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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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362230.04 Bei den unter Rz 2230.01 genannten Personen muss <strong>die</strong>EL-Stelle den <strong>IV</strong>-Grad durch <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle abklären lassen(vgl. Anhang 14), wenn <strong>die</strong> Erfordernisse der Karenzfrist(vgl. Kap. 2.4), des Wohnsitzes <strong>und</strong> des Aufenthaltes (vgl.Kap. 2.3) erfüllt sind. Stellt <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle einen <strong>IV</strong>-Gradvon mindestens 40 Prozent fest, kann <strong>die</strong> EL-Berechnungvorgenommen werden. Kann wegen Eingliederungsmassnahmennoch kein <strong>IV</strong>-Grad festgestellt werden, istder EL-Antrag abzuweisen.2230.05 Die einzelnen Prüfungsschritte für <strong>die</strong> Fälle nach <strong>die</strong>semKapitel sind in Anhang 2 schematisch dargestellt.2230.06 Die ZAS führt ein Register über <strong>die</strong>se Fälle. 43 Für dasMeldeverfahren vergleiche Rz 7510.01 <strong>und</strong> 7510.02.2.3 Wohnsitz <strong>und</strong> gewöhnlicher Aufenthalt in derSchweiz2.3.1 Gr<strong>und</strong>satz2310.01 Der Anspruch auf eine EL setzt den zivilrechtlichenWohnsitz nach Rz 1210.02 ff. sowie den gewöhnlichenAufenthalt in der Schweiz voraus. Die EL wird deshalb beieinem längeren Auslandaufenthalt eingestellt <strong>und</strong> erstnach der Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz wieder ausgerichtet(vgl. Kap. 2.3.3 <strong>und</strong> 2.3.4).2310.02 Bei ausländischen Staatsangehörigen nach Rz 2410.02,<strong>die</strong> sich länger als ein Jahr am Stück ohne zwingendenGr<strong>und</strong> im Ausland aufhalten, lebt der EL-Anspruch nachder Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz nicht wieder auf. Stattdessenbeginnt <strong>die</strong> Karenzfrist nach Kapitel 2.4 von vorne zulaufen.43Art. 32a ELV

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