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Handelsregister - IHK Lüneburg-Wolfsburg

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Service & Amtliches<br />

LG-A-03-1035 – Ladenlokal mit einer VK-Fläche von ca.<br />

250 qm (zzgl. Nebenfläche) in einem Fachwerk-Eckgrundstück<br />

am Anfang/Ende einer Fußgängerzone in<br />

Salzwedel abzugeben. Es handelt sich um eine ebenerdige<br />

Ladenfläche mit Säulen und blaugrau gefliestem<br />

Boden und großen Schaufensterflächen. Derzeit wird<br />

das Grundstück als Gewerbefläche im Textileinzelhandel<br />

(junge Mode) genutzt. Eine moderne Ladeneinrichtung<br />

kann übernommen werden. Unter Umständen kann eine<br />

Teilfläche in Kooperation mit dem derzeitigen Mieter<br />

übernommen werden, wenn sich die Sortimente ergänzen<br />

und nicht überschneiden (Untermietvertrag). Im<br />

direkten Umfeld befindet sich ein Tchibo-Depot, Fielmann,<br />

McPaper, das Traditionscafe von Salzwedel, Uhrmacher/Schmuck<br />

und in naher Zukunft ein Ärztehaus.<br />

Nähere Unterlagen, Grundriss usw. auf Anfrage.<br />

LG-A-03-1036 – Welche engagierte Kosmetikerin, staatl.<br />

geprüft, 2 Jahre Ausbildung, möchte sich in unserem<br />

Team zum 01.06.2003 selbstständig machen? Die Kabine<br />

ist in unserer Parfümerie integriert, d. h. Sie können mit<br />

namenhaften Marken arbeiten. Terminplanung kann<br />

von uns übernommen werden. Kundenstamm und Einrichtung<br />

sind durch Vorgängerin vorhanden.<br />

BÖ-06-03.nach<br />

Gesuche<br />

LG-N-03-211 – Imbissunternehmen mit „Original Thüringer<br />

Bratwurst“ sucht Standorte im Norden der Republik<br />

wegen Betriebserweiterung. Unsere Betriebsgründung<br />

war 1997 in der Prignitz-Brandenburg. Auf Grund der<br />

sehr guten Resonanz suchen wir weitere Standorte für<br />

Thüringer Grillhäuschen in Einkaufspassagen, vor<br />

Großmärkten oder Ähnlichem im nördlichen Raum.<br />

Übernahme von bestehenden Objekten gesucht.<br />

Bekanntmachung<br />

BPS Beratung – Programmierung –<br />

Schulung GmbH, Lönsweg 10, 29313<br />

Hambühren (AG Celle: HRB 1847)<br />

Die Gesellschafterversammlung vom<br />

12. 2. 2003 hat die Auflösung der Gesellschaft<br />

beschlossen. Frau Gisela<br />

Langer ist zur einzelvertretungsberechtigten<br />

Liquidatorin bestellt worden.<br />

Gläubiger der Gesellschaft werden<br />

aufgefordert, sich bei der Gesellschaft<br />

zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG).<br />

Kooperationsbörse<br />

Amtl. Bekanntmachung<br />

INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER<br />

LÜNEBURG-WOLFSBURG<br />

Regelung für die Berufsausbildung<br />

behinderter Menschen nach §§ 44,<br />

48 Berufsbildungsgesetz<br />

Fachwerker / Fachwerkerin für Recycling<br />

Die Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />

erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />

vom 14. November 2002 als zuständige<br />

Stelle nach § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />

vom 14. August 1969 (BGBl. I, S. 1112), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes für moderne<br />

Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002<br />

(BGBl. I, Seite 4621), in Verbindung mit § 44 Berufsbildungsgesetz<br />

für die Berufsausbildung behinderter<br />

Menschen nachstehende besondere Regelung.<br />

Allgemeine Vorbemerkungen<br />

Die Auszubildenden sollen<br />

– eine Berufsausbildung erhalten, die sie befähigt,<br />

sich auf veränderliche Anforderungen einzustellen<br />

und die Möglichkeit bietet, die Eingliederung in der<br />

Arbeitswelt zu verbessern,<br />

– Fähigkeiten und Einstellungen erwerben, die ihr Urteilsvermögen<br />

und ihre Handlungsfähigkeit sowie<br />

Bereitschaft in beruflichen und außerberuflichen<br />

Bereichen vergrößert,<br />

– die Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung<br />

durch Übernahme von Verantwortung im Beruf erleben,<br />

– in die Lage versetzt werden, betriebliche und rechtliche<br />

sowie allgemeine wirtschaftliche, soziale und<br />

politische Zusammenhänge zu erkennen,<br />

– sich der Spannung zwischen den eigenen Ansprüchen<br />

und denen ihrer Mit- und Umweltbewusst<br />

zu werden.<br />

Bei der Umsetzung des Ausbildungsplanes sind unter<br />

Berücksichtigung der besonderen Situation dieser Auszubildenden<br />

folgende Leitgedanken zu beachten:<br />

– Fachpraxis und Fachtheorie sind im Sinne einer<br />

handlungsorientierten Ausbildung als didaktische<br />

Einheit anzusehen.<br />

– Eine projektbezogene Gestaltung der Ausbildung<br />

sollte als Methodenelement angemessen berücksichtigt<br />

werden, wobei naturwissenschaftliche<br />

Grundlagen, mathematische Inhalte und Inhalte der<br />

technischen Kommunikation im integrativen Ansatz<br />

zu behandeln und praxisorientiert zu vermitteln<br />

sind.<br />

– Einzelne Ausbildungsabschnitte sind durch geeignete<br />

Betriebspraktika zu vertiefen und zu ergänzen.<br />

Im Interesse einer möglichst breiten arbeitsmarktgerechten<br />

Qualifizierung sind aus den nachfolgend aufgeführten<br />

Sachgebieten (Materialfelder) mindestens<br />

zwei schwerpunktmäßig zu vermitteln:<br />

– elektrische und elektronische Geräte<br />

– Fahrzeuge<br />

– Gebäude/Baustoffe<br />

– technische Anlagen und Systeme<br />

– organische Stoffe<br />

Sofern es die individuellen Voraussetzungen der/des<br />

Auszubildenden zulassen, sollten weitere Sachgebiete<br />

(Materialfelder) angeboten werden.<br />

§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs<br />

Die Berufsausbildung zum/zur Fachwerker/in für Recycling<br />

darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.<br />

§ 2 Ausbildungsdauer<br />

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Eine berufliche Vorbereitung,<br />

die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung<br />

gleichwertig ist, kann mit Zustimmung der zuständigen<br />

Stelle angerechnet werden.<br />

§ 3 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Regelung gilt gemäß § 48 BBiG für körperlich,<br />

geistig oder seelisch behinderte Menschen,<br />

soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen<br />

erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und<br />

sinnesbehinderten Menschen insbesondere Menschen<br />

mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden<br />

Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit,<br />

häufig verbunden mit Verzögerungen<br />

und Beeinträchtigungen in der Entwicklung<br />

der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen<br />

Behinderungen (Mehrfachbehinderte).<br />

(2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann<br />

nur im Einzelfall durch die Zustimmung des Arbeitsamtes<br />

festgestellt werden.<br />

(3) Diese Regelung gilt nur für die Ausbildung in Einrichtungen,<br />

in denen eine behindertengerechte<br />

Ausbildung gewährleistet ist.<br />

§ 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung<br />

(1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung<br />

eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung<br />

für behinderte Menschen erfordert, soll auf<br />

der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung<br />

erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen<br />

der Bundesanstalt für Arbeit – unter Berück-<br />

sichtigung der Gutachten ihres Fachdienstes und<br />

von Stellungnahmen der abgebenden Schule, ggf.<br />

unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten<br />

(Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater)<br />

aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung<br />

einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />

– durchzuführen.<br />

(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1<br />

können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht<br />

hergeleitet werden.<br />

§ 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Die Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />

trägt Ausbildungsverhältnisse für behinderte<br />

Menschen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

ein, wenn festgestellt worden ist, dass die<br />

Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach<br />

Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist.<br />

Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Beschulung<br />

in der Berufsschule in einem eigenen Klassenverband<br />

erfolgt.<br />

§ 6 Ausbildungsberufsbild<br />

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die<br />

folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:<br />

(1) Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit<br />

(2) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung<br />

(3) Erkennen von Schadstoffen sowie das Erkennen<br />

und Verwenden von Werk- und Hilfsstoffen<br />

(4) Manuelle Bearbeitung von Werkstoffen<br />

(5) Technische Kommunikation<br />

(6) Thermische Behandlung von Metallen und Kunststoffen<br />

(7) Grundlagen der Elektrotechnik<br />

(8) Handhabung, Wartung, einfache lnstandsetzungsarbeiten<br />

von Werkzeugen, Vorrichtungen,<br />

Maschinen, Geräten und Fahrzeugen<br />

(9) Dokumentation von Warenein- und -ausgang<br />

(10) Vorsortierung und einfache Funktionsprüfung<br />

(11) Grob- und Feinzerlegung<br />

(12) Lagerung und Transport<br />

(13) Kennenlernen von Entsorgungs- und Verwertungsbetrieben<br />

§ 7 Ausbildungsrahmenplan<br />

Die Fertigkeiten und Kenntnisse von § 6 sollen nach der<br />

in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen<br />

und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)<br />

vermittelt werden. Dabei soll das<br />

durch den Ausbildungsrahmenplan festgelegte Niveau<br />

nicht unterschritten werden.<br />

Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche<br />

und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte<br />

ist zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden<br />

oder betriebspraktische Besonderheiten<br />

die Abweichung erfordern.<br />

§ 8 Ausbildungsplan<br />

Der/Die Ausbildende hat unter Zugrundelegung des<br />

Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildende/den<br />

Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und<br />

Schwere der Behinderung einen Ausbildungsplan zu<br />

erstellen.<br />

§ 9 Berichtsheft<br />

(1) Der/die Auszubildende hat ein Berichtsheft in<br />

Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.<br />

Ihm/ihr ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft<br />

während der Ausbildungszeit zu führen.<br />

Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig<br />

durchzusehen.<br />

(2) Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von<br />

Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung auf<br />

Antrag bei der <strong>IHK</strong> <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> von der<br />

Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden<br />

werden.<br />

38 UNSERE WIRTSCHAFT • Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> 6/2003

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