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Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

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AT 1 Vorbemerkung1 Dieses Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 desKreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für dieAusgestaltung des Risikom<strong>an</strong>agements der Institute vor. Es präzisiert ferner dieAnforderungen des § 25a Abs. 1a und Abs. 2 KWG (Risikom<strong>an</strong>agement aufGruppenebene, Outsourcing). Ein <strong>an</strong>gemessenes und wirksames Risikom<strong>an</strong>agementumfasst unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegungvon Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren. Die internenKontrollverfahren bestehen aus dem internen Kontrollsystem und der InternenRevision. Das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere- Regelungen zur Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation und- Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowieKommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und-controllingprozesse).Das Risikom<strong>an</strong>agement schafft eine Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung derÜberwachungsfunktionen des Aufsichtsorg<strong>an</strong>s und beinhaltet deshalb auch dessen<strong>an</strong>gemessene Einbindung.2 Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Umsetzung der Art.22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG (B<strong>an</strong>kenrichtlinie) vor. D<strong>an</strong>ach sind von denInstituten <strong>an</strong>gemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse („RobustGovern<strong>an</strong>ce Arr<strong>an</strong>gements“) sowie Strategien und Prozesse einzurichten, diegewährleisten, <strong>das</strong>s genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichenRisiken vorh<strong>an</strong>den ist (Interner Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit -„Internal Capital Adequacy Assessment Process“). Die Qualität dieser Prozesse ist vonder Aufsicht gemäß Art. 124 der B<strong>an</strong>kenrichtlinie im Rahmen des b<strong>an</strong>kaufsichtlichenÜberwachungsprozesses regelmäßig zu beurteilen („Supervisory Review <strong>an</strong>d EvaluationProcess“). Das Rundschreiben ist daher unter Berücksichtigung des Prinzips derdoppelten Proportionalität der Regelungsrahmen für die qualitative Aufsicht inDeutschl<strong>an</strong>d („Supervisory Review Process“). Im Hinblick auf die Methoden zurBerechnung der aufsichtsrechtlich erforderlichen Eigenmittel der B<strong>an</strong>kenrichtlinie sinddie Anforderungen des Rundschreibens insofern neutral konzipiert, als sie unabhängigvon der gewählten Methode eingehalten werden können.3 Durch <strong>das</strong> Rundschreiben wird zudem über § 33 Abs. 1 des Gesetzes über denWertpapierh<strong>an</strong>del (WpHG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 KWG Art. 13 der Richtlinie2004/39/EG (Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinie) umgesetzt, soweit diese auf Kreditinstitute undFin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute gleichermaßen Anwendung findet. Dies betrifft dieallgemeinen org<strong>an</strong>isatorischen Anforderungen gemäß Art. 5, die Anforderungen <strong>an</strong> <strong>das</strong>Risikom<strong>an</strong>agement und die Interne Revision gemäß Art. 7 und 8, die Anforderungenzur Geschäftsleiterver<strong>an</strong>twortung gemäß Art. 9 sowie <strong>an</strong> Auslagerungen gemäß Art. 13und 14 der Richtlinie 2006/73/EG (Durchführungsrichtlinie zur Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinie).Diese Anforderungen dienen der Verwirklichung des Ziels der Fin<strong>an</strong>zmarktrichtlinie, dieFin<strong>an</strong>zmärkte in der Europäischen Union im Interesse des grenzüberschreitendenFin<strong>an</strong>zdienstleistungsverkehrs und einheitlicher Grundlagen für den Anlegerschutz zuharmonisieren.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 3 von 35

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