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Stellung und Stellenwert des Militärmediziners im ÖBH und in der ...

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umfasst die Krankenbehandlung, d.h. die notwendige ärztliche Hilfe<strong>und</strong> Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen <strong>und</strong>Hilfsmitteln. Darüber h<strong>in</strong>aus die Anstaltspflege, wenn die Art <strong>der</strong>Erkrankung o<strong>der</strong> Verletzung e<strong>in</strong>e stationäre Aufnahme erfor<strong>der</strong>t.Zahnbehandlungen, die überwiegend von nie<strong>der</strong>gelassenen (Vertrags)Ärzten durchgeführt werden, Voraussetzung hiefür ist dieÜberweisung durch den Militärarzt (Truppenarzt), <strong>und</strong> Zahnersatz<strong>in</strong>sofern, als er zur Verhütung schwerer Ges<strong>und</strong>heitsschädigungeno<strong>der</strong> Beseitigung berufsstören<strong>der</strong> Verunstaltungen notwendig ist.Brillenträger <strong>und</strong> Soldaten, bei denen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>E<strong>in</strong>stellungsuntersuchung e<strong>in</strong>e Fehlsichtigkeit festgestellt wurde,erhalten e<strong>in</strong>e durch den Augenfacharzt verordnete Dienstbrille <strong>und</strong>Schutzmaskenbrille, bei mediz<strong>in</strong>ischer Notwendigkeit besteht auchAnspruch auf Kontaktl<strong>in</strong>sen.Kann die notwendige ärztliche Betreuung durch Militärärzte o<strong>der</strong> <strong>in</strong>heereseigenen Sanitätse<strong>in</strong>richtungen nicht, nicht rechtzeitig (beiUnfällen o<strong>der</strong> plötzlichen Erkrankungen mit Gefahr <strong>im</strong> Verzug) o<strong>der</strong>nicht <strong>in</strong> vollem Unfang (mangels erfor<strong>der</strong>licher technischerE<strong>in</strong>richtungen) erfolgen, so kann auch e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Arzt herangezogeno<strong>der</strong> die Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en (öffentlichen o<strong>der</strong> privaten)Krankenanstalt veranlasst werden. Die Kosten dafür trägt <strong>der</strong> B<strong>und</strong>(die Kostenregelung f<strong>in</strong>det sich <strong>im</strong> Heeres Gebühren Gesetz 2001,kurz HGG 2001.) Sobald es <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>des</strong> Soldatenzulässt, hat <strong>der</strong> Militärarzt die Übernahme <strong>des</strong> Soldaten <strong>in</strong> dieKrankenbehandlung zu veranlassen. Für die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>eran<strong>der</strong>en ärztlichen Betreuung <strong>in</strong> <strong>der</strong> dienstfreien Zeit ist dieBewilligung <strong>der</strong> militärischen Dienststelle e<strong>in</strong>zuholen.Die militärärztliche Betreuung <strong>und</strong> Behandlung erfolgt <strong>in</strong> denheereseigenen Sanitätse<strong>in</strong>richtungen. Dazu zählen die Krankenreviere(KrRev A <strong>und</strong> KrRev B1 bis B4) als unterste mediz<strong>in</strong>ischeVersorgungsebene <strong>der</strong> ortsgeb<strong>und</strong>enen E<strong>in</strong>richtungen <strong>des</strong> territorialenSanitätsdienstes (<strong>der</strong>zeit 78 Liegenschaften). In KrRev A s<strong>in</strong>dausschließlich ambulante ärztliche Untersuchungen <strong>und</strong>Behandlungen möglich, <strong>in</strong> KrRev B erhöht sich die Leistungh<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit zur stationären Aufnahme von 10-40Patienten <strong>und</strong> <strong>der</strong> dafür notwendigen Anzahl von Militärärzten.18

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