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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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38entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr.Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restlicheKalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete ELsind <strong>zur</strong>ückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthaltenim selben Kalenderjahr werden <strong>die</strong> Auslandaufenthaltetageweise ad<strong>die</strong>rt. Bei einem Auslandaufenthalt über denJahreswechsel werden nur <strong>die</strong> Tage des jeweiligen Kalenderjahresmitgerechnet. Die Tage der Ein- <strong>und</strong> Ausreisegelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. <strong>die</strong> Beispielein den Anhängen 3.1–3.3).2.3.4 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten austriftigen oder zwingenden Gründen2340.01 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Gr<strong>und</strong>wird <strong>die</strong> EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet.Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monatedauert, wird <strong>die</strong> Auszahlung der EL ab dem darauffolgendenKalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonatwieder ausgerichtet, in dem <strong>die</strong> Person in<strong>die</strong> Schweiz <strong>zur</strong>ückkehrt. Vorbehalten sind <strong>die</strong> Fälle nachRz 2310.02.2340.02 Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke odereine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien-oder Besuchszwecken.2340.03 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingendenGr<strong>und</strong> wird <strong>die</strong> EL solange weiter ausgerichtet, wie derSchwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt.2340.04 Als zwingende Gründe kommen nur ges<strong>und</strong>heitlicheGründe der in <strong>die</strong> EL-Berechnung eingeschlossenen Personen(z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oderUnfall) <strong>und</strong> andere Formen höherer Gewalt in Frage, welcheeine Rückkehr in <strong>die</strong> Schweiz verunmöglichen.

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