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Fürbitten zum 1.Fastensonntag - Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg

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(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Personen<br />

bestellt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und<br />

durch ihre Berufstätigkeit befähigt sind, die nach dieser<br />

Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung<br />

in Schulrecht und Schulorganisation, Beamtenrecht sowie<br />

schulbezogenem Jugend- und Elternrecht besteht aus<br />

einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem<br />

und den Ausbildern sowie gegebenenfalls einem kirchlichen<br />

Beisitzer.<br />

Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung in<br />

Pädagogik und Pädagogischer Psychologie besteht aus<br />

einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem<br />

und den Ausbildern sowie gegebenenfalls einem kirchlichen<br />

Beisitzer.<br />

Der Prüfungsausschuss für die Beurteilung der Dokumentation<br />

einer Unterrichtseinheit mit Präsentation und<br />

das anschließende fachdidaktische Kolloquium besteht<br />

aus einem Vertreter der Abteilung Schulen und Hochschulen<br />

des Erzbischöflichen <strong>Ordinariat</strong>s <strong>Freiburg</strong> oder einem<br />

von ihr Beauftragten als Vorsitzendem und dem Ausbilder.<br />

Der Prüfungsausschuss für eine der beiden Beurteilungen<br />

der Unterrichtspraxis im Fach Katholische Religionslehre<br />

besteht aus einem Vertreter der Abteilung Schulen und<br />

Hochschulen des Erzbischöflichen <strong>Ordinariat</strong>s <strong>Freiburg</strong><br />

als Vorsitzendem und dem Ausbilder.<br />

Der Prüfungsausschuss für die andere Beurteilung der<br />

Unterrichtspraxis besteht aus einem Vertreter der Abteilung<br />

Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen<br />

<strong>Ordinariat</strong>s als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer,<br />

der nicht der eigene Ausbilder ist.<br />

Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.<br />

(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist verantwortlich<br />

für die Einhaltung der Vorschriften und Termine und<br />

ist befugt, selbst zu prüfen.<br />

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer<br />

Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen<br />

gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.<br />

(6) Der Leiter des staatlichen Prüfungsamtes, sein Vertreter<br />

und von ihm bestimmte Mitarbeiter sowie der Ausbildungsleiter,<br />

seine Vertreter sowie von ihm bestimmte<br />

Ausbilder der Prüfungsbewerber seines Seminars sind im<br />

Einvernehmen mit der Abteilung Schulen und Hochschulen<br />

des Erzbischöflichen <strong>Ordinariat</strong>s <strong>Freiburg</strong> berechtigt,<br />

bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches<br />

Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit<br />

gestattet werden. Hierüber entscheidet das kirchliche<br />

Prüfungsamt.<br />

–– 314 ––<br />

§ 16<br />

Niederschriften<br />

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils<br />

eine Niederschrift gefertigt.<br />

Darin sind aufzunehmen:<br />

1. Tag, Ort und Teil der Prüfung,<br />

2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,<br />

3. der Name des Prüfungsteilnehmers,<br />

4. Beginn und Ende der Prüfung und die Themen sowie<br />

der Verlauf des Unterrichts bei der Beurteilung der<br />

Unterrichtspraxis,<br />

5. die Prüfungsnote,<br />

6. gegebenenfalls die Eröffnung des Prüfungsergebnisses<br />

gemäß § 18 Absatz 3 und<br />

7. besondere Vorkommnisse.<br />

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses<br />

unmittelbar im Anschluss an die Prüfung<br />

zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt<br />

zuzuleiten.<br />

§ 17<br />

Art und Umfang der Prüfung<br />

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:<br />

1. die mündliche Prüfung in Schulrecht und Schulorganisation,<br />

Beamtenrecht sowie schulbezogenem<br />

Jugend- und Elternrecht (§ 18),<br />

2. die Beurteilung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit<br />

mit Präsentation (§ 19),<br />

3. die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer<br />

Psychologie (§ 20),<br />

4. die Beurteilungen der Unterrichtspraxis im Ausbildungsfach<br />

Katholische Religionslehre (§ 21),<br />

5. das fachdidaktische Kolloquium in Katholischer Religionslehre<br />

(§ 22),<br />

6. die Beurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule<br />

(§ 13 Abs. 5 und 6).<br />

§ 18<br />

Mündliche Prüfung in Schulrecht und<br />

Schulorganisation, Beamtenrecht sowie<br />

schulbezogenem Jugend- und Elternrecht<br />

(1) Die Prüfung nach § 17 Nr. 1 findet gegen Ende des<br />

ersten oder <strong>zum</strong> Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres<br />

statt. Sie wird in einem etwa 30 Minuten dauern-

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