12.07.2015 Aufrufe

ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005Gerichtsurteilelen Sozialamtes bis hinauf zur Amtsleitungund allen an den Gesprächen beteiligtenKolleginnen und Kollegen fürdie fruchtbare Zusammenarbeit imvergangenen Jahr zu danken.Zum Schluss wünsche ich Ihnen Allen,alles Gute im neuen Jahr sowie Glückund Gesundheit in Haus und Büro.Kurzfassung eines aktuellenEinspracheentscheides der SVAAargau — Wohnsitz bei Aufenthaltim HeimSachverhaltMit Anmeldung vom 22.09.2004 beantragteder Beistand von XY die Ausrichtungvon <strong>Zusatzleistungen</strong> zur IV. SeinMündel lebt im Sechtbach-Huus in Bülach(Kanton Zürich). Die Zuständigkeitdes Kantons Aargau für die Ausrichtungvon Ergänzungsleistungen wurde mitVerfügung vom 15.10.2004 abgelehnt,weil die Zuständigkeit beim Aufenthaltskantonliege.EinspracheRosemarie StöckliPräsidentinGegen die Abweisungsverfügung vom15.10.2004 der Ausgleichskasse desKantons Aargau erhob die <strong>ZL</strong>-Durchführungsstelleder Stadt Bülach Einsprachemit dem Antrag, es sei dieseaufzuheben und es sei der Antrag aufErgänzungsleistungen im Kanton Aargauzu prüfen und festzusetzen.BegründungDie Institution Sechtbach-Huus in Bülachist Teil der Schweizerischen MS-Gesellschaft und ist eine hoch spezialisierteInstitution für Personen mitmultipler Sklerose oder Encephalopatie.Im Sechtbach-Huus sindetwa 25 % der Bewohnerschaft aus anderenKantonen zugezogen. Dies deshalb,weil in den Herkunftskantonenkeine adäquaten Institutionen zu findensind, welche die notwendige Infrastrukturfür diese Art von Behinderungenaufweisen. Im Kanton Aargau gibtes keine vergleichbare Institution. DerBeistand von XY hat auch angegeben,das Heim nur wegen der vorhandenenspeziellen Infrastruktur gewählt zu haben.Somit steht der Sonderzweck derBehandlung im Vordergrund. Herr XYhat seinen Wohnsitz deshalb im KantonAargau.ErwägungenZuständig für die Festsetzung und Auszahlungder Ergänzungsleistungen istder Kanton, in dem die versichertePerson ihren zivilrechtlichen Wohnsitzhat (Art. 1a Abs. 3 ELG).Der Wohnsitz einer Person befindetsich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunktihrer Lebensbeziehungen wirdund wo sie sich mit der Absicht dauerndenVerbleibens aufhält (Art. 23Abs. 1 ZGB).Bevormundete Personen haben ihrengesetzlichen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde(Art. 25 Abs. 2ZGB). Diese Regel ist indessen nichtanwendbar auf Personen, denen einBeirat oder Beistand bestellt wurde(Rz 1017 WEL). Herr XY hat keinenVormund, sondern einen Beistand.Seite 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!