Handelsregister - IHK Lüneburg-Wolfsburg
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RECHT und FAIRPLAY<br />
0190er- und 0900er-Nummern<br />
Missbrauch wird beendet<br />
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf<br />
zur Bekämpfung des Missbrauchs<br />
von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern<br />
beschlossen. Das Gesetz soll<br />
noch vor der Sommerpause des Parlaments<br />
verabschiedet werden.<br />
Zukünftig erhält der Verbraucher einen<br />
Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde<br />
für Telekommunikation<br />
und Post: Er kann erfahren, wer sich hinter<br />
einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummer<br />
verbirgt. Die 0900er-Mehrwertdiensterufnummern,<br />
die seit dem<br />
01.01.2003 genutzt werden können, müssen<br />
in einer Datenbank erfasst werden,<br />
die im Internet veröffentlicht wird. Für<br />
mehr Transparenz sorgt die Verpflichtung,<br />
bei Werbung für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern<br />
auf die Preise<br />
hinzuweisen. Nutzt ein Verbraucher eine<br />
dieser Nummern im deutschen Festnetz,<br />
hat der Telekommunikationsnetzbetreiber,<br />
in dessen Netz der Mehrwertdienst<br />
realisiert wird, eine Informationspflicht:<br />
Er muss den Preis aus dem Festnetz je Minute<br />
oder je Inanspruchnahme ansagen.<br />
Diese Pflicht zur Preisansage gilt nach Ablauf<br />
einer Übergangsfrist von einem Jahr<br />
auch für Anrufe aus Mobilfunknetzen.<br />
Hilfe verspricht man sich zudem durch die<br />
Einführung von Preisobergrenzen in Höhe<br />
von 3 Euro pro Minute bzw. 30 Euro pro<br />
Einwahl und die Pflicht zur Zwangstrennung<br />
nach einer Stunde. Anwählprogramme<br />
über 0190er-/0900-Mehrwertdiensterufnummern<br />
(sog. Dialer) müssen<br />
vor der Inbetriebnahme von der Regulierungsbehörde<br />
(RegTP) registriert werden<br />
und bestimmten Mindestanforderungen<br />
genügen. Die RegTP kann Anordnungen<br />
und andere geeignete Maßnahmen treffen,<br />
um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften<br />
und ihrer Zuteilungsregeln sicherzustellen.<br />
Sie kann die rechtswidrig<br />
genutzte Nummer entziehen oder bei erwiesener<br />
rechtswidriger Nutzung dem<br />
Netzbetreiber die Abschaltung der Rufnummer<br />
vorschreiben.<br />
Kündigung im Kleinbetrieb:<br />
Auf Begründung verzichten!<br />
Wenn Arbeitgeber in Kleinbetrieben mit<br />
regelmäßig fünf oder weniger Beschäftigten<br />
eine Kündigung aussprechen und dabei<br />
betriebliche Gründe für die Kündigung<br />
angeben, können diese vom Gericht daraufhin<br />
überprüft werden, ob sie sich<br />
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben<br />
als rechtsmissbräuchlich erweisen.<br />
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall<br />
eines 58-jährigen Kundendienstmonteurs<br />
in einem Elektrofachhandel mit vier Beschäftigten<br />
entschieden, dem der Arbeitgeber<br />
wegen betrieblicher Gründe gekündigt<br />
hatte. In seiner Begründung weist das<br />
Gericht darauf hin, dass die Kündigung<br />
wegen der Anzahl der Arbeitnehmer keines<br />
Grundes (nach § 1 Kündigungsschutzgesetz)<br />
bedurft hätte. Stütze sich<br />
der Arbeitgeber aber gleichwohl auf betriebliche<br />
Gründe und komme eine Auswahl<br />
zwischen mehreren Arbeitnehmern<br />
in Betracht, so sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich<br />
und unwirksam, wenn<br />
schon auf den ersten Blick erkennbar sei,<br />
dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende<br />
betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer<br />
kündige, der erheblich<br />
schutzwürdiger sei als vergleichbare,<br />
nicht gekündigte Arbeitnehmer.<br />
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG –<br />
vom 06. Februar 2003; Az.: 2 AZR 672/01).<br />
UWG<br />
Kabinett verabschiedet<br />
modernes Wettbewerbsrecht<br />
Die Bundesregierung hat am 7. Mai 2003<br />
den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes<br />
gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG) beschlossen.<br />
Die Generalklausel als Kernstück des geltenden<br />
UWG (§ 1) bleibt als § 3 (‘Verbot<br />
unlauteren Wettbewerbs’) erhalten und<br />
wird durch einen nicht abschließenden<br />
Katalog von Beispielsfällen (§ 4) ergänzt.<br />
Zu den Beispielen zählen u.a. die<br />
Schleichwerbung, die Ausnützung der<br />
Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen,<br />
die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit<br />
durch die Ausübung<br />
von Druck und die Koppelung von Gewinnspielen<br />
mit dem Erwerb einer Ware.<br />
Andererseits entfallen die Bestimmungen<br />
über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe<br />
(bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe<br />
(bisher § 8 UWG).<br />
Die Werbung mit Preisnachlässen, die in<br />
Wirklichkeit nicht gewährt werden, wird<br />
ausdrücklich verboten. Wer als Ausgangspreis<br />
einen ‘Mondpreis’ angibt, der dann<br />
angeblich sensationell gesenkt wird, verstößt<br />
ebenso gegen das Gesetz wie derjenige,<br />
der mit besonderes günstigen Angeboten<br />
wirbt, aber keine ausreichende Verfügbarkeit<br />
der beworbenen Waren sicherstellt.<br />
Neu ist auch, dass unter bestimmten engen<br />
Voraussetzungen Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch<br />
zugestanden<br />
wird.<br />
UNSERE WIRTSCHAFT • Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> 6/2003 35<br />
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