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Handelsregister - IHK Lüneburg-Wolfsburg

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RECHT und FAIRPLAY<br />

0190er- und 0900er-Nummern<br />

Missbrauch wird beendet<br />

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf<br />

zur Bekämpfung des Missbrauchs<br />

von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern<br />

beschlossen. Das Gesetz soll<br />

noch vor der Sommerpause des Parlaments<br />

verabschiedet werden.<br />

Zukünftig erhält der Verbraucher einen<br />

Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde<br />

für Telekommunikation<br />

und Post: Er kann erfahren, wer sich hinter<br />

einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummer<br />

verbirgt. Die 0900er-Mehrwertdiensterufnummern,<br />

die seit dem<br />

01.01.2003 genutzt werden können, müssen<br />

in einer Datenbank erfasst werden,<br />

die im Internet veröffentlicht wird. Für<br />

mehr Transparenz sorgt die Verpflichtung,<br />

bei Werbung für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern<br />

auf die Preise<br />

hinzuweisen. Nutzt ein Verbraucher eine<br />

dieser Nummern im deutschen Festnetz,<br />

hat der Telekommunikationsnetzbetreiber,<br />

in dessen Netz der Mehrwertdienst<br />

realisiert wird, eine Informationspflicht:<br />

Er muss den Preis aus dem Festnetz je Minute<br />

oder je Inanspruchnahme ansagen.<br />

Diese Pflicht zur Preisansage gilt nach Ablauf<br />

einer Übergangsfrist von einem Jahr<br />

auch für Anrufe aus Mobilfunknetzen.<br />

Hilfe verspricht man sich zudem durch die<br />

Einführung von Preisobergrenzen in Höhe<br />

von 3 Euro pro Minute bzw. 30 Euro pro<br />

Einwahl und die Pflicht zur Zwangstrennung<br />

nach einer Stunde. Anwählprogramme<br />

über 0190er-/0900-Mehrwertdiensterufnummern<br />

(sog. Dialer) müssen<br />

vor der Inbetriebnahme von der Regulierungsbehörde<br />

(RegTP) registriert werden<br />

und bestimmten Mindestanforderungen<br />

genügen. Die RegTP kann Anordnungen<br />

und andere geeignete Maßnahmen treffen,<br />

um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften<br />

und ihrer Zuteilungsregeln sicherzustellen.<br />

Sie kann die rechtswidrig<br />

genutzte Nummer entziehen oder bei erwiesener<br />

rechtswidriger Nutzung dem<br />

Netzbetreiber die Abschaltung der Rufnummer<br />

vorschreiben.<br />

Kündigung im Kleinbetrieb:<br />

Auf Begründung verzichten!<br />

Wenn Arbeitgeber in Kleinbetrieben mit<br />

regelmäßig fünf oder weniger Beschäftigten<br />

eine Kündigung aussprechen und dabei<br />

betriebliche Gründe für die Kündigung<br />

angeben, können diese vom Gericht daraufhin<br />

überprüft werden, ob sie sich<br />

nach den Grundsätzen von Treu und Glauben<br />

als rechtsmissbräuchlich erweisen.<br />

Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall<br />

eines 58-jährigen Kundendienstmonteurs<br />

in einem Elektrofachhandel mit vier Beschäftigten<br />

entschieden, dem der Arbeitgeber<br />

wegen betrieblicher Gründe gekündigt<br />

hatte. In seiner Begründung weist das<br />

Gericht darauf hin, dass die Kündigung<br />

wegen der Anzahl der Arbeitnehmer keines<br />

Grundes (nach § 1 Kündigungsschutzgesetz)<br />

bedurft hätte. Stütze sich<br />

der Arbeitgeber aber gleichwohl auf betriebliche<br />

Gründe und komme eine Auswahl<br />

zwischen mehreren Arbeitnehmern<br />

in Betracht, so sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich<br />

und unwirksam, wenn<br />

schon auf den ersten Blick erkennbar sei,<br />

dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende<br />

betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer<br />

kündige, der erheblich<br />

schutzwürdiger sei als vergleichbare,<br />

nicht gekündigte Arbeitnehmer.<br />

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG –<br />

vom 06. Februar 2003; Az.: 2 AZR 672/01).<br />

UWG<br />

Kabinett verabschiedet<br />

modernes Wettbewerbsrecht<br />

Die Bundesregierung hat am 7. Mai 2003<br />

den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes<br />

gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) beschlossen.<br />

Die Generalklausel als Kernstück des geltenden<br />

UWG (§ 1) bleibt als § 3 (‘Verbot<br />

unlauteren Wettbewerbs’) erhalten und<br />

wird durch einen nicht abschließenden<br />

Katalog von Beispielsfällen (§ 4) ergänzt.<br />

Zu den Beispielen zählen u.a. die<br />

Schleichwerbung, die Ausnützung der<br />

Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen,<br />

die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit<br />

durch die Ausübung<br />

von Druck und die Koppelung von Gewinnspielen<br />

mit dem Erwerb einer Ware.<br />

Andererseits entfallen die Bestimmungen<br />

über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe<br />

(bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe<br />

(bisher § 8 UWG).<br />

Die Werbung mit Preisnachlässen, die in<br />

Wirklichkeit nicht gewährt werden, wird<br />

ausdrücklich verboten. Wer als Ausgangspreis<br />

einen ‘Mondpreis’ angibt, der dann<br />

angeblich sensationell gesenkt wird, verstößt<br />

ebenso gegen das Gesetz wie derjenige,<br />

der mit besonderes günstigen Angeboten<br />

wirbt, aber keine ausreichende Verfügbarkeit<br />

der beworbenen Waren sicherstellt.<br />

Neu ist auch, dass unter bestimmten engen<br />

Voraussetzungen Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch<br />

zugestanden<br />

wird.<br />

UNSERE WIRTSCHAFT • Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> 6/2003 35<br />

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