Kirchentag 1. - 5. Juni - Amt am Stettiner Haff
Kirchentag 1. - 5. Juni - Amt am Stettiner Haff
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Nr. 11/02 - 7 - „Am <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>“<br />
Bekanntmachungen / Informationen<br />
Apotheken-Notdienst<br />
22.02. Marien-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/256925<br />
23.02. Kronen-Apotheke Ferdinandshof, Tel.: 039778/2680<br />
24.02. <strong>Haff</strong>-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/23014<br />
2<strong>5.</strong>02. Hirsch-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 0171/2669394<br />
26.02. Randow-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/21192<br />
27.02. Greifen-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/201591<br />
28.02. Adler-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/22672<br />
0<strong>1.</strong>03. Sertürner-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/20590<br />
02.03. Marien-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/24475<br />
03.03. Victoria-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/202001<br />
04.03. Marien-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/256925<br />
0<strong>5.</strong>03. Kronen-Apotheke Ferdinandshof, Tel.: 039778/2680<br />
06.03. <strong>Haff</strong>-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/23014<br />
07.03. Hirsch-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 0171/2669394<br />
08.03. Randow-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/21192<br />
09.03. Greifen-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/201591<br />
10.03. Adler-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/22672<br />
1<strong>1.</strong>03. Sertürner-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/20590<br />
12.03. Marien-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/24475<br />
13.03. Kronen-Apotheke Ferdinandshof, Tel.: 039778/2680<br />
14.03. Marien-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/256925<br />
1<strong>5.</strong>03. Victoria-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/202001<br />
16.03. <strong>Haff</strong>-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/23014<br />
17.03. Hirsch-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 0171/2669394<br />
18.03. Randow-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/21192<br />
19.03. Greifen-Apotheke Torgelow, Tel.: 03976/201591<br />
20.03. Adler-Apotheke Ueckermünde, Tel.: 039771/22672<br />
2<strong>1.</strong>03. Sertürner-Apotheke Eggesin, Tel.: 039779/20590<br />
Sollten Sie dringend Medik<strong>am</strong>ente <strong>am</strong> Abend oder in der Nacht benötigen, so können Sie<br />
sich an den Apothekennotdienst wenden. Der diensthabende Apotheker hat Verständnis für<br />
die Dringlichkeit Ihres Besuches. Der Notdienst beginnt wochentags um 18.00 Uhr und endet<br />
um 08.00 Uhr. S<strong>am</strong>stags beginnt der Notdienst um 12.00 Uhr und endet Sonntag früh um<br />
08.00 Uhr. Bis Montag früh 08.00 Uhr ist dann der sonntägliche Notdienst für Sie da.<br />
Das Bürgerbüro informiert<br />
Widerspruch gegen Datenermittlungen<br />
Gemäß § 36 des Landesmeldegesetzes (LMG) Mecklenburg-Vorpommern<br />
weist die Meldebehörde darauf<br />
hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, in den nachfolgenden<br />
Fällen der Weitergabe seiner Meldedaten<br />
zu widersprechen:<br />
<strong>1.</strong> an Parteien, Wählergruppen und andere Träger<br />
von Wahlvorschlägen im Zus<strong>am</strong>menhang mit Parl<strong>am</strong>entsund<br />
Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich<br />
oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen<br />
(§ 35 Abs.1 LMG),<br />
2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Anfragen<br />
nach Alters- oder Ehejubiläen (§35 Abs.2<br />
LMG),<br />
3. an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung<br />
in einem Adressbuch (§ 35 Abs.3 LMG),<br />
4. an öffentlich rechtliche Religionsgesellschaften<br />
meiner F<strong>am</strong>ilienangehörigen (Ehegatte, minderjährige<br />
Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), denen<br />
ich selbst nicht angehöre (§ 32 Abs.2 LMG),<br />
<strong>5.</strong> als einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten<br />
Abrufs über das Internet (§ 34a Abs.2<br />
LMG).<br />
Ihren Widerspruch richten Sie bitte schriftlich oder zur<br />
Niederschrift an das <strong>Amt</strong> ,,Am <strong>Stettiner</strong> <strong>Haff</strong>‘‘, Meldebehörde,<br />
<strong>Stettiner</strong> Strasse 01, 17367 Eggesin. Der<br />
Widerspruch bedarf keiner Begründung. Er entfaltet<br />
seine Wirks<strong>am</strong>keit mit der Eintragung in das Melderegister<br />
und gilt bis zu einer etwaigen Rücknahme fort.<br />
Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei.<br />
Verbrennen pflanzlicher nicht kompostierbarer Gartenabfälle im März wieder gestattet<br />
Sperrmüll gehört nicht ins Feuer - Geldbußen bei Missbrauch<br />
Landkreis Uecker-Randow. Die meisten Bürgerinnen und Bürger<br />
wissen, dass es im Monat März wieder erlaubt ist, pflanzliche Abfälle<br />
zu verbrennen. Obwohl die Wetterlage der Gartenarbeit momentan<br />
noch nicht ganz zuträglich ist, sind zu den genauen Modalitäten bereits<br />
in den vergangenen Tagen wieder einige Nachfragen im Pasewalker<br />
Landrats<strong>am</strong>t eingegangen. Zudem hatten Bürgerinnen und Bürger im<br />
Oktober wiederum Fälle aus der Nachbarschaft gemeldet, bei denen<br />
Gegenstände verbrannt wurden, deren „Entsorgung“ auf diese Art<br />
und Weise eindeutig verboten ist und mit empfindlichen Geldbußen<br />
geahndet werden kann. In Extremfällen wurden sogar Teile von<br />
Anbaureihen, sonstige Möbel und sogar Autoreifen angezündet. Das<br />
Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist im Monat März werktags in der<br />
Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr für maximal zwei Stunden pro Tag unter<br />
bestimmten Voraussetzungen erlaubt:<br />
Laut Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher<br />
Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen<br />
(Pflanzenabfalllandesverordnung vom 18.06.2001) dürfen pflanzliche<br />
Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken<br />
anfallen, verbrannt werden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen<br />
vorliegen:<br />
• Eine Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die auf bewachsenen Flächen<br />
anfallen, ist durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen,<br />
Einbringen in den Boden oder Kompostieren auf dem Grundstück<br />
nicht möglich oder nicht zumutbar.<br />
• Kompostierbare Stoffe aus Haushaltungen können, auch zus<strong>am</strong>men<br />
mit pflanzlichen Abfällen, die auf bewachsenen Flächen anfallen, nicht<br />
auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden oder<br />
die Kompostierung ist nicht zumutbar. Auch ein Zus<strong>am</strong>menschluss<br />
mehrerer Grundstückseigentümer zu diesem Zweck (in der Regel nicht<br />
mehr als acht Haushaltungen) zum Betreiben eines gemeins<strong>am</strong>en<br />
Kompostplatzes ist nicht möglich oder nicht zumutbar.<br />
• Eine Nutzung der von der entsorgungspflichtigen Körperschaft durch<br />
Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme ist nicht möglich oder<br />
nicht zumutbar.<br />
Wenn alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist das<br />
Verbrennen pflanzlicher Abfälle vom <strong>1.</strong> bis 3<strong>1.</strong> März und wieder<br />
vom <strong>1.</strong> bis 3<strong>1.</strong> Oktober werktags (Montag bis Sonnabend) während<br />
zwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr zulässig. Die<br />
einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das<br />
Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen<br />
Abfälle durchzuführen. Auf die Windrichtung ist zu achten, um eine<br />
Belästigung der Nachbarn weitgehend ausschließen zu können.<br />
Insbesondere das Flämmen von Wiesenflächen und Böschungen,<br />
das nicht nur nach dem Winter, sondern auch im Herbst im Landkreis<br />
schon beobachtet wurde, fällt nicht unter diese Erlaubnis, sondern ist<br />
verboten! Neben der davon ausgehenden Brandgefahr kommen durch<br />
das Flämmen zahlreiche Tiere zu Tode. Darüber hinaus wächst das Gras<br />
nach diesem verbotenen Eingriff nicht etwa besser, sondern schlechter,<br />
da die oberste Bodenschicht komplett tot ist. Bodenorganismen, die dem<br />
Feuer zum Opfer fallen, können keinen wachstumsfördernden Humus<br />
mehr bilden.<br />
Bürger, die dennoch flämmen, haben mit einer empfindlichen Geldbuße<br />
zu rechnen, denn es werden im Landkreis stichprobenartige Kontrollen<br />
durchgeführt und dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit geahndet.