Brandschutz bei der Bundeswehr - Werkfeuerwehrverband ...
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WFVD-Info-02-2007 18.06.2007 13:47 Uhr Seite 15<br />
von<br />
Dipl.-Ing. Bernhard Tschöpe,<br />
Leiter Standortsicherheit<br />
Bayer Schering Pharma AG, Berlin<br />
Bisher konnte ein Feuerlöscher<br />
<strong>bei</strong> sachgemäßem Betrieb und<br />
regelmäßiger Überprüfung<br />
praktisch so lange eingesetzt<br />
werden, wie <strong>der</strong> Sachkundige<br />
meinte, dieses noch vertreten zu<br />
können. Neu sind nun die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen, die nach dem<br />
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
auch von Feuerlöschgeräten<br />
zu erbringen sind.<br />
Die Feuerlöscher werden nach <strong>der</strong><br />
Druckgeräterichtlinie erstellt. Der<br />
ordnungsgemäße Betrieb ist nur<br />
dann noch gewährleistet, wenn <strong>der</strong><br />
Anwen<strong>der</strong> künftig auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Betriebssicherheits-Verordnung<br />
einhält. Von dem<br />
Moment <strong>der</strong> Montage eines Löschers<br />
gelten diese Vorschriften.<br />
Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
Die Prüfer von Feuerlöschern sind<br />
demnach von nun an nicht nur Sachkundige,<br />
die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
DIN 14406, Teil 4, nachzukommen<br />
haben. Gleichzeitig müssen sie befähigte<br />
Personen nach TRBS 1203<br />
sein.<br />
Das Ministerium für Ar<strong>bei</strong>t, Soziales,<br />
Gesundheit und Familie des Landes<br />
Brandenburg hat die Hersteller von<br />
Feuerlöschgeräten aufgefor<strong>der</strong>t, die<br />
beson<strong>der</strong>en Pflichten für das Inverkehrbringen<br />
von Verbraucherprodukten<br />
zu beachten, die im § 5 des<br />
Geräte- und Produktsicherheits-<br />
WFVD-Info II/2007<br />
gesetzes (GPSG) aufgeführt sind.<br />
Danach hat <strong>der</strong> Hersteller eines<br />
Verbraucherproduktes jeweils im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit<br />
<strong>bei</strong>m Inverkehrbringen sicherzustellen,<br />
dass <strong>der</strong> Verwen<strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Informationen erhält.<br />
Vom Verbraucherprodukt gehen<br />
während <strong>der</strong> üblichen o<strong>der</strong> vernünftigerweise<br />
vorhersehbaren Gebrauchsdauer<br />
Gefahren aus, die<br />
ohne entsprechende Hinweise nicht<br />
unmittelbar erkennbar sein können.<br />
Der Nutzer muss sie beurteilen und<br />
sich dagegen schützen können.<br />
Nach Auslegung einiger großer<br />
Feuerlöscherfabrikanten bedeutet<br />
das auch Folgendes: Vom Hersteller<br />
ist gemäß GPSG eine entsprechende<br />
Lebensdauer <strong>bei</strong> tragbaren Feuerlöschern<br />
vorzugeben, die ab sofort<br />
wie folgt lautet:<br />
– Pulver-Wasser-Schaum-Dauerdrucklöscher<br />
20 Jahre<br />
– Pulver-Wasser-Schaum-Aufladelöscher<br />
25 Jahre<br />
– CO 2-Feuerlöscher 25 Jahre<br />
Verlangt wurde weiter, dass in<br />
den Betriebsanleitungen nach <strong>der</strong><br />
Druckgeräterichtlinie Hinweise auf<br />
die vorgesehene Lebensdauer enthalten<br />
sein müssen.<br />
Erläuterungen:<br />
– Herstellerhaftung<br />
Der Hersteller unterliegt gem.<br />
§ 823, Abs. 2 BGB einer Verkehrssicherungspflicht<br />
bzw. gem. § 3<br />
Produkthaftungsgesetz einer Instruktionspflicht,<br />
was den sicheren<br />
Betrieb eines Produktes betrifft. In<br />
15<br />
INFO<br />
Begrenzung <strong>der</strong> Lebensdauer<br />
von Feuerlöschgeräten<br />
<strong>der</strong> Betriebsanleitung nach <strong>der</strong><br />
gültigen Druckgeräterichtlinie (Anhang<br />
1, Abschnitt 3.4) hat <strong>der</strong> Hersteller<br />
den Hinweis auf die vorgesehene<br />
Lebensdauer anzugeben<br />
(§ 5, Abs. 1 GPSG).<br />
Für jeden einzelnen Bautyp eines<br />
Feuerlöschers haben Instandhaltungsanweisungen<br />
vorzuliegen. Der<br />
Hersteller muss die jeweiligen Sachkundigen<br />
bzw. befähigten Personen,<br />
die die Instandhaltung durchzuführen<br />
haben o<strong>der</strong> sie verantworten,<br />
über diese instruieren.<br />
– Haftung des Instandhalters<br />
Neben <strong>der</strong> DIN 14406/4 und <strong>der</strong><br />
TRBS 1203 unterliegt <strong>der</strong> Sachkundige<br />
bzw. die befähigte Person,<br />
die die Prüfung an Feuerlöschgeräten<br />
durchzuführen hat, <strong>bei</strong> ihrer<br />
Prüftätigkeit keiner fachlichen<br />
Weisung. Hält sich <strong>der</strong> Sachkundige<br />
nicht an die Herstelleranweisungen,<br />
erlischt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Wartung jegliche<br />
Herstellerhaftung und Herstellergarantie.<br />
In den Instandhaltungsanweisungen<br />
ist für die Feuerlöscher eine<br />
Aussage über <strong>der</strong>en Lebensdauer<br />
enthalten, jetzt auch für ältere<br />
Feuerlöscher.<br />
Gemäß § 12, Abs. 3.5 Betriebssicherheits-VO<br />
und §§ 15, 17 Betriebssicherheits-VO<br />
ist <strong>der</strong> Sachkundige<br />
nicht nur berechtigt,<br />
den Instandhaltungsnachweis <strong>bei</strong>m<br />
Überschreiten <strong>der</strong> Lebensdauer zu<br />
verweigern. Bei ordnungsgemäßer<br />
Wahrnehmung seiner Aufgabe ist er<br />
sogar verpflichtet, die Verweigerung<br />
auszusprechen.<br />
Erteilt <strong>der</strong> Sachkundige den Instandhaltungsnachweis<br />
trotzdem,<br />
geht dieser ein persönliches Risiko<br />
Vorbeugen<strong>der</strong> <strong>Brandschutz</strong>