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Gemeinderat 161209 - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung des <strong>Gemeinderat</strong>es am 16.12.2009 27Wegehalterhaftung durch die Gemeinde für den gesamten Wanderweg. Das eingeräumteBenützungsrecht durch die Allgemeinheit ist auf Fußgeher beschränkt. Die Gemeindeübernimmt alle aus der Verkehrssicherungspflicht für Wanderwege zu treffendenVorkehrungen.Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann unterEinhaltung einer 1-jährigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres mittelsrekommandierten Schreiben von beiden Vertragsteilen aufgekündigt werden. Ein Verzichtauf die durch den Vertrag eingeräumten Rechte ist jederzeit möglich. Bei Vorliegen wichtigerGründe kann der Vertrag vom Grundeigentümer jederzeit für aufgelöst erklärt werden.Als Aufwandsentschädigung für die Errichtung des Vertrages ist ein Betrag von € 240,00 zuentrichten.„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 idgF. stelle ich aufgrund der Vorberatungen imAusschuss für Tiefbau und Verkehr am 03.09.2009, sowie im Gemeindevorstand am02.12.2009 den Antrag der <strong>Gemeinderat</strong> wolle nachstehenden Vertrag beschließen:Zahl: 499/L-2009Name: Gemeinde <strong>Puchenau</strong>Adresse: Kirchenstraße 1, 4048 <strong>Puchenau</strong>KG: 45619 <strong>Puchenau</strong>EZ: Bund 1231Grst. Nr.: 1543/1, 1543/2, 1543/3Strom-km: 2137,5 – 2141,9; linkes DonauuferG E S T A T T U N G S V E R T R A G Nr. West 317abgeschlossen zwischender Gemeinde <strong>Puchenau</strong>, Kirchenstraße 1, 4048 <strong>Puchenau</strong>, im Folgenden kurzGemeinde genannt, einerseitsundder Republik Österreich als Grundeigentümer, vertreten durch via donau –Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Standort WEST, Ritzbergerstraße38, 4082 Aschach, Sitz der Gesellschaft: Donau-City-Straße 1, 1220 Wien, FN 257381bWien HG Wien, als vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologiebestellter Verwalter von Liegenschaften andererseits:§ 1 VertragszweckDieser Vertrag regelt die Benützung, Erhaltung, Verwaltung und Übernahme derWegehalterhaftung durch die Gemeinde betreffend des Wanderpfades „Quo Vadis“

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