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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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221.2 Zuständigkeit bei Personen zu Hause1.2.1 Gr<strong>und</strong>satz für <strong>die</strong> Zuständigkeit1210.01 Zuständig für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Auszahlung der EL istder Kanton, in dem <strong>die</strong> EL-beziehende Person ihren zivilrechtlichenWohnsitz hat. 11 Für <strong>die</strong> Zuständigkeit in Heim<strong>und</strong>Spitalfällen vergleiche <strong>die</strong> Kapitel 1.2.2 <strong>und</strong> 1.3.1210.02 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, derfür sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird <strong>und</strong>wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.121210.03 Bis ein neuer Wohnsitz begründet ist, bleibt der bisherigebestehen. 13 Bei vorübergehendem Aufenthalt an einemanderen Ort bleibt der Wohnsitz bestehen. 141210.04 Die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, <strong>die</strong> polizeilicheAnmeldung, <strong>die</strong> tatsächliche Aufgabe der bisherigenWohnung, der Abschluss eines Mietvertrages oder <strong>die</strong>Zuteilung der Telefonnummer können nur als Indizien für<strong>die</strong> Wohnsitzbegründung betrachtet werden.1210.05 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbaroder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben<strong>und</strong> in der Schweiz kein neuer begründet worden, sogilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. 151.2.2 Personen, deren Ehegatte in einem Heim oderSpital lebt1220.01 Der Eintritt eines Ehegatten in ein Heim oder Spital begründetkeine neue Zuständigkeit. Für beide Ehegattenbleibt der bisherige Kanton zuständig.1112131415Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 ATSGArt. 23 Abs. 1 ZGBArt. 24 Abs. 1 ZGBZAK 1974 S. 209 = BGE 99 V 106Art. 24 Abs. 2 ZGB

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