Fakult¨at Design, Medien, Information Department Medientechnik ...
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92 7 ALLGEMEINE PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG<br />
Prüfungsakte gehören auch alle schriftlichen<br />
Arbeiten der Studierenden, soweit<br />
sie nicht an diese zurückgegeben worden<br />
sind, Prüfungsprotokolle und -gutachten.<br />
(2) Die Aufbewahrungsfrist für die folgenden<br />
Prüfungs- und Studienergebnisse beträgt<br />
50 Jahre: die Ergebnisse aller Modulprüfungen<br />
und Studienleistungen, der<br />
Thesis und gegebenenfalls der Praxiszeiten<br />
sowie die Durchschriften der Zeugnisse<br />
und der Urkunde über die Verleihung<br />
des akademischen Grads (Leistungsübersicht).<br />
Die Daten können auch<br />
in elektronischer Form gespeichert werden.<br />
Alle übrigen Unterlagen, insbesondere<br />
die für die erbrachten Modulprüfungen und<br />
Studienleistungen ausgestellten Bescheinigungen<br />
(Leistungs- und Studiennachweise)<br />
oder Listen, die Thesis und die damit<br />
zusammenhängenden Gutachten sowie<br />
mündliche Prüfungsprotokolle sind fünf<br />
Jahre aufzubewahren. Die vorgenannten<br />
Fristen beginnen mit der Bekanntgabe der<br />
Exmatrikulation zu laufen. Nach Ablauf der<br />
Frist sind die schriftlichen Unterlagen zu<br />
vernichten, die in elektronischer Form gespeicherten<br />
Dateien zu löschen. Diese Regelungen<br />
gelten nicht für Archiv- und Auslegeexemplare<br />
der Bachelor- und Masterthesis.<br />
(3) Die im Rahmen der Modulprüfungen erbrachten<br />
schriftlichen Leistungen werden<br />
an die Studierenden nach Bekanntgabe<br />
der Bewertung zurückgegeben. Die Exemplare<br />
der Thesis nach §15 Absatz 4<br />
Satz 3 werden nicht zurückgegeben. Ist<br />
eine Rückgabe der schriftlichen Arbeiten<br />
nicht möglich, werden sie ein Jahr aufbewahrt<br />
und danach vernichtet. Die Frist<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
der Prüfungsergebnisse zu laufen.<br />
In die Prüfungsakte der oder des Studierenden,<br />
insbesondere in die vorhandenen<br />
Prüfungsprotokolle und -gutachten und die<br />
Korrekturexemplare der Thesis, ist bis zum<br />
Ablauf der in Absatz 2 geregelten Fristen<br />
auf Antrag Einsicht zu gewähren.<br />
§ 23 Widerspruch<br />
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren<br />
und -entscheidungen sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung<br />
erteilt wurde, innerhalb eines<br />
Monats, ansonsten innerhalb eines Jahres nach<br />
Bekanntgabe bei der oder dem vorsitzenden Mitglied<br />
des Prüfungsausschusses einzulegen. Der<br />
Widerspruch sollte schriftlich begründet werden.<br />
Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch<br />
nicht oder nicht in vollem Umfange ab, so ist<br />
er dem zuständigen Widerspruchsauschuss<br />
zuzuleiten. In Hinblick auf das Verfahren vor<br />
dem Widerspruchsausschuss wird auf §22 der<br />
Grundordnung verwiesen.<br />
5. Abschnitt<br />
Zeugnis und Bachelor- oder Masterurkunde<br />
§ 24 Bestehen, Verfahren, Zeugniserteilung<br />
und Urkunde über den akademischen Grad<br />
(1) Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden,<br />
wenn alle in den fachspezifischen<br />
Prüfungs- und Studienordnungen vorgeschriebenen<br />
Modulprüfungen und Studienleistungen<br />
sowie die dazugehörenden Thesis<br />
erfolgreich erbracht und die sonstigen<br />
in den fachspefischen Prüfungs- und Studienordnungen<br />
vorgeschriebenen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
(2) Ist die Prüfung nach Absatz 1 bestanden,<br />
wird das entsprechende Zeugnis und<br />
die Urkunde für die Verleihung des akademischen<br />
Grades ausgestellt. Es ist unverzüglich,<br />
spätestens nach vier Wochen<br />
auszustellen. Das Zeugnis und die Urkunde<br />
sind in deutscher und englischer Sprache<br />
auszustellen.<br />
(3) Das Zeugnis enthält:<br />
1. die Module, deren Bezeichnungen, die<br />
Noten der Modulprüfungen und die dadurch<br />
erworbenen Kreditpunkte,<br />
2. die Bezeichnung der Studienleistungen<br />
der Module mit der Angabe ihres<br />
Bestehens,<br />
3. gegebenenfalls Angaben über die<br />
Praktischen Tätigkeiten (Art der<br />
Tätigkeit, Einrichtung und Kreditpunkte),<br />
4. das Thema und die Note der Bachelorbeziehungsweise<br />
Masterthesis und<br />
die dadurch erworbenen Kreditpunkte,<br />
5. die Gesamtnote und einen Hinweis auf<br />
die Gesamtnotenbildung, die erreichte<br />
Gesamtkreditpunktzahl, sowie die Bezeichnung<br />
des Studiengangs.