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Kirchentag 1. - 5. Juni - Amt am Stettiner Haff

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Nr. 11/02 - 7 - „Am <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>“<br />

Bekanntmachungen / Informationen<br />

Apotheken-Notdienst<br />

22.02. Marien-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/256925<br />

23.02. Kronen-Apotheke Ferdinandshof, Tel.: 039778/2680<br />

24.02. <strong>Haff</strong>-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/23014<br />

2<strong>5.</strong>02. Hirsch-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 0171/2669394<br />

26.02. Randow-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/21192<br />

27.02. Greifen-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/201591<br />

28.02. Adler-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/22672<br />

0<strong>1.</strong>03. Sertürner-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/20590<br />

02.03. Marien-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/24475<br />

03.03. Victoria-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/202001<br />

04.03. Marien-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/256925<br />

0<strong>5.</strong>03. Kronen-Apotheke Ferdinandshof, Tel.: 039778/2680<br />

06.03. <strong>Haff</strong>-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/23014<br />

07.03. Hirsch-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 0171/2669394<br />

08.03. Randow-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/21192<br />

09.03. Greifen-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/201591<br />

10.03. Adler-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/22672<br />

1<strong>1.</strong>03. Sertürner-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/20590<br />

12.03. Marien-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/24475<br />

13.03. Kronen-Apotheke Ferdinandshof, Tel.: 039778/2680<br />

14.03. Marien-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/256925<br />

1<strong>5.</strong>03. Victoria-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/202001<br />

16.03. <strong>Haff</strong>-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/23014<br />

17.03. Hirsch-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 0171/2669394<br />

18.03. Randow-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/21192<br />

19.03. Greifen-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/201591<br />

20.03. Adler-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/22672<br />

2<strong>1.</strong>03. Sertürner-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/20590<br />

Sollten Sie dringend Medik<strong>am</strong>ente <strong>am</strong> Abend oder in der Nacht benötigen, so können Sie<br />

sich an den Apothekennotdienst wenden. Der diensthabende Apotheker hat Verständnis für<br />

die Dringlichkeit Ihres Besuches. Der Notdienst beginnt wochentags um 18.00 Uhr und endet<br />

um 08.00 Uhr. S<strong>am</strong>stags beginnt der Notdienst um 12.00 Uhr und endet Sonntag früh um<br />

08.00 Uhr. Bis Montag früh 08.00 Uhr ist dann der sonntägliche Notdienst für Sie da.<br />

Das Bürgerbüro informiert<br />

Widerspruch gegen Datenermittlungen<br />

Gemäß § 36 des Landesmeldegesetzes (LMG) Mecklenburg-Vorpommern<br />

weist die Meldebehörde darauf<br />

hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, in den nachfolgenden<br />

Fällen der Weitergabe seiner Meldedaten<br />

zu widersprechen:<br />

<strong>1.</strong> an Parteien, Wählergruppen und andere Träger<br />

von Wahlvorschlägen im Zus<strong>am</strong>menhang mit Parl<strong>am</strong>entsund<br />

Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich<br />

oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen<br />

(§ 35 Abs.1 LMG),<br />

2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Anfragen<br />

nach Alters- oder Ehejubiläen (§35 Abs.2<br />

LMG),<br />

3. an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung<br />

in einem Adressbuch (§ 35 Abs.3 LMG),<br />

4. an öffentlich rechtliche Religionsgesellschaften<br />

meiner F<strong>am</strong>ilienangehörigen (Ehegatte, minderjährige<br />

Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), denen<br />

ich selbst nicht angehöre (§ 32 Abs.2 LMG),<br />

<strong>5.</strong> als einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten<br />

Abrufs über das Internet (§ 34a Abs.2<br />

LMG).<br />

Ihren Widerspruch richten Sie bitte schriftlich oder zur<br />

Niederschrift an das <strong>Amt</strong> ,,Am <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>‘‘, Meldebehörde,<br />

<strong>Stettiner</strong> Strasse 01, 17367 Eggesin. Der<br />

Widerspruch bedarf keiner Begründung. Er entfaltet<br />

seine Wirks<strong>am</strong>keit mit der Eintragung in das Melderegister<br />

und gilt bis zu einer etwaigen Rücknahme fort.<br />

Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei.<br />

Verbrennen pflanzlicher nicht kompostierbarer Gartenabfälle im März wieder gestattet<br />

Sperrmüll gehört nicht ins Feuer - Geldbußen bei Missbrauch<br />

Landkreis Uecker-Randow. Die meisten Bürgerinnen und Bürger<br />

wissen, dass es im Monat März wieder erlaubt ist, pflanzliche Abfälle<br />

zu verbrennen. Obwohl die Wetterlage der Gartenarbeit momentan<br />

noch nicht ganz zuträglich ist, sind zu den genauen Modalitäten bereits<br />

in den vergangenen Tagen wieder einige Nachfragen im Pasewalker<br />

Landrats<strong>am</strong>t eingegangen. Zudem hatten Bürgerinnen und Bürger im<br />

Oktober wiederum Fälle aus der Nachbarschaft gemeldet, bei denen<br />

Gegenstände verbrannt wurden, deren „Entsorgung“ auf diese Art<br />

und Weise eindeutig verboten ist und mit empfindlichen Geldbußen<br />

geahndet werden kann. In Extremfällen wurden sogar Teile von<br />

Anbaureihen, sonstige Möbel und sogar Autoreifen angezündet. Das<br />

Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist im Monat März werktags in der<br />

Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr für maximal zwei Stunden pro Tag unter<br />

bestimmten Voraussetzungen erlaubt:<br />

Laut Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher<br />

Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />

(Pflanzenabfalllandesverordnung vom 18.06.2001) dürfen pflanzliche<br />

Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken<br />

anfallen, verbrannt werden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

• Eine Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die auf bewachsenen Flächen<br />

anfallen, ist durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen,<br />

Einbringen in den Boden oder Kompostieren auf dem Grundstück<br />

nicht möglich oder nicht zumutbar.<br />

• Kompostierbare Stoffe aus Haushaltungen können, auch zus<strong>am</strong>men<br />

mit pflanzlichen Abfällen, die auf bewachsenen Flächen anfallen, nicht<br />

auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden oder<br />

die Kompostierung ist nicht zumutbar. Auch ein Zus<strong>am</strong>menschluss<br />

mehrerer Grundstückseigentümer zu diesem Zweck (in der Regel nicht<br />

mehr als acht Haushaltungen) zum Betreiben eines gemeins<strong>am</strong>en<br />

Kompostplatzes ist nicht möglich oder nicht zumutbar.<br />

• Eine Nutzung der von der entsorgungspflichtigen Körperschaft durch<br />

Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme ist nicht möglich oder<br />

nicht zumutbar.<br />

Wenn alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist das<br />

Verbrennen pflanzlicher Abfälle vom <strong>1.</strong> bis 3<strong>1.</strong> März und wieder<br />

vom <strong>1.</strong> bis 3<strong>1.</strong> Oktober werktags (Montag bis Sonnabend) während<br />

zwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr zulässig. Die<br />

einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das<br />

Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen<br />

Abfälle durchzuführen. Auf die Windrichtung ist zu achten, um eine<br />

Belästigung der Nachbarn weitgehend ausschließen zu können.<br />

Insbesondere das Flämmen von Wiesenflächen und Böschungen,<br />

das nicht nur nach dem Winter, sondern auch im Herbst im Landkreis<br />

schon beobachtet wurde, fällt nicht unter diese Erlaubnis, sondern ist<br />

verboten! Neben der davon ausgehenden Brandgefahr kommen durch<br />

das Flämmen zahlreiche Tiere zu Tode. Darüber hinaus wächst das Gras<br />

nach diesem verbotenen Eingriff nicht etwa besser, sondern schlechter,<br />

da die oberste Bodenschicht komplett tot ist. Bodenorganismen, die dem<br />

Feuer zum Opfer fallen, können keinen wachstumsfördernden Humus<br />

mehr bilden.<br />

Bürger, die dennoch flämmen, haben mit einer empfindlichen Geldbuße<br />

zu rechnen, denn es werden im Landkreis stichprobenartige Kontrollen<br />

durchgeführt und dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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