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Anwaltsblatt 2011/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Recht kurz & bündigtern und Stängeln, maW einer dem Abschneiden derPflanze unmittelbar vorangehenden Handlung.§ 28 Abs 1 zweiter Satz SMG wird von § 28 a Abs 1fünfter Fall SMG zufolge stillschweigender Subsidiaritätim Weg sog Scheinkonkurrenz verdrängt.OGH 11. 2. 2<strong>01</strong>0, 12 Os 121/09 z." § 67 Abs 2 StGB (§ 28 Abs 1 StGB):Örtlicher Geltungsbereich des StGBDie Definition des Begehungsorts knüpft an dierechtliche Kategorie der mit Strafe bedrohten Handlungan. Demnach ist die inl Gerichtsbarkeit bei Idealkonkurrenzfür jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 14 Os 61/09 z, EvBl 2<strong>01</strong>0/83." § 167 Abs 2 Z 1 StGB (§§ 1, 28 Abs 1, § 29 StGB):Tätige Reue bei auf einheitlichem Entschlussberuhender TatmehrheitDer Begriff „Tat“ in § 167 Abs 2 Z 1 StGB bezeichnetnicht (wie in § 1 StGB) die Voraussetzung strafbarenVerhaltens und der Sanktionierung, sonderniZm einer Strafaufhebungsnorm die Schadensursache.Bei Vorliegen einer Faktenmehrheit, die auf eineneinheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgeht,kommt daher tätige Reue nur dann in Betracht,wenn der gesamte Schaden gutgemacht wurde.Dabei spielt die Frage, ob die einzelnenHandlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilensind, keine Rolle.OGH 17. 2. 2<strong>01</strong>0, 15 Os 174/ 09 s, EvBl 2<strong>01</strong>0/84." § 363 b Abs 2 Z 1 StPO (§ 48 Abs 1 Z 4, § 64 Abs 1,§ 73 StPO) = EvBl-LS 2<strong>01</strong>0/94:Verteidigerbegriff des § 363 b StPO erfasst auch VertreterHaftungsbeteiligterDer Begriff des Verteidigers ist in § 48 StPO definiertund betrifft Angekl (Verurteilte) und diesenges gleichgestellte Beteiligte, wie etwa Betroffenenach § 21 Abs 1 StGB und die Gruppe der AG nachdem MedienG. Haftungsbeteiligte, somit Personen,die nach § 64 Abs 1 StPO, ohne selbst angeklagt zusein, – ua – von der Abschöpfung der Bereicherungoder vom Verfall bedroht sind, haben in der HVund im RM-Verfahren, soweit es sich um die E überdiese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt,die Rechte des Angekl. Zwar können sich diese, wennsie die Sache nicht selbst führen, eines Vertreters(§ 73 StPO) bedienen, haben daher keinen Verteidiger,doch muss § 363 b Abs 2 Z 1 StPO analog aufVertreter von Haftungsbeteiligten ausgedehnt werden,weil andernfalls, wie schon aus der Tatsache erhellt,dass ihnen die selben Rechte zustehen wie demAngekl, eine planwidrige Lücke entstünde.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 11 Os 119/09 y." § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB (§§ 17, 65 Abs 2,§ 278 d Abs 1 letzter Satz, § 286 Abs 1 zweiter SatzStGB; § 260 Abs 1 Z 2, § 281 Abs 1 Z 10 und 11 ersterFall StPO) = EvBl-LS 2<strong>01</strong>0/95:Rechtliche Beurteilung des durch Vollrausch verdecktenDelikts ohne Relevanz für Schuldspruch§ 287 Abs 1 zweiter Satz StGB betrifft die Kategorieder strafbaren Handlung, mithin den Strafsatz, istdaher nicht Gegenstand des Schuldspruchs, vielmehrder Strafberufung.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 14 Os 7/10 a." § 364 Abs 2, § 364 a ABGB; § 1 AHG:Ansprüche wegen Lärmimmissionen durch Nichteinhaltungvon Geschwindigkeitsbeschränkungen?Dem Verfahren, das zu der hier behandelten E desOGH führte, lag eine Klage gegen die Stadt Wienzugrunde, in welcher das Begehren auf Unterlassungvon Immissionen durch Straßenlärm erhoben wurde,soweit diese von Verkehrsteilnehmern durch dieÜberschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeitvon 30 km/h auf der angrenzenden Straße verursachtwerden. Darüber hinaus wurden in der Klageein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftungkünftiger Schäden durch diese Immissionen erhobenund weiters ein Ersatzanspruch für den Einbau vonSchallschutzfenstern und einer Klimaanlage geltendgemacht. Die erstgerichtliche Abweisung der Klagebegehren,welche sich auf Amtshaftung sowie aufnachbarrechtliche Unterlassungs- und Ersatzansprüchestützten, wurde vom Berufungsgericht und nunauch vom OGH bestätigt.Nach der Ansicht des OGH haben Anrainer öffentlicherStraßen trotz der EU-Richtlinie 2002/49/EGüber die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärmweder aus dem Titel der Amtshaftungnoch aufgrund von Nachbarrecht ein subjektivesRecht auf behördliche Maßnahmen zur Eindämmungvon Lärmimmissionen. Als Begründung wurdeangeführt, dass die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchsan öffentlichen Straßen eindeutigden Maßnahmen der Hoheitsverwaltung zuzuordnensei, und gegen diese nicht mit den Mitteln desprivatrechtlichen Nachbarschaftsrechtes vorgegangenwerden könne. Basis dafür biete nach Meinungdes OGH der allgemeine Grundsatz, dass ein subjektivesRecht auf gesetzmäßige Führung der gesamtenVerwaltung nicht besteht. Dahingestellt könne bleiben,ob die betreffende 30 km/h-Regelung auch aufgrunddes Lärmschutzes der Anrainer erlassen wurde.OGH 14. 9. 2<strong>01</strong>0, 1 Ob 139/10 p, ZAK 2<strong>01</strong>0/688,397 (Heft 20).Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>7

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