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Gemeinderat 161209 - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung des <strong>Gemeinderat</strong>es am 16.12.2009 29 sobald behördliche Bewilligungen im Sinne des § 2 Pkt. 3. diesesVertrages wegfallen bzw. nicht rechtzeitig erwirkt werden konnten,für aufgelöst erklärt werden. Die Auflösung dieses Vertrages und die Aufforderungzur Rückgabe der Grundstücke sind der Gemeinde schriftlich bekannt zu geben.§ 4 Kostentragung1. Die dem Grundeigentümer und seinen Vertretern im Zusammenhang mit demAbschluss dieses Vertrages oder aus der Benützung selbst erwachsendenAufwendungen, sämtliche Gebühren, entfallenden Steuern, Umlagen, Gebühren,alle öffentlichen Abgaben einschließlich der damit verbundenen Zuschläge undKosten jeder Art sowie eine allfällige Vergebührung aller im Rahmen des dadurchbegründeten Benützungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen aufgrundbestehender oder etwaiger künftiger Gesetze trägt die Gemeinde bzw. sind diesedem Grundeigentümer oder seinen Vertretern auf Verlangen binnen 14 Tagen nacherhaltener schriftlicher Zahlungsaufforderung zu ersetzen.2. Als Aufwandsentschädigung für die Errichtung sowie Evidenthaltung desVertrages ist einmalig ein Betrag in Höhe von € 200,-- (in Worten: Eurozweihundert) zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt sohin € 240,-- (in Worten: Eurozweihundertvierzig) gemäß Rechnungslegung zu entrichten.§ 5 Rechte und Pflichten der Vertragspartner1. Der Zustand des Weges ist vor Abschluss dieser Vereinbarung zwischen beidenVertragsparteien einvernehmlich festzulegen und genauestens zu dokumentieren.2. Der Gemeinde obliegt die ordentliche Bewirtschaftung, die laufende Er- undInstandhaltung. Die Verpflichtung gemäß § 1319a ABGB hinsichtlichordnungsgemäße und gefahrlose Benützung des Weges bzw. die Gefahrtragunggeht durch diesen Vertrag auf die Gemeinde über. Sie übernimmt daher alle ausder Verkehrssicherungspflicht für Wanderwege zu treffenden Vorkehrungen undhat den Grundeigentümer sowie seine Vertreter gegen allfällige Ansprüche Dritterschad- und klaglos zu halten.

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