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ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

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<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005erkannte Ausgaben sind zudem in derHöhe der Abzugsfähigkeit begrenzt wiedie Mietzinsausgaben, die Gewinnungskostenbis zur Höhe des Bruttoerwerbsund die Gebäudeunterhaltskosten zusammenmit den Hypothekarzinsen biszur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft.P 6/04 Urteil vom 4. April 2005Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommensfür die nicht rentenberechtigteEhegattin und Abklärungdes ArbeitsmarktsNach der vorinstanzlich vertretenenAuffassung ist es der 1995 in dieSchweiz gezogenen Ehefrau des Beschwerdeführerstrotz mangelnderDeutschkenntnisse, fehlender Berufsausbildungund Erfahrung im Erwerbslebensowie ihres Alters von 50Jahren möglich und zumutbar, vollzeitlicheine Hilfstätigkeit auszuüben, zumalsie gesund sei und keine Betreuungsaufgabenmehr wahrzunehmen habe(jüngstes Kind 16 Jahre). Wohl kannes nicht als „Ding der Unmöglichkeit“bezeichnet werden, dass eine über 50-jährige, noch nie erwerbstätige Fraumit einem noch unmündigen Kind ohneDeutschkenntnisse (und „normalerweiseein Kopftuch tragend“) auf demkonkreten Arbeitsmarkt eine Beschäftigungfindet. Doch muss dies erfahrungsgemässin der Tat als sehrschwierig gelten. Es muss deshalb dasAngebot an offenen, geeigneten Stellenfür Personen, welche die persönlichenund beruflichen Voraussetzungender Ehefrau des Beschwerdeführersaufweisen einerseits und andererseitsdie Zahl der Arbeit suchenden Personenauf dem Arbeitsmarkt in der Nähedes Wohnortes sind zu berücksichtigen.Die Abklärung der lokal massgebendenVerhältnisse kann z.B. durch Befragungder kantonalen Arbeitsmarktbehördeoder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehender regionalen Werte der Lohnstrukturerhebungerfolgen.AnmerkungenGerichtsurteileBei der Anrechnung eines hypothetischenErwerbseinkommens für nichtrentenberechtigte Ehegatten ist diepersönliche und gesundheitliche Situationder betroffenen Person zu berücksichtigen.In Bezug auf den Arbeitsmarkt(Stellenangebote und möglicherVerdienst) muss die reelle Situationbeachtet werden.Die persönliche Situation ist anhandder folgenden Kriterien abzuklären: Alter,Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherigeTätigkeit, Dauer der Abwesenheitvom Berufsleben und die persönlichenund familiären Umstände. In Bezugauf die gesundheitliche Situationsind auch nicht IV-relevante Gründe zuberücksichtigen. Gemäss dem obenaufgeführten EVG-Urteil müssen aufdem Arbeitsmarkt in der entsprechendenGegend auch Arbeitsstellen angebotenwerden, die sich für diese Personeneignen. Zudem ist eine realistischeÜbergangsfrist für die Aufnahme oderErhöhung des Arbeitspensums zu gewähren(Personen, die sich noch nichtlange in der Schweiz aufhalten, istnach vorgängiger Information eine Fristvon mindestens sechs Monaten für denErwerb von Deutschkenntnissen zuzugestehen).Seite 7

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