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Studienordnung - Hochschule Wismar

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innerhalb von acht Wochen zu begutachten. Sie wird mit „bestanden“ oder „nicht<br />

bestanden“ bewertet.<br />

(4) Die fristgerechte Abgabe der Praxisbescheinigung, des Praxisberichts und der<br />

Praxisarbeit sowie die Bewertung der Praxisarbeit mit „bestanden“ ist Voraussetzung<br />

für den Erwerb der für das Praxissemester ausgewiesenen ECTS-Credit Points.<br />

(5) Über die Zuerkennung der ECTS-Credit Points bei verspäteter Abgabe der in<br />

Absatz 3 und 4 genannten Unterlagen entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag<br />

der Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Für Studierende,<br />

die ihr Praxissemester im Ausland absolvieren, können vom Prüfungsausschuss der<br />

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften im Einvernehmen mit dem betreuenden<br />

Hochschullehrer Sonderregelungen getroffen werden.<br />

§ 8<br />

Anrechnung von praktischen Tätigkeiten<br />

(1) Studierenden, die eine mindestens einjährige fachbezogene juristische oder<br />

betriebswirtschaftliche Berufstätigkeit nach erfolgter Lehrausbildung in einem dem<br />

Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht entsprechenden Gebiet nachweisen, kann<br />

diese auf Antrag als Praxissemester anerkannt werden. Über die Anerkennung<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften.<br />

(2) Die Anerkennung befreit nicht von der Anfertigung einer Praxisarbeit nach § 7<br />

Absatz 3 dieser Ordnung.

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