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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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46senenrenten: Personen in eingetragener Partnerschaftsind Witwern gleichgestellt <strong>und</strong> können demnach nur einenAnspruch auf eine Witwerrente, nicht jedoch auf eineWitwenrente, haben. 633122.04 Die Eintragung <strong>und</strong> Registrierung sowie <strong>die</strong> Auflösung derPartnerschaft erfolgen beim zuständigen Zivilstandsamt.Die Partnerschaftsurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> das Auflösungsurteil <strong>die</strong>nenals Beweisakt. Die Ungültigkeit einer eingetragenenPartnerschaft muss gerichtlich festgestellt <strong>und</strong> mit einemUngültigkeitsurteil nachgewiesen werden.3122.05 Im Ausland anerkannte Partnerschaften gleichgeschlechtlicherPaare sind unter gewissen Voraussetzungen den inder Schweiz eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt.Werden von Personen Rechte aus einer im Auslandgeschlossenen Partnerschaft geltend gemacht, ist dasBSV zu konsultieren.3122.06 Das Partnerschaftsgesetz verbietet <strong>die</strong> Adoption von Kindern.Auch <strong>die</strong> Adoption von Kindern der Partnerin oderdes Partners ist nicht möglich. Nicht ausgeschlossen isthingegen, dass eine Partnerin oder ein Partner eigeneoder adoptierte Kinder aus einer früheren Beziehung oderinfolge einer früheren Einzeladoption in <strong>die</strong> Partnerschaftmitbringt. Das Kindsverhältnis besteht in der Partnerschaftnur zu <strong>die</strong>sem Elternteil. Zur Partnerin oder zumPartner kann jedoch ein Pflegeverhältnis 64 entstehen.3.1.2.3 Ehegatten <strong>und</strong> Familienmitglieder mit längeremAufenthalt im Ausland3123.01 Ehegatten <strong>und</strong> andere Familienmitglieder, <strong>die</strong> ihren gewöhnlichenAufenthalt nicht mehr in der Schweiz haben,oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei derBemessung der jährlichen EL ausser Betracht. DieRz 2320.02–2340.04 sind sinngemäss anwendbar.6364Art. 13a Abs. 2 ATSGArt. 22 ter <strong>AHV</strong>G; Art. 49 <strong>AHV</strong>V

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