Handelsregister - IHK Lüneburg-Wolfsburg
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Service & Amtliches<br />
LG-A-03-1035 – Ladenlokal mit einer VK-Fläche von ca.<br />
250 qm (zzgl. Nebenfläche) in einem Fachwerk-Eckgrundstück<br />
am Anfang/Ende einer Fußgängerzone in<br />
Salzwedel abzugeben. Es handelt sich um eine ebenerdige<br />
Ladenfläche mit Säulen und blaugrau gefliestem<br />
Boden und großen Schaufensterflächen. Derzeit wird<br />
das Grundstück als Gewerbefläche im Textileinzelhandel<br />
(junge Mode) genutzt. Eine moderne Ladeneinrichtung<br />
kann übernommen werden. Unter Umständen kann eine<br />
Teilfläche in Kooperation mit dem derzeitigen Mieter<br />
übernommen werden, wenn sich die Sortimente ergänzen<br />
und nicht überschneiden (Untermietvertrag). Im<br />
direkten Umfeld befindet sich ein Tchibo-Depot, Fielmann,<br />
McPaper, das Traditionscafe von Salzwedel, Uhrmacher/Schmuck<br />
und in naher Zukunft ein Ärztehaus.<br />
Nähere Unterlagen, Grundriss usw. auf Anfrage.<br />
LG-A-03-1036 – Welche engagierte Kosmetikerin, staatl.<br />
geprüft, 2 Jahre Ausbildung, möchte sich in unserem<br />
Team zum 01.06.2003 selbstständig machen? Die Kabine<br />
ist in unserer Parfümerie integriert, d. h. Sie können mit<br />
namenhaften Marken arbeiten. Terminplanung kann<br />
von uns übernommen werden. Kundenstamm und Einrichtung<br />
sind durch Vorgängerin vorhanden.<br />
BÖ-06-03.nach<br />
Gesuche<br />
LG-N-03-211 – Imbissunternehmen mit „Original Thüringer<br />
Bratwurst“ sucht Standorte im Norden der Republik<br />
wegen Betriebserweiterung. Unsere Betriebsgründung<br />
war 1997 in der Prignitz-Brandenburg. Auf Grund der<br />
sehr guten Resonanz suchen wir weitere Standorte für<br />
Thüringer Grillhäuschen in Einkaufspassagen, vor<br />
Großmärkten oder Ähnlichem im nördlichen Raum.<br />
Übernahme von bestehenden Objekten gesucht.<br />
Bekanntmachung<br />
BPS Beratung – Programmierung –<br />
Schulung GmbH, Lönsweg 10, 29313<br />
Hambühren (AG Celle: HRB 1847)<br />
Die Gesellschafterversammlung vom<br />
12. 2. 2003 hat die Auflösung der Gesellschaft<br />
beschlossen. Frau Gisela<br />
Langer ist zur einzelvertretungsberechtigten<br />
Liquidatorin bestellt worden.<br />
Gläubiger der Gesellschaft werden<br />
aufgefordert, sich bei der Gesellschaft<br />
zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG).<br />
Kooperationsbörse<br />
Amtl. Bekanntmachung<br />
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER<br />
LÜNEBURG-WOLFSBURG<br />
Regelung für die Berufsausbildung<br />
behinderter Menschen nach §§ 44,<br />
48 Berufsbildungsgesetz<br />
Fachwerker / Fachwerkerin für Recycling<br />
Die Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />
erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />
vom 14. November 2002 als zuständige<br />
Stelle nach § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
vom 14. August 1969 (BGBl. I, S. 1112), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes für moderne<br />
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002<br />
(BGBl. I, Seite 4621), in Verbindung mit § 44 Berufsbildungsgesetz<br />
für die Berufsausbildung behinderter<br />
Menschen nachstehende besondere Regelung.<br />
Allgemeine Vorbemerkungen<br />
Die Auszubildenden sollen<br />
– eine Berufsausbildung erhalten, die sie befähigt,<br />
sich auf veränderliche Anforderungen einzustellen<br />
und die Möglichkeit bietet, die Eingliederung in der<br />
Arbeitswelt zu verbessern,<br />
– Fähigkeiten und Einstellungen erwerben, die ihr Urteilsvermögen<br />
und ihre Handlungsfähigkeit sowie<br />
Bereitschaft in beruflichen und außerberuflichen<br />
Bereichen vergrößert,<br />
– die Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung<br />
durch Übernahme von Verantwortung im Beruf erleben,<br />
– in die Lage versetzt werden, betriebliche und rechtliche<br />
sowie allgemeine wirtschaftliche, soziale und<br />
politische Zusammenhänge zu erkennen,<br />
– sich der Spannung zwischen den eigenen Ansprüchen<br />
und denen ihrer Mit- und Umweltbewusst<br />
zu werden.<br />
Bei der Umsetzung des Ausbildungsplanes sind unter<br />
Berücksichtigung der besonderen Situation dieser Auszubildenden<br />
folgende Leitgedanken zu beachten:<br />
– Fachpraxis und Fachtheorie sind im Sinne einer<br />
handlungsorientierten Ausbildung als didaktische<br />
Einheit anzusehen.<br />
– Eine projektbezogene Gestaltung der Ausbildung<br />
sollte als Methodenelement angemessen berücksichtigt<br />
werden, wobei naturwissenschaftliche<br />
Grundlagen, mathematische Inhalte und Inhalte der<br />
technischen Kommunikation im integrativen Ansatz<br />
zu behandeln und praxisorientiert zu vermitteln<br />
sind.<br />
– Einzelne Ausbildungsabschnitte sind durch geeignete<br />
Betriebspraktika zu vertiefen und zu ergänzen.<br />
Im Interesse einer möglichst breiten arbeitsmarktgerechten<br />
Qualifizierung sind aus den nachfolgend aufgeführten<br />
Sachgebieten (Materialfelder) mindestens<br />
zwei schwerpunktmäßig zu vermitteln:<br />
– elektrische und elektronische Geräte<br />
– Fahrzeuge<br />
– Gebäude/Baustoffe<br />
– technische Anlagen und Systeme<br />
– organische Stoffe<br />
Sofern es die individuellen Voraussetzungen der/des<br />
Auszubildenden zulassen, sollten weitere Sachgebiete<br />
(Materialfelder) angeboten werden.<br />
§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs<br />
Die Berufsausbildung zum/zur Fachwerker/in für Recycling<br />
darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.<br />
§ 2 Ausbildungsdauer<br />
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Eine berufliche Vorbereitung,<br />
die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung<br />
gleichwertig ist, kann mit Zustimmung der zuständigen<br />
Stelle angerechnet werden.<br />
§ 3 Geltungsbereich<br />
(1) Diese Regelung gilt gemäß § 48 BBiG für körperlich,<br />
geistig oder seelisch behinderte Menschen,<br />
soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen<br />
erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und<br />
sinnesbehinderten Menschen insbesondere Menschen<br />
mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden<br />
Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit,<br />
häufig verbunden mit Verzögerungen<br />
und Beeinträchtigungen in der Entwicklung<br />
der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen<br />
Behinderungen (Mehrfachbehinderte).<br />
(2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann<br />
nur im Einzelfall durch die Zustimmung des Arbeitsamtes<br />
festgestellt werden.<br />
(3) Diese Regelung gilt nur für die Ausbildung in Einrichtungen,<br />
in denen eine behindertengerechte<br />
Ausbildung gewährleistet ist.<br />
§ 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung<br />
(1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung<br />
eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung<br />
für behinderte Menschen erfordert, soll auf<br />
der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung<br />
erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen<br />
der Bundesanstalt für Arbeit – unter Berück-<br />
sichtigung der Gutachten ihres Fachdienstes und<br />
von Stellungnahmen der abgebenden Schule, ggf.<br />
unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten<br />
(Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater)<br />
aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung<br />
einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung<br />
– durchzuführen.<br />
(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1<br />
können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht<br />
hergeleitet werden.<br />
§ 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
Die Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />
trägt Ausbildungsverhältnisse für behinderte<br />
Menschen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
ein, wenn festgestellt worden ist, dass die<br />
Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach<br />
Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist.<br />
Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Beschulung<br />
in der Berufsschule in einem eigenen Klassenverband<br />
erfolgt.<br />
§ 6 Ausbildungsberufsbild<br />
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die<br />
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:<br />
(1) Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit<br />
(2) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung<br />
(3) Erkennen von Schadstoffen sowie das Erkennen<br />
und Verwenden von Werk- und Hilfsstoffen<br />
(4) Manuelle Bearbeitung von Werkstoffen<br />
(5) Technische Kommunikation<br />
(6) Thermische Behandlung von Metallen und Kunststoffen<br />
(7) Grundlagen der Elektrotechnik<br />
(8) Handhabung, Wartung, einfache lnstandsetzungsarbeiten<br />
von Werkzeugen, Vorrichtungen,<br />
Maschinen, Geräten und Fahrzeugen<br />
(9) Dokumentation von Warenein- und -ausgang<br />
(10) Vorsortierung und einfache Funktionsprüfung<br />
(11) Grob- und Feinzerlegung<br />
(12) Lagerung und Transport<br />
(13) Kennenlernen von Entsorgungs- und Verwertungsbetrieben<br />
§ 7 Ausbildungsrahmenplan<br />
Die Fertigkeiten und Kenntnisse von § 6 sollen nach der<br />
in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen<br />
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)<br />
vermittelt werden. Dabei soll das<br />
durch den Ausbildungsrahmenplan festgelegte Niveau<br />
nicht unterschritten werden.<br />
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche<br />
und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte<br />
ist zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden<br />
oder betriebspraktische Besonderheiten<br />
die Abweichung erfordern.<br />
§ 8 Ausbildungsplan<br />
Der/Die Ausbildende hat unter Zugrundelegung des<br />
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildende/den<br />
Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und<br />
Schwere der Behinderung einen Ausbildungsplan zu<br />
erstellen.<br />
§ 9 Berichtsheft<br />
(1) Der/die Auszubildende hat ein Berichtsheft in<br />
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.<br />
Ihm/ihr ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft<br />
während der Ausbildungszeit zu führen.<br />
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig<br />
durchzusehen.<br />
(2) Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von<br />
Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung auf<br />
Antrag bei der <strong>IHK</strong> <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> von der<br />
Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden<br />
werden.<br />
38 UNSERE WIRTSCHAFT • Industrie- und Handelskammer <strong>Lüneburg</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> 6/2003