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Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk

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AT 4.3 Internes Kontrollsystem1 In jedem Institut sind entsprechend Art, Umf<strong>an</strong>g, Komplexität und Risikogehalt derGeschäftsaktivitätena) Regelungen zur Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation zu treffen sowieb) Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten.AT 4.3.1 Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation1 Bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation ist sicherzustellen, <strong>das</strong>smitein<strong>an</strong>der unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführtund auch bei Arbeitsplatzwechseln Interessenkonflikte vermieden werden.2 Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten,Kontrollen sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufein<strong>an</strong>derabzustimmen. Das gilt auch bezüglich der Schnittstellen zu wesentlichenAuslagerungen.AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse1 Das Institut hat <strong>an</strong>gemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten,die einea) Identifizierung,b) Beurteilung,c) Steuerung sowied) Überwachung und Kommunikationder wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten.Dabei sind <strong>an</strong>gemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Risikokonzentrationen zutreffen. Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung(„Gesamtb<strong>an</strong>ksteuerung“) einzubinden.2 Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse müssen gewährleisten, <strong>das</strong>s diewesentlichen Risiken – auch aus ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen – frühzeitigerk<strong>an</strong>nt, vollständig erfasst und in <strong>an</strong>gemessener Weise dargestellt werden können.3 Die Geschäftsleitung hat sich in <strong>an</strong>gemessenen Abständen über die Risikosituationberichten zu lassen. Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer,aussagefähiger Art und Weise zu verfassen. Sie hat neben einer Darstellung auch eineBeurteilung der Risikosituation zu enthalten. In die Risikoberichterstattung sind beiBedarf auch H<strong>an</strong>dlungsvorschläge, z. B. zur Risikoreduzierung, aufzunehmen.Einzelheiten zur Risikoberichterstattung sind in BTR 1 bis BTR 4 geregelt.4 In den Risikoberichten sind insbesondere auch die Ergebnisse der Stresstests undderen potenzielle Auswirkungen auf die Risikosituation und <strong>das</strong>Risikodeckungspotenzial darzustellen. Ebenfalls darzustellen sind die den Stresstestszugrunde liegenden wesentlichen Annahmen. Darüber hinaus ist auch aufRisikokonzentrationen und deren potenzielle Auswirkungen gesondert einzugehen.Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15.12.2010 - Seite 9 von 35

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