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ZL Aktuell0305 - Fachverband Zusatzleistungen

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<strong>ZL</strong>-Aktuell 03/2005BeschlussGestützt auf die obigen Ausführungenhat die SVA Aargau entschieden, dassdie Einsprache abgewiesen wird.Entscheid Sozialamtdes Kantons ZürichKein Weiterzug dieses Entscheides.GerichtsurteileDiese Regelung gilt analog auch dann,wenn ein gemeinsam bewohntes Objektim Eigentum eines Mitgliedes derHausgemeinschaft steht. Sobald zwischendem EL-Ansprecher oder der EL-Ansprecherin und dem Eigentümeroder der Eigentümerin aber ein Mietvertragbesteht und der vertraglichvereinbarte Mietzins auch tatsächlichgeleistet wird, so ist dieser massgeblich,sofern er nicht als offensichtlichübersetzt erscheint.LinktippsH.P. ZimmermannAktuarUrteile des Sozialversicherungsgerichts desKantons Zürichhttp://www.sozialversicherungsgericht.zh.chUrteile des Bundesgerichtshttp://www.bger.chBundesgerichtsentscheide zuden Ergänzungsleistungen —1. TeilAuswahl, Kurzzusammenfassung derEntscheide und Anmerkungen durchBéatrice PeterhansP 35/04 Urteil vom 24. Januar 2005Mietzinsaufteilung oder vertraglichvereinbarter MietzinsNach dem Wortlaut von Art. 16c ELVführt bereits das blosse gemeinsameBewohnen einer Wohnung oder einesEinfamilienhauses zu einer Mietzinsaufteilung(Abs. 1). Die Aufteilung erfolgtgrundsätzlich zu gleichen Teilenauf die einzelnen Personen (Abs. 2).AnmerkungenEs muss der Nachweis erbracht werden,dass der Mietzins auch tatsächlichbezahlt wird (Belege zu Bank- oderPostüberweisungen, Quittungen). Alsmissbräuchlich gelten Mietzinse gemässRevisionsvorschlag von Art. 269zum Mietrecht, wenn sie die Mietzinsevergleichbarer Wohn- oder Geschäftsräumeum mehr als 15% überschreiten.Ein Untermietpreis muss in einem objektivbegründbaren Verhältnis zumHauptmietzins stehen, indem z.B. ausder vom Untermieter anteilmässig benütztenFläche (und ev. Zuschläge fürgemeinsam benutzte Räume) der Untermietpreiserrechnet wird. Für dieBenützung des Mobiliars kann in derRegel ein Zuschlag von 20% des Untermietzinsesvorgenommen werden. Ü-ber die eigentliche Miete hinaus kannauch ein Anteil für Stromkosten oderGebühren verlangt werden.P 59/04 Urteil vom 16. Februar 2005ZahnbehandlungskostenLaut Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG in Verbindungmit Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV undArt. 8 ELKV werden nur Kosten für einfache,wirtschaftliche und zweckmässigeBehandlungen vergütet. Der Vertrauenszahnarztder Beschwerdegegne-Seite 5

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