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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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201 Anmeldung <strong>und</strong> Zuständigkeit der Kantone1.1 Anmeldung1.1.1 Geltendmachung des EL-Anspruchs1110.01 Der Anspruch auf eine jährliche EL ist durch Einreicheneines ausgefüllten amtlichen Anmeldeformulars geltendzu machen. Das Anmeldeformular hat über <strong>die</strong> Personaliensowie <strong>die</strong> Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnissealler in <strong>die</strong> Berechnung der jährlichen EL eingeschlossenenPersonen Auskunft zu geben. 11110.02 Wird der Anspruch durch ein formloses Schreiben geltendgemacht, so hat <strong>die</strong> EL-Stelle der anmeldenden Personein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen.Die Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingangdes formlosen Schreibens <strong>zur</strong>ückbezogen, 2 soferndas Anmeldeformular <strong>und</strong> <strong>die</strong> erforderlichen Informationen<strong>und</strong> Belege innert drei Monaten eingereicht werden.1110.03 Wird <strong>die</strong>se Frist nicht eingehalten, wird <strong>die</strong> EL erst abdem Monat ausgerichtet, in dem <strong>die</strong> EL-Stelle im Besitzder erforderlichen Informationen <strong>und</strong> Belege ist (vgl.Rz 2121.02). Die EL-Stelle hat <strong>die</strong> versicherte Persondarauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibensder erforderlichen Informationen <strong>und</strong> Belege innertder vorgegebenen Frist <strong>die</strong> rückwirkende Auszahlungder EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginnsnicht möglich3ist.1.1.2 Legitimation <strong>zur</strong> Anmeldung1120.01 Zur Geltendmachung des EL-Anspruches ist gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>die</strong> leistungsberechtigte Person befugt. Ist <strong>die</strong>se un-123Art. 20 ELVZAK 1989 S. 46 E. 2Art. 43 Abs. 3 ATSG

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