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Fürbitten zum 1.Fastensonntag - Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg

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22<br />

AMTSBLATT<br />

DER ERZDIÖZESE FREIBURG<br />

<strong>Freiburg</strong> im Breisgau, den 12. August 2008<br />

–– 379 ––<br />

E 1302<br />

Inhalt: Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse des Erzbistums <strong>Freiburg</strong> für die Jahre 2008 und 2009. –– Auflegung des Haushaltsplans des Erzbistums<br />

<strong>Freiburg</strong> für die Jahre 2008 und 2009. –– Schlüsselzuweisungs-Ordnung. –– Richtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne der<br />

Katholischen Kirchengemeinden des Erzbistums <strong>Freiburg</strong> für die Jahre 2008 und 2009 (Haushaltsrichtlinien 2008 und 2009). –– Haushaltsplan<br />

des Erzbistums <strong>Freiburg</strong> für die Jahre 2008 und 2009 (Bestellung). –– 42. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel. ––<br />

Seminar: Ruhestand annehmen – gestalten – leben.<br />

Nr. 334<br />

A Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse des<br />

Erzbistums <strong>Freiburg</strong> für die Jahre 2008<br />

und 2009<br />

A.1 Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung<br />

der Erzdiözese <strong>Freiburg</strong> für<br />

die Jahre 2008 und 2009<br />

Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese <strong>Freiburg</strong> hat<br />

am 15. Dezember 2007 folgende Haushalts- und Steuerbeschlüsse<br />

gefasst:<br />

§ 1<br />

Haushaltsvolumen<br />

Der Haushaltsplan des Erzbistums <strong>Freiburg</strong> für die Haushaltsjahre<br />

2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben<br />

für das Haushaltsjahr 2008 auf 472.300.000 € und<br />

für das Haushaltsjahr 2009 auf 475.300.000 €<br />

festgestellt.<br />

§ 2<br />

Steuersatz<br />

Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag<br />

zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird für die<br />

Kalenderjahre 2008 und 2009 auf 8 % der Bemessungsgrundlage,<br />

mindestens jedoch<br />

festgesetzt.<br />

Erlasse des <strong>Ordinariat</strong>es<br />

3,60 €/jährlich,<br />

0,90 €/vierteljährlich,<br />

0,30 €/monatlich,<br />

0,07 €/wöchentlich,<br />

0,01 €/täglich<br />

Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer<br />

festzusetzen oder Lohnsteuer zu erheben ist.<br />

Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der<br />

Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung<br />

der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b<br />

Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung<br />

beträgt der ermäßigte Steuersatz nach<br />

Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom 17. November 2006 (Bundessteuerblatt<br />

2006, Teil I, S. 716) 6,5 % der pauschalen<br />

Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des<br />

Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember<br />

2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76) 6,5 % der<br />

als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.<br />

§ 3<br />

Kirchensteuerverteilung<br />

(1) Das Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer<br />

wird von der Bistumskasse des Erzbistums <strong>Freiburg</strong> verwaltet<br />

und in den Jahren 2008 und 2009 in der Weise aufgeteilt,<br />

dass auf das Erzbistum 55 % und auf die Gesamtheit<br />

der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden<br />

45 % entfallen.<br />

(2) Der Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden<br />

am Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer<br />

wird wie folgt unterteilt:<br />

a) 37 % des Aufkommens als Anteil der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden<br />

an der einheitlichen<br />

Kirchensteuer (HHGl. 9710 und 9730) zur Verteilung<br />

gemäß der Schlüsselzuweisungs-Ordnung 2008<br />

und 2009 sowie zur zentralen Finanzierung örtlicher<br />

Zwecke; die Punktequote wird für 2008 und 2009 auf<br />

je 480,00 € festgesetzt.<br />

b) 8 % des Aufkommens als Ausgleichstockzuweisungen<br />

zur Deckung von Haushaltsfehlbeträgen sowie<br />

zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben<br />

(HHGl. 9720).

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