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Brandschutz bei der Bundeswehr - Werkfeuerwehrverband ...

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WFVD-Info-02-2007 18.06.2007 13:47 Uhr Seite 15<br />

von<br />

Dipl.-Ing. Bernhard Tschöpe,<br />

Leiter Standortsicherheit<br />

Bayer Schering Pharma AG, Berlin<br />

Bisher konnte ein Feuerlöscher<br />

<strong>bei</strong> sachgemäßem Betrieb und<br />

regelmäßiger Überprüfung<br />

praktisch so lange eingesetzt<br />

werden, wie <strong>der</strong> Sachkundige<br />

meinte, dieses noch vertreten zu<br />

können. Neu sind nun die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die nach dem<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

auch von Feuerlöschgeräten<br />

zu erbringen sind.<br />

Die Feuerlöscher werden nach <strong>der</strong><br />

Druckgeräterichtlinie erstellt. Der<br />

ordnungsgemäße Betrieb ist nur<br />

dann noch gewährleistet, wenn <strong>der</strong><br />

Anwen<strong>der</strong> künftig auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Betriebssicherheits-Verordnung<br />

einhält. Von dem<br />

Moment <strong>der</strong> Montage eines Löschers<br />

gelten diese Vorschriften.<br />

Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

Die Prüfer von Feuerlöschern sind<br />

demnach von nun an nicht nur Sachkundige,<br />

die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

DIN 14406, Teil 4, nachzukommen<br />

haben. Gleichzeitig müssen sie befähigte<br />

Personen nach TRBS 1203<br />

sein.<br />

Das Ministerium für Ar<strong>bei</strong>t, Soziales,<br />

Gesundheit und Familie des Landes<br />

Brandenburg hat die Hersteller von<br />

Feuerlöschgeräten aufgefor<strong>der</strong>t, die<br />

beson<strong>der</strong>en Pflichten für das Inverkehrbringen<br />

von Verbraucherprodukten<br />

zu beachten, die im § 5 des<br />

Geräte- und Produktsicherheits-<br />

WFVD-Info II/2007<br />

gesetzes (GPSG) aufgeführt sind.<br />

Danach hat <strong>der</strong> Hersteller eines<br />

Verbraucherproduktes jeweils im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />

<strong>bei</strong>m Inverkehrbringen sicherzustellen,<br />

dass <strong>der</strong> Verwen<strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen erhält.<br />

Vom Verbraucherprodukt gehen<br />

während <strong>der</strong> üblichen o<strong>der</strong> vernünftigerweise<br />

vorhersehbaren Gebrauchsdauer<br />

Gefahren aus, die<br />

ohne entsprechende Hinweise nicht<br />

unmittelbar erkennbar sein können.<br />

Der Nutzer muss sie beurteilen und<br />

sich dagegen schützen können.<br />

Nach Auslegung einiger großer<br />

Feuerlöscherfabrikanten bedeutet<br />

das auch Folgendes: Vom Hersteller<br />

ist gemäß GPSG eine entsprechende<br />

Lebensdauer <strong>bei</strong> tragbaren Feuerlöschern<br />

vorzugeben, die ab sofort<br />

wie folgt lautet:<br />

– Pulver-Wasser-Schaum-Dauerdrucklöscher<br />

20 Jahre<br />

– Pulver-Wasser-Schaum-Aufladelöscher<br />

25 Jahre<br />

– CO 2-Feuerlöscher 25 Jahre<br />

Verlangt wurde weiter, dass in<br />

den Betriebsanleitungen nach <strong>der</strong><br />

Druckgeräterichtlinie Hinweise auf<br />

die vorgesehene Lebensdauer enthalten<br />

sein müssen.<br />

Erläuterungen:<br />

– Herstellerhaftung<br />

Der Hersteller unterliegt gem.<br />

§ 823, Abs. 2 BGB einer Verkehrssicherungspflicht<br />

bzw. gem. § 3<br />

Produkthaftungsgesetz einer Instruktionspflicht,<br />

was den sicheren<br />

Betrieb eines Produktes betrifft. In<br />

15<br />

INFO<br />

Begrenzung <strong>der</strong> Lebensdauer<br />

von Feuerlöschgeräten<br />

<strong>der</strong> Betriebsanleitung nach <strong>der</strong><br />

gültigen Druckgeräterichtlinie (Anhang<br />

1, Abschnitt 3.4) hat <strong>der</strong> Hersteller<br />

den Hinweis auf die vorgesehene<br />

Lebensdauer anzugeben<br />

(§ 5, Abs. 1 GPSG).<br />

Für jeden einzelnen Bautyp eines<br />

Feuerlöschers haben Instandhaltungsanweisungen<br />

vorzuliegen. Der<br />

Hersteller muss die jeweiligen Sachkundigen<br />

bzw. befähigten Personen,<br />

die die Instandhaltung durchzuführen<br />

haben o<strong>der</strong> sie verantworten,<br />

über diese instruieren.<br />

– Haftung des Instandhalters<br />

Neben <strong>der</strong> DIN 14406/4 und <strong>der</strong><br />

TRBS 1203 unterliegt <strong>der</strong> Sachkundige<br />

bzw. die befähigte Person,<br />

die die Prüfung an Feuerlöschgeräten<br />

durchzuführen hat, <strong>bei</strong> ihrer<br />

Prüftätigkeit keiner fachlichen<br />

Weisung. Hält sich <strong>der</strong> Sachkundige<br />

nicht an die Herstelleranweisungen,<br />

erlischt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Wartung jegliche<br />

Herstellerhaftung und Herstellergarantie.<br />

In den Instandhaltungsanweisungen<br />

ist für die Feuerlöscher eine<br />

Aussage über <strong>der</strong>en Lebensdauer<br />

enthalten, jetzt auch für ältere<br />

Feuerlöscher.<br />

Gemäß § 12, Abs. 3.5 Betriebssicherheits-VO<br />

und §§ 15, 17 Betriebssicherheits-VO<br />

ist <strong>der</strong> Sachkundige<br />

nicht nur berechtigt,<br />

den Instandhaltungsnachweis <strong>bei</strong>m<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Lebensdauer zu<br />

verweigern. Bei ordnungsgemäßer<br />

Wahrnehmung seiner Aufgabe ist er<br />

sogar verpflichtet, die Verweigerung<br />

auszusprechen.<br />

Erteilt <strong>der</strong> Sachkundige den Instandhaltungsnachweis<br />

trotzdem,<br />

geht dieser ein persönliches Risiko<br />

Vorbeugen<strong>der</strong> <strong>Brandschutz</strong>

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