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1958 Band IX - Bayerische Numismatische Gesellschaft eV

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Zur Münzprägung von Chalkis Im 6./5. Jahrhundert 11eine Unterbrechung und einen Rückschlag. Wie schnell aber solche Verlustewettgemacht werden konnten, ist, um nicht Athen als Beispiel anzuführen, anEretria zu sehen, das, obwohl 490 gänzlich zerstört und eines erheblichen Teilesseiner Bürgerschaft beraubt, im Jahre 480 bereits wieder 7 Trieren zu stellenvermochte und zusammen mit den Styrern 600 Mann zur Schlacht von Plataeaeentsandte.Man könnte nun einwenden, der Niedergang von Chalkis werde dadurchoffenbar, daß es im Jahre 480 über keine eigenen Schiffe verfügte. Der Einwandhat seine Berechtigung, aber nur insofern, als er zeigt, daß die Stadt,sei es infolge der Niederlage von 506 oder des schon länger in Rückgangbefindlichen Handels, keine Seemacht mehr war. Ihr großes Territoriumgestattete ihr aber zweifellos vorwiegend von der Landwirtschaft zu leben 22.Eretria, das ein erheblich kleineres Landgebiet besaß, war weit mehr auf denHandel und damit eine Flotte angewiesen.Im Jahre 478/77 trat Chalkis dem delisch-attischen Seebund bei. Mehr oderweniger ausgesprochen behaupten nun Babelon und Head, daß unter der Hege-,monie Athens die Städte Euboeas keine Münzen oder allenfalls nur Lokalkurrantgeprägt hätten. Staatsrechtlich ist diese Annahme nicht zu begründen,da Athen ja erst etwa 420 dazu schritt, die Prägung seiner Bündner generell zuverbieten 23. Abhängigkeit ist nicht ohne weiteres mit Einstellung eigenerMünzprägung gleichzusetzen: Es gibt viele Formen politischer Unselbständigkeit,ihr Grad ist sorgsam zu bestimmen, auf ihre Wandlungen zu achten, ehe manauf Grund solcher staatsrechtlicher Uberlegungen Prägeperioden abgrenzt 24.S. etwa Thuk. 7, 28, 1; 8, 96, 1 1. und Arist., Ath. Polit. 33, 1 für die Bedeutung der euboeischenLandwirtschaft zur Zeit des dekeleischen Krieges. Vgl. Anm. 24.O Zur Datierung des att. Münzdekrets s. zuletzt Tod, JHS 69, 1949, 105, und E. Cavaignac, Led6cret dit de Klearchos, RevNum 1953, 1-7, gegen ATL 2, 61-68, wo die frühere Literatur zufinden ist." Chalkis im del.-att. Seebund: ATL 3, 194-199. Ob es anfangs Schiffe stellte, wie ATL 3, 197 If;267 angenommen wird, oder Tribut zahlte, wie z. B. Ed. Meyer 3, 490 = 4, 14, 461 vermutet,ist nicht sicher auszumachen, letztlich aber irrelevant, da die Belastung etwa gleich groß war. -Beispiele für solche unzureichend begründete Datierungen der Numismatiker bietet die Einleitungzum Literaturüberblick Euboea u. S. 24 ff., s. auch u. S. 15 mit Anm. 39. Leider sagt z. B. Headoft nicht, ob eine Datierung auf stilistischen oder historisch-staatsrechtlichen Erwägungen beruht,so daß ein wenig kritischer Benutzer, ohne es zu merken, einen Zirkelschluß zieht; s.etwa Oberhummer, RE 3, 2, 2083, 13 ff.: „Diesem neuen staatsrechtlichen Verhältnis (sc. nach445) entspricht es, daß die Münzprägung von Chalkis jetzt aufhört, Head 304" (1. Aufl. von HN).Andere Beispiele bietet L. Robert, £tudes de numismatique grecque, Paris 1951, 185 L. Anm. 3,s. auch 187 Anm. 8. Auch Babelons Gründe für eine angenommene Datierung sind nicht immerfestzustellen. Allerdings ist er Tralte 2, 1, 692 wünschenswert deutlich: „ apres la defaltedes Perses, en 479, sous Phegemonie athenienne, Eretrie se releva de ses ruines; ... elle neput Trapper monnaie tant qu' elle demeura dans la dependance d' Athenes". Die Einleitungzu Trane 2, 3, 3 if., vgl. RevNum 1913, 457-485, die weitgehend auf den Arbeiten Cavaignacs(bes. seiner Histoire de 1' AntiquitS Bd. 2) und Gardners Aufsatz im JHS 1913, 147-185, fußt,enthält neben manchen Einseitigkeiten viel Zutreffendes. So sagt er 5 f., vgl. 13, daß Eintritt in dieLiga nicht Aufgabe des Münzrechts bedeutet habe und zeichnet die historisch-ökonomische EntwicklungIm Ganzen richtig, behauptet aber S. 18 f., daß fast alle Mitgliedstaaten „cessent debattre monnaie k partir du moment oü elles entrent, de plein gr6 ou de Force, dans la Ligue".Für Eretria wird 5.19 eine Wiederaufnahme der Prägung geleugnet. Chalkis behandelt er S.183, vgl. o. Anm. 8. Seine Konzeption ist unverändert. Wir erfahren, daß 479 „les anciennesfamilles des hippobotes de Chalets obtinrent le droit de rentrer dans leur demeures et dereprendre une Partie de leurs biens. Mals Chalets ne cessa point pour cela d' etre dans la dependancedirecte d' Athbnes et elle dut payer le tribut ä la ligue attico-d6iienne". Dae ist eineKonstruktion ad hoc und ebensowenig quellenmäßig belegt wie etwa die Behauptung, daß Athen

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