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miliz - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 10informationFür Berufssoldaten des Ruhestandes kann alsDisziplinarstrafe• der Verweis,• die Geldstrafe und• der Verlust aller aus dem Dienstverhältnisfließenden Rechte und Ansprücheverfügt werden.Während eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1lit. a oder b WG 2001 oder bei unmittelbarerVorbereitung eines solchen Einsatzes kommendie Disziplinarstrafen• der Verweis,• die Geldbuße,• das Ausgangsverbot,• die Disziplinarhaft,• der Disziplinararrest und• die Unfähigkeit zur Beförderung und dieDegradierungfür alle Soldaten in betracht.In einem Einsatz kommt nur das Kommandantenverfahrenin Betracht, es kann dabei vonden friedensmäßigen Verfahrensbestimmungenabgewichen werden.Zur Überprüfung des Disziplinarverfahrens imEinsatz auf Antrag des Bestraften sind durchden Bundesminister für LandesverteidigungEinsatzstraforgane bestellt.Beurteilung vonVergehenBeim Verfahren ist zu beurteilen, ob einschlicht fehlerhaftes Verhalten vorliegt, welchesnicht disziplinär zu ahnden ist, oder obbereits ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhaltengegeben ist.Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufGrund der jeweiligen Täterpersönlichkeit undim Hinblick auf die äußeren Begleiterscheinungendes jeweiligen Fehlverhaltens die Verhängungeiner Disziplinarstrafe erforderlich ist.Sowohl im Disziplinarrecht der „zivilen“ Beamtenals auch im Disziplinarrecht für Soldatengilt der Schuldgrundsatz – nur schuldhaftesHandeln kann Gegenstand einer disziplinärenAhndung sein. Schuldhaft handelt, wer seinePflichten wie Tun oder Unterlassen entwedervorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Es ist dahervon der jeweiligen Disziplinarbehördenachzuweisen, dass der jeweils Beschuldigtezumindest unter Außerachtlassung der gebotenenund zumutbaren Sorgfalt gegen die ihmauferlegten Pflichten verstoßen hat.Die Schuldform wie der Grad des Verschuldensist für die Schwere der Pflichtverletzung unddamit für die Bemessung der Strafe relevant.Keinesfalls reicht es aus, bereits allein aus derTatsache eines aufgetretenen Fehlers auf eineschuldhafte Vorgangsweise des Betreffendenzu schließen.FührungsblattJede rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe,welche auf Grundlage des Heeresdisziplinargesetzes2002 verhängt wurde, wird in einemFührungsblatt des Soldaten festgehalten. Esist durch die Disziplinarbehörde anzulegen,welche in letzter Instanz rechtskräftig entschiedenhat, unabhängig davon, ob das Disziplinarverfahrenschriftlich oder mündlichdurchgeführt wurde.Gerade wenn eine Disziplinarverfügung oderDisziplinarerkenntnis mündlich erlassen wurde,ist es besonders wichtig, dass das Führungsblattrichtig und vollständig ausgefülltwird, da es nach Abschluss des Verfahrens inder Regel die einzige schriftliche Aufzeichnungdarüber darstellt.Das Führungsblatt ist erst anzulegen, wenneine verhängte Disziplinarstrafe in Rechtskrafterwachsen ist, das heißt, wenn die Einbringungeines ordentlichen Rechtsmittels wie Einspruchoder Berufung nicht mehr möglich ist.Seit 1. Juli 2003 sind alle Führungsblätter andie Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesenmit einem entsprechenden Formblatt vorzulegen.Diese Maßnahme dient primär derstatistischen Erfassung der im <strong>Bundesheer</strong> gegenSoldaten durchgeführte Disziplinarverfahren.Damit ist es auch möglich, auftretendeFehler zu erkennen und diese durch geeigneteSchritte wie zum Beispiel durch Schulungenund Kurse der Straforgane abzustellen.FührungsbuchBei Vorliegen eines Führungsblattes ist einFührungsbuch anzulegen, wobei zu beachtenist, dass ein gemeinsames Führungsbuch fürUnteroffiziere, Chargen und Rekruten durchden Einheitskommandanten und getrennt davonein Führungsbuch für Offiziere vom Disziplinarvorgesetztenanzulegen ist.Die Ablage der Führungsblätter im Führungsbuchhat alphabetisch zu erfolgen, nachdemdie Blätter im Inhaltsverzeichnis chronologischaufsteigend mit Führungsblattnummer erfasstwurden. Dem Führungsblatt sind alle vorhandenenUnterlagen des Verfahrens beizuschließen.Das Führungsbuch ist in einem versperrbarenBehältnis aufzubewahren, um einen unbefugtenZugriff zu verhindern.Führungsblätter sind ein Jahr ab Rechtskraftbei Schuldspruch ohne Strafe, Verweis oderGeldbuße oder drei Jahre nach Rechtskraft beiAusgangsverbot und Geldstrafe zu vernichten.Bei den Disziplinarstrafen Degradierung undEntlassung wird das Führungsblatt nie vernichtet.Ein Führungsblatt darf in jedem Fallerst dann vernichtet werden, wenn die verhängteDisziplinarstrafe vollständig vollstrecktwurde. Dann ist das entsprechende Führungsblattaus dem Inhaltsverzeichnis leserlich zustreichen.ADir Alfred Proksch, DiszBW10MILIZ info 2/2006

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