in CHF p.a. Einbusse in 20 Jahren7.2% 36'000 06.8% 34'000 CHF 2'000 resp. 5,6%6.4% 32'000 CHF 4'000 Resp. 11,1%Je 1/2 zu 6.4% und 5.462% 29'655 CHF 6'345 resp. 17,6%Folgerung: Die künftig zu erwartenden Einbussen beeinflussen ein Haushaltsbudgetziemlich einschneidend.Seite 12


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005AktuellesSinkende Rentenansprüche ausgleichen!Das bundesrätliche Rentendruck-Signal warnt einmal mehr davor, wiestark sich die steigende Lebenserwartungauf die Finanzierung der Altersvorsorgeauswirkt. Deshalb lautet dieRegel für uns alle mehr denn je: ImHinblick auf ein finanziell sorglosesLeben nach der Pensionierung gilt es,mittels einer möglichst früh startenden,umfassenden Vorsorgeplanungdie immer noch sinkenden Pensionskassen-Rentenansprüchegeschicktauszugleichen. Die Lehre von der privatenFinanzplanung bietet die erprobtenInstrumente dazu.Chance für die 3. SäuleDie eindeutigen Signale aus Bern macheneines klar: Die goldenen Zeitenin der beruflichen Vorsorge sind vorbei,es wird künftig knallhart kalkuliert:Dass wir statistisch immer älterwerden, ist belegt. Den damit verknüpftenKonsequenzen im Rentenalterkann man einzig begegnen, indemman frühzeitig und stetig im Rahmender Gebundenen (Säule 3a) und FreienVorsorge (Säule 3b) entsprechendeGuthaben äufnet.Zinseszinseffekt geschickt ausnützen!Wir erinnern uns wohl alle an den Rechnungsunterricht, als wir "von vorne nachhinten und wieder zurück" Zinseszinsberechnungen anstellen mussten. Und dochkann dieser Effekt einen drohenden Engpass in der Pension vermindern oder garvermeiden. Nehmen wir an, dass jährlich ein Betrag von CHF 6'000 gespart wirdund darauf ein Zuwachs von 5% erzielt werden kann. Dies ist bei einem längerenAnlagehorizont und einer Investition in Aktienanlagen realistisch. Womit kann gerechnetwerden?AlterSpardauerJährliche Sparquotein CHFSumme der Einzahlungenin CHFGesamter Endbetragin CHF25 35 6'000 210'000 541’92230 30 6'000 180'000 398’63335 25 6'000 150'000 286’36340 20 6'000 120'000 198’39645 15 6'000 90'000 129’47150 10 6'000 60'000 75’46755 5 6'000 30'000 33'154Seite 13


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Umgekehrt gefragt: Welchen Betragmuss eine 45jährige Person währendden nächsten 15 Jahren jährlich zurSeite legen, um bei ebenfalls 5% Renditezum Beispiel ein Kapital von CHF300'000 zu äufnen? Es sind dies CHF13'903. Bei zwei erwerbstätigen Personenim Haushalt entspricht diesziemlich genau der aktuellen Einzahlungin die Säule 3a (CHF 6'192 proJahr und Person). Nicht zu verachtensind zudem die jährlichen Steuereinsparungenaufgrund einer Säule 3a.Dies ergibt ebenfalls ein „beachtlichesSümmchen“ über die ganzeLaufzeit.Sie sehen: Es lohnt sich, rechtzeitigmit einem möglichst neutralen Anlageberaterzusammenzusitzen, um einegeschickte Strategie zu entwickeln.Setzen Sie dabei auch auf bewährte,kostengünstige Anlageinstrumenteund nicht bloss auf die meistüberteuerten bankeigenen Anlagefonds,die den Vergleichsindex seltenschlagen!Andreas HelfensteinFinanzplaner mit eidg. FachausweisSchreiben eines Zusatzleistungsbezügersan die Durchführungsstelle:Sehr geehrte Damen und HerrenIch müsste zum Zahnprothetiker, weilmeine Prothese angepasst werdenmuss. Der Prothetiker hat nun einenKostenvoranschlag (Fr. 1'043.90) erstellt,welchen ich Ihnen zur Prüfung,Bewilligung oder Ablehnung, zusende.Mich dünkt es wahnsinnig viel Geldund habe Skrupel den Ihnen vorzulegen.Ich bin im 92igsten Lebensjahrund frage mich ernsthaft, ob sich diesnoch lohnt.Ich, persönlich, habe mit Fr. 500.00gerechnet, aber diese Herren habenhalt Tax-Punkte, damit möglichst vielin die Kasse kommt.Tut mir leid, dass man im Alter nochbetteln gehen muss. Lieber wäre esmir, ich könnte weg von dieser Welt(der heutigen Welt), wo alles nur auf’sGeld ausgerichtet ist.Bitte entscheiden Sie.Mit freundlichem GrussAktuellesGeschichten die das Lebenschrieb — lohnt sich die Zahnreparaturnoch?Ihr Kontakt für Fragen und Anliegen rund um Anlagen/Vorsorge/Steuern/Hypotheken:FICON Helfenstein GmbHAndreas Helfenstein, Finanzplaner mit eidg. FachausweisZürcherstrasse 218400 WinterthurTel. 052 233 94 74Fax 052 233 94 75ficon.winterthur@bluewin.chwww.ficon.chMitglied Finanzplanerverband FPVSKommentar der RedaktionDie Frage, ob sich die Zahnreparaturnoch lohnt oder nicht ist ja für dieDurchführungsstellen kein Entscheidungskriterium.Im übrigen handelt essich wirklich nur um eine Anpassung,welche problemlos gutgeheissen werdenkann. Bleibt nur noch anzufügen,dass der geistige und gesundheitlicheZustand des Bezügers noch so gut ist,dass er gute Chancen hat 100 Jahre altzu werden. In diesem Sinne lohnt sichdie Zahnreparatur noch lange.Seite 14


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Homepage/ EDVHomepage/ EDVHomepageWeil es nichts Neues über die Homepageselber zu berichten gibt, wollen wiruns ein wenig mit Statistik beschäftigen.Es soll bekanntlich Leute geben,die gerne jede Menge Zahlen um dieOhren gehauen bekommen. Vielleichtgehören Sie ja zu dieser Spezies... DiesesSymbol sehen Sie unten linksauf der Startseite des <strong>Fachverband</strong>sund wenn Sie darauf klicken, gelangenSie auf die Seite des Statistikanbieters(webstats4u.com). Diese Statistikseiteist öffentlich, so dass jede Person dieseDaten einsehen kann.«Was gibt es denn da Interessantes zuerfahren?», mag der eine oder anderevielleicht denken. Lassen Sie sich mitden folgenden Werten und Rückschlüssenüberraschen, auch wenn es sichnur um Annahmen handelt:An Arbeitstagen beträgt die durchschnittlicheAnzahl Aufrufe 27, an Wochenendennur gerade 3. Das legt denSchluss nahe, dass die meisten BesucherLeute aus den Gemeinden sind(also Verbandsmitglieder), die unsereHomepage als Nachschlagewerk nutzen– hauptsächlich wohl die Fachfragen.Oder es handelt sich um Rentenbeziehende,die natürlich auch tagsüber unterder Woche Zeit zum «surfen» haben.Diese Theorie kann überprüftwerden indem man im internen Bereich(dort gibt es einen eigenen Zähler)die Anzahl Aufrufe ins Verhältniszum Total vom Zähler der Einstiegsseitesetzt. Das Ergebnis zeigt, dass rund60% aller Websitebesucher zum internenBereich gehen. Das wiederumheisst, dass 40% vermutlich Besuchersind, die sich allgemein über Ergänzungsleistungeninformieren wollenund das wären dann immerhin 11 Besucherpro Tag (40% der durchschnittlichen27 von oben). Einen Blick wert istauch die Statistik der Herkunftsländer,auch wenn diese mit Vorsicht zu geniessenist. Können Sie sich vorstellen,dass jemand aus Japan die Seite des<strong>Fachverband</strong>s <strong>Zusatzleistungen</strong> desKantons Zürich aufruft? Ich jedenfallsnicht, es sei denn, es handle sich umjemanden, der mit einer Person verwandtist, die im Kanton Zürich lebt.ZUSCALCAuf das Jahr 2006 hin dürfen wir miteiner neuen Version rechnen: 6.4. Hierdie wichtigsten Neuerungen:Es gibt zusätzliche Zahlverbindungen.So lassen sich neu 3 dauernde Zweitzahladressenfür die monatlichen Leistungenerfassen. Dies ist besondersvorteilhaft für Direktzahlungen vonKrankenkasse, Mietzins oder Alimentenan verschiedene Alimentenempfänger.Auch bei den KKV wird es möglichsein, 2 dauernde Zahlverbindungen zudefinieren.Bei Ehepaaren wird die Krankenkassenpauschalenur noch verbucht fürdiejenigen Personen, bei denen tatsächlichein monatlicher Anspruch besteht.Wenn also der eine Ehepartnerim Heim ist und Anspruch hat, der andereaber in einer Wohnung lebt undkeinen Anspruch hat, wird nur nochSeite 15


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005die Krankenkassenpauschale für 1 Personangerechnet.Die Vorgabewerte erfahren ebenfallseine Änderung. Bisher musste die maximalejährliche EL selber erfasst werden,weil der Wert abhängig ist vonder Prämienregion. Neu wird das Programmdieses Maximum selber ermitteln.Darüber hinaus gibt es noch zahlreichekleinere Verbesserungen, die Sie danndem Katalog der Änderungen entnehmenkönnen, der mit der neuen Versionzusammen verschickt wird.Johannes HallerWetzikonFormulare für denPC-AnwenderHomepage/ EDVDie CD mit der Version ab 2006 ist absofort beim Sekretariat des <strong>Fachverband</strong>eszu haben.Bitte richten Sie die Bestellung an:i n f o @ s t e i n m a n n - p a r t n e r . c hDer Preis beträgt weiterhin Fr. 250.—.Es braucht nicht unbedingt eine neueCD!Die Revisionsblätter müssen angepasstwerden. Sie können in den Grunddatendie neuesten Grundwerte für 2006 eingeben.Wenn Sie dazu zusätzliche Informationenbenötigen, so finden Siediese im Beschrieb unter Anpassungenvon Excel-Vorlagen.Paul WettsteinSozialversicherungsamt UsterLinktippsKurslisten per 31.12.2004http://www.estv.admin.ch/data/dvs/druck/kurs/kl2004/d/eingabe.php?Jahr=2005Umrechnungskurse vom BSV per 01.01.2005http://www.ahv.ch/Commun/ListeCours2005.pdfUrteile des Sozialversicherungsgerichtshttp://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch<strong>ZL</strong>G–Gesetz über die <strong>Zusatzleistungen</strong> des Kantons Zürich ab 1.1.2004http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=831.3Clearingverzeichnis der Banken ('Download BC Bankenstamm')http://www.sic.chSeite 16


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Lachen ist gesund...KunterbuntesEin älterer Mann sitzt im ausverkauftenStadion des WM-Finales und hatneben sich einen leeren Sitz. Fragt einanderer Zuschauer, ob der Platz jemandemgehöre. „Nein der Platz istleer.“ – „Aber das ist unmöglich! Werin aller Welt lässt denn so einen Sitzungenutzt?“ – „Der Sitz gehört zu mir.Meine Frau wollte mitkommen, abersie ist kürzlich verstorben. Es ist daserste WM-Finale, welches wir uns nichtgemeinsam ansehen können, seitdemwir vor 45 Jahren geheiratet haben.“ –„Oh, das tut mir leid. Aber wollte niemandIhrer verwandten oder Freundean ihrer Stelle mitkommen?“ Der alteMann schüttelt den Kopf: „Nein. Diesind alle auf der Beerdigung.“Ein Arzt verschreibt, fälschlicher Weise,seinem Patienten Abführmittel anstattHustensaft. Nach zwei Tagentrifft der Arzt den Patienten und fragt:„Na, husten Sie immer noch?“ – „Nein,Herr Doktor, ich trau mich nichtmehr!“Erzählt ein Bauer seinem Freund:„Stell’ dir vor, kürzlich bin ich mitmeinem Traktor in eine Radarfalle gefahren!“– „Und, hat’s geblitzt?“ –„Nein, gescheppert…“Kommt ein Mann zum Arzt. Dieser untersuchtihn und verschreibt ihm daraufhinMoorbäder. Patient: „Wozu solldas denn gut sein?“ Arzt: „Damit siesich schon mal an die feuchte Erde gewöhnenkönnen!“HumorSagt ein dicker zu einem dünnen:„Wenn man dich anschaut könnte manmeinen, die Hungersnot sei ausgebrochen.“Meint der dünne: „Und wennman dich anschaut, könnte man meinendu seist schuld daran!“Ein Arzt stellt mitten in der Nachtfest, dass sein Keller unter Wassersteht. Sofort ruft er einen Sanitär an.Dieser weigert sich allerdings, zu dieserspäten Stunde noch zu kommen.Daraufhin macht ihn der Arzt aufgebrauchtdarauf aufmerksam, dass aucher mitten in der Nacht ausrückenmuss, wenn er zu einem Notfall gerufenwird. Der Sanitär sieht das ein undist eine Viertelstunde später da. Gemeinsambetreten sie die Kellertreppe,die bereits zur Hälfte unter Wassersteht. Der Sanitär öffnet die Tasche,holt zwei Dichtungsringe heraus, wirftdiese ins Wasser und sagt: „Wenn esbis morgen nicht besser ist, rufen Siewieder an.“Michael Schumacher fährt mit seinemFerrari auf der Autobahn. Er fährt 250km/h. Neben ihm fährt ein Mofa.Schumacher denkt: Ich muss schnellersein! Er beschleunigt auf 330 km/h.Das Mofa fährt immer noch neben ihm.Schumi beschleunigt nochmals auf 370km/h. Doch das Mofa fährt immernoch neben ihm. Da lässt er die Scheiberunter und fragt: „Na, wohl den Tigerim Tank?“ – „Nein die Jacke in derTür!“Richter: „Erkennen Sie in dem Angeklagtenden Mann wieder, der IhnenIhr Auto gestohlen hat?“ – Der Klägerzögert: „Nach der Rede des Verteidigersbin ich mir nicht mehr sicher, obich überhaupt jemals ein Auto besessenhabe.Paul WettsteinSozialversicherungsamt UsterSeite 17


<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Agenda/ MitgliederAgenda06. April 2006 GV/ Fachtagung (morgens)15. Juni 2006 Fachtagung (morgens)23. November 2006 Fachtagung (morgens)MitgliedermutationenNeumitgliederDietikonGrimaldi MarisaAustritteDättlikonEggFeuerthalenHombrechtikonHöriKappel am AlbisNeerachNürensdorfOberembrachRafzRüti, Stiftung fürGanzheitliche BetreuungUetikon am SeeWeber Nicole (Übergabe an SVA)Aebli BarbaraJung Ursula (Übergabe an SVA)Lang KurtToniolo Hans (Übergabe an SVA)Fenner Eveline (Übergabe an SVA)Volkart Chantal (Übergabe an SVA)Brändli Kathrin (Übergabe an SVA)Neukom Urs (Übergabe an SVA)Fehr SilviaPetrucelli PierluigiWeber Bernhard (Übergabe an SVA)MutationenDachsenMönchaltorfRütiHeiratVögeli-Stäheli SandraGervasi-Müller CorneliaKoller-Hotz Brigitteneuanstelle vonDübendorf Nicoli Petricig Monica Cecca MonjaMännedorf Fiechter Ursula Rihs MarianneRafz Tschudi Verena Lütschg VerenaSeegräben Gmür Daniela Redmann BrigitteWetzikon Gämperle Angela Gmür DanielaWinterthur Berger Urs Bölsterli EdwinZweckverband Soziales NetzBezirk Horgen Schneider Norbert Schlegel MonikaSeite 18

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