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Stellung und Stellenwert des Militärmediziners im ÖBH und in der ...

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Auslandsverwendungsfähigkeit wird mittels e<strong>in</strong>er speziellenEignungsprüfung <strong>im</strong> Heeresspital festgestellt (UN-Untersuchungsstelle <strong>im</strong> Heeresspital mit Vorauswahluntersuchungbe<strong>im</strong> Truppenarzt). Die angeführten Tätigkeiten/Funktionen habennur beispielhaften Charakter. Die Verwendungsfähigkeit ist an dieErfüllung klar def<strong>in</strong>ierter mediz<strong>in</strong>ischer Kriterien geb<strong>und</strong>en.Das militärmediz<strong>in</strong>ische Gutachten-SachverständigengutachtenDie Erstellung dieses Gutachtens wird von <strong>der</strong> Dienst- bzw.Militärbehörde angeordnet. Der damit beauftragte Militärmediz<strong>in</strong>ermuss den Sachverständigennachweis erbr<strong>in</strong>gen, um nach demVerfahren <strong>des</strong> ärztlichen Sachverständigenbeweises e<strong>in</strong> <strong>der</strong>artigesGutachten erstellen zu können. Allgeme<strong>in</strong> gilt für das Gutachten, dasses <strong>in</strong> sich schlüssig, sowie nachvollziehbar <strong>und</strong> verständlich se<strong>in</strong>muss.Ärztliche Betreuung von SoldatenDie Überwachung <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustan<strong>des</strong> <strong>und</strong> die ärztlicheBetreuung obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich dem Militärarzt. Er ist <strong>in</strong> allen Fällenfür Beurteilung <strong>der</strong> Dienstfähigkeit zuständig <strong>und</strong> best<strong>im</strong>mt ob dieärztliche Behandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er heereseigenen Sanitätse<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong><strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Krankenhaus erfolgt.Präsenz- o<strong>der</strong> Ausbildungsdienst leistende Soldaten(Anspruchsberechtigte), die e<strong>in</strong>er ärztlichen Betreuungbedürfen, s<strong>in</strong>d verpflichtet, nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichenBest<strong>im</strong>mungen, die militärmediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>richtungen <strong>des</strong>B<strong>und</strong>esheeres <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen (gemäß § 10 ADV).Anspruchsberechtigten gebührt e<strong>in</strong>e unentgeltliche ärztlicheBehandlung. Die Leistungen bei Erkrankung o<strong>der</strong> Verletzung, sowie<strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> To<strong>des</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den §§ 18 bis 23 Heeresgebührengesetz(HGG) geregelt. Soldaten, die dem B<strong>und</strong>esheer auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>esDienstverhältnisses angehören, können e<strong>in</strong>e militärärztlicheBehandlung nach Maßgabe <strong>der</strong> für sie geltenden beson<strong>der</strong>enBest<strong>im</strong>mungen <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Die ärztliche Behandlung17

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