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miliz - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 13informationDer Strahlenalarmplanim Militärkommando.ÜberblickDie Thematik der atomaren Bedrohung und desStrahlenschutzes hat aus militärischer und gesellschaftspolitischerSicht eine langjährige Entwicklunghinter sich, die sich naturgemäß von den jeweiligenpolitischen und strategischen Rahmenbedingungenund dem damit verbundenen Bedrohungsszenarioableitet.Während in der Zeit des Kalten Krieges und dem paralleleinher laufenden atomaren Wettrüsten dieAngst vor einem Atomkrieg dominierte, hat im Laufder Zeit das vorhandene Gefährdungspotential imBereich der industriellen Nutzung der Kernkraft dieOberhand beim Bedrohungsempfinden der Bevölkerunggewonnen.Dieses „moderne Gefahrenpotential“ ist darüber hinausauch zum politischen Thema geworden, besondersvor dem Hintergrund der Kernkraftwerkskatastrophein Tschernobyl. Die Entwicklung desStrahlenschutzes im Österreichischen <strong>Bundesheer</strong> leitetsich von der Entwicklung der allgemeinen Rahmenbedingungenund dem jeweils aktuellen Bedrohungspotentialab.Bei der Abhandlung der Thematik Strahlenschutzaus Sicht des Militärkommandos sind vorwiegendnachstehende Themenkreise zu beleuchten:• Bedrohungsbild;• Gesetzliche Rahmenbedingungen;• Gefährdung der Bevölkerung;• Gesellschaftspolitische Komponente;• Präventivmaßnahmen und Strahlenalarmplan.Abgeleitet davon erörtert der Beitrag die Notwendigkeitenfür den Schutz der Heeresangehörigen undweist auf die Schnittstellen zum zivilen Bereich hin.Die sonstigen Verpflichtungen nach dem Strahlenschutzgesetzim Zusammenhang mit Bewilligungsverfahrenbetreffend Umgang mit radioaktivenQuellen werden nicht angesprochen.BedrohungsbildDas moderne Bedrohungsbild basiert vorwiegendauf der Annahme der möglichen Freisetzung radioaktiverStoffe durch Industrieunfälle sowie durch diemissbräuchliche Verwendung radioaktiver Isotope,vor allem als Mittel des Terrors.Als mögliche Kontaminationsursachen können angeführtwerden:• Unfälle bei Transport oder Manipulation mit radioaktivemMaterial;• Unfälle in industriellen, medizinischen oder wissenschaftlichenEinrichtungen;• Einsatz von radioaktiven Substanzen durch Terroristenoder politisch/religiös/ethnisch motiviertenTätergruppen;• illegaler Handel mit radioaktiven Substanzen;• illegale Entsorgung radioaktiven Materials;• Absturz von Satelliten mit radioaktivem Inventar(Kleinstreaktoren);• Störfälle in Kernkraftwerken (KKW) oder inWiederaufbereitungsanlagen (WAA) sowie inZwischenlagern für Kernbrennelemente im Grenzbereichzu Österreich;• Maximalunfall („Super-GAU“) in ausländischenKKW oder WAA;• Freisetzung von radioaktiven Materialien nach Unfällenmit Atomwaffen;• Militärischer Einsatz atomarer Waffen im Auslandmit Abdrift des radioaktiven Niederschlages (RN)nach Österreich.Als Grundlage für die Erstellung von entsprechendenAlarmplänen ist jenes Szenario heranzuziehen, dasauf Grund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der zuerwartenden Folgen das höchste Risiko darstellt.Als Planungsgrundlage für den Strahlenalarmplanmuss daher ein Maximalunfall in einem grenznahenKKW dienen. Die Auswirkungen einer Kernwaffendetonationauf österreichischem Staatsgebiet wäreneine nationale Katastrophe, deren Bewältigung in einemAlarmplan nicht fassbar ist.GesetzlicheRahmenbedingungenDie gesetzlichen Vorgaben des Strahlenschutzes(StrSchG; StrSchVO; Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz)regeln die „Maßnahmen zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit von Menschen einschließlichihrer Nachkommenschaft vor Schädendurch ionisierende Strahlen“ und unterscheiden nichtzwischen Zivilpersonen und Soldaten.Die gesetzlichen Vorgaben des Strahlenschutzes geltengrundsätzlich für alle Einsätze des <strong>Bundesheer</strong>esim In- und Ausland.Anlassbezogene Änderungen der Strahlenschutzbestimmungenfür militärische Kräfte wie zum BeispielÄnderung der zulässigen maximalen Strahlenbelastungin einem Assistenzeinsatz, einem humanitärenEinsatz im Ausland (§ 2 Abs.1 lit.b, c, oder lit.d WG2001) oder einem Kampfeinsatz (§ 2 Abs.1 lit.a oderlit.d WG 2001), bedürfen einer gesonderten Regelungund werden nur im Anlassfall im Wege zivilerNotverordnungen, einer militärstrategischen Weisungoder einer Entsendeweisung für den Auslandseinsatzgetroffen.Die Militärkommandanten sind gemäß dem StrSchGmit den Maßnahmen des Strahlenschutzes betraut.Die Zuordnung der Kompetenz für die Erstellung vonStrahlenalarmplänen folgt der gesetzlichen Regelungund liegt somit in der territorialen VerantwortlichkeitFortsetzung Seite 14!MILIZ info 2/2006 13

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