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Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

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BT 2 Besondere Anforderungen <strong>an</strong> die Ausgestaltung der Internen RevisionBT 2.1 Aufgaben der Internen Revision1 Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision hat sich auf der Grundlage einesrisikoorientierten Prüfungs<strong>an</strong>satzes grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse desInstituts zu erstrecken.2 Die Interne Revision hat unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidungvon Interessenkonflikten bei wesentlichen Projekten begleitend tätig zu sein.3 Im Fall wesentlicher Auslagerungen auf ein <strong>an</strong>deres Unternehmen k<strong>an</strong>n die InterneRevision des Instituts auf eigene Prüfungsh<strong>an</strong>dlungen verzichten, sofern die<strong>an</strong>derweitig durchgeführte Revisionstätigkeit den Anforderungen in AT 4.4 und BT 2genügt. Die Interne Revision des auslagernden Instituts hat sich von der Einhaltungdieser Voraussetzungen regelmäßig zu überzeugen. Die für <strong>das</strong> Institut relev<strong>an</strong>tenPrüfungsergebnisse sind <strong>an</strong> die Interne Revision des auslagernden Institutsweiterzuleiten.BT 2.2 Grundsätze für die Interne Revision1 Die Interne Revision hat ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahrzunehmen.Insbesondere ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s sie bei der Berichterstattung und der Wertungder Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist. Das Direktionsrecht derGeschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen steht der Selbständigkeit undUnabhängigkeit der Internen Revision nicht entgegen.2 Die in der Internen Revision beschäftigten Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mitrevisionsfremden Aufgaben betraut werden. Sie dürfen insbesondere keine Aufgabenwahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit nicht im Einkl<strong>an</strong>g stehen. Soweit dieUnabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet ist, k<strong>an</strong>n sie im Rahmen ihrerAufgaben für die Geschäftsleitung oder <strong>an</strong>dere Org<strong>an</strong>isationseinheiten des Institutsberatend tätig sein.3 Mitarbeiter, die in <strong>an</strong>deren Org<strong>an</strong>isationseinheiten des Instituts beschäftigt sind, dürfengrundsätzlich nicht mit Aufgaben der Internen Revision betraut werden. Das schließtjedoch nicht aus, <strong>das</strong>s in begründeten Einzelfällen <strong>an</strong>dere Mitarbeiter aufgrund ihresSpezialwissens zeitweise für die Interne Revision tätig werden.BT 2.3 Prüfungspl<strong>an</strong>ung und -durchführung1 Die Tätigkeit der Internen Revision muss auf einem umfassenden und jährlichfortzuschreibenden Prüfungspl<strong>an</strong> basieren. Die Prüfungspl<strong>an</strong>ung hat risikoorientiert zuerfolgen. Die Aktivitäten und Prozesse des Instituts sind, auch wenn diese ausgelagertsind, in <strong>an</strong>gemessenen Abständen, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, zu prüfen.Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen. Bei unterRisikogesichtspunkten nicht wesentlichen Aktivitäten und Prozessen k<strong>an</strong>n vomdreijährigen Turnus abgewichen werden.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 33 von 35

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