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Kirchentag 1. - 5. Juni - Amt am Stettiner Haff

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Nr. 11/02 - 13 - „Am <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>“<br />

Die von der Gemeindevertretung Mönkebude in ihrer Sitzung<br />

<strong>am</strong> 27.0<strong>1.</strong>2011 beschlossene <strong>1.</strong> Änderungssatzung über die<br />

Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Mönkebude wird<br />

hiermit öffentlich bekannt gegeben:<br />

<strong>1.</strong> Änderungssatzung zur Satzung<br />

über die Erhebung einer Kurtaxe<br />

in der Gemeinde Mönkebude<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

08. <strong>Juni</strong> 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel<br />

7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687,<br />

719) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April<br />

2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des<br />

Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird<br />

nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönkebude<br />

vom 27.0<strong>1.</strong>2011 folgende <strong>1.</strong> Änderungssatzung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde<br />

Mönkebude vom 24.03.2010 wird wie folgt geändert:<br />

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Die Höhe der Kurtaxe beträgt pro Person und Aufenthaltstag<br />

(An- und Abreisetag gleich ein Aufenthaltstag) in der Gemeinde<br />

Mönkebude:<br />

voll ermäßigt<br />

Saison<br />

0<strong>1.</strong> Mai bis 30. September 1,00 Euro 0,50 Euro<br />

Jahreskurkarte 30,00 Euro 15,00 Euro<br />

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Der Abgabepflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten<br />

Kurtaxe eine Jahreskurkarte in Höhe von 30,00 EUR<br />

erwerben, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Erholungszwecken<br />

bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen<br />

berechtigt, ohne dass ein zus<strong>am</strong>menhängender Aufenthalt<br />

vorliegen muss.<br />

§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Tagesgäste entrichten die Kurtaxe gemäß § 5 (Höhe der<br />

Kurtaxe) an den dafür vorgesehenen Automaten, beim<br />

Fremdenverkehrsverein „Mönkebude <strong>am</strong> <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>“ e.V.<br />

oder im Hafenbüro der Gemeinde Mönkebude. Wird die<br />

Kurtaxe erst nach Aufforderung durch eine Aufsichtsperson<br />

der Gemeinde entrichtet, ist zusätzlich zur Kurtaxe 2,00<br />

Euro Bearbeitungsgebühr pro Abgabenpflichtigen zu erheben.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>1.</strong> Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer<br />

Kurtaxe in der Gemeinde Mönkebude tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Mönkebude, den 28.0<strong>1.</strong>2011<br />

D. Schultz<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Amt</strong>liche Bekanntmachungen<br />

2. Satzungsänderung der<br />

Hauptsatzung<br />

des <strong>Amt</strong>es „Am <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>“<br />

Aufgrund des § 129 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das<br />

Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschluss<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses vom 06.12.2010 und nach Anzeige bei der<br />

Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 2. Satzungsänderung der<br />

Hauptsatzung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Hauptsatzung<br />

§11 Öffentliche Bekanntmachungen<br />

In dem Absatz 1, Satz 1 ist der Halbsatz …“und an der Bekanntmachungstafel<br />

in der Außenstelle Ueckermünde, Goethestraße 12“<br />

ersatzlos zu streichen.<br />

In dem Absatz 3, Satz 4 ist der Halbsatz …“und in der Außenstelle<br />

Ueckermünde, Goethestraße 12“ ersatzlos zu streichen.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die 2. Satzungsänderung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Eggesin, den 28.0<strong>1.</strong>2011<br />

E. Heidschmidt<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher<br />

Die Genehmigung der Kommunalaufsicht wurde <strong>am</strong> 26.0<strong>1.</strong>2011 erteilt.<br />

Aufhebungssatzung zur Satzung über den<br />

Schutz des Baumbestandes in den<br />

Gemeinden des <strong>Amt</strong>es Ueckermünde-Land<br />

– Baumschutzsatzung –<br />

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit gültigen Fassung, wird<br />

nach Beschlussfassung des <strong>Amt</strong>sausschusses des <strong>Amt</strong>es Am<br />

<strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong> vom 06.12.2010 folgende Aufhebungssatzung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in den Gemeinden<br />

des <strong>Amt</strong>es Ueckermünde-Land – Baumschutzsatzung – wird aufgehoben.<br />

Die Aufhebung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Eggesin, den 07.12.2010<br />

Heidschmidt<br />

<strong>Amt</strong>svorsteher

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