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Anwaltsblatt 2011/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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RechtsprechungDisziplinarrecht8269§13RL-BA– Der Rechtsanwalt als VertragserrichterEs ist unzulässig, dass der Vertragserrichter einen der Vertragspartner gegen den anderen rechtsfreundlichvertritt, wenn er nicht entsprechend § 13 RL-BA ausdrücklich erklärt hatte, bei der Vertragserrichtungnur seine Partei zu vertreten.VwGH 20. 9. 2<strong>01</strong>0, B 1052/09, OBDK 25. 5. 2009, 14 Bkd 4/09Aus den Entscheidungsgründen:Der Bf ist RA im Bundesland X. Mit Erk des DR derRAK vom 22. 10. 2008 wurde er der Berufspflichtenverletzungund der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehendes Standes schuldig erkannt und mit einer Geldbußevon € 500,– –als Zusatzstrafe – belegt, weil er ineinem Aufkündigungs- und Räumungsverfahren gegenden Mieter die Vermieterin vertreten hatte, obwohl erals Vertragserrichter des dem Verfahren zugrunde liegendenMietvertrages im Mai 2005 im Auftrag beiderParteien tätig geworden war und bereits anfänglichden Hinweis unterlassen hatte, allein die Vermieterinzu vertreten.Mit dem als Bescheid zu wertenden Erk der OBDKvom 14. 7. 2009 wurde seiner dagegen erhobenen Berufungnicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidungmit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchdie Wortfolge „im Mai 2005 im Auftrag beider Parteientätig geworden war und bereits anfänglich“ zu entfallenhabe.Die OBDK sah in der Unterlassung der entsprechendenAufklärung des Mieters, dass der Bf nur dieVermieterin vertrete, und dem Umstand, dass er aberdennoch im nachfolgenden Zivilrechtsstreit aus diesemMietvertrag die Vertretung der Vermieterin übernahm,eine Verletzung des § 13 RL-BA 1977. Sie ging dabeivon folgendem – bereits vom DR festgestellten – Sachverhaltaus:§ 13 der RL-BA und für die Überwachung derPflichten des RA und der RAA (RL-BA 1977) lautetin der geltenden, auch hier maßgeblichen Fassung:„Hat es der RA von nur einer Partei übernommen,Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertragzu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einemRechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wennauch die andere Partei von einem berufsmäßigen PVberaten war oder der RA sogleich ausdrücklich erklärthatte, nur seine Partei zu vertreten.“Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleistetenRechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vordem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochteneBescheid auf einer dem Gleichheitsgebotwidersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn dieBehörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweiseeinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelltoder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkürgeübt hat.Der Bf bringt gegen die Gesetzmäßigkeit des § 13RL-BA 1977 vor, der Verordnungsgeber habe es unterlassennäher zu regeln, was unter „Vertragserrichtung“zu verstehen sei und welche „Vertragserrichtung“ sogleichausdrückliche Warnpflichten an die unvertreteneGegenpartei auslöse. Dieses Fehlen einer näheren Determinierungbedinge die Unverhältnismäßigkeit unddie Unsachlichkeit der Norm. Der Bf lässt diese Behauptungim Folgenden jedoch unbegründet.Beim VfGH sind aus Anlass dieses Beschwerdevorbringenskeine Bedenken gegen die angewendetenRechtsvorschriften entstanden; insbesondere erachteter den Begriff „Vertragserrichtung“ als hinreichend bestimmt.Der Bf wurde daher durch den angefochtenenBescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigengenerellen Norm in seinen Rechten verletzt.2. Der Bf wirft der bel Beh darüber hinaus vor, Willkürgeübt zu haben.Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unteranderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bfaus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder wennder angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennensder Rechtslage in einem besonderen Maß mitden Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg10.337/1985, 11.436/1987). Ein willkürliches Verhaltender Behörde liegt aber auch im Unterlassen jeglicherErmittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punktoder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrensüberhaupt, insbesondere in Verbindungmit einem Ignorieren des Parteienvorbringensund einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Aktenoder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts(zB VfSlg 8808/1980 mwH, 14.848/1997,15.241/1998 mwH, 16.287/20<strong>01</strong>, 16.640/2002).Solche in die Verfassungssphäre reichende Fehlersind der bel Beh nicht vorzuwerfen. Die bel Beh hatim Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung desMieters über den Umstand, dass der Bf nur die Vermieterinvertrete, und in der Vertretung der Vermieterinim nachfolgenden Aufkündigungs- und Räumungsverfahrengegen den Mieter in verfassungsrechtlich nichtzu beanstandender Weise eine Verletzung des § 13RL-BA 1977 durch den Bf erblickt. Die bel Beh hat ihreRechtsposition im angefochtenen Bescheid hinrei-32Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>

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