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Fakult¨at Design, Medien, Information Department Medientechnik ...

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92 7 ALLGEMEINE PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG<br />

Prüfungsakte gehören auch alle schriftlichen<br />

Arbeiten der Studierenden, soweit<br />

sie nicht an diese zurückgegeben worden<br />

sind, Prüfungsprotokolle und -gutachten.<br />

(2) Die Aufbewahrungsfrist für die folgenden<br />

Prüfungs- und Studienergebnisse beträgt<br />

50 Jahre: die Ergebnisse aller Modulprüfungen<br />

und Studienleistungen, der<br />

Thesis und gegebenenfalls der Praxiszeiten<br />

sowie die Durchschriften der Zeugnisse<br />

und der Urkunde über die Verleihung<br />

des akademischen Grads (Leistungsübersicht).<br />

Die Daten können auch<br />

in elektronischer Form gespeichert werden.<br />

Alle übrigen Unterlagen, insbesondere<br />

die für die erbrachten Modulprüfungen und<br />

Studienleistungen ausgestellten Bescheinigungen<br />

(Leistungs- und Studiennachweise)<br />

oder Listen, die Thesis und die damit<br />

zusammenhängenden Gutachten sowie<br />

mündliche Prüfungsprotokolle sind fünf<br />

Jahre aufzubewahren. Die vorgenannten<br />

Fristen beginnen mit der Bekanntgabe der<br />

Exmatrikulation zu laufen. Nach Ablauf der<br />

Frist sind die schriftlichen Unterlagen zu<br />

vernichten, die in elektronischer Form gespeicherten<br />

Dateien zu löschen. Diese Regelungen<br />

gelten nicht für Archiv- und Auslegeexemplare<br />

der Bachelor- und Masterthesis.<br />

(3) Die im Rahmen der Modulprüfungen erbrachten<br />

schriftlichen Leistungen werden<br />

an die Studierenden nach Bekanntgabe<br />

der Bewertung zurückgegeben. Die Exemplare<br />

der Thesis nach §15 Absatz 4<br />

Satz 3 werden nicht zurückgegeben. Ist<br />

eine Rückgabe der schriftlichen Arbeiten<br />

nicht möglich, werden sie ein Jahr aufbewahrt<br />

und danach vernichtet. Die Frist<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

der Prüfungsergebnisse zu laufen.<br />

In die Prüfungsakte der oder des Studierenden,<br />

insbesondere in die vorhandenen<br />

Prüfungsprotokolle und -gutachten und die<br />

Korrekturexemplare der Thesis, ist bis zum<br />

Ablauf der in Absatz 2 geregelten Fristen<br />

auf Antrag Einsicht zu gewähren.<br />

§ 23 Widerspruch<br />

Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren<br />

und -entscheidungen sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung<br />

erteilt wurde, innerhalb eines<br />

Monats, ansonsten innerhalb eines Jahres nach<br />

Bekanntgabe bei der oder dem vorsitzenden Mitglied<br />

des Prüfungsausschusses einzulegen. Der<br />

Widerspruch sollte schriftlich begründet werden.<br />

Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch<br />

nicht oder nicht in vollem Umfange ab, so ist<br />

er dem zuständigen Widerspruchsauschuss<br />

zuzuleiten. In Hinblick auf das Verfahren vor<br />

dem Widerspruchsausschuss wird auf §22 der<br />

Grundordnung verwiesen.<br />

5. Abschnitt<br />

Zeugnis und Bachelor- oder Masterurkunde<br />

§ 24 Bestehen, Verfahren, Zeugniserteilung<br />

und Urkunde über den akademischen Grad<br />

(1) Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden,<br />

wenn alle in den fachspezifischen<br />

Prüfungs- und Studienordnungen vorgeschriebenen<br />

Modulprüfungen und Studienleistungen<br />

sowie die dazugehörenden Thesis<br />

erfolgreich erbracht und die sonstigen<br />

in den fachspefischen Prüfungs- und Studienordnungen<br />

vorgeschriebenen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

(2) Ist die Prüfung nach Absatz 1 bestanden,<br />

wird das entsprechende Zeugnis und<br />

die Urkunde für die Verleihung des akademischen<br />

Grades ausgestellt. Es ist unverzüglich,<br />

spätestens nach vier Wochen<br />

auszustellen. Das Zeugnis und die Urkunde<br />

sind in deutscher und englischer Sprache<br />

auszustellen.<br />

(3) Das Zeugnis enthält:<br />

1. die Module, deren Bezeichnungen, die<br />

Noten der Modulprüfungen und die dadurch<br />

erworbenen Kreditpunkte,<br />

2. die Bezeichnung der Studienleistungen<br />

der Module mit der Angabe ihres<br />

Bestehens,<br />

3. gegebenenfalls Angaben über die<br />

Praktischen Tätigkeiten (Art der<br />

Tätigkeit, Einrichtung und Kreditpunkte),<br />

4. das Thema und die Note der Bachelorbeziehungsweise<br />

Masterthesis und<br />

die dadurch erworbenen Kreditpunkte,<br />

5. die Gesamtnote und einen Hinweis auf<br />

die Gesamtnotenbildung, die erreichte<br />

Gesamtkreditpunktzahl, sowie die Bezeichnung<br />

des Studiengangs.

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