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miliz - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 20rechtHaarschnittIm folgenden Beitrag werden die Haarschnittbestimmungen für Soldaten in Erinnerunggerufen und Fragen der Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Unterschiedenbehandelt.Die aktuellen Verhaltensregeln für Soldaten sehen vor,dass deren Auftreten in der Öffentlichkeit dem kulturellallgemein vorherrschenden und gesellschaftlichanerkannten Erscheinungsbild von Mann und Frauentsprechen soll. Wenn es erforderlich ist, werden geschlechtsspezifischeUnterschiede berücksichtigt.Betreffend den Haarschnitt von Soldaten wird bestimmt,dass aus Gründen des ordentlichen und einheitlichenmilitärischen Erscheinungsbildes, welchesdem Ansehen des <strong>Bundesheer</strong>es entspricht, alle Soldatendie Haare sauber und gepflegt zu tragen haben.HaarschnittDer militärische Haarschnitt wird wie folgt definiert:Die Haupthaare der Soldaten haben derart geschnittenzu sein, dass der ordnungsgemäße Sitz derKopfbedeckung gewährleistet ist und keine EigenoderFremdgefährdung eintritt.Ausgefallene Haargestaltung wie zum Beispiel Teilrasurender Kopfhaut, Einflechten von Kunsthaar inklusiveFarbtönungen, die nicht einer natürlichen Haarfärbungentsprechen, sind untersagt. Die Haupthaaremännlicher Soldaten haben derart geschnitten zusein, dass sie bei aufrechter Kopfhaltung den Hemdkragennicht berühren und die Ohren sowie die Stirnnicht durch überhängende Haare bedecken.Abweichend davon kann im Sinne der allgemeinenRegel für das Auftreten der Soldaten in der Öffentlichkeitder Haarschnitt weiblicher Soldaten vondem der männlichen Soldaten unterschiedlich gestaltetsein, sofern durch Haarschnitt oder Trageweiseder Haare auch hier der ordnungsgemäße Sitzder Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen-oder Fremdgefährdung eintritt.Im Ergebnis ist Soldatinnen daher das Tragen vonlangen Haaren erlaubt, sofern die Einhaltung dervorher erwähnten Bedingungen betreffend den Sitzder Kopfbedeckung oder die Vermeidung von Gefährdungensichergestellt ist.Für Soldaten, welche eine Truppen- oder Kaderübung,freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienstleisten, sowie für Wehrpflichtige des Milizstandes,welche an einer Freiwilligen Milizarbeit mitwirken,gelten die Bestimmungen des militärischenHaarschnittes nicht, das heißt, dass während dieserkurzzeitigen Präsenzdienste oder während der FreiwilligenMilizarbeit die unbedingte Herstellung der militärischenHaartracht nicht notwendig ist.Bei der Vorbereitung auf einen Einsatz und im Einsatzselbst ist jedoch grundsätzlich zum Zwecke eineseinwandfreien Sitzes der Schutzmaske die Herstellungdes vorgeschriebenen militärischen Haarschnitteszu befehlen.GrundlagenAus rechtlicher Sicht erscheint es unter Bedachtnahmeauf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonventiongrundsätzlich gerechtfertigt, aus Gründender Hygiene und zum Schutz vor Arbeitsunfälleneinen militärischen Kurzhaarschnitt anzuordnen.In diesem Zusammenhang ist jedoch darüber hinauszu prüfen, ob die für weibliche und männliche Soldatenunterschiedliche Regelung betreffend die Längeder Haupthaare im Sinne des Gleichheitssatzessachlich gerechtfertigt ist.Nach Art. 2 des Staatsgrundgesetzes und Art. 7 desBundes-Verfassungsgesetzes sind vor dem Gesetzalle Staatsbürger gleich. Nach der ständigen Rechtsprechungdes Verfassungsgerichtshofes lässt derGleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigteDifferenzierungen zu.Eine derartige Differenzierung ist nur dann sachlichbegründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalenerfolgt. Die Unterschiede müssensich daher im Tatsächlichen ergeben.Betreffend die Regelung des militärischen Haarschnittesbezieht sich die rechtliche Beurteilung unterdem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichgewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes auf die Frage,ob eine differenzierte Behandlung von Männernund Frauen im <strong>Bundesheer</strong> in Bezug auf den Haarschnittsachlich gerechtfertigt ist oder nicht.In historischer und soziologischer Hinsicht ist festzuhalten,dass das gesellschaftliche Erscheinungsbilddes männlichen Soldaten kulturell seit jeher in äu-20MILIZ info 2/2006

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