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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong> <strong>GÖ1206</strong>06<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Freudenstadt</strong> <strong>Seite</strong> 12<br />

NIEDERSCHRIFT<br />

der öffentlichen Verhandlungen des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

am 15. Mai 2012<br />

§ 6<br />

Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zur<br />

Kostentragung, Bebauungsplan „Tannenweg“<br />

• Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />

• Aufstellungsbeschluss<br />

Zu diesem Bebauungsplan in der <strong>Gemeinde</strong> führt Hauptamtsleiter Wolfgang Fahrner aus, dass<br />

der Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1676 bei der <strong>Gemeinde</strong> beantragt habe, einen Bebauungsplan<br />

für einen Teilbereich seines Grundstücks im „Tannenweg“ aufzustellen. Bereits<br />

in früheren Jahren habe sich die <strong>Gemeinde</strong> mit einer entsprechenden Anfrage befasst; dort<br />

wurde auch bestätigt, dass entsprechend eines festgelegten Lageplanes eine Teilbebauung<br />

denkbar und möglich sei.<br />

In diesem Zusammenhang seien folgende Punkte zu berücksichtigen:<br />

Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der<br />

Erschließung entstehen, müssen zu Lasten des Antragstellers gehen. Dies sei im Rahmen eines<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der <strong>Gemeinde</strong> und dem Antragsteller – vor Einleitung<br />

des weiteren Bebauungsplanverfahrens – zu regeln.<br />

Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren müsse der Bestand des vorhandenen<br />

öffentlichen Verbindungsweges vom Tannenweg Richtung Bürgle/Wolfäcker bauplanungsrechtlich<br />

abgesichert und berücksichtigt werden. Bei diesem Weg handle es sich um einen<br />

öffentlichen Weg, der auf Privatgrundstück verlaufe, aber aufgrund des Rechtsinstituts der<br />

„Unvordenklichen Verjährung“ der Öffentlichkeit gewidmet und damit öffentlich-rechtlichen<br />

Wegcharakter habe. Auch die Verlegung des Weges müsse mit der <strong>Gemeinde</strong> abgestimmt<br />

und zu Lasten des Antragstellers gehen.<br />

Über eine endgültige Baumöglichkeit könne dann erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens<br />

und der Festlegung entsprechender planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften entschieden werden. Insoweit empfehle die Verwaltung, dem Antrag zuzustimmen<br />

und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.<br />

Ohne weitere Beratung fasst der <strong>Gemeinde</strong>rat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Waldachtal</strong> beschließt, für eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1676,<br />

Tannenweg, einen Bebauungsplan aufzustellen. Grundlage ist der Antrag des Grundstückseigentümers<br />

und die Tatsache, dass die Einleitung des Verfahrens unter der Voraussetzung erfolgt,<br />

dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag – im Hinblick auf die Kostentragung - abgeschlossen<br />

wird. Auf dieser Grundlage wird der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Verwaltung<br />

wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen<br />

und das Notwendige zu veranlassen.

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