MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 20rechtHaarschnittIm folgenden Beitrag werden die Haarschnittbestimmungen für Soldaten in Erinnerunggerufen und Fragen der Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Unterschiedenbehandelt.Die aktuellen Verhaltensregeln für Soldaten sehen vor,dass deren Auftreten in der Öffentlichkeit dem kulturellallgemein vorherrschenden und gesellschaftlichanerkannten Erscheinungsbild von Mann und Frauentsprechen soll. Wenn es erforderlich ist, werden geschlechtsspezifischeUnterschiede berücksichtigt.Betreffend den Haarschnitt von Soldaten wird bestimmt,dass aus Gründen des ordentlichen und einheitlichenmilitärischen Erscheinungsbildes, welchesdem Ansehen des <strong>Bundesheer</strong>es entspricht, alle Soldatendie Haare sauber und gepflegt zu tragen haben.HaarschnittDer militärische Haarschnitt wird wie folgt definiert:Die Haupthaare der Soldaten haben derart geschnittenzu sein, dass der ordnungsgemäße Sitz derKopfbedeckung gewährleistet ist und keine EigenoderFremdgefährdung eintritt.Ausgefallene Haargestaltung wie zum Beispiel Teilrasurender Kopfhaut, Einflechten von Kunsthaar inklusiveFarbtönungen, die nicht einer natürlichen Haarfärbungentsprechen, sind untersagt. Die Haupthaaremännlicher Soldaten haben derart geschnitten zusein, dass sie bei aufrechter Kopfhaltung den Hemdkragennicht berühren und die Ohren sowie die Stirnnicht durch überhängende Haare bedecken.Abweichend davon kann im Sinne der allgemeinenRegel für das Auftreten der Soldaten in der Öffentlichkeitder Haarschnitt weiblicher Soldaten vondem der männlichen Soldaten unterschiedlich gestaltetsein, sofern durch Haarschnitt oder Trageweiseder Haare auch hier der ordnungsgemäße Sitzder Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen-oder Fremdgefährdung eintritt.Im Ergebnis ist Soldatinnen daher das Tragen vonlangen Haaren erlaubt, sofern die Einhaltung dervorher erwähnten Bedingungen betreffend den Sitzder Kopfbedeckung oder die Vermeidung von Gefährdungensichergestellt ist.Für Soldaten, welche eine Truppen- oder Kaderübung,freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienstleisten, sowie für Wehrpflichtige des Milizstandes,welche an einer Freiwilligen Milizarbeit mitwirken,gelten die Bestimmungen des militärischenHaarschnittes nicht, das heißt, dass während dieserkurzzeitigen Präsenzdienste oder während der FreiwilligenMilizarbeit die unbedingte Herstellung der militärischenHaartracht nicht notwendig ist.Bei der Vorbereitung auf einen Einsatz und im Einsatzselbst ist jedoch grundsätzlich zum Zwecke eineseinwandfreien Sitzes der Schutzmaske die Herstellungdes vorgeschriebenen militärischen Haarschnitteszu befehlen.GrundlagenAus rechtlicher Sicht erscheint es unter Bedachtnahmeauf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonventiongrundsätzlich gerechtfertigt, aus Gründender Hygiene und zum Schutz vor Arbeitsunfälleneinen militärischen Kurzhaarschnitt anzuordnen.In diesem Zusammenhang ist jedoch darüber hinauszu prüfen, ob die für weibliche und männliche Soldatenunterschiedliche Regelung betreffend die Längeder Haupthaare im Sinne des Gleichheitssatzessachlich gerechtfertigt ist.Nach Art. 2 des Staatsgrundgesetzes und Art. 7 desBundes-Verfassungsgesetzes sind vor dem Gesetzalle Staatsbürger gleich. Nach der ständigen Rechtsprechungdes Verfassungsgerichtshofes lässt derGleichheitsgrundsatz nur sachlich gerechtfertigteDifferenzierungen zu.Eine derartige Differenzierung ist nur dann sachlichbegründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalenerfolgt. Die Unterschiede müssensich daher im Tatsächlichen ergeben.Betreffend die Regelung des militärischen Haarschnittesbezieht sich die rechtliche Beurteilung unterdem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichgewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes auf die Frage,ob eine differenzierte Behandlung von Männernund Frauen im <strong>Bundesheer</strong> in Bezug auf den Haarschnittsachlich gerechtfertigt ist oder nicht.In historischer und soziologischer Hinsicht ist festzuhalten,dass das gesellschaftliche Erscheinungsbilddes männlichen Soldaten kulturell seit jeher in äu-20MILIZ info 2/2006
MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 21ausbildungAusbildung undEinsatzvorbereitungßerlich sichtbaren Verhaltensnormen seinen Niederschlagfindet. Auf Grund dieser Entwicklung und derPraxis in vielen internationalen Streitkräften hat sichdie Idee des Männlich-Soldatischen herausgebildet,welche mit der individuellen Verknüpfung von langerHaartracht und militärischem Professionalismusunvereinbar ist.Die Idee des Weiblich-Soldatischen hingegen wirdkeineswegs nachteilig beeinflusst, wenn der Geschlechtscharakterder Frau, welcher sich in ihremäußeren Erscheinungsbild gegenüber dem Mannezeigt, in der militärischen Lebenswelt aufrecht bleibt.Der Umstand, dass es Männer gibt, die ihre Haarelang tragen und Frauen, die sich die Haare kurzschneiden lassen, ändert nichts daran, dass demüber Jahrhunderte gewachsenen kulturellen Verständnisentsprechend das Tragen von langen Haarenals Identitätsmerkmal des Weiblichen verstandenwird.Vergleich der RegelungenIm nationalen Rechtsvergleich kann zum Beispielauf die Uniformierungsvorschrift der Bundespolizeiverwiesen werden, die ebenfalls eine geschlechtsspezifischeUngleichbehandlung bezüglich der Haarlängenormiert.Hier ist der Haarschnitt so zu wählen, dass bei aufrechterKörperhaltung die Uniform weder verdecktnoch in der Funktion (insbesondere hinsichtlich derAusrüstung) beeinträchtigt wird und dass denGrundsätzen der Eigensicherung entsprochen wird.Für männliche uniformierte Bedienstete der Bundespolizeiist ein Normalhaarschnitt vorgesehen. Weiblicheuniformierte Bedienstete haben, sofern sieLanghaarschnitt tragen, ihr Erscheinungsbild währenddes Dienstes durch „Hochstecken“ der Haareder vorstehenden Regelung anzupassen.Im internationalen Rechtsvergleich unter anderemin Deutschland und Belgien zeigt sich, dass in vergleichbarenVerhaltensbestimmungen für Soldatenbezüglich der Haarlänge ebenfalls eine Differenzierungauf Grund des Geschlechtes vorgesehen ist.FeststellungDie in den Verhaltensregeln für Soldaten differenzierteBehandlung des äußeren Erscheinungsbildesvon männlichen und weiblichen Soldaten ist aufGrund der angeführten Argumente und Vergleichehinreichend sachlich gerechtfertigt und entsprichtsomit dem verfassungsgesetzlich gewährleistetenGleichheitsgrundsatz.Mag. Christoph Ulrich, ELegDie Überleitung der Wehrpflichtigen des Milizstandesin die Zielgliederung des <strong>Bundesheer</strong>es 2010 erfolgtab Mai 2006. In der Folge werden bis zum Jahr2008 Beorderten Waffenübungen zur Überleitungund Konsolidierung der Truppen und Einrichtungendurchgeführt.AufbietungDie Milizkomponente des <strong>Bundesheer</strong>es istbestimmt• zur Auffüllung der Präsenzorganisation auf die Einsatzstärkeim Mobilmachungsfall,• zur Bildung selbständig strukturierter Milizverbändeund -einheiten sowie• zur Bildung von „Expertenstäben“ zum Zwecke desEinbringens spezieller Fachkenntnisse in dasSys tem.Die Aufbietung von Milizkräften für einen Einsatz imInland kann auf Grund von Umfang und Dauer einessolchen Einsatzes oder wegen gleichzeitiger Bindungvon Kräften im Auslandseinsatz notwendig werden.Die Wehrpflichtigen in den Mobanteilen der präsentenKräfte erfüllen entsprechend ihrer Mobfunktionalle Aufgaben in einem Einsatz im Inland, für den dieTruppe, der sie angehören, aufgeboten wurde.Gleiches gilt für die Wehrpflichtigen in den selbständigstrukturierten Miliztruppen, wobei deren Aufgabenvorerst im Einsatzspektrum• zur Aufrechterhaltung der staatlichenSouveränität und• zur Bewältigung von Assistenzen inKatastrophenfällensowie zur Unterstützung der präsenten Kräfte beider Aufbringung des Personalersatzes für Auslandseinsätzezu sehen sind.Ausbildung undEinsatzvorbereitungGemäß Wehrgesetz 2001 zählt die gesamte Ausbildungzur allgemeinen Einsatzvorbereitung.Ab dem Jahr 2008 treten Milizübungen an die Stelleder bisherigen Kader- und Truppenübungen. Siedienen der Heranbildung der Wehrpflichtigen füreine Funktion in der Einsatzorganisation sowie derErhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungenfür den Einsatz.Darüber hinaus können Wehrpflichtige des Milizstandes- auch wenn keine Mobanteile für einen Einsatzaufgeboten wurden - die präsenten Kräfte beider Bewältigung ihrer Präsenzaufgaben und im Auslandseinsatzdurch freiwillige Präsenzdienstleistungenunterstützen.Der Heranziehung zu Milizübungen geht ab demJahr 2008 die „vorbereitende Milizausbildung“ –derzeit noch die auf Kaderfunktionen begrenzte„vorbereitende Kaderausbildung“ – die in der Regelbereits im Grundwehrdienst oder im Ausbildungsdienststattfindet, voraus.Die Beorderten-Waffenübungen für <strong>miliz</strong>übungspflichtigeBeorderte werden weiterhin im Abstandvon ein bis drei Jahren in der Dauer von jeweils zweibis zehn Tagen – je nach Funktion der Einberufenenund nach den Erfordernissen der Truppe –stattfinden.Fortsetzung auf Seite 22!MILIZ info 2/2006 21