172 Glückauf Nr. 5gegeben sei, daß also auch wegen solcher Beitragsrückständedie Zwangsvollstreckung in das Bergwerkseigentum betriebenwerden könne.In dieser wichtigem Frage hat das Kammergericht gemäßBeschluß vom 1. August 1925 für das bisherige Recht dieAnsicht Wolffs verworfen. Dieser hat sich hiermit für dasalte Recht abgefunden, glaubt aber, daß die Entstehungsgeschichtedes jetzt maßgebenden § 143 Abs. 3 Satz 2 RKQ.für das neue Recht zur entgegengesetzten Annahme zwinge.Das Gegenteil ist jedoch richtig. Auf meine Anregung istbei der Beratung zur Novelle des Reichsknappschaftsgesetzesvon der Verwaltung des Reichsknappschaftsvereins der Antrageingebracht worden, die bisherige unterschiedliche Behandlungder Frage der Haftung des Bergwerkseigentumsim Falle der Zwangsversteigerung in den einzelnen Bundesstaatendurch eine einheitliche Reglung zu ersetzen. Ichhabe ausdrücklich hervorgehoben1, daß es wünschenswertsei, durch eine gemeinschaftliche Reglung den Mitgliederbeiträgendas Vorzugsrecht des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZwVG.zu verleihen. Eine weitergehende dingliche Haftung allgemeinerArt war nicht beabsichtigt, vielmehr sollte einedem Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum ZwVG.entsprechende und für das ganze Gebiet des Reichsknappschaftsvereinsgültige Bestimmung getroffen werden. Istdies nun bei der Novelle zum Reichsknappschaftsgesetz imGesetz zum Ausdruck gekommen? Man vergleiche denWortlaut der maßgebenden Bestimmung des § 143 Abs. 3Satz 2 RKG. mit dem bisherigen Art. 17 in Verbindung mitArt. 1 des Preuß. Ausführungsgesetzes. Art. 17 lautet wörtlich:»Die Beiträge, die der Werksbesitzer nach § 174, § 175Abs. 2 oder §176 Abs. 1 ABG. zu den Knappschafts- undKrankenkassen zu leisten hat, gelten als gemeine Lasten imSinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes«. Dort heißtes: »Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZwVG. sind die aufeinem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben undLeistungen, die auf dem Grundstücke nach dem Gesetzeoder der Verfassung haften (gemeine Lasten)«. Man vergleichedazu den Wortlaut des § 143 Abs.3 Salz2 RKG.:»Bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwallung einesBergwerkseigentums usw. gehören die Beiträge, die aufGrund des Reichsknappschaftsgesetzes zu leisten sind, zuden öffentlichen Lasten«. Mithin bezeichnen beideBestimmungen, sowohl § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG. als auchArt. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzes, die auf Grund desKnappschaftsgesetzes zu leistenden Beiträge als öffentlicheLasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVG. und gewährenihnen in gleicher Weise im Falle der Zwangsversteigerungdes Bergwerkseigentums die den öffentlichen Lasten eingeräumtenRangvorrechte. Die beiden Vorschriften, sowohldie des neuen als auch die des alten Rechtes, decken sichalso inhaltlich vollständig. Beide haben denselben Grundund das gleiche Ziel.Deshalb kann man auch dem § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG.keine andere Auslegung geben, als das Kammergerichtdem Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzes in seinemmehrfach erwähnten Beschluß vom 1. August 1925 gegebenhat, der hier wörtlich mit entsprechend ergänzender Anwendungauf die Bestimmungen des Reichsknappschaftsgesetzesangeführt sei: »Es mag dahingestellt bleiben, obArt. 17 (jetzt § 143 Abs. 3 Satz2 RKG.) auch für den Fallgilt, daß nicht der Bergwerkseigentümer, sondern ein Dritterpersönlicher Schuldner der Beiträge ist. Wollte man diesannehmen, so würde durch Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzeszum ZwVG. (jetzt § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG.) dochnur bestimmt, daß auch die. vom Pächter als Schuldner zuleistenden Beiträge öffentliche Lasten des Bergwerks imSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Reichsgesetzesseien, also bei der Zwangsversteigerung undZwangsverwaltung an der dort angegebenen Stelle zu berücksichtigenseien. Daraus folgt aber nicht, daß allgemein insolchen Fällen auch ein dinglicher Anspruch gegen den> Z. Bcrgr. Bd. 67, S. 69.Bergwerkseigentümer oder ein persönlicher Anspruch mitBeschränkung der Haftung auf das Bergwerk besteht. Dafürfehlt es an einem Rechtssatz«.Allerdings trifft es zu, daß in der ersten Lesung desEntwurfs im 9. Reichstagsausschuß der Antrag gestellt wordenist, hinter § 110 des Entwurfs folgende Vorschrift als § 110aeinzuschalten: »Der Eigentümer eines knappschaftlich versichertenBetriebes ist verpflichtet, wegen rückständigerBeiträge oder Zuschläge die Zwangsvollstreckung in die zudem Betriebe gehörigen Grundstücke und Rechte, für welchedie sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,zu dulden«. Dieser Antrag ist jedoch in der zweiten Lesungnicht angenommen, sondern dadurch für erledigt erklärtworden, daß man dem frühem § 110 Abs. 3 den jetzigenSatz 2 des § 143 Abs. 3 angefügt hat. Wolff folgert daraus,daß der Reichstagsausschuß den Satz 2 des §143 Abs. 3RKG. als gleichbedeutend mit dem als erledigt erklärtenAntrag angesehen hat. Diese Folgerung dürfte aber unzutreffendsein; sie wäre nur dann begründet, wenn manvon einer Gleichbedeutung der beiden in Frage kommendenBestimmungen überhaupt reden könnte. Da diese aberihrem Inhalte nach so grundverschieden sind, ist es ganzausgeschlossen, daß der Reichsiagsausschuß den fraglichenAntrag deshalb für erledigt angesehen hat, weil er gleichbedeutendmit der Gesetz gewordenen Bestimmung sei.Das Natürliche ist doch die Folgerung, daß sich der Reichstagsausschußmit dem begnügt hat, was von vornhereinangestrebt worden ist, nämlich mit der Schaffung einereinheitlichen, für das ganze Gebiet des Reichsknappschaftsgesetzesgültigen Vorschrift, die der bisherigen, nur fürdas Gebiet des Preußischen Allgemeinen Bergrechts maßgebendenBestimmung des Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzesentspricht.Selbst wenn der 9. Reichstagsausschuß tatsächlich denfraglichen Antrag für gleichbedeutend mit der Gesetz gewordenenBestimmung des § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG. angesehenhätte, wäre dieser Antrag damit noch nicht zumGesetz geworden. Denn es kommt nicht darauf an, wasein Ausschuß will, sondern nur darauf, was zum Gesetzerhoben worden ist. In der Novelle zum Reichsknappschaftsgesetzhaben allein der Wortlaut und der Inhalt des§ 143 Abs. 3 Satz 2 Gesetzeskraft erhalten, und dieser kannnicht anders ausgelegt werden als der Wortlaut und Inhaltdes bisher gültigen Art. 17 des Preuß. Ausführungsgesetzesausgelegt werden konnte und vom Kammergericht tatsächlichausgelegt wurde.Aus § 143 Abs. 3 Satz 2 RKG. läßt sich also hinsichtlichder Haftungder Knappschaftsbeiträge allgemein ein dinglicherAnspruch gegen den Bergwerkseigentümer oder ein persönlicherAnspruch mit Beschränkung der Haftung auf dasBergwerk nicht folgern, und demnach kann wegen solcherBeitragsrückstände die Zwangsvollstreckung in das Bergwerkseigentumnicht betrieben werden. Die dingliche Haftungdes Bergwerkseigentums erschöpft sich vielmehr darin,daß die Knappschaftsbeiträge als öffentliche Lasten bei derZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu berücksichtigensind. Hätte man eine allgemein dingliche Haftungdes Bergwerkseigentums für die rückständigen Knappschaftsbeiträgegesetzlich begründen wollen, so hätte dies durcheinen besondern Rechtssatz ausdrücklich festgelegt werdenmüssen.Deutsche Geologische Gesellschaft.Sitzung am 5. Januar 1927. Vorsitzender: ProfessorFliegel.Nachdem der Vorsitzende der 50jährigen Mitgliedschaftdes Professors Rauff gedacht und das eingegangene Schrifttumausführlich besprochen hatte, erhielt Professor Stutzer,Freiberg, das Wort zu einem Vortrage über die Ergebnisseseiner geologischen Reisen in Kolumbien.Die ältesten aus diesem Lande bekannten Sedimentewaren, abgesehen von den kristallinen Schiefern, solche derUntern Kreide. Jetzt ist fossilführendes Paläozoikum drei
2 0 .Januar 1027 Glückauf 173Tagereisen östlich von Bogotá in Qestalt von Kalksteinenund Sandsteinen entdeckt worden, von denen die erstgenanntenSpiriferen, Produkten und Krinoiden enthalten,während die mit Kreuzschichtung versehenen Sandsteinenur Pflanzenreste, wie Neuropteris und Sphenophyllum, gelieferthaben. Das Alter dieser Schichten ist oberkarbonisch;ferner sollen in neuster Zeit auch trilobitenfiihrende, alsoaltpaläozoische Schichten entdeckt worden sein.Kolumbien wird in nord-südlicher Richtung von dreiKordillerenkelten durchzogen: der Ost-, Mittel- und Westkordillere.Die östliche besteht aus Kreideschichten, diemittlere wie die westliche aus kristallinen Gesteinen. DasGebiet dieser beiden war vermutlich zur Kreidezeit Festland.Auf der Kreide liegt kohlenführendes Eozän. ImMagdalenengraben stellt dieses eine Süßwasserbildung dar,während es im Küstengebiet marin ist. Übergänge zwischenden beiden Vorkommen liegen im Knie des Magdalenenstromes.Zwischen Eozän und Kreide besteht eine Diskordanz.Im Küstengebiete ist das gesamte Tertiär vom Eozän biszum Pleistozän in mariner Entwicklung vorhanden. DasMagdalenenflußtal stellt einen gewaltigen Grabeneinbruchzwischen der Ost- und der Mittelkordillere dar, dessen Charakterzuerst von Stille erkannt worden ist. Dieser Grabenhat eine Länge von mehr als 1000 km und eine Breite bis zu75 km. Er war im Tertiär von einem Süßwassersee erfüllt,der im Norden mit dem Meere in Verbindung stand. Einähnlicher, aber nicht ganz so großartiger Graben ist zwischender Mittel- und der Westkodillere ebenfalls in nord-südlicherRichtung entwickelt, der Caucograben. In ihm hat der Vortragendemarine tertiäre Kalksteine mit Korallen und Foraminiferengefunden, die auf oligozänes Alter hinweisen.Jünger sind große diluviale Ebenen, ausgedehnte Terrassenbildungenin den Flußtälern und Eiszeitspuren in der Ostkordilierein Form von Endmoränen, Grundmoränen, Karenund geschliffenen Felsgesteinen.In tektonischer Beziehung ist der hervortretendste Zugdas nord-südliche Streichen der Kordilleren, der Gesteinfolgenund der Verwerfungen. Das Gebiet der Ostkordillerestand bis zum Eozän unter Wasserbedeckung, während diebeiden ändern Kordilleren zu dieser Zeit bereits Land waren.Der eigentliche Aufstieg der Kordillere erfolgte aber erst imTertiär. Dann begann das Einsinken der Gräben; da indiesen gegen 4000 m tertiäre Sedimente abgelagert sind unddie Kreideformation der Kordillere auch etwa 4000 mMächtigkeit erreicht, handelt es sich beim Magdalenengraben,einem der größten der Erde, um Senkungen von rd. S000 mSprunghöhe. Zwischen dem Magdalenen- und dem ebenfallseinige hundert Kilometer langen Caucograben setzen auf derMittelkordillere die heute tätigen Vulkane auf. Ihr Materialläßt sich zum ersten Male im Obern Tertiär der Grabenausfüllungnachweisen. Im Pliozän erfolgte eine neue, starkeHebung und bewirkte dadurch, daß einzelne Talgebiete gehobenwurden, während das flußaufwärts gelegene Gebiet liegenblieb, die Entstehung von großen Stauseen in den Tälern,die später in der Hauptsache durch Aschenmassen verlandeten,in denen zahllose Reste von Säugetieren eingebettet wurden.Der heutige Vulkanismus liefert im wesentlichen dazitischeLaven, während die des Diluviums andesitisch waren, wodurchsich beide leicht unterscheiden lassen. Der Vortragendeerwähnte dann weiter eine Reihe von Einzelheiten, darunterdas Vorkommen von Glasmeteoriten im Caucotale sowiedas Auftreten von Kohle im Eozän, nannte dann weiter alsdie wichtigsten Lagerstätten die von Erdöl, Platin, in dessenGewinnung Kolumbien noch heute an der Spitze steht, Goldund Steinsalz sowie die herrlichen Smaragde von Muzo.In der Aussprache wies Geh. Bergrat Keilhack daraufhin, daß die Bewegungen an der Küste auch heute nochandauern, und erwähnte in diesem Sinne den Fund vonBohrmuscheln in jungtertiären Tonen, die längstens voreinigen Jahrzehnten entstanden sein können und heute 1 müber dem durch die Gezeiten kaum beeinflußten Meeresspiegelliegen. Auf eine Frage über das Ursprungsgesteindes kolumbischen Erdöls äußerte sich der Vortragende dahin,daß das des Magdalenengrabens aus der Kreide, das desKüstengebietes wohl aus dem Eozän stammt. Zum Schlußwurde eine Anzahl von prachtvollen Lichtbildern vorgeführt.Dr. Kauen ho wen, Clausthal, sprach über die Entstehungdes Erdöls im Nordwesten Deutschlandsunter Berücksichtigung fazieller, lithogenetischer und stratigraphischerGesichtspunkte sowie unter Vergleichung derverschiedenen Lagerstätten untereinander. Dreimal im Verlaufeder Erdgeschichte bildeten sich im nordwestlichenDeutschland in größerer Ausdehnung bituminöse Gesteine:im Kupferschiefer des Zechsteins, im Posidonienschiefer desLias und in den Schiefertonen des Wealden. In den Gigasschichtenund Eimbeckhäuser Plattenkalken des Weißen Jurasfinden sich reiche Imprägnationen von Erdöl, in den dannfolgenden Münder Mergeln lassen ä'ich salinare Ausscheidungenmit starken Reduktionserscheimingen beobachten,die sich z. B. in Schwefelwasserstoffausströmungenund in der Bildung von gediegenem Schwefel zu erkennengeben. Nach Süden und Osten keilt der Serpulit schnell aus,und man kann erkennen, daß bei Hildesheim und bei BentheimFestlandsgebiete lagen, von denen der Vortragendedas erste als die »Hildesheimer Halbinsel« und das zweiteals den »Miinsterschen Vorsprung bezeichnete. Im Serpulitbeobachtet man eine Steigerung der salinaren und Reduktionsvorgänge.In ihm begegnet man flüssigem Asphalt, dickenGipsbänken und den Nenndorfer Schwefelquellen.Das Purbeck ist nur aus der Hildesheimer Muldebekannt; seine 50 m Kalkstein führen Charenreste sowiezwerghafte Gastropoden und zeigen ebenfalls Asphaltausscheidungen.Diese nach Norden sandiger werdendenPurbeckschichten wurden in einem Süßwassersee abgelagert,der die im Norden durch Sandablagerungen abgeriegelteEimbecker Bucht erfüllte. Im Wealden lassen sich zwei Faziesunterscheiden: die sandige und die tonige. Die Sandsteinehaben sich in der Nähe der Hildesheimer Halbinsel und desMiinsterschen Vorsprunges gebildet und stellen zwei riesigeAufschüttungskegel dar, in denen die Wealdenkohlen eingelagertworden sind. Deren Mächtigkeit ist im Süden amgrößten und nimmt nach Norden hin von 3 bis auf '/a mab. Diese Sedimente sind nach der Ansicht des Vortragendenin einem flachen, wattenmeerartigen Becken entstanden. Nachseiner Ansicht sind die Tone des Wealden das Muttergesteindes Erdöls; aus ihm ist es in die Asphaltkalke von Lindenund Vorwohle auf Verwerfungen gewandert. Die Frage, obim Wealden die allgemeinen Bedingungen der Erdölbildungerfüllt sind, glaubt der Vortragende bejahen zu müssen. DieErdölfazies ist biologisch durch das Gedeihen einer reichennektonischen und planktonischen Lebewelt bei warmem Klimagekennzeichnet, lithologisch durch Reichtum an tonigem,schnell sedimentiertem, an Schwefeleisen reichem Material,also durch Gesteine, die man heute als sapropelilischenBlauschlick bezeichnet. Dieser entsteht heute im wesentlichenin Küstengebieten an der Mündung großer Ströme,in Lagunen, Haffen und großen Buchten, wo in abgeschnürtenBecken durch Verdunstung sogar Salzabscheidungenentstehen können. Geologisch sind solche Vorkommen dagegeben, wo von der marinen über die brackische zurterrestrischen Fazies Übergänge bestehen, wo sich also dieVerhältnisse finden, die Stille als »fallende Fazies« bezeichnethat. Beispiele dafür bieten die Erdölgebiete vonRumänien, Galizien und Pecheibronn, aber auch diejenigenvon Persien, von Birma und in den Montereyschichten Nordamerikas.Solche Entwicklung beobachtet man in Regressionsgebieten,die mit orogenetischen Phasen zusammenfallen,womit natürlich nicht gesagt sein soll, daß jede Orogeniemit Ölbildung verbunden war. Wenn diese allgemeineBetrachtung auf Norddeutschland angewendet wird, sokann man als die entsprechende orogenetische Phase diekimmerische Fällung ansehen. Die Schieferfone des Wealdenstellen den Blauschlick dar, aus dem das Bitumen in denSandstein einwanderte.Viel umstritten ist die Rolle der Salzstöcke bei der Erdölbildung;die Zechsteinsalze spielen insofern nur eine sekundäreRolle, als sie durch ihr Emporsteigen das heutevorliegende tektonische Bild geschaffen haben. Der ursäch-