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Anwaltsblatt 2011/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Rechtsprechunglenkoordinator zu bestellen, welcher für die Sicherheit derArbeitnehmer Sorge zu tragen hat. Dem BauKG ist keineHaftungsbestimmung zu entnehmen, wonach die weiters beteiligtenHandwerker gegenüber den tätigen Arbeitnehmernzu haften haben, wenn sie die Bauherrin nicht auf das Erfordernishinweisen, einen Baustellenkoordinator zu bestellen.Ein Direktanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinemArbeitgeber würde schon wegen des Dienstgeberhaftpflichtprivilegsausscheiden. Auch eine Haftungsgrundlage mitVertragswirkung zugunsten Dritter besteht für einen geschädigtenArbeiter unabhängig vom Bestehen des Haftpflichtprivilegsgegenüber seinem Arbeitgeber auch gegenüberden auf der Baustelle darüber hinaus tätigen Werkunternehmernnicht, da für den verletzten Arbeitnehmer ohnediesdie Möglichkeit besteht, seine Ansprüche gegenüber demBauherrn geltend zu machen.RA Dr. Michael BattloggGebühren- und Steuerrecht8271§§ 9, 80 BAO – Leichtfertige Übernahme der GmbH-Geschäftsführerfunktion „auf dem Papier“ befreitnicht von abgabenrechtlicher Haftung1. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgabennicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung – sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlussesdes Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahmewirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen – faktisch anderen Personen zustehtund der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolleder Abgabenentrichtung beraubt ist.2. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritterauf die Geschäftsführung kommt es nicht an. Ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschuldenliegt bereits vor, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seinerBefugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichenVerpflichtungen unmöglich gemacht wird.3. Den Vertreter trifft eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, weshalber den ihm auferlegten Pflichten hinsichtlich der Abgabenentrichtung der Gesellschaft nicht entsprochenhat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmendarf.VwGH 23. 3. 2<strong>01</strong>0, 2009/13/0078Sachverhalt:Mit B vom 17. 11. 2005 zog das FA den Bf als Haftungspflichtigengem §§ 9 und 80 BAO für aushaftendeAbgabenschuldigkeiten der F GmbH aus Lohnabgabenund Umsatzsteuer sowie Nebenansprüchenim Ausmaß von insgesamt € 72.024,98 heran. Zur Begründungführte das FA aus, dass der Bf im Zeitraumvom 8. 1. 2004 bis 7. 9. 2004 als handelsrechtlicherGeschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, die Abgabenaus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen.Da er nicht für die zeitgerechte Abfuhr der Abgabengesorgt habe, seien die Haftungsvoraussetzungenerfüllt. Wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebesder F GmbH sei die Uneinbringlichkeit desAbgabenrückstandes bei der Primärschuldnerin gegeben.In der Berufung vom 20. 12. 2005 gegen diesen Haftungsbescheidmachte der Bf geltend, dass Thomas F(„100% Gesellschafter“ der F GmbH) mit ihm einenTreuhandvertrag abgeschlossen habe, in dem dieserihm auch zugesichert habe, ihn während seiner Tätigkeitals Geschäftsführer schad- und klaglos zu halten.Da die tatsächliche Geschäftsführung von Thomas Fausgeübt worden sei, werde der Antrag gestellt, denHaftungsbescheid aufzuheben und den HaftungsbetragThomas F vorzuschreiben.Spruch:Abweisung der Beschwerde als unbegründet.Aus den Gründen:Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichnetenVertreter neben den durch sie vertretenenAbgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzungder den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebrachtwerden können. Dass die Bestellung eines „Geschäftsführersauf dem Papier“ an seiner Stellung alsOrganwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAOtreffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hatder VwGH in stRsp wiederholt zum Ausdruck gebracht.Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktionsowie auf allfällige Einflüsse Dritter aufdie Geschäftsführung kommt es nicht an. Der vertretungsbefugteGeschäftsführer ist von seiner Verantwortungzur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit,weil die Geschäftsführung – sei es auf Grund eineseigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei34Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>

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