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miliz - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_2_2006:MILIZinfo-1/2004-Umbruch 12.09.2007 9:39 Uhr Seite 19informationEine Aufnahme in ein Dienstverhältnis istgrundsätzlich nach Erreichen der jeweiligenAusbildungsziele unmittelbar aus dem Ausbildungsdienstvorgesehen. Berufsoffiziersanwärterwerden nach der Zuweisung eines Studienplatzesan der Theresianischen Militärakademiemit Wirkung vom 1. Oktober des aufden Einrückungstermin folgenden Jahres inein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeitaufgenommen.UnteroffiziersanwärterUnteroffiziersanwärter erreichen im Ausbildungsdienstin der Normlaufbahn die QualifikationTruppenkommandant und stellvertretenderGruppenkommandant und absolvierenauf dieser Führungsebene einen Teil ihrerTruppenpraxis.Eine Aufnahme in ein Dienstverhältnis erfolgtfür Unteroffiziersanwärter zukünftig nach Erreicheneines „Studienplatzes“ an der Heeresunteroffiziersakademie.Die Zuweisung derStudienplätze wird dabei nach einem eigenenAuswahlverfahren vorgenommen.Bis zu dieser verbindlichen Zuweisung einesStudienplatzes ist der Ausbildungsgang desUnteroffiziersanwärters als Person im Ausbildungsdienstbis zur Höchstdauer von achtzehnMonaten zu absolvieren. Sollte mit der Zeitdes Ausbildungsdienstes bis zur Zuweisung einesStudienplatzes nicht das Auslangen zu findensein, ist nach dem Ausbildungsdienst fürdie weitere Ausbildung die Präsenzdienstart„Zeitsoldat“ bis zur Höchstdauer von zehn Monatenvorgesehen.Freiwillige MeldungEine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienstist beim Heerespersonalamt einzubringenund bedarf der Annahme (Annahmebescheid).Dabei ist auch die Eignung der Betroffenenzum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).EignungsprüfungIm Rahmen des Ermittlungsverfahrens zurAnnahme der freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienstist die Eignungsprüfung durchzuführen.Sie dauert grundsätzlich drei Tageund wird beim Prüfzentrum des Heerespersonalamtsin Linz-Ebelsberg durchgeführt.Auf Grund der zukünftigen Aufgaben des<strong>Bundesheer</strong>es ist der Maßstab für die erfolgreicheAbsolvierung der Eignungsprüfung die„Kadereignung“, welche jedenfalls auch diegrundsätzliche Eignung für den Auslandseinsatzumfasst.Die Eignungsprüfung besteht aus der gesundheitlichen,psychologischen und körperlichenÜberprüfung.Das Ergebnis der Eignungsprüfung kannlauten:• geeignet oder• vorübergehend nicht geeignet oder• nicht geeignet.Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffendenPerson nach den abschließendenBeratungen des Prüfteams bekannt zu geben.Hiezu ist bei einer positiven behördlichen Vorabentscheidungein Karriere- und Einplanungsgesprächdurchzuführen.Aufnahme undEinberufungDie freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienstdarf von der Behörde nur dann angenommenwerden, wenn im Rahmen der Eignungsprüfungdie Eignung zum Ausbildungsdienst festgestelltwurde. Darüber hinaus darf eine Annahmeder freiwilligen Meldung nur dann erfolgen,wenn ein kontingentierter freier Platzfür den Ausbildungsdienst vorhanden ist.Es ist dabei der Ausbildungsdienst vor allemfür diejenigen Laufbahnen vorzusehen, welcheden Soldaten in einem befristeten oder unbefristetenDienstverhältnis zum <strong>Bundesheer</strong>zum Ziel haben.Nach der bescheidmäßigen Annahme der freiwilligenMeldung zum Ausbildungsdienst ist dieEinberufung so rasch wie möglich vorzusehen.Eine Einberufung erfolgt immer am Monatsersten.Der tatsächliche Dienstantritt kann beiBedarf abweichend festgelegt werden.Die Einberufung zum Ausbildungsdienst währendder Leistung des Grundwehrdienst bewirktex lege die vorzeitige Entlassung ausdem Grundwehrdienst unmittelbar vor Antrittdes Ausbildungsdienstes.BezügeDie Besoldung, die während eines Ausbildungsdiensteszusteht, können Sie dem Beitragüber „zustehende Bezüge gemäß HGG2001 ab 1. Jänner 2006“, der in der Miliz Info,Nr. 1/2006 erschienen ist, entnehmen.AustrittPersonen im Ausbildungsdienst können ihrenAustritt aus diesem Wehrdienst schriftlichohne Angabe von Gründen bei jener militärischenDienststelle erklären, der sie angehörenoder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind.Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonateswirksam, in dem sie abgegebenwurde. Sie kann spätestens bis zu ihremWirksamwerden bei derselben Dienststelleschriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeiteiner Austrittserklärung gelten Personenim Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesemWehrdienst entlassen.Mag. Christoph Ulrich, ELegMILIZ info 2/2006 19

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