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172 Glückauf Nr. 5gegeben sei, daß also auch wegen solcher Beitragsrückständedie Zwangsvollstreckung in das Bergwerkseigentum betriebenwerden könne.In dieser wichtigem Frage hat das Kammergericht gemäßBeschluß vom 1. August 1925 für das bisherige Recht dieAnsicht Wolffs verworfen. Dieser hat sich hiermit für dasalte Recht abgefunden, glaubt aber, daß die Entstehungsgeschichtedes jetzt maßgebenden § 143 Abs. 3 Satz 2 RKQ.für das neue Recht zur entgegengesetzten Annahme zwinge.Das Gegenteil ist jedoch richtig. Auf meine Anregung istbei der Beratung zur Novelle des Reichsknappschaftsgesetzesvon der Verwaltung des Reichsknappschaftsvereins der Antrageingebracht worden, die bisherige unterschiedliche Behandlungder Frage der Haftung des Bergwerkseigentumsim Falle der Zwangsversteigerung in den einzelnen Bundesstaatendurch eine einheitliche Reglung zu ersetzen. Ichhabe ausdrücklich hervorgehoben1, daß es wünschenswertsei, durch eine gemeinschaftliche Reglung den Mitgliederbeiträgendas Vorzugsrecht des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZwVG.zu verleihen. Eine weitergehende dingliche Haftung allgemeinerArt war nicht beabsichtigt, vielmehr sollte einedem Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum ZwVG.entsprechende und für das ganze Gebiet des Reichsknappschaftsvereinsgültige Bestimmung getroffen werden. Istdies nun bei der Novelle zum Reichsknappschaftsgesetz imGesetz zum Ausdruck gekommen? Man vergleiche denWortlaut der maßgebenden Bestimmung des § 143 Abs. 3Satz 2 RKG. mit dem bisherigen Art. 17 in Verbindung mitArt. 1 des Preuß. Ausführungsgesetzes. Art. 17 lautet wörtlich:»Die Beiträge, die der Werksbesitzer nach § 174, § 175Abs. 2 oder §176 Abs. 1 ABG. zu den Knappschafts- undKrankenkassen zu leisten hat, gelten als gemeine Lasten imSinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes«. Dort heißtes: »Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZwVG. sind die aufeinem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben undLeistungen, die auf dem Grundstücke nach dem Gesetzeoder der Verfassung haften (gemeine Lasten)«. Man vergleichedazu den Wortlaut des § 143 Abs.3 Salz2 RKG.:»Bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwallung einesBergwerkseigentums usw. gehören die Beiträge, die aufGrund des Reichsknappschaftsgesetzes zu leisten sind, zuden öffentlichen Lasten«. Mithin bezeichnen beideBestimmungen, sowohl § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG. als auchArt. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzes, die auf Grund desKnappschaftsgesetzes zu leistenden Beiträge als öffentlicheLasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVG. und gewährenihnen in gleicher Weise im Falle der Zwangsversteigerungdes Bergwerkseigentums die den öffentlichen Lasten eingeräumtenRangvorrechte. Die beiden Vorschriften, sowohldie des neuen als auch die des alten Rechtes, decken sichalso inhaltlich vollständig. Beide haben denselben Grundund das gleiche Ziel.Deshalb kann man auch dem § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG.keine andere Auslegung geben, als das Kammergerichtdem Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzes in seinemmehrfach erwähnten Beschluß vom 1. August 1925 gegebenhat, der hier wörtlich mit entsprechend ergänzender Anwendungauf die Bestimmungen des Reichsknappschaftsgesetzesangeführt sei: »Es mag dahingestellt bleiben, obArt. 17 (jetzt § 143 Abs. 3 Satz2 RKG.) auch für den Fallgilt, daß nicht der Bergwerkseigentümer, sondern ein Dritterpersönlicher Schuldner der Beiträge ist. Wollte man diesannehmen, so würde durch Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzeszum ZwVG. (jetzt § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG.) dochnur bestimmt, daß auch die. vom Pächter als Schuldner zuleistenden Beiträge öffentliche Lasten des Bergwerks imSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Reichsgesetzesseien, also bei der Zwangsversteigerung undZwangsverwaltung an der dort angegebenen Stelle zu berücksichtigenseien. Daraus folgt aber nicht, daß allgemein insolchen Fällen auch ein dinglicher Anspruch gegen den> Z. Bcrgr. Bd. 67, S. 69.Bergwerkseigentümer oder ein persönlicher Anspruch mitBeschränkung der Haftung auf das Bergwerk besteht. Dafürfehlt es an einem Rechtssatz«.Allerdings trifft es zu, daß in der ersten Lesung desEntwurfs im 9. Reichstagsausschuß der Antrag gestellt wordenist, hinter § 110 des Entwurfs folgende Vorschrift als § 110aeinzuschalten: »Der Eigentümer eines knappschaftlich versichertenBetriebes ist verpflichtet, wegen rückständigerBeiträge oder Zuschläge die Zwangsvollstreckung in die zudem Betriebe gehörigen Grundstücke und Rechte, für welchedie sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,zu dulden«. Dieser Antrag ist jedoch in der zweiten Lesungnicht angenommen, sondern dadurch für erledigt erklärtworden, daß man dem frühem § 110 Abs. 3 den jetzigenSatz 2 des § 143 Abs. 3 angefügt hat. Wolff folgert daraus,daß der Reichstagsausschuß den Satz 2 des §143 Abs. 3RKG. als gleichbedeutend mit dem als erledigt erklärtenAntrag angesehen hat. Diese Folgerung dürfte aber unzutreffendsein; sie wäre nur dann begründet, wenn manvon einer Gleichbedeutung der beiden in Frage kommendenBestimmungen überhaupt reden könnte. Da diese aberihrem Inhalte nach so grundverschieden sind, ist es ganzausgeschlossen, daß der Reichsiagsausschuß den fraglichenAntrag deshalb für erledigt angesehen hat, weil er gleichbedeutendmit der Gesetz gewordenen Bestimmung sei.Das Natürliche ist doch die Folgerung, daß sich der Reichstagsausschußmit dem begnügt hat, was von vornhereinangestrebt worden ist, nämlich mit der Schaffung einereinheitlichen, für das ganze Gebiet des Reichsknappschaftsgesetzesgültigen Vorschrift, die der bisherigen, nur fürdas Gebiet des Preußischen Allgemeinen Bergrechts maßgebendenBestimmung des Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzesentspricht.Selbst wenn der 9. Reichstagsausschuß tatsächlich denfraglichen Antrag für gleichbedeutend mit der Gesetz gewordenenBestimmung des § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG. angesehenhätte, wäre dieser Antrag damit noch nicht zumGesetz geworden. Denn es kommt nicht darauf an, wasein Ausschuß will, sondern nur darauf, was zum Gesetzerhoben worden ist. In der Novelle zum Reichsknappschaftsgesetzhaben allein der Wortlaut und der Inhalt des§ 143 Abs. 3 Satz 2 Gesetzeskraft erhalten, und dieser kannnicht anders ausgelegt werden als der Wortlaut und Inhaltdes bisher gültigen Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzesausgelegt werden konnte und vom Kammergericht tatsächlichausgelegt wurde.Aus § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG. läßt sich also hinsichtlichder Haftungder Knappschaftsbeiträge allgemein ein dinglicherAnspruch gegen den Bergwerkseigentümer oder ein persönlicherAnspruch mit Beschränkung der Haftung auf dasBergwerk nicht folgern, und demnach kann wegen solcherBeitragsrückstände die Zwangsvollstreckung in das Bergwerkseigentumnicht betrieben werden. Die dingliche Haftungdes Bergwerkseigentums erschöpft sich vielmehr darin,daß die Knappschaftsbeiträge als öffentliche Lasten bei derZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu berücksichtigensind. Hätte man eine allgemein dingliche Haftungdes Bergwerkseigentums für die rückständigen Knappschaftsbeiträgegesetzlich begründen wollen, so hätte dies durcheinen besondern Rechtssatz ausdrücklich festgelegt werdenmüssen.Deutsche Geologische Gesellschaft.Sitzung am 5. Januar 1927. Vorsitzender: ProfessorFliegel.Nachdem der Vorsitzende der 50jährigen Mitgliedschaftdes Professors Rauff gedacht und das eingegangene Schrifttumausführlich besprochen hatte, erhielt Professor Stutzer,Freiberg, das Wort zu einem Vortrage über die Ergebnisseseiner geologischen Reisen in Kolumbien.Die ältesten aus diesem Lande bekannten Sedimentewaren, abgesehen von den kristallinen Schiefern, solche derUntern Kreide. Jetzt ist fossilführendes Paläozoikum drei

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