MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 16informationSchutzmaßnahmenIm Vergleich zum zivilen Bereich ist die Planung präventiverMaßnahmen für Strahlenalarm im Bereichdes <strong>Bundesheer</strong>es aus mehrfacher Sicht einfacher:• Jeder Soldat ist im ABC-Selbstschutz ausgebildet,alle Heeresangehörigen verfügen über Individualschutzausrüstung.Die hierarchische Führungsstrukturdes <strong>Bundesheer</strong>es ermöglicht die rascheUmsetzung von anlassbezogenen Anordnungen.• Im Bereich der Truppen-ABC-Abwehr sind ausgebildeteSpürtrupps mit moderner Ausrüstung aufden Ebenen Einheit und kleiner Verband verfügbar.Zusätzlich ist in jeder Führungsebene ab der Einheitaufwärts qualifiziertes ABC-Fachpersonal für dieBeratung der Kommandanten eingeteilt.• Schwerpunktaufgaben können durch die ABC-Abwehrtruppe,derzeit bestehend aus sechs ABC-Abwehrzügenund drei ABC-Abwehrkompanien,wahrgenommen werden.• Das <strong>Bundesheer</strong> verfügt über ein elektronischunterstütztes ABC-Informationssystem, das vomFührungsstab des BMLV abwärts durchgängig denerforderlichen raschen Informationsfluss gewährleistet.Eine der wesentlichen Schnittstellen in diesemSystem ist die Melde- und Auswertezentrale beimMilitärkommando. Diese Einrichtung erstellt dieGrundlagen für die erforderlichen Entscheidungendes Militärkommandanten.Basierend auf dieser Grundstruktur ist es möglich,sowohl den Schutz der Heeresangehörigen, als auchUnterstützungsleistungen für die zivilen Behörden imWege der Assistenz zu gewährleisten.Die Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung und somitauch für die Heeresangehörigen sind so auszurichten,dass die zusätzliche Strahlenbelastung 1 mSv/anicht übersteigt. Dies kann vor allem durch Ausgangsbeschränkungenoder Ausgangsvorbote in den beidenersten Phasen der Katastrophe erreicht werden.Beispiel: Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer einesMenschen im Freien beträgt etwa 4,8 Stunden proTag, die restliche Zeit verbringt er in einem Gebäudemit einem gewissen Abschirmungsfaktor, der denSchutzwert bestimmt. Der Schutzwert ist ein Maß fürdie Reduktion der radioaktiven Strahlung, die beimDurchdringen fester Materie, beispielsweise einer Gebäudeaußenwand,eintritt (Abschirmung!).Ohne Änderung der Lebensgewohnheiten reduziertsich daher die Strahlenbelastung im Vergleich zu einemMenschen, der sich vierundzwanzig Stunden ungeschütztim Freien aufhält, um neunundsiebzig Prozent.Bei Einhaltung von Ausgangsbeschränkungen undAusgangsverboten kann die Belastung weiter reduziertwerden. Die Belastung wird verringert um• etwa siebenundneunzig Prozent bei Verbleiben imHaus und fünfzehn Minuten Aufenthalt im Freien,zum Beispiel zum Einkauf, und• mehr als achtundneunzig Prozent bei ständigemVerbleiben im Haus.Je höher der Schutzwert eines Gebäudes ist, umsoeffizienter sind diese Ausgangsbeschränkungen. Ineiner Studie des Austrian Research Centers Seibersdorfwird der durchschnittliche Schutzwert der Gebäudestrukturin Wien mit 80 angegeben. Derdurchschnittliche Schutzwert eines Einfamilienhausesin Ziegelbauweise liegt im Erdgeschoss etwa bei30 bis 40. Der Zivilschutzverband propagiert in seinenEmpfehlungen für das Verhalten bei Strahlenalarmdie sogenannte „Sicherheitswohnung“ undnicht mehr den Schutzraum.Für die Beurteilung des Schutzwertes von Objektengibt es Näherungsrechnungen, die das MilKdoNiederösterreich für alle militärischen Objekte durchgeführthat. Damit ist es möglich, ständig die erforderlichenSchutzmaßnahmen angepasst an die aktuelleVerstrahlungslage anzuordnen. Umgekehrtkann auch für die gesamte Kasernbelegschaft annähernddie tatsächliche Dosisaufnahme pro Tag ermitteltwerden.Diese Maßnahmen vermitteln den Heeresangehörigeneine gewisse Sicherheit und sind somit geeignet,Panikreaktionen zu vermeiden.Der Aufbau der vorbereiteten Maßnahmen im Strahlenalarmplanist stufenweise strukturiert und umfasst:• Merkblatt für das persönliche Verhalten imAnlassfall.Dieses bietet Verhaltensregeln für die Bedienstetenund ihre Familienangehörigen.• Checkliste für alle Dienste vom Tag.Diese beschreibt in kürzester Form die notwendigenSofortmaßnahmen bei Strahlenalarm, die auchein Nichtfachmann umsetzen kann.• Strahlenalarmplan der jeweiligen Kaserne.Dieser ist als „Kasernordnung unter besonderen Bedingungen“zu verstehen und regelt das Verhaltender Soldaten am Standort und umfasst Einschränkungender Ausbildung, Ausgangsbeschränkungen,Hygienemaßnahmen, Maßnahmen für sensibleEinrichtungen wie Krankenrevier, Küche etc. Darüberhinaus ist der Einsatz von ABC-Fachpersonal imregionalen Bereich vorgeplant.• Strahlenalarmplan des Militärkommandos für dengesamten Befehlsbereich.Dieser ist mit dem Strahlenalarmplan der jeweiligenLandesregierung abgestimmt und umfasst dasGesamtkonzept aller Maßnahmen einschließlichvorgeplanter Unterstützungsleistungen als Assistenzfür die zivilen Behörden.ZusammenfassungDer Schutz der Heeresangehörigen in allen militärischenLiegenschaften ist eine der vielfältigen Aufgabendes Militärkommandos.Die Erstellung und Umsetzung entsprechenderStrahlenalarmpläne erfolgt nach dem gleichen Schema,wie die Planung von Präventivmaßnahmengegenüber anderen Gefahrenmomenten.Der Erfolg der vorbereiteten Maßnahmen hängt jedochbesonders in diesem Fall von objektiver und flächendeckenderInformation aller potentiell betroffenenPersonen ab.Nur aus dem Zusammenspiel von Selbsthilfe und organisierterHilfe sowie dem daraus resultierendenzielgerichteten Handeln sind auch die Folgen einergroßflächigen radioaktiven Kontamination auf einvertretbares Minimum reduzierbar. Dies trifft für denmilitärischen und zivilen Bereich gleichermaßen zu.Gesundheitliche, ökologische und ökonomische Folgenfür die Bevölkerung im Gesamten können jedochtrotz bester Planung nicht verhindert werden.Obstlt Franz Schmidinger, S3/MilKdoNÖAbsolvent des wissenschaftlichen Fachlehrganges fürKatastrophenmanagement und Umweltgefahren.16MILIZ info 2/2006
MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 17informationPersonen imAusbildungsdienstRechtsgrundlagenMit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauenim <strong>Bundesheer</strong> (GAFB) wurde mit Wirkungvom 1. Jänner 1998 das <strong>Bundesheer</strong> für militärischeDienstleistungen von Soldatinnengrundsätzlich geöffnet.Neben der verfassungsrechtlichen Verankerungdes Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeitsämtlicher militärischer Dienstleistungenvon Frauen wurde für diese Personengruppeauf einfachgesetzlicher Ebene durch Ergänzungder entsprechenden wehrrechtlichen Bestimmungender so genannte „Ausbildungsdienst“in der Dauer von zwölf Monaten als eigenständige- vom Präsenzdienst unabhängige- Wehrdienstleistung zur Erlangung derVoraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahnals Berufssoldatin neu geschaffen.Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2005 der bishernur Frauen zugängliche Ausbildungsdienstauch wehrpflichtigen Männern auf freiwilligerBasis zugänglich gemacht.AuswirkungDies bedeutet: Frauen und Wehrpflichtige könnenauf Grund freiwilliger Meldung nach denjeweiligen militärischen Erfordernissen einenAusbildungsdienst in der Dauer von insgesamtzwölf Monaten leisten.Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessendarf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstesmit schriftlicher Zustimmung der Betroffenenum bis zu sechs Monate verfügtwerden. Die Höchstdauer des Ausbildungsdiensteskann somit achtzehn Monate betragen(§ 37 Wehrgesetz 2001).In den Ausbildungsdienst können nur österreichischeStaatsbürgerinnen und Staatsbürgeraufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahrvollendet haben. Personen, die erstdas siebzehnte Lebensjahr vollendet haben,dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung desgesetzlichen Vertreters zum Ausbildungsdiensteinberufen werden.Das Höchstalter für die Heranziehung zumAusbildungsdienst ist mit der Vollendung desfünfzigsten Lebensjahres begrenzt.Für Männer wird die Zeit des geleisteten Ausbildungsdienstesauf die Verpflichtung zur Leistungdes Grundwehrdienstes angerechnet.Wehrpflichtige können sich vor, während undnach dem Grundwehrdienst für den Ausbildungsdienstmelden.Für Wehrpflichtige, die während der Leistungdes Grundwehrdienstes zum Ausbildungsdiensteinberufen werden, gilt, dass sie mitdem Tag der Einberufung zum Ausbildungsdienstaus dem Grundwehrdienst entlassensind und dass die Dauer des bis dahin geleistetenGrundwehrdienstes auf die Gesamtdauerdes Ausbildungsdienstes angerechnet wird.Weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagendes Ausbildungsdienstes können Sie demBeitrag über „Wehrrechtsänderungen ab 1. Juli2005“, der in der Zeitschrift Miliz Info, Nr.4/2005 erschienen ist, entnehmen.ZielsetzungZiel der Schaffung des Ausbildungsdienstes fürFrauen und Wehrpflichtige ist es, die Rahmenbedingungenfür die Gewinnung des erforderlichenPersonals für das <strong>Bundesheer</strong> zu verbessern.Leitgedanke dabei ist, auf Basis einer freiwilligenMeldung Interessenten für eine über dieDauer des Grundwehrdienstes hinausgehendelängere Verpflichtung zu gewinnen und diesemPersonenkreis als Anreiz eine verbesserteBezahlung bereits vom ersten Tag des Wehrdienstesan zu bieten.Diese verbesserte Bezahlung soll den Ausbildungsdienstvom Grundwehrdienst unterscheiden,weshalb die Leistung eines Ausbildungsdienstesnur für jene Bereiche vorzusehen ist, beiwelchen das <strong>Bundesheer</strong> einen entscheidendenPersonalgewinnungsbedarf hat und das erforderlichePersonal auf andere Weise nicht in entsprechenderAnzahl gewonnen werden kann.Fortsetzung Seite 18!MILIZ info 2/2006 17