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Gemeinderat 161209 - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung des <strong>Gemeinderat</strong>es am 16.12.2009 25Entgelt wird maximal einmal jährlich angepasst.4. Die Entgelte für die Rufhilfe und für die Leistungen der Ansprechperson sind bislängstens 1. eines jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das Konto der NeuenHeimat gleichzeitig mit der Bezahlung des Mietenentgeltes kosten- und spesenfrei zuüberweisen.5. Entgelte für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen (wie z. B. Mobile Betreuungund Hilfe, Hauskrankenpflege oder sonstige persönliche Hilfen im Sinne des § 12 Oö.SHG 1998) sind gesondert entsprechend dem Ausmaß der Inanspruchnahme undunabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten Entgelt zu leisten.VI. Beendigung des Vertragsverhältnisses1. Die Anbieterin ist berechtigt, dieses Vertragsverhältnis und damit auch das diesemVertrag zugrunde liegende Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenna. der/die Vertragspartner/in mit der Zahlung von Entgelten im Sinne des PunktesV. ganz oder teilweise trotz eingeschriebener Mahnung und Ablauf einerzumindest 30tägigen Nachfrist im Rückstand ist; oderb. der/die Vertragspartner/in im Sinne des Punktes I/3 nicht mehr in der Lage ist,sein/ihr Leben oder seinen/ihren Haushalt selbständig zu führen oder eine Pflegeund Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim notwendig und geboten erscheint;oderc. der/die Vertragspartner/in von den Gemeinschaftsräumen und Gemeinschaftsflächenerheblich nachteiligen Gebrauch macht und der Anbieterin aus sonst bestimmtenGründen eine Betreuung des Vertragspartners/der Vertragspartnerin nicht mehrzumutbar ist; oderd. der/die Vertragspartner/in die zugewiesene Wohnung nicht innerhalb von drei Monatennach Abschluss dieses Vertrages über die Grundleistungen des BetreubarenWohnens nachweislich regelmäßig bewohnt.2. Bei Ableben des Vertragspartners/der Vertragspartnerin können - unbeschadet derVereinbarungen im Mietvertrag - eintrittsberechtigte Personen nur dann einenweiteren Vertrag über die Grundleistungen des Betreubaren Wohnens mit der Anbieterinabschließen, wenn sie selbst der Zielgruppe für Betreubares Wohnen entsprechen. ImFall des Punkt V. 2. kann der (Ehe)Partner nur dann im Vertragsverhältnis verbleiben,wenn er auch die Rufhilfe für sich in Anspruch nimmt.VIl. Leistungserbringung durch Dritte, Datenschutz1. Die Anbieterin ist berechtigt, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise anDritte, wie z.B. Rufhilfebetreiber, Freie Wohlfahrtsträger,... zu übertragen.2. Der/die Vertragspartner/in ist damit einverstanden, dass die Anbieterin seine/ihrepersönlichen Daten EDV-mäßig speichert und verwertet.3. Der/die Vertragspartner/in verpflichtet sich, Änderungen der persönlichen Datenunverzüglich der Anbieterin mitzuteilen.VIII. Schlussbestimmungen1. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei eine Ausfertigung der/dieVertragspartner/in und die Anbieterin die andere Ausfertigung erhält. Zugleich erhältder/die Vertragspartner/in eine Ausfertigung des Konzeptes über Betreubares Wohnender Gemeinde <strong>Puchenau</strong>.

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