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REACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur ...

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April 2009<strong>REACH</strong> Praxisführer <strong>Expositionsbewertung</strong> <strong>und</strong> Kommunikation in den Lieferketten• Anwender, die Stoffe bzw. Zubereitungen von einem Behälter in einen anderen umpacken(ohne Exposition) bzw. umfüllen („re-filler“, hierbei können Expositionen auftreten),aber keine weiteren Handlungen mit den Stoffen bzw. Zubereitungendurchführen.• Re-Importeure (die nachweisen können, dass die von ihnen in die EU eingeführtenStoffe ursprünglich in der EU hergestellt <strong>und</strong> bereits registriert wurden). Die wesentlicheVerpflichtung der Re-Importeure liegt in der Dokumentation, dass ihre Stoffe identischsind mit denen, die in der EU bereits registriert wurden.• Importeure, bei denen ein EU-Alleinvertreter die Pflichten der Registrierung übernommenhat.Private Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender unter <strong>REACH</strong>.Händler von Chemikalien sind ebenfalls keine nachgeschalteten Anwender im Sinne von<strong>REACH</strong> Art. 3.13. Entscheidend hierbei ist, dass Händler einen Stoff (als solchen oder ineiner Zubereitung) lediglich lagern <strong>und</strong> an Dritte in Verkehr bringen. Es finden hierbei keinerleiVeränderungen, kein Umpacken <strong>und</strong> kein Umfüllen statt. Zu den Händlern zählen auchEinzelhändler <strong>und</strong> Lagerhaltung („storage provider“). Einzelhändler verkaufen Stoffe <strong>und</strong>Zubereitungen in Geschäften an private, professionelle oder industrielle K<strong>und</strong>en.Händler haben allerdings Verpflichtungen unter <strong>REACH</strong>, die insbesondere in der Weiterleitungder relevanten Informationen gemäß <strong>REACH</strong> Artikel 31 <strong>und</strong> 32 liegen. Sie sind auchverpflichtet, Aufforderungen, eine Angabe zu einer identifizierten Verwendung zu machen, anden nächsten Akteur in der Lieferkette weiterzuleiten (siehe auch Kapitel 4.1).Hinweis: Wir gehen hier im Praxisführer nicht näher auf die Verpflichtungen von Händlernein. Sie werden detailliert im Kapitel 15 der ECHA Leitlinie für nachgeschaltete Anwenderdargestellt 28 (ECHA 2008d, S. 126ff).4.1 Aufgaben nachgeschalteter Anwender in der ÜbersichtZehn Aufgaben können auf nachgeschaltete Anwender unter <strong>REACH</strong> zukommen. Die erstendrei davon betreffen alle, die nachfolgenden sieben sind spezifisch für einzelne Untergruppennachgeschalteter Anwender.• Aufgabe 1: Die eigenen Rollen <strong>und</strong> Verpflichtungen sind zu identifizieren.• Aufgabe 2: Lieferanten sind über jede neue Information zu gefährlichen Eigenschaftenzu informieren, auch bezogen auf Klassifizierung <strong>und</strong> Kennzeichnung.28 Die ECHA Leitlinie für nachgeschaltete Anwender stellt auch die <strong>REACH</strong> Anforderungen an Händler dar,obwohl Händler keine nachgeschalteten Anwender im Sinne von <strong>REACH</strong> sind.36

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