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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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44anstalten, welche zu den von den zuständigen Behördengenehmigten Bedingungen abgeschlossen werden, genügteine schriftliche Vereinbarung. 602630.03 Wenn eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung eineVerpfründung zum Inhalt hat, <strong>die</strong> in Rz 2630.02 beschriebenenFormvorschriften jedoch nicht erfüllt, liegt ein verpfründungsähnlichesVerhältnis vor.2630.04 Versicherten, <strong>die</strong> als Pfr<strong>und</strong>nehmerin oder Pfr<strong>und</strong>nehmervollen Lebensunterhalt <strong>und</strong> Pflege beanspruchen können,wird keine EL ausgerichtet, es sei denn, es werde derNachweis erbracht, dass <strong>die</strong> Pfr<strong>und</strong>geberin oder derPfr<strong>und</strong>geber <strong>die</strong> geschuldete Leistung nicht zu erbringenvermag, oder der geleistete Lebensunterhalt nach denortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zubetrachten ist. Über <strong>die</strong> Bewertung in solchen Fällen vergleicheRz 3415.02 ff.2630.05 Wenn <strong>die</strong> versicherte Person aus der abgeschlossenenVereinbarung lediglich einen Anspruch auf Lebensunterhaltoder eine Unterkunft, nicht jedoch auf Pflege ableitenkann, liegt weder eine Verpfründung noch ein verpfründungsähnlichesVerhältnis vor. Ein EL-Anspruch kanndeshalb nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.Es ist jedoch zu prüfen, ob das entsprechende Rechtsgeschäftaus der Sicht der EL-beziehenden Person einenVermögensverzicht nach Kapitel 3.4.8.3 darstellt. Für <strong>die</strong>Bewertung der Gegenleistung (Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft)vergleiche Kapitel 3.4.5.8.2630.06 Die Verpflichtung von Familienangehörigen, für den Unterhaltder Bezügerin oder des Bezügers einer <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong>-Rente aufzukommen, damit <strong>die</strong>sem eine Aufenthaltsbewilligunggewährt wird (Garantieerklärung), stellt ohneGegenleistung des Unterhaltsberechtigten ebenfalls keinenVerpfründungsvertrag <strong>und</strong> kein verpfründungsähnlichesVerhältnis dar. 616061Art. 522 Abs. 2 ORBGE 133 V 265

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