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Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

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5 Das Konzept und die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von denzuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung derGeschäfte ver<strong>an</strong>twortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen. Diese Genehmigungenkönnen delegiert werden, sofern dafür klare Vorgaben erlassen wurden und dieGeschäftsleitung zeitnah über die Entscheidungen informiert wird.6 Soweit nach Einschätzung der in die Arbeitsabläufe eingebundenenOrg<strong>an</strong>isationseinheiten Aktivitäten in einem neuen Produkt oder auf einem neuenMarkt sachgerecht geh<strong>an</strong>dhabt werden können, ist die Anwendung des AT 8 nichterforderlich.7 Vor der Übernahme <strong>an</strong>derer Unternehmen oder Fusionen mit <strong>an</strong>deren Unternehmenhat <strong>das</strong> Institut ein Konzept zu erarbeiten, in dem die wesentlichen strategischen Ziele,die voraussichtlichen wesentlichen Konsequenzen für <strong>das</strong> M<strong>an</strong>agement der Risiken unddie wesentlichen Auswirkungen auf <strong>das</strong> Gesamtrisikoprofil des Institutsbeziehungsweise der Gruppe dargestellt werden. Dies umfasst auch die mittelfristiggepl<strong>an</strong>te Entwicklung der Vermögens-, Fin<strong>an</strong>z- und Ertragslage, die voraussichtlicheHöhe der Risikopositionen, die notwendigen Anpassungen der Risikosteuerungs- und –controllingprozesse und der IT-Systeme sowie die Darstellung wesentlicher rechtlicherKonsequenzen (Bil<strong>an</strong>zrecht, Steuerrecht etc.).AT 9 Outsourcing1 Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein <strong>an</strong>deres Unternehmen mit der Wahrnehmungsolcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Durchführung vonB<strong>an</strong>kgeschäften, Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen oder sonstigen institutstypischenDienstleistungen beauftragt wird, die <strong>an</strong>sonsten vom Institut selbst erbracht würden.2 Das Institut muss auf der Grundlage einer Risiko<strong>an</strong>alyse eigenver<strong>an</strong>twortlichfestlegen, welche Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen unterRisikogesichtspunkten wesentlich sind (wesentliche Auslagerungen). Diemaßgeblichen Org<strong>an</strong>isationseinheiten sind bei der Erstellung der Risiko<strong>an</strong>alyseeinzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist auch die Interne Revision zubeteiligen. Soweit sich wesentliche Änderungen der Risikosituation ergeben, ist dieRisiko<strong>an</strong>alyse <strong>an</strong>zupassen.3 Bei unter Risikogesichtspunkten nicht wesentlichen Auslagerungen sind dieallgemeinen Anforderungen <strong>an</strong> die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorg<strong>an</strong>isationgemäß § 25a Abs. 1 KWG zu beachten.4 Grundsätzlich sind alle Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, sol<strong>an</strong>ge dadurch dieOrdnungsmäßigkeit der Geschäftsorg<strong>an</strong>isation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nichtbeeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation derVer<strong>an</strong>twortung der Geschäftsleitung <strong>an</strong> <strong>das</strong> Auslagerungsunternehmen führen. DieLeitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar. Besondere Maßstäbefür Auslagerungsmaßnahmen können sich ferner aus spezialgesetzlichen Regelungenergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich der Kollektivsteuerung oder beiPf<strong>an</strong>dbriefb<strong>an</strong>ken hinsichtlich der Deckungsregisterführung und derDeckungsrechnung.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 15 von 35

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