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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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34Rz 2110.01 haben. Es genügt, wenn sie Anspruch aufentsprechende Leistungen der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> des FürstentumsLiechtenstein haben.2.2.2 Gr<strong>und</strong>leistungen, <strong>die</strong> keinen EL-Anspruch begründenkönnen2220.01 Kinder, für <strong>die</strong> eine Kinderrente ausgerichtet wird, haben1/12 keinen eigenen EL-Anspruch. Die Berücksichtigung desKindes bei der EL-Berechnung beruht auf dem EL-Anspruchdes rentenberechtigten Elternteils. Für Kinder, derenEL gesondert berechnet wird, <strong>und</strong> <strong>die</strong> einen Ausgabenüberschussausweisen, wird jedoch auch dann einjährlicher EL-Betrag ausgerichtet, wenn der EL-berechtigteElternteil <strong>die</strong> wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungnach Rz 2500.01 nicht erfüllt. 34 Für <strong>die</strong> Berechnungvergleiche Kapitel 3.1.3.3 <strong>und</strong> 3.1.4.3.2220.02 Witwen, <strong>die</strong> eine einmalige Abfindung erhalten haben,gelten nicht als rentenberechtigt <strong>und</strong> haben keinen eigenenEL-Anspruch.2220.03 Ehegatten, <strong>die</strong> weder einen eigenen Rentenanspruch habennoch einen Anspruch auf Zusatzrente der <strong>AHV</strong> begründen,haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruchauf EL. 35 Deren familienrechtliche Unterhaltsleistungen anden EL-berechtigten Ehegatten sind jedoch bei der Bemessungdessen EL als Einnahme an<strong>zur</strong>echnen (vgl.Kap. 3.4.9).2.2.3 EL-Anspruch trotz fehlender Gr<strong>und</strong>leistung2230.01 Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige einesMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder derEFTA, <strong>die</strong> der Verordnung (EWG) 1408/71 unterstelltsind, 36 Flüchtlinge <strong>und</strong> Staatenlose sowie Angehörige von343536Art. 7 Abs. 2 ELV.Art. 1 Abs. 2 ELVvgl. Fussnoten zu Rz 2110.01 dritter Teilstrich

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