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miliz - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 17informationPersonen imAusbildungsdienstRechtsgrundlagenMit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauenim <strong>Bundesheer</strong> (GAFB) wurde mit Wirkungvom 1. Jänner 1998 das <strong>Bundesheer</strong> für militärischeDienstleistungen von Soldatinnengrundsätzlich geöffnet.Neben der verfassungsrechtlichen Verankerungdes Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeitsämtlicher militärischer Dienstleistungenvon Frauen wurde für diese Personengruppeauf einfachgesetzlicher Ebene durch Ergänzungder entsprechenden wehrrechtlichen Bestimmungender so genannte „Ausbildungsdienst“in der Dauer von zwölf Monaten als eigenständige- vom Präsenzdienst unabhängige- Wehrdienstleistung zur Erlangung derVoraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahnals Berufssoldatin neu geschaffen.Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2005 der bishernur Frauen zugängliche Ausbildungsdienstauch wehrpflichtigen Männern auf freiwilligerBasis zugänglich gemacht.AuswirkungDies bedeutet: Frauen und Wehrpflichtige könnenauf Grund freiwilliger Meldung nach denjeweiligen militärischen Erfordernissen einenAusbildungsdienst in der Dauer von insgesamtzwölf Monaten leisten.Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessendarf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstesmit schriftlicher Zustimmung der Betroffenenum bis zu sechs Monate verfügtwerden. Die Höchstdauer des Ausbildungsdiensteskann somit achtzehn Monate betragen(§ 37 Wehrgesetz 2001).In den Ausbildungsdienst können nur österreichischeStaatsbürgerinnen und Staatsbürgeraufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahrvollendet haben. Personen, die erstdas siebzehnte Lebensjahr vollendet haben,dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung desgesetzlichen Vertreters zum Ausbildungsdiensteinberufen werden.Das Höchstalter für die Heranziehung zumAusbildungsdienst ist mit der Vollendung desfünfzigsten Lebensjahres begrenzt.Für Männer wird die Zeit des geleisteten Ausbildungsdienstesauf die Verpflichtung zur Leistungdes Grundwehrdienstes angerechnet.Wehrpflichtige können sich vor, während undnach dem Grundwehrdienst für den Ausbildungsdienstmelden.Für Wehrpflichtige, die während der Leistungdes Grundwehrdienstes zum Ausbildungsdiensteinberufen werden, gilt, dass sie mitdem Tag der Einberufung zum Ausbildungsdienstaus dem Grundwehrdienst entlassensind und dass die Dauer des bis dahin geleistetenGrundwehrdienstes auf die Gesamtdauerdes Ausbildungsdienstes angerechnet wird.Weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagendes Ausbildungsdienstes können Sie demBeitrag über „Wehrrechtsänderungen ab 1. Juli2005“, der in der Zeitschrift Miliz Info, Nr.4/2005 erschienen ist, entnehmen.ZielsetzungZiel der Schaffung des Ausbildungsdienstes fürFrauen und Wehrpflichtige ist es, die Rahmenbedingungenfür die Gewinnung des erforderlichenPersonals für das <strong>Bundesheer</strong> zu verbessern.Leitgedanke dabei ist, auf Basis einer freiwilligenMeldung Interessenten für eine über dieDauer des Grundwehrdienstes hinausgehendelängere Verpflichtung zu gewinnen und diesemPersonenkreis als Anreiz eine verbesserteBezahlung bereits vom ersten Tag des Wehrdienstesan zu bieten.Diese verbesserte Bezahlung soll den Ausbildungsdienstvom Grundwehrdienst unterscheiden,weshalb die Leistung eines Ausbildungsdienstesnur für jene Bereiche vorzusehen ist, beiwelchen das <strong>Bundesheer</strong> einen entscheidendenPersonalgewinnungsbedarf hat und das erforderlichePersonal auf andere Weise nicht in entsprechenderAnzahl gewonnen werden kann.Fortsetzung Seite 18!MILIZ info 2/2006 17

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