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Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

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2 Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsinstitute und Wertpapierh<strong>an</strong>delsb<strong>an</strong>ken haben die Anforderungendes Rundschreibens insoweit zu beachten, wie dies vor dem Hintergrund derInstitutsgröße sowie von Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt derGeschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG gebotenerscheint. Dies gilt insbesondere für die Module AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9.AT 2.2 Risiken1 Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf <strong>das</strong> M<strong>an</strong>agement der für <strong>das</strong>Institut wesentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich dieGeschäftsleitung regelmäßig und <strong>an</strong>lassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einenÜberblick über die Risiken des Instituts zu verschaffen (Gesamtrisikoprofil). Die Risikensind auf der Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcherOrg<strong>an</strong>isationseinheit die Risiken verursacht wurden.Grundsätzlich sind zumindest die folgenden Risiken als wesentlich einzustufen:a) Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken),b) Marktpreisrisiken,c) Liquiditätsrisiken undd) operationelle Risiken.Mit wesentlichen Risiken verbundene Risikokonzentrationen sind zu berücksichtigen.Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind <strong>an</strong>gemesseneVorkehrungen zu treffen.2 Das Institut hat im Rahmen der Risikoinventur zu prüfen, welche Risiken dieVermögenslage (inklusive Kapitalausstattung), die Ertragslage oder die Liquiditätslagewesentlich beeinträchtigen können. Die Risikoinventur darf sich dabei nichtausschließlich <strong>an</strong> den Auswirkungen in der Rechnungslegung sowie <strong>an</strong>formalrechtlichen Ausgestaltungen orientieren.AT 2.3 Geschäfte1 Kreditgeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind grundsätzlich Geschäfte nachMaßgabe des § 19 Abs. 1 KWG (Bil<strong>an</strong>zaktiva und außerbil<strong>an</strong>zielle Geschäfte mitAdressenausfallrisiken).2 Im Sinne dieses Rundschreibens gilt als Kreditentscheidung jede Entscheidung überNeukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, die Festlegungvon kreditnehmerbezogenen Limiten sowie von Kontrahenten- und Emittentenlimiten,Prolongationen und Änderungen risikorelev<strong>an</strong>ter Sachverhalte, die demKreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck). Dabei ist esunerheblich, ob diese Entscheidung ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsammit <strong>an</strong>deren Instituten getroffen wird (so gen<strong>an</strong>ntes Konsortialgeschäft).Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 5 von 35

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