Gemeinde Waldachtal GÖ1206 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong> <strong>GÖ1206</strong>06<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Freudenstadt</strong> <strong>Seite</strong> 12<br />
NIEDERSCHRIFT<br />
der öffentlichen Verhandlungen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
am 15. Mai 2012<br />
§ 6<br />
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zur<br />
Kostentragung, Bebauungsplan „Tannenweg“<br />
• Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />
• Aufstellungsbeschluss<br />
Zu diesem Bebauungsplan in der <strong>Gemeinde</strong> führt Hauptamtsleiter Wolfgang Fahrner aus, dass<br />
der Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1676 bei der <strong>Gemeinde</strong> beantragt habe, einen Bebauungsplan<br />
für einen Teilbereich seines Grundstücks im „Tannenweg“ aufzustellen. Bereits<br />
in früheren Jahren habe sich die <strong>Gemeinde</strong> mit einer entsprechenden Anfrage befasst; dort<br />
wurde auch bestätigt, dass entsprechend eines festgelegten Lageplanes eine Teilbebauung<br />
denkbar und möglich sei.<br />
In diesem Zusammenhang seien folgende Punkte zu berücksichtigen:<br />
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der<br />
Erschließung entstehen, müssen zu Lasten des Antragstellers gehen. Dies sei im Rahmen eines<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der <strong>Gemeinde</strong> und dem Antragsteller – vor Einleitung<br />
des weiteren Bebauungsplanverfahrens – zu regeln.<br />
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren müsse der Bestand des vorhandenen<br />
öffentlichen Verbindungsweges vom Tannenweg Richtung Bürgle/Wolfäcker bauplanungsrechtlich<br />
abgesichert und berücksichtigt werden. Bei diesem Weg handle es sich um einen<br />
öffentlichen Weg, der auf Privatgrundstück verlaufe, aber aufgrund des Rechtsinstituts der<br />
„Unvordenklichen Verjährung“ der Öffentlichkeit gewidmet und damit öffentlich-rechtlichen<br />
Wegcharakter habe. Auch die Verlegung des Weges müsse mit der <strong>Gemeinde</strong> abgestimmt<br />
und zu Lasten des Antragstellers gehen.<br />
Über eine endgültige Baumöglichkeit könne dann erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens<br />
und der Festlegung entsprechender planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften entschieden werden. Insoweit empfehle die Verwaltung, dem Antrag zuzustimmen<br />
und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.<br />
Ohne weitere Beratung fasst der <strong>Gemeinde</strong>rat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Waldachtal</strong> beschließt, für eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1676,<br />
Tannenweg, einen Bebauungsplan aufzustellen. Grundlage ist der Antrag des Grundstückseigentümers<br />
und die Tatsache, dass die Einleitung des Verfahrens unter der Voraussetzung erfolgt,<br />
dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag – im Hinblick auf die Kostentragung - abgeschlossen<br />
wird. Auf dieser Grundlage wird der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Verwaltung<br />
wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen<br />
und das Notwendige zu veranlassen.